Reglement Teilliquidation



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Transkript:

Reglement Teilliquidation Art. 1 Zweck und Inhalt des Reglements Gesetzliche Grundlage 1 Der Stiftungsrat der Pensionskasse Kaminfeger (PkK) erlässt gestützt auf Art. 53b-d BVG sowie Art. 27g-h BVV 2 sowie Art. 23 FZG das vorliegende Reglement Teilliquidation. Zweck und Inhalt 2 Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren im Falle einer Teilliquidation eines Vorsorgewerkes. Bei einer Teilliquidation eines Vorsorgewerkes haben die austretenden Versicherten neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung bei individuellen Austritten einen individuellen Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln Bei einem kollektiven Austritt haben die austretenden Versicherten einen kollektiven Anspruch auf einen Anteil an den Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mitteln des jeweiligen Vorsorgewerkes. Besteht eine Unterdeckung, so kann der versicherungstechnische Fehlbetrag anteilsmässig von der Austrittsleistung abgezogen werden, sofern das BVG-Altersguthaben dadurch nicht geschmälert wird. Das Reglement gilt zudem nicht für den Fall der Gesamtliquidation der Stiftung bei deren Aufhebung. Generelle Voraussetzungen 3 Die Voraussetzungen für den Tatbestand der Teilliquidation im Sinne von Art. 53 Abs. 1 BVG gelten beim Vorsorgewerk Mitarbeiter vermutungsweise als erfüllt (Art. 53b Abs. 1 BVG), wenn: - eine erhebliche Verminderung der Versicherten erfolgt und dadurch der Gesamtbestand der aktiven Versicherten infolge Stellenabbau innerhalb eines Geschäftsjahres um mehr als 10% abnimmt oder die Austrittsleistungen der austretenden Versicherten mehr als 10% des Vorsorgekapitals Aktive Versicherte betragen. - eine Unternehmung restrukturiert wird und ein angeschlossener Arbeitgeber eine Restrukturierung durchführt, die zum Austritt von mindestens 2% des Gesamtbestandes der in diesem Vorsorgewerk versicherten aktiven Versicherten führen. oder - der Anschlussvertrag aufgelöst wird, weil sich der Arbeitgeber im Einverständnis mit seinen Arbeitnehmern einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliesst (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung) oder eine solche errichtet oder der Anschlussvertrag durch die Stiftung gekündigt wird und mindestens 2 % des Gesamtbestandes der in dem Vorsorgewerk versicherten aktiven Versicherten betroffen sind. - mehrere Arbeitgeber gleichzeitig ihren Anschlussvertrag auflösen und dadurch mindestens 10% der Versicherten aus dem Vorsorgewerk Mitarbeiter ausscheiden oder die Austrittsleistungen der austretenden Versicherten mehr als 10% des Vorsorgekapitals Aktive Versicherte betragen. Freiwillig austretende Arbeitnehmer gelten nicht als von der Teilliquidation betroffene Destinatäre. gelten beim Vorsorgewerk Selbständige vermutungsweise als erfüllt (Art. 53b Abs. 1 BVG), wenn: - eine erhebliche Verminderung der aktiven Versicherten erfolgt, indem mindestens 5% der aktiven Versicherten gleichzeitig aus dem Vorsorgewerk Selbständigerwerbende ausscheiden (ohne dass ein Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) eingetreten ist) oder sich das Sparkapital der aktiven Versicherten aus gleicher Ursache um mindestens 5% reduziert. Aufgrund der Struktur des Vorsorgewerkes wird das Ausscheiden eines Selbständigerwerbenden nicht als Teilliquidation behandelt, da das Ausscheiden eines einzelnen Versicherten im Verhältnis zum gesamten Versichertenbestand unbedeutend ist und für die einzelnen versicherten Selbständigerwerbenden keine Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel vorhanden sind. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 1 von 6

Individueller Austritt und kollektiver Austritt 4 Treten mehrere Versicherte aus einem Vorsorgewerk als Gruppe in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt. In allen andern Fällen handelt es sich um einen individuellen Austritt. Personengruppen 5 Für die Aufteilung der freien Mittel resp. die Kürzung der Austrittsleistung bei Unterdeckung des Vorsorgewerkes werden die folgenden Personengruppen unterschieden: Die austretenden versicherten Personen (Abgangsbestand) Diese Gruppe umfasst alle aktiven Versicherten und Rentner, welche im Zeitpunkt der Teilliquidation aus dem Vorsorgewerk ausscheiden. Die im Vorsorgewerk verbleibenden aktiven Versicherten und Rentner (Fortbestand) Zu den verbleibenden aktiven Versicherten zählen denjenigen Personen, welche nach Abschluss der Teilliquidation noch zum Versichertenbestand des Vorsorgewerkes gehören. Zu den Rentnern zählen alle Rentner, welche beim Abschluss der Teilliquidation noch zum Rentnerbestand des Vorsorgewerkes gehören.. Durchführung einer Teilliquidation 6 Eine Teilliquidation bei individuellen Austritten wird nur durchgeführt, wenn mindestens 5% freie Mittel vorhanden sind oder der Deckungsgrad nach Art. 44 Abs. 1 BVV 2 weniger als 100% beträgt. Falls sich ein angeschlossener Arbeitgeber bei der Aufnahme ganz oder teilweise in die Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mitteln eingekauft hat, besteht bei einer Auflösung der Anschlussvereinbarung entsprechend im Umfang seines Einkaufs ein anteilsmässiger Anspruch an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel. Dies auch dann, wenn weniger als 5% freie Mittel vorhanden sind. Art. 2 Verfahren bei Teilliquidation Mitwirkung 1 Die Durchführung des Verfahrens zur Teilliquidation obliegt der Stiftung. Der Arbeitgeber beim Vorsorgewerk Mitarbeiter bzw. die Versicherten beim Vorsorgewerk Selbständige sind verpflichtet, der Stiftung sämtliche zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten Angaben unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Rechte und Pflichten sind in den folgenden Bestimmungen geregelt. Prüfung der Voraussetzungen 2 Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, wird auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts und nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 1 durch den Stiftungsrat beantwortet. Die Feststellungen zum Sachverhalt und der darauf abgestützte Entscheid, ob ein kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven besteht und eine Verteilung von freien Mitteln oder einer Kürzung der Austrittsleistung infolge Unterdeckung durchzuführen ist, werden vom Stiftungsrat in einem Protokoll festgehalten. Stichtag für den Kreis der Betroffenen 3 Wird im Vorsorgewerk Mitarbeiter ein Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und der Stiftung aufgelöst, gilt als Stichtag für die Festlegung des Kreises der Betroffenen das Datum, an welchem der Anschlussvertrag für die aktiven Versicherten sein rechtliches Ende hat. Massgeblich ist die erhebliche Verminderung der Anzahl aktiver Versicherter, welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist resp. Auflösung oder Übertragung der Arbeitsverhältnisse nach Bekanntgabe eines entsprechenden Beschlusses der zuständigen Organe des angeschlossenen Arbeitgebers realisieren. Erfolgt der Abbau über eine längere oder kürzere Periode, ist diese Frist massgebend. Als Stichtag der Teilliquidation bei einer erheblichen Verminderung der Versicherten oder bei einer Restrukturierung der Ablauf des Zeitrahmens nach dem Ereignis, welches zur Teilliquidation geführt hat. Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, gilt als Stichtag für die Festlegung des Kreises der Betroffenen im Vorsorgewerkes Selbständige das Datum, an welchem die Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden Bilanzstichtag 4 Als Bilanzstichtag, welcher massgebend zur Ermittlung der Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel ist, gilt bei einer Auflösung des Anschlussvertrages der Bi- Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 2 von 6

lanzstichtag (Jahresabschluss) an welchem der Anschlussvertrag für die aktiven Versicherten sein rechtliches Ende hat (beim Vorsorgewerk Mitarbeiter) bzw. die Versicherten aus dem Vorsorgewerk ausscheiden (beim Vorsorgewerk Selbständige). Bei erheblicher Verminderung der Versicherten oder bei einer Restrukturierung gilt der letzte Bilanzstichtag vor dem Stichtag der Teilliquidation. Liegt zwischen dem letzten Bilanzstichtag und dem Stichtag für die Teilliquidation ein Zeitraum von mehr als 9 Monaten, ist der nächstfolgende ordentliche Bilanzstichtag massgebend. Ermittlung der freien Mittel resp. einer Unterdeckung 5 Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel resp. einer Unterdeckung bilden die versicherungstechnische und die kaufmännische Bilanz nach Swiss GAAP FER 26 (Jahresrechnung mit Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang) des jeweiligen Vorsorgewerkes, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage des Vorsorgewerkes zu Veräusserungswerten (Marktwerte) hervorgeht und die den Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2 enthalten. Die Bewertung der Vermögenswerte und der Verpflichtungen sowie die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven erfolgt nach fachmännischen und kontinuierlich angewendeten Grundsätzen und gestützt auf das Reglement Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen und das Anlagereglement. Massgebend ist die von der Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung per Stichtag der Teilliquidation und das versicherungstechnische Gutachten des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge. Die freien Mittel resp. die Unterdeckung des Vorsorgewerkes werden in Prozenten der Summe aus dem gesamten Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten und Rentner und den technischen Rückstellungen ermittelt. Der Anteil der austretenden Versicherten an den freien Mitteln resp. an der Unterdeckung entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung. Diese Regelung gilt sowohl für individuelle als auch für kollektive Austritte. Für den Fortbestand des Vorsorgewerkes können versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden. Art und Umfang solcher Rückstellungen sind im Fall einer Teilliquidation durch den Experten für berufliche Vorsorge festzusetzen. Nachzahlung / Rückerstattung 6 Wurde beim Vorliegen von freien Mitteln des Vorsorgewerkes die Austrittsleistung von Versicherten, welche zum Kreis der von der Teilliquidation Betroffenen gehören bereits an die neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen oder auch in bar ausbezahlt, wird ein anteilmässiger Anspruch auf die freien Mittel nachträglich übertragen. Wurde im Falle einer Unterdeckung des Vorsorgewerkes die ungekürzte Austrittsleistung bereits an die neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen oder auch in bar ausbezahlt, obwohl diese aufgrund des vorliegenden Reglements hätte gekürzt werden sollen, muss diese anteilmässig zurückerstattet werden. Das Vorsorgewerk kann die Austrittsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich der Tatbestand für eine Teilliquidation abzeichnet und sich das Vorsorgewerk offenbar in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Vorsorgewerk eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Verzugszins gemäss den Bestimmungen gemäss Art. 7 Freizügigkeitsverordnung (FZV) aus. Zuviel ausbezahlte Austrittsleistungen sind zurückzuzahlen Arbeitgeberbeitragsreserven Individueller Austritt 7 Besteht bei der Teilliquidation eine Arbeitgeberbeitragsreserve und kann diese nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, weil der Arbeitgeber keine zu versichernden Arbeitnehmer mehr beschäftigt, so wird seine Arbeitgeberbeitragsreserve aufgelöst und auf dessen Versicherte verteilt. Ist eine Verteilung nicht möglich, verfällt sie zugunsten des Vorsorgewerkes. 8 Bei einem individuellen Austritt besteht zusätzlich zur Austrittsleistung ein individueller Anspruch auf die freien Mittel, resp. bei einer Unterdeckung erfolgt eine individuelle Kürzung der Austrittsleistung. Kollektiver Austritt 9 Bei einem kollektiven Austritt besteht ein kollektiver Anspruch an den Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mitteln. Bei einer Unterdeckung erfolgt zur Verminderung des Abzugs der Unterdeckung von der Austrittsleistung im Rahmen der bestehenden Unterdeckung zuerst und soweit möglich eine Kürzung der technischen Rückstellungen. Dieses Prinzip gilt auch bei einer kollektiven Übertragung von Rentnern (vgl. auch Art. 4 Abs. 1). Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 3 von 6

Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der entsprechende Entscheid liegt beim Vorsorgewerk. Der Anspruch auf Wertschwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch der austretenden Versicherten und Rentner am gesamten Vorsorgekapital Aktive Versicherte und Vorsorgekapital Rentner. Dem Beitrag, den das austretende Kollektiv beim Eintritt zur Bildung der Rückstellungen und Wertschwankungsreserven geleistet hat, wird Rechnung getragen. Wenn sich das austretende Kollektiv bei der Aufnahme in die Wertschwankungsreserven eingekauft hatte, besteht bei einer Auflösung der Anschlussvereinbarung ein anteilsmässiger Anspruch an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wertschwankungsreserven. Ein kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde. Der Anspruch an den Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freie Mittel wird kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen und im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung festgehalten. Veränderung der Aktiven und Passiven 10 Verändern sich die Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel werden die zu übertragenden freien Mittel, die Rückstellungen und Wertschwankungsreserven resp. der Kürzungsbetrag bei Unterdeckung entsprechend angepasst. Art. 3 Aufteilung der freien Mittel auf die Personengruppen Verteilungsplan und Verteilungsschlüssel der freien Mittel 1 Die Aufteilung der freien Mittel auf den Abgangs- und Fortbestand erfolgt im Verhältnis der Summe der bereinigten individuellen Austrittsleistungen und Vorsorgekapitalien der Rentner (per Stichtag der Teilliquidation) des Abgangsbestandes und der Summe der Austrittsleistungen und Vorsorgekapitalien (per Stichtag der Teilliquidation) des Fortbestandes. Die bereinigte individuelle Austrittsleistung ergibt sich durch Reduktion der per Stichtag der Teilliquidation vorhandenen Austrittsleistung durch innerhalb des letzten Jahres vor dem Stichtag der Teilliquidation geleistete Eintrittsleistungen, persönliche Einkaufssummen, Rückzahlungen von Vorbezügen und Einlagen infolge Ehescheidung. Umgekehrt werden Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidung des letzten Jahres vor dem Stichtag zur Austrittsleistung hinzugezählt. Verteilschlüssel 2 Der individuelle Anteil des einzelnen austretenden Versicherten an den freien Mitteln entspricht der individuellen Austrittsleistung an der Summe der Austrittsleistungen und des Vorsorgekapitals Rentner. Art. 4 Aufteilung der Unterdeckung auf die Personengruppen Verteilungsplan und Verteilungsschlüssel bei Unterdeckung 1 Bei einer nach Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 ermittelten Unterdeckung, wird der Fehlbetrag analog wie gemäss Art. 3 im Verhältnis zu den Austrittsleistungen und des Vorsorgekapitals Rentner auf den Abgangsbestand und den Fortbestand aufgeteilt. Bei individuellen Austritten wird der auf den Abgangsbestand entfallende versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig von der Austrittsleistung abgezogen. Bei einer kollektiven Übertragung dürfen beim austretenden Kollektiv zur Verminderung des Abzugs des Fehlbetrags von der Austrittsleistung die technischen Rückstellungen angerechnet werden. Dieses Prinzip gilt auch bei einer kollektiven Übertragung von Rentnern. Beim Vorsorgewerk Mitarbeiter wird der Mindestbetrag nach Art. 18 FZG in der Höhe des BVG-Altersguthabens in jedem Fall garantiert. Im Umfang, in dem der auf den Abgangsbestand entfallende versicherungstechnische Fehlbetrag aufgrund von Art. 15 BVG nicht individuell verteilt werden kann, wird er anteilsmässig von den individuellen überobligatorischen Austrittsleistungen des Abgangsbestandes abgezogen. Ein allfälliger verbleibender versicherungstechnischer Fehlbetrag verbleibt im entsprechenden Vorsorgewerk der Pkk. Beim Vorsorgewerk Selbständige wird der auf den Abgangsbestand entfallende versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilsmässig von der Austrittsleistung abgezo- Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 4 von 6

gen. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die individuellen Austrittsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich der Tatbestand für eine Teilliquidation abzeichnet und sich das Vorsorgewerk offenbar in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung, die ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss, gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Vorsorgeeinrichtung eine definitive Abrechnung und gleicht eine allfällige Differenz zuzüglich dem vom Vorsorgewerk im entsprechenden Zeitraum an die verbleibenden Versicherten gewährten Zins aus. Zuviel ausbezahlte Austrittsleistungen sind zurückzuzahlen. 3 Der Stiftungsrat kann entscheiden, dass auf eine Kürzung verzichtet wird, falls der Deckungsgrad geringfügig unter 100 % liegt und sich aufgrund der Auszahlung der ungekürzten Austrittsleistung nicht um mehr als 2% reduzieren würde. Art. 5 Information der Versicherten und Rentner Grundsatz 1 Hat die Prüfung durch das Vorsorgewerk und den Stiftungsrat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, werden die versicherten Personen und Rentner des entsprechenden Vorsorgewerkes schriftlich über den festgestellten Tatbestand und das weitere Vorgehen informiert. Die Information der versicherten Personen und Rentner erfolgt auch dann, wenn zwar der Tatbestand der Teilliquidation nach Reglement erfüllt ist, aber nach Art. 1, Abs. 6 des Reglements keine Teilliquidation durchzuführen ist, weil nicht mehr als 5% freie Mittel vorhanden sind. Verfahren 2 Der Stiftungsrat informiert sämtliche betroffenen Personen über den Beschluss zur Teilliquidation, die Höhe der freien Mittel oder der Unterdeckung, den Verteilungsplan / Verteilschlüssel und die jeweiligen individuellen Anteil an den freien Mitteln resp. den Betrag der Kürzung der Austrittsleistung im Falle einer Unterdeckung. Die betroffenen Versicherten und Rentner werden darauf hingewiesen, dass sie während 30 Tagen das Recht haben, am Sitz der Vorsorgeeinrichtung, Einsicht in die massgebende Jahresrechnung, die versicherungstechnische Bilanz und den Verteilungsplan zu nehmen. Die betroffenen Versicherten und Rentner haben das Recht, innerhalb der 30-tägigen Einsichtsfrist nach Absatz 2, gegen den Beschluss zur Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilplan beim Stiftungsrat Einsprache zu erheben. Die Einsprache hat schriftlich und unter Angabe einer Begründung zu erfolgen. Erfolgen Einsprachen, so erlässt der Stiftungsrat innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid. Dieser wird den Einsprechern samt Begründung schriftlich eröffnet. Dabei weist der Stiftungsrat auf die Möglichkeit hin, dass der Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Aufsichtsbehörde überprüft werden kann. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gemäss Art. 74 BVG erhoben werden. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Vollzug 3 Die Teilliquidation kann durchgeführt werden, wenn: a. innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einsprache an den Stiftungsrat erfolgt; b. keine Überprüfung des Einspracheentscheids durch die Aufsichtsbehörde verlangt wird; c. die Verfügung der Aufsichtsbehörde rechtskräftig geworden ist; d. einer gegen die Verfügung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Revisionsstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestätigung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 5 von 6

Art. 6 Änderungsvorbehalt Nicht geregelte Fälle Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. 2 Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt. Kenntnisnahme 3 durch die Aufsicht Das Reglement und dessen spätere Änderungen werden der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung eingereicht. Inkrafttreten 4 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Dieses Reglement ist ausschliesslich auf Teilliquidationen anwendbar, bei welchen die in Art. 2 definierten Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach dem 1. Januar 2011 eingetreten sind. Information der Versicherten und Rentner 5 Die Versicherten und Rentner werden über Reglementsänderungen orientiert. Ausgabe 1. Januar 2011 Seite 6 von 6