Die Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das doppische Haushaltsund

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Transkript:

Die Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das doppische Haushaltsund 03.07.2012 Die Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das doppische Haushalts- und 1 Gliederung Überleitung von Daten des Verwaltungshaushaltes Überleitung von Daten des Vermögenshaushaltes Überleitung von Fehlbeträgen, Rücklagen, Kassenkrediten, Verpflichtungsermächtigungen 03.07.2012 Die Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das doppische Haushalts- und 2 1

Rechtsgrundlagen der Überleitung 88 SächsGemO alt kameraler Jahresabschluss Vorschriften zur Rechnungsabgrenzung nach KomHVO 131 i. V. m. 88 SächsGemO neu Eröffnungsbilanz Anwendung der Vorschriften für den Jahresabschluss auf die Eröffnungsbilanz Aufstellung bis 30.06. (ggf. Änderung bis 30.03.2014 geplant) SächsKomHVO-Doppik 61 Ausweis der Vermögensgegenstände Kasse insbesondere im Umlaufvermögen betroffen (Forderungen, Geldanlagen, liquide Mittel, sonstige Vermögensgegenstände) sowie Überleitung kameraler Fehlbeträge 37 Abs. 1 Nr. 3 Realisationsprinzip 37 Abs. 1 Nr. 4 Periodenprinzip 38 Abs. 4 Ausweis von Forderungen zum Nominalwert SächsKomKBVO 29 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträgen und Aufwendungen Überleitungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern 3 Ausweis kameraler Daten im ersten doppischen Haushaltsplan 63 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik anzugeben sind im Gesamthaushalt: Ergebnisse der Jahresrechnung des Vorvorjahres Haushaltspositionen des Vorjahres nach 2 Abs. 1: Nr. 1 Steuern und ähnliche Abgaben nach Arten Nr. 2 Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse), Umlagen nach Arten (Position aufgelöste Sonderposten kann entfallen, da sie im kameralen Haushaltsrecht nicht relevant sind) Nr. 11 Personalaufwendungen (ohne Zuführung an Pensionsrückstellungen = kameraler Personalaufwand) Nr. 15 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 3 Abs. 1 Nr. 36 Einzahlungen aus Kreditaufnahmen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften 3 Abs. 1 Nr. 37 Auszahlung für Tilgungen von Krediten und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften weitere Daten und die Daten im Jahresabschluss sind nur anzugeben, wenn sie mit vertretbarem Aufwand hergeleitet werden können. sinnvoll insbesondere für Investitionen, Zeitreihenvergleich nur eingeschränkt möglich 4 2

Doppik Abgrenzungsgrundsätze Kameralistik - Doppik Ergebnisrechnung; periodengerechter Ausweis Aufwand und Ertrag unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung ( 37 Abs. 1 Nr. 4 SächsKomHVO-Doppik); Periode der (Gegen)Leistungserbringung ist ausschlaggebend bei Abgaben, die durch Bescheid erhoben werden, i. d. R. Bescheiddatum (= Entstehen der Forderung), hilfsweise Datum der Fälligkeit (z. B. bei Gewerbesteuervorauszahlung) Finanzrechnung; erfasst werden alle tatsächlichen Zahlungen nach dem Prinzip der Kassenwirksamkeit Übertragung von Ansätzen in das Folgejahr erfolgt nicht im (durch Buchung), sondern durch Übertragung der Ermächtigung ( 21 SächsKomHVO-Doppik), der Ansatz des nächsten Jahres erhöht sich entsprechend um den übertragenen Betrag (= Ausweis im fortgeschriebenen Ansatz). 5 Abgrenzungsgrundsätze Kameralistik - Doppik kamerale Rechnungslegungsvorschriften gelten für das letzte kamerale Haushaltsjahr und damit für die Jahresrechnung: Haushaltseinnahmereste dürfen im VwH nicht gebildet werden, im VmH Bildung und Übertragung gemäß 43 Abs. 2 KomHVO möglich Haushaltsausgabereste im VwH dürfen nur gebildet werden, soweit entsprechender Planvermerk im letzten kameralen Haushaltsjahr (vgl. 19 Abs. 2 KomHVO) vorhanden ( Überleitungshinweise SMI) Haushaltsausgabenreste im VmH dürfen gebildet werden Prüfung, ob Ansatz noch benötigt wird und ob die Ausgabe dem alten oder dem neuen Haushaltsjahr zuzurechnen ist; dringende Empfehlung: Solange über die Ausgabeermächtigung noch nicht verfügt wurde (noch kein Auftrag ausgelöst), sollten keine Haushaltsausgabereste gebildet, sondern eine neue Veranschlagung vorgenommen werden 6 3

Abgrenzungsgrundsätze Kameralistik - Doppik Entscheidung, ob der Aufwand oder Ertrag dem abgelaufenen Haushaltsjahr oder dem neuen Haushaltsjahr zuzuordnen ist, Achtung: keine Spielwiese für Ergebnispolitik, objektive Beurteilung nach den Grundsätzen: Realisationsprinzip Imparitätsprinzip Wirtschaftliche Verursachung Überschneidungen/Abgrenzungsprobleme sind unvermeidbar (kamerale) Zahlungen für das Folgejahr dürfen nicht erfasst werden Fälligkeit der Zahlungen beachten (vgl. 44 Abs. 2 KomHVO) stichtagsgenauer Abschluss des letzten kameralen Haushaltsjahres Ziel: Sachverhalte sollten in der Buchführung vollständig mindestens einmal aber auch nur einmal erfasst werden (nicht umfassend realisierbar) 7 Beispiele für den Verwaltungshaushalt Beispiel 1 Ausgaben: Leistung an die Gemeinde erbracht, wirtschaftliche Verursachung im letzten kameralen Haushaltsjahr; Rechnung liegt vor; Zahlungstermin (Fälligkeit) im Folgejahr. Letzte kamerale Jahresrechnung: Haushaltsausgaberest, damit Zuordnung zum letzten Haushaltsjahr (nur soweit Planvermerk), sonst kameral keine Erfassung (Soll-Stellung mit Zeitbuchung im Folgejahr) Eröffnungsbilanz Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung (doppisch) werden nicht berührt Finanzhaushalt und Finanzrechnung Berücksichtigung im Finanzhaushalt nur als zahlungswirksame Auszahlung nach 3 Abs. 1 (Nr. 12 oder Nr. 26 ff.) SächsKomHVO-Doppik Verbuchung im Jahr der tatsächlichen Auszahlung 8 4

Beispiele für den Verwaltungshaushalt Beispiel 2 Ausgaben: Leistung an die Gemeinde ist erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor; Rechnungsbetrag ist nicht bekannt; Fälligkeit liegt im Folgejahr Letzte kamerale Jahresrechnung: Haushaltsausgaberest, damit Zuordnung zum letzten Haushaltsjahr (soweit Planvermerk im VwH), sonst keine Erfassung Eröffnungsbilanz Rückstellung gemäß 41 Abs. 1 Nr. 10 SächsKomHVO- Doppik ( Aufwandsrückstellung!) Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung werden nicht berührt, sofern Rückstellungsbetrag = Rechnungsbetrag; sonst (außerordentlicher) Aufwand Finanzhaushalt und Finanzrechnung Berücksichtigung im Finanzhaushalt nur als zahlungswirksame Auszahlung nach 3 Abs. 1 (Nr. 12 oder Nr. 26 ff.) SächsKomHVO-Doppik Verbuchung im Jahr der tatsächlichen Auszahlung 9 Beispiele für den Verwaltungshaushalt Beispiel 3 Ausgaben: Gemeinde ist rechtliche Verpflichtung eingegangen (z. B. Zuwendungsbescheid für lfd. Betriebsausgaben); Zahlungspflicht liegt im neuen Haushaltsjahr Zuordnung altes Haushaltsjahr letzte Jahresrechnung: Haushaltsausgaberest ggf. möglich Rückstellung gemäß 41 Abs. 1 Nr. 10 SächsKomHVO-Doppik Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung werden nicht berührt Finanzhaushalt: Berücksichtigung im Finanzhaushalt nur als zahlungswirksame Auszahlung nach 3 Abs. 1 (Nr. 12 oder Nr. 26 ff.) SächsKomHVO-Doppik Finanzrechnung: Verbuchung im Jahr der tatsächlichen Auszahlung Zuordnung neues Haushaltsjahr letzte Jahresrechnung: kein Haushaltsausgaberest Eröffnungsbilanz kein Ausweis, ggf. Erläuterung im Anhang (Vorbelastung künftiger Hj.) Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung Veranschlagung und Buchung als Aufwand Finanzhaushalt Berücksichtigung im Finanzhaushalt als Auszahlung nach 3 Abs. 1 (Nr. 12 oder Nr. 26 ff.) SächsKomHVO-Doppik Finanzrechnung Verbuchung im Jahr der tatsächlichen Auszahlung 10 5

Beispiele für den Verwaltungshaushalt Beispiel 4 Ausgaben: Gemeinde ist rechtliche Verpflichtung eingegangen, Teilleistung bereits erbracht; Zahlungstermine liegen teilweise im alten und neuen Jahr Abschlagszahlung im alten Jahr, Restbetrag im neuen Jahr, Restbetrag steht im letzten kameralen Hj. zur Verfügung und ist übertragbar (Planvermerk für HAR) Letzte kamerale Jahresrechnung: Anzahlung im Anordnungssoll und im Ist, damit Belastung des Jahresergebnisses Prüfung: Welcher Periode ist die Leistung zuzuordnen? (zeitraumbezogene Leistung?) altes Hj. ggf. Bildung eines Haushaltsrestes für den Restbetrag neues Hj. kein HAR, Aufwandserfassung im neuen Hj. für die Eröffnungsbilanz, den Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie die Ergebnis- und Finanzrechnung ergeben sich die im Beispiel 2 dargestellten Wirkungen die Anzahlung wird im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung nicht ausgewiesen. Sofern der Restbetrag kleiner als die gebildete Rückstellung ist, wird diese ertragswirksam aufgelöst, sofern sie größer ist, wird der Differenzbetrag als laufender Aufwand erfasst. 11 Beispiele für den Verwaltungshaushalt Beispiel 5 Ausgaben: Gemeinde ist rechtliche Verpflichtung eingegangen, noch keine Leistung erbracht; Zahlungstermine liegen teilweise im alten und neuen Jahr Abschlagszahlung im alten Jahr, Restbetrag im neuen Jahr, Restbetrag steht im letzten kameralen Hj. zur Verfügung und ist übertragbar (Planvermerk für HAR) Zuordnung zum neuen Haushaltsjahr kein Haushaltsrest möglich Buchung der Anzahlung auf ein Vorschusskonto (im kameralen Abschluss) in Eröffnungsbilanz Ausweis unter geleistete Anzahlungen (soweit Anlage- oder Umlaufvermögen, sonst aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) Ausweis im Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung als Aufwand Erfassung der tatsächlichen Auszahlungen im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung 12 6

Beispiele für den Verwaltungshaushalt Beispiel 6 Ausgaben: Die Gemeinde empfängt im alten HHJ fremde Mittel, die an Dritte weiterzuleiten sind. Die Weiterleitung erfolgt im Folgejahr. Letzte kamerale Jahresrechnung: Buchung der Einnahme auf ein Verwahrkonto im ShV in analoger Anwendung von 14 Abs. 3 KomHVO (ggf. Rotabsetzung bei den Einnahmen) Aktivseite: Betrag unter der Position liquide Mittel erkennbar Passivseite: sonstige Verbindlichkeiten in Höhe des noch nicht weitergeleiteten Betrages Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung werden nicht berührt Finanzhaushalt keine Erfassung (weil Einzahlung bereits im Vorjahr erfolgte) Finanzrechnung: Erfassung der Auszahlung im Jahr der tatsächlichen Auszahlung 13 Übergangsprobleme Noch nicht fällige Beträge (z. B. Steuereinnahmen, letzte Rate des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer) dürfen nach den strengen Regelungen des Kassenwirksamkeitsprinzips ( 44 Abs. 1 und 2 KomHVO) nicht im letzten kameralen Hj. ausgewiesen werden. Sie dürfen allerdings auch nicht im 1. doppischen Jahr als Ertrag veranschlagt und gebucht werden, sondern sind als Forderungen in der Eröffnungsbilanz auszuweisen und im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung des ersten doppischen Haushaltsjahres zu veranschlagen und zu buchen. Liegen keine wertaufhellenden Erkenntnisse vor, dürfen diese Zahlungen gemäß Teil B Ziff. V Nr. 2 Buchst. b VwV KommHHWi Doppik als Ertrag des Haushaltsjahres (abweichend vom Periodisierungsgrundsatz) erfasst werden. Das heißt: bei wertaufhellender Berücksichtigung werden diese Einnahmen/Erträge weder im letzten kameralen noch im ersten doppischen Haushaltsjahr einnahme- oder ergebniswirksam! 14 7

Übergangsprobleme Abgrenzungsfragen kameraler und doppischer Haushalt: 44 Rechnungsabgrenzung KomHVO (1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden oder über den Abschlusstag hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll- Ausgaben nachgewiesen werden. (2) Zahlungen, die im Haushaltsjahr eingehen oder geleistet werden, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach 14 Abs. 5 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen. abweichend zu 37 SächsKomHVO-Doppik Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass bestimmte Ein-/Ausgaben bzw. Ein- und Auszahlungen weder kameral noch doppisch im Haushaltsergebnis berücksichtigt werden! 15 Übergangsprobleme Es handelt sich hierbei um einmalige Übergangsprobleme des Systemwechsels. In den Folgejahren kann eine periodengerechte Zuordnung durch das, ggf. im Wege der Wertaufhellung, wieder umfassend sichergestellt werden. Sofern sich aus der Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben für die Jahresrechnung des letzten kameralen Jahres ein kameraler Fehlbetrag ergibt, führt dieser nicht zur Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (vgl. Teil C Ziff. III Nr. 6 VwV KommHHWi-Doppik). Bei Bescheiden, die im letzten kameralen Haushaltsjahr verschickt werden und das letzte Haushaltsjahr wirtschaftlich betreffen, unbedingt darauf achten, dass Fälligkeit noch im alten Jahr liegt (soweit dies rechtlich möglich ist). 16 8

Überleitung von Kassenresten - Kasseneinnahmereste Soll<Ist ausnahmsweise entstanden wegen Überzahlung oder Absetzung bei der Soll-Stellung letzter kameraler Jahresabschluss: Klärung, ob Anspruch auf Zahlung besteht und Soll-Stellung vergessen wurde (Nachholen) sonstige Verbindlichkeit (kreditorischer Debitor) Ergebnishaushalt: wird nicht berührt Ergebnisrechnung: wird nicht berührt Finanzhaushalt: keine Berücksichtigung Finanzrechnung: die tatsächliche Rückzahlung wird als Auszahlung erfasst 17 Überleitung von Kassenresten - Kassenausgabereste Soll<Ist versehentliche Überzahlung oder durch eine Absetzung bei der Soll-Stellung letzte kamerale Jahresrechnung: Klärung, ob Auszahlung rechtmäßig Forderung (debitorischer Kreditor) Ergebnishaushalt: wird nicht berührt Ergebnisrechnung: wird nicht berührt Finanzhaushalt: Berücksichtigung im Finanzhaushalt als nur zahlungswirksame Auszahlung nach 3 Abs. 1 Nr. 12, 15, 26 ff. SächsKomHVO- Doppik Finanzrechnung: erfasst wird nur die tatsächliche Rückzahlung als Auszahlung 18 9

Überleitung von Kassenresten - Beispiele Beispiel 7 Kasseneinnahmereste: Die Gemeinde versendet im letzten kameralen Haushaltsjahr einen Gebührenbescheid für das letzte kamerale Haushaltsjahr, Fälligkeit liegt noch im alten Haushaltsjahr (z. B. 28. Dezember) Letzte kamerale Jahresrechnung: Ausweis als Kasseneinnahmerest Aktivseite: Ausweis als Forderung Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung: werden nicht berührt Finanzhaushalt: Veranschlagung im Finanzhaushalt nach 3 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik Finanzrechnung: Buchung im Jahr der tatsächlichen Einzahlung 19 Überleitung von Kassenresten - Beispiele Beispiel 8 Kassenausgabereste: Die Gemeinde erhält im Dezember (kameral) einen Steuerbescheid für Körperschafts- und Umsatzsteuer für den BgA. Die Fälligkeit der Steuerzahlung liegt im ersten doppischen Haushaltsjahr. Letzte kamerale Jahresrechnung: Ausweis als Kassenausgaberest wegen 44 Abs. 2 ausgeschlossen!? Aktivseite: Ausweis als Verbindlichkeit gegenüber Finanzverwaltung Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung: werden nicht berührt Finanzhaushalt: Veranschlagung im Finanzhaushalt nach 3 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik (Steuerzahlung) Finanzrechnung: Buchung im Jahr der tatsächlichen Auszahlung 20 10

Überleitung des Vermögenshaushalts Grundsätze: Der Vermögenshaushalt findet im neuen Haushaltsrecht seine Entsprechung im Finanzhaushalt. Für den Finanzhaushalt gilt das Kassenwirksamkeitsprinzip. Die Bildung von Haushaltseinnahmeresten und Haushaltsausgaberesten ist nach 43 KomHVO bzw. 19 Abs. 1 KomHVO zulässig. Es gilt die gleiche Empfehlung wie für den Verwaltungshaushalt: Solange über die Ausgabeermächtigung noch nicht verfügt wurde (noch kein Auftrag ausgelöst) bzw. die Mittel nicht unmittelbar zur Fortführung benötigt werden, sollte keine Haushaltsausgabereste gebildet werden, sondern ein neuer Planansatz veranschlagt werden. 21 Überleitung des Vermögenshaushalts Nach 43 Abs. 2 i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 4 KomHVO (kameral) dürfen Haushaltseinnahmereste im Vermögenshaushalt für Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahme im folgenden Jahr gesichert ist. übertragene HER aus Investitionszuwendungen wirken sich nur auf den fortgeschriebenen Ansatz im Folgejahr (Finanzhaushalt) aus! Übertragung der Kreditermächtigung: Kreditermächtigung dient der Sicherstellung der Finanzierung von Investitionen eine noch nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung gilt im doppischen Haushalts- und weiter, ggf. Bildung eines Haushaltseinnahmerestes im letzten kameralen Abschluss Ausweis des in Anspruch genommenen Teils der Kreditermächtigung als Kreditverbindlichkeit; noch nicht in Anspruch genommener Anteil wird im Anhang angegeben (Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre) Finanzhaushalt/Finanzrechnung: Veranschlagung der geplanten Einzahlungen; Buchung der tatsächlichen Kreditaufnahmen bzw. eingehenden Zahlungen Ergebnishaushalt/Ergebnisrechnung; wird nicht berührt 22 11

Überleitung des Vermögenshaushalts - Ausgaben Beispiel 9 Ausgaben im VmH: Leistung an die Gemeinde im alten Hj. erbracht; Rechnung liegt vor, Fälligkeit der Zahlung im Folgejahr Letzte kamerale Jahresrechnung: Bildung eines Haushaltsausgaberestes mgl. ( 19 Abs. 1 KomHVO beachten) Aktivseite: Ausweis des Vermögensgegenstandes, sofern Leistung zu AHK führt, Ausweis unter Anlagen im Bau bis Fertigstellung Passivseite: Ausweis der offenen Zahlung als Verbindlichkeit (Bilanzierung als Rückstellung kommt nicht in Betracht) Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung Veranschlagung und Buchung der anteiligen Abschreibung für Vermögensgegenstand Finanzhaushalt und Finanzrechnung: Veranschlagung der geplanten Auszahlung; Buchung der tatsächlichen Auszahlung 23 Überleitung des Vermögenshaushalts - Ausgaben Beispiel 10 Ausgaben im VmH: Leistung an die Gemeinde im alten Hj. erbracht; Rechnung liegt nicht vor, Rechnungsbetrag nicht bekannt, Fälligkeit im Folgejahr Letzte kamerale Jahresrechnung: Bildung eines Haushaltsausgaberests möglich Aktivseite: Ausweis des Vermögensgegenstandes, wenn dieser in Betrieb genommen wurde, ansonsten unter Anlagen im Bau Passivseite: Ausweis der ausstehenden Zahlung als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung nach 41 Abs. 1 Nr. 10 SächsKomHVO- Doppik (z. T. umstritten) Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung Veranschlagung und Buchung der anteiligen Abschreibung des Vermögensgegenstandes (nach Aktivierung) Finanzhaushalt und Finanzrechnung: Veranschlagung der geplanten Auszahlung; Buchung der tatsächlichen Auszahlung 24 12

Überleitung des Vermögenshaushalts - Ausgaben Beispiel 11 Ausgaben im VmH: Gemeinde hat Auftrag für Bauleistung vergeben; Leistung wurde noch nicht erbracht; Zahlungstermine im Folgejahr Letzte kamerale Jahresrechnung: Bildung eines Haushaltsausgaberests möglich keine Berücksichtigung, auch nicht als Rückstellung, weil die Leistung (die die Pflicht zur Gegenleistung entstehen lässt) noch nicht erbracht wurde Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung: Veranschlagung (auf Grundlage einer Schätzung) und Buchung der anteiligen Abschreibung des Vermögensgegenstandes (nach Aktivierung) Finanzhaushalt und Finanzrechnung: Veranschlagung der geplanten Auszahlung; Buchung der tatsächlichen Auszahlung 25 Überleitung des Vermögenshaushalts - Ausgaben Beispiel 12 Ausgaben im VmH: Gemeinde hat Auftrag für Bauleistung vergeben; Leistung wurde zum Teil erbracht; Zahlungstermine teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr Letzte kamerale Jahresrechnung: Buchung einer Abschlagszahlung im Anordnungssoll und im Ist, für den Rest: Bildung eines Haushaltsausgaberestes möglich Aktivseite: Ausweis der Abschlagszahlung als geleistete Anzahlung auf Anlagevermögen oder auf Anlagen im Bau Passivseite: Soweit Gegenleistung durch Bauunternehmen bereits erbracht, Rechnung aber noch nicht gestellt wurde, Ausweis der ausstehenden Zahlung als Verbindlichkeit, nicht als Rückstellung nach 41 Abs. 1 Nr. 10 SächsKomHVO-Doppik. Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung: Veranschlagung (auf Grundlage einer Schätzung) und Buchung der anteiligen Abschreibung des Vermögensgegenstandes (nach Aktivierung) Finanzhaushalt und Finanzrechnung: Veranschlagung der geplanten (Rest-)Auszahlung; Buchung der tatsächlichen (Rest-)Auszahlung 26 13

Überschüsse und Fehlbeträge kameraler Abschluss Soll-Überschuss im VmH Zuführung zur allgemeinen Rücklage Fehlbetrag im VmH, der nicht durch Ersatzdeckungsmittel oder durch Mittel der allgemeinen Rücklage gedeckt werden kann Letzte kamerale Jahresrechnung: Ausweis als Soll-Fehlbetrag Bereinigung um Haushaltsreste mit negativen Vorzeichen unter kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite unter der Position Ergebnis ausweisen Erhöhung des Basiskapitals um den Fehlbetrag Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung: Fehlbetrag ist im zweiten Folgejahr zur Deckung zu veranschlagen und im Vollzug zu decken 27 Überleitung von Fehlbeträgen Sonderregelung für die Eröffnungsbilanz zu kameralen Fehlbeträgen ( 61 Abs. 12 SächsKomHVO-Doppik) Fehlbetrag um Haushaltsreste bereinigen Haushaltsreste gibt es im doppischen System nicht mehr, sondern Ermächtigungsübertragungen, die sich im Folgejahr auswirken, während Haushaltsreste das Ergebnis des lfd. Haushaltsjahres beeinflussen. durch Bereinigung nur noch Geldfehlbetrag ausgewiesen unter der Position: kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren mit negativem Vorzeichen ausweisen Die durch die kameralen Fehlbeträge eingetretene Verringerung des Basiskapitals wird hierdurch offen ausgewiesen. Basiskapital um den Betrag des Fehlbetrags erhöhen Sonst stimmt die Eröffnungsbilanz nicht! Übertragene Haushaltsausgabereste sind unter der Eröffnungsbilanz als Vorbelastung auszuweisen, ebenso Fortführungsmaßnahmen 28 14

Überleitung von Rücklagen Rücklagen in der Kameralistik ( 20, 21 KomHVO): Rücklagen im kameralen System sind besondere Bestandteile des gemeindlichen Geldvermögens (vgl. Faiß u. a. Rdn. 593, 7. Auflage), die dauerhaft aus der Haushaltswirtschaft der Gemeinde ausgeschieden sind und der Aufrechterhaltung der Kassenliquidität dienen oder für die Deckung künftiger Ausgaben zurückgelegt worden sind. Unterscheidung zwischen allgemeiner Rücklage und Sonderrücklage Sicherung der Zahlungsfähigkeit 29 Überleitung von Rücklagen Rücklagen in der Kameralistik Ansammlung von Überschüssen der Soll-Rechnung enthält neben Liquidität auch Forderungen und Haushaltsreste Kapitalreserve Mindestrücklage zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft Ansammlung von Mitteln zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt zukünftiger Jahre Deckung der Inanspruchnahme von Bürgschaften, Gewährverträgen u. ä. Ausgleich des Verwaltungshaushaltes (unter bestimmten Voraussetzungen) 30 15

Überleitung von Rücklagen Rücklagen in der Kameralistik Abgrenzung zur Doppik doppische Rücklage nicht zwangsläufig durch liquide Mittel und Forderungen gedeckt, sondern durch die Gesamtheit aller Vermögensgegenstände ( Ergebnisrücklagen ) Herleitung der Rücklagen als weiterer Unterschied: Ergebnisrechnung (Doppik) Vermögenshaushalt (Kameralistik) Sicherung der Liquidität erfolgt über die Positionen des Umlaufvermögens Rücklagen ergeben sich immer aus dem Ergebnishaushalt/Ergebnisrechnung (keine Liquiditätsbindung) 31 Überleitung von Rücklagen Rücklagen in der Doppik: 85 SächsGemO Überschüsse aus der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen Zuführung auch zweckgebundener Erträge möglich (ggf. zweckgebundene Rücklage); aber keine Ergebnisverwendung 23 SächsKomHVO-Doppik Trennung der Rücklagen nach Überschüssen aus dem ordentlichen Ergebnis und aus dem Sonderergebnis (Ergebnisspaltung) ordentliches Ergebnis = ordentliche Erträge ordentliche Aufwendungen Sonderergebnis = außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen Ergebnisspaltung im Ergebnishaushalt vgl. 2 SächsKomHVO- Doppik 32 16

Überleitung von Rücklagen Rücklagen in der Doppik: variabler Teil der Kapitalposition, der aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder freiwillig gebildet wird 48 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik Überschuss beim ordentlichen Ergebnis ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim Sonderergebnis der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen. Ergebnisrücklagen: Verwendung in weiteren Haushaltsjahren beim stufenweisen Haushaltsausgleich 33 Überleitung von Rücklagen Zweckgebundene und sonstige Rücklagen: Nr. 6.3.1 Abs. 4 E-BewRL Ausweis von Teilen der kameralen Rücklagen nach 20 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 KomHVO die aufgrund Beschluss des Gemeinderates zur Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, oder für Investitionen gebildet wurden. Bsp.: Tilgung von Krediten, Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen u. ä. Maßnahmen im Investitionsprogramm künftiger Jahre deklaratorischer Charakter durch Abgrenzung Umbuchung ins Basiskapital, wenn zweckentsprechende Verwendung erfolgt ist! (bislang) keine ergebniswirksame Verwendung vorgesehen Auffassung kritisch, ergebniswirksame Verwendung muss grundsätzlich möglich sein (z. B. Einsatz von Mitteln im Straßenlastenausgleich, Stiftungsrücklage, Spenden u. ä.), ähnlich Verwendung für investive Maßnahmen auf Grundlage von Ratsbeschlüssen. 34 17

Überleitung von Rücklagen Rücklage für Deponien und Nachsorge Rücklage für Überschüsse bei Gebührenhaushalten -ausgleichspflichtige Überschüsse nach 10 Abs. 2 SächsKAG -bei Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten nach 13 Abs. 4 SächsKAG Rückstellung nach 51 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c KomHVO-Doppik Sonderposten für den Gebührenausgleich nach 51 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c Stellplatzablösebeträge noch nicht zweckentsprechend verwendete Mittel unter sonstige Verbindlichkeiten, bei späterer zweckentsprechender Verwendung Umbuchung in den Sonderposten für Investitionszuwendungen 35 Überleitung von Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen, Ermächtigungen zur Leistung von vermögenswirksamen Ausgaben (Auszahlungen), die sich auf Haushaltsjahre nach dem Eröffnungsbilanzstichtag auswirken Letzte kamerale Jahresrechnung: kein Ausweis Angabe im Anhang als Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung: ggf. Veranschlagung von Aufwendungen aus Abschreibungen Finanzhaushalt und Finanzrechnung: Veranschlagung ggf. durch Planfortschreibung; Veranschlagung der geplanten Auszahlung; Buchung der tatsächlichen Auszahlung 36 18

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Friederike Trommer Referentin Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.v. Tel. 0351/8192160 Friederike.Trommer@ssg-sachsen.de 37 19