Arbeitsentwurf (Stand: ) 1 Hinweise zur Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen

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1 Arbeitsentwurf (Stand: ) 1 Hinweise zur Überleitung der kameralen Haushaltsdaten in das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen Allgemeines: Bei der Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen in den Kommunen ist zum 1. Januar des Jahres, in dem das neue Haushaltsrecht angewendet werden soll, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Zum 31. Dezember des Vorjahres ist stichtagsgenau eine letzte kamerale Jahresrechnung zu erstellen. Für den Übergang gilt, dass, soweit bereits Vermögen und Schulden im kameralen Abschluss enthalten sind, diese in das neue Rechnungslegungssystem zu übertragen sind. Darüber hinaus sind noch nicht erfasste Posten zu erfassen und zu bewerten. In der Ergebnisrechnung des ersten Haushaltsjahres mit einer doppischen Rechnungslegung sind sämtliche Aufwendungen und Erträge periodengerecht abzubilden, unabhängig von der Veranschlagung im Haushalt und von den tatsächlichen Zahlungsvorgängen. In der Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres sind alle Einzahlungen und en zu erfassen, unabhängig davon, ob die Einnahmen und Ausgaben ggf. im vergangenen Haushaltsjahr veranschlagt wurden. Aufgrund der unterschiedlichen Systematik der kameralen und der doppischen Rechnungslegung kann es sowohl bei der Eröffnungsbilanz als auch in der Ergebnis- und Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres, in dem die Doppik angewendet wird, zu Überschneidungen kommen, die einer Regelung bedürfen. In der nachfolgenden Übersicht sind Einzelsachverhalte und ihre Wirkung aufgezeigt, wobei es in den meisten Fällen mehrere richtige Lösungsansätze geben kann, je nach dem, ob der dem letzten kameralen oder dem ersten doppischen Haushaltsjahr zugerechnet werden soll. VERWALTUNGSHAUSHALT 1 Haushaltseinnahmereste Im Verwaltungshaushalt nicht zulässig 2 Haushaltsausgabereste 2.1 Leistung erbracht; Rechnung liegt vor, Zahlungstermin (Fälligkeit) im Folgejahr (z.b. Rechnung mit Zahlungsziel) 2.2 Leistung erbracht; Rechnung liegt noch nicht vor; Rechnungsbetrag bekannt; Zahlungstermin im Folgejahr 2.3 Leistung erbracht; Rechnung liegt noch nicht vor; Rechnungsbetrag nicht bekannt; Zahlungstermin im Folgejahr Entweder: Haushaltsausgaberest gemäß gesondertem Nachweis Oder: sanordnung mit Fälligkeit im nächsten Jahr (Kassenausgaberest) Erfassung als Verbindlichkeit auf einem Kreditorenkonto Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Erfassung in dem Jahr der geplanten ; Verweis auf Ausgabeermächtigung; Planfortschreibung Wie 2.1 Wie 2.1 Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Wie 2.1 Wie 2.1 Haushaltsausgaberest gemäß gesondertem Nachweis Rückstellung gemäß 51 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. j) E- KomHVO Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Erfassung in dem Jahr der geplanten ; Verweis auf Ausgabeermächtigung; Planfortschreibung Erfassung in dem Jahr Erfassung in dem Jahr

2 Arbeitsentwurf (Stand: ) Rechtliche Verpflichtung eingegangen; Leistung noch nicht bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungsverpflichtung im Folgejahr, Ressourcenverbrauch betrifft das Folgejahr Entweder: keine zeitliche Übertragung der Ausgabeermächtigung, kein Haushaltsrest, weil der Aufwand im Ergebnishaushalt berücksichtigt wird Entweder: Kein Ausweis, ggf. Erläuterung im Anhang Entweder: im Ergebnishaushalt Entweder: in Ergebnisrechnung Entweder: Veranschlagung der geplanten Erfassung in dem Jahr Oder: zeitliche Übertragung und Bildung eines Haushaltsausgaberests Oder: Rückstellung gemäß 51 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. j) E- KomHVO Oder: keine, weil der Aufwand bereits im letzten kameralen Abschluss berücksichtigt wurde Oder: keine, weil der Aufwand bereits im letzten kameralen Abschluss berücksichtigt wurde. Soweit die Rückstellung nicht für die Bezahlung der Rechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ertragswirksam aufgelöst werden. Oder : keine Veranschlagung, da Ausgabe bereits im letzten kameralen Haushaltsplan veranschlagt war 2.5 Rechtliche Verpflichtung eingegangen, Leistung bzw. Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr Abschlagszahlung im alten Jahr, Restbetrag im neuen Jahr fällig, Ressourcenverbrauch betrifft das neue Jahr Im letzten kameralen Haushaltsjahr wurde ein Auftrag erteilt und ein Abschlag (Anzahlung) überwiesen. Der Restbetrag steht im laufenden kameralen Haushaltsjahr als Ausgabeermächtigung zur Verfügung und er ist zeitlich übertragbar. 2.6 Ganze oder teilweise Übertragung eines kameralen Haushaltsansatzes in Höhe der nicht ausgeschöpften Ermächtigung Buchung der Anzahlung im Anordnungssoll und im Ist ; damit Belastung des Jahresergebnisses Bildung eines Haushaltsausgaberestes für den Restbetrag Die Anzahlung ist in der Bilanzposition Geleistete Anzahlungen auszuweisen. Der Restbetrag ist in der Position Rückgemäß 51 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. j) E- KomHVO auszuweisen Keine im Ergebnishaushalt sowohl für die Anzahlung als auch für den Restbetrag Bildung eines Haushaltsrests Kein Ansatz des anteiligen Aufwands in dem Jahr, in dem der Aufwand voraussichtlich entsteht; Planfortschreibung Keine in Ergebnisrechnung sowohl für die Anzahlung als auch für den Restbetrag; soweit die Rückstellung nicht für die Bezahlung der Rechnung benötigt wird, muss der Restbetrag ertragswirksam aufgelöst werden. des anteiligen Aufwands in dem Jahr, in dem der Aufwand tatsächlich entsteht Keine Veranschlagung von en Erfassung, wenn aus der Ermächtigung eine Zahlungsverpflichtung entsteht Es wird empfohlen, die Bildung von Haushaltsausgaberesten im Jahr der Umstellung auf das Notwendigste zu beschränken. Keine Auswirkung bezogen auf die Anzahlung; des Restbetrages tatsächlichen

3 Arbeitsentwurf (Stand: ) 3 3 Zweckgebundene Einnahmen, die nicht oder nicht vollständig verwendet wurden 3.1 Empfang und Weiterleitung fremder Mittel an Dritte 3.2 Zweckgebundene Verwendung der Mittel zur teilweisen Deckung von Ausgaben (z.b. Spenden, die zum Unterhalt von Spielplätzen geleistet wurden; institutionelle Förderung zur Weiterleitung) 4 Kasseneinnahmereste 4.1 Soll > Ist (Kasseneinnahmerest Forderung; z.b. ausstehende Grundsteuerzahlung) 4.2 Soll < Ist (negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlung einer Forderung; z.b. Überzahlung/Absetzung bei der Sollstellung) Buchung der Einnahme in Höhe der noch nicht weitergeleiteten Beträge auf ein Verwahrkonto (ShV) Buchung der Einnahme in Höhe der noch nicht weitergeleiteten Beträge auf ein Verwahrkonto, durch Rotabsetzung der Einnahme wird das Jahresergebnis belastet Ausweis der Kassenreste Ausweis negativer Kassenreste 4.3 Bereinigung von Kasseneinnahmeresten Restebereinigung: Einzelbereinigung bei Resten, die - befristet niedergeschlagen werden; - unbefristet niedergeschlagen werden, aber noch nicht auszubuchen sind (Wertberichtigung = 100%); - Forderungen, die für mehr als drei Jahre zinslos gestundet sind (Wertberichtigung in Höhe des Zinsverlustes) Sonstige Reste: pauschale Bereinigung erlassener und ausgebuchter Forderungen Sonstige Verbindlichkeiten in Höhe des noch nicht weitergeleiteten Betrages Sonstige Verbindlichkeiten oder unter Rückstellung gemäß 51 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. j) E- KomHVO in Höhe des noch nicht verwendeten Betrags Ausweis als Forderung auf dem Debitorenkonto Ausweis der Überzahlung als sonstige Verbindlichkeit Buchung der Einnahmereste als Forderungen auf den Personenkonten, Saldierung in Höhe der Wertberichtigung mit dem Nominalwert der Forderungen, Buchung der Wertberichtigung auf Korrekturkonto zu Forderungen, Angabe der Wertberichtigung im Forderungsspiegel Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. voraussichtlichen durch Planfortschreibung Auflösung des gebildeten Passivpostens und gleichzeitig Verbuchung als Aufwand in Höhe der verwendeten Mittel Auflösung des gebildeten Passivpostens und gleichzeitig Verbuchung als Aufwand in Höhe der verwendeten Mittel Einzahlung ist nicht zu veranschlagen, da diese bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurden, die mit der Verwendung der Mittel verbundene ist einzustellen. Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Erfassung in dem Jahr der geplanten Einzahlung Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Erfassung in dem Jahr der geplanten Wird nicht berührt Eingang von einzelwertberichtigten Forderungen: Buchung als Ertrag und Ausbuchung der Wertberichtigung, Einzelwertberichtigung zu niedrig: Buchung des Differenzbetrages aus Forderungen abzgl. Einzelwertberichtigung und tatsächlichen Eingang als Aufwand des geplanten auf die Forderungen tatsächlichen Ausoder Weitergabe tatsächlichen Erfassung in dem Jahr Einzahlung Erfassung in dem Jahr tatsächlichen Zahlungseingänge auf die Forderungen

4 5 Kassenausgabereste 5.1 Soll > Ist (sanordnungen sind noch nicht ausgeführt oder Rückbuchungen) 5.2 Soll < Ist (Leistung von und spätere Sollabsetzung) Ausweis als Kassenausgaberest Ausweis als Kassenausgaberest Arbeitsentwurf (Stand: ) 4 Ausweis unter sonstige Verbindlichkeiten Ausweis als sonstige Forderungen Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. und Planfortschreibung Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Erfassung, wenn die Rückzahlungen voraussichtlich im Haushaltsjahr eingehen Erfassung bei Eingang der Rückzahlungen 5.3 Abgang auf Kassenreste Doppischer Haushalt und Rechnung sind davon nicht betroffen. 6 Abgang auf Haushaltsausgabereste Doppischer Haushalt und Rechnung sind davon nicht betroffen. 7 Zuführung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Die Übertragungen sind letztmalig im Rahmen der letzten Jahresrechnung vorzunehmen. Der doppische Haushalt und Jahresabschluss sind davon nicht betroffen. 8 Überschüsse / Fehlbeträge 8.1 Soll-Überschuss Der Überschuss ist in der Jahresrechnung auszuweisen als Zuführung zum Vermögenshaushalt. Der doppische Haushalt und Jahresabschluss sind davon nicht betroffen. 8.2 Ist-Überschuss Ermittlung des Ist- Überschusses Überschuss ist Teil des Postens Liquide Mittel 8.3 Kassenvorgriff Ausweis unter kurzfristigen Verbindlichkeiten Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Wird nicht berührt.

5 VERMÖGENSHAUSHALT 1. Haushaltseinnahmereste 1.1. Übertragung Kreditermächtigung Bildung eines Haushaltseinnahmerests 2. Zuwendungen 2.1 Ergangener Zuwendungsbescheid; Zahlungstermin, zweckgerechte Verwendung und Zuwendung im alten Jahr 2.2 Ergangener Zuwendungsbescheid; Zahlungstermin und Zuwendung im alten Jahr, zweckgerechte Verwendung steht noch aus (wird eher selten vorkommen, da meist erst nach Verwendungsnachweis ausgezahlt wird) 2.3 Ergangener Zuwendungsbescheid; Zahlungstermin im alten Jahr, und zweckgerechte Verwendung stehen noch aus 2.4 Ergangener Zuwendungsbescheid; Zahlungstermin und zweckgerechte Verwendung im alten Jahr nachgewiesen, steht noch aus Einnahmen im Vermögenshaushalt Einnahmen im Vermögenshaushalt Bildung eines Kasseneinnahmerestes Bildung eines Kasseneinnahmerestes Arbeitsentwurf (Stand: ) 5 Ausweis des in Anspruch genommenen Teils der Kreditermächtigung als Verbindlichkeit; der nicht in Anspruch genommene Anteil wird im Anhang angegeben Ausweis der Zuwendung als Sonderposten, anteilig zu bereits zu tätigender Abschreibung Auflösung des Sonderpostens Verbuchung als sonstige Verbindlichkeit bis zweckgerechte Verwendung umgesetzt wird Verbuchung als sonstige Forderung als sonstige Verbindlichkeit in Höhe des Kasseneinnahmerestes noch offenen Zuwendung als sonstige Forderung in Höhe des Kasseneinnahmerestes als Sonderposten in Höhe der Zuwendung ggf. abzgl. bereits zu tätigender Auflösungsbeträge Wird nicht berührt. Wird nicht berührt der geplanten Einzahlung Ggf. des Betrags der Auflösung des Sonderpostens als Ertrag Ggf. des Betrags der Auflösung des Sonderpostens als Ertrag Wird nicht berührt, bei Zahlung im alten Haushaltsjahr. Erfassung Einzahlung Wird nicht berührt, bei Zahlung im alten Haushaltsjahr. Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 durch Planfortschreibung Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 durch Planfortschreibung Erfassung Einzahlung Erfassung des tatsächlichen

6 Arbeitsentwurf (Stand: ) Ergangener Zuwendungsbescheid; zweckgerechte Verwendung im alten Jahr, Zahlungstermin und im neuen Jahr 2.6 Ergangener Zuwendungsbescheid; zweckgerechte Verwendung, Zahlungstermin und im neuen Jahr 2.7 Zuwendung ist beantragt; Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung für vorzeitigen Baubeginn erhalten; zweckgerechte Verwendung teilweise im alten Jahr verwirklicht 2.8 Zuwendung ist beantragt; Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung für vorzeitigen Baubeginn erhalten; zweckgerechte Verwendung im alten Jahr noch nicht verwirklicht Bildung eines Kasseneinnahmerestes Bildung eines Haushaltseinnahmerestes Keine Bildung eines Haushaltseinnahmerestes, der Ausgabe im Vermögenshaushalt Keine Bildung eines Haushaltseinnahmerests 3 Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter s. Zuwendungen 4 Haushaltsausgabereste 4.1 Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im Folgejahr Bildung eines Kassenausgaberestes 4.2 Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im Folgejahr Bildung eines Haushaltsausgaberests noch offenen Zuwendung als sonstige Forderung, geförderter Anteil als Sonderposten noch offenen Zuwendung als sonstige Forderung der noch offenen zweckgerechten Verwendung als sonstige Verbindlichkeit Keine Verbuchung Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 des voraussichtlichen Wie Nr. 2.1 Wie Nr. 2.1 des voraussichtlichen Bei Eingang der Zuwendung und vollständiger zweckentsprechender Verwendung, wie unter Nr. 2.1 Bei Eingang der Zuwendung und vollständiger zweckentsprechender Verwendung, wie unter Nr. 2.1 des voraussichtlichen Keine Buchung Wie Nr. 2.7 Wie Nr. 2.7 des voraussichtlichen Verbuchung als Verbindlichkeit auf dem Kreditorenkonto, Anlagegegenstand aktivieren Verbuchung als Verbindlichkeit auf dem Kreditorenkonto, Anlagegegenstand aktivieren Aufwendungen Aufwendungen der geplanten der geplanten Erfassung des tatsächlichen Erfassung des tatsächlichen Erfassung des tatsächlichen Erfassung des tatsächlichen

7 Arbeitsentwurf (Stand: ) Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist unbekannt, Zahlungstermin im Folgejahr 4.4 Rechtliche Verpflichtung eingegangen; Leistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine im Folgejahr 4.5 Rechtliche Verpflichtung eingegangen; Leistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine im alten und teilweise im neuen Jahr 4.6 Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigung, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde Bildung eines Hauhaltsausgeberests Bildung eines Haushaltsausgaberests Buchung der Abschlagszahlung im Anordnungssoll und im Ist, Bildung eines Haushaltsausgaberests Bildung eines Haushaltsausgaberestes möglich, sollte aber möglichst vermieden werden (siehe Anmerkungen zum Verwaltungshaushalt unter Nr. 2.5) 5. Überschüsse 5.1 Soll- Überschuss im Vermögenshaushalt Zuführung zur allgemeinen Rücklage Rückstellung nach 51 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. j) E- KomHVO in Höhe der erwarteten Zahlung und Aktivierung Anlagegegenstand (in Höhe der erwarteten Investitionskosten bzw. laut Ausschreibung) Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre unter der Bilanz Abschlagszahlung als geleistete Anzahlungen auf Anlagevermögen, der Rest ist als Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre unter der Bilanz zu erfassen Nur Angabe im Anhang der Eröffnungsbilanz Siehe unter Allgemeine Rücklage Aufwendungen Aufwendungen im ersten doppischen Haushaltsjahr planen Aufwendungen Aufwendungen der geplanten der geplanten der geplanten (Rest-) bei geplanter (Rest-) Erfassung bei tatsächlicher Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Wird nicht berührt. Wird nicht berührt.

8 FEHLBETRÄGE Fehlbetrag im Gesamthaushalt, der auch nicht durch Ersatzdeckungsmittel des Vermögenshaushalts oder Mittel der allgemeinen Rücklage gedeckt werden kann Ausweis des Soll- Fehlbetrags Arbeitsentwurf (Stand: ) 8 Fehlbetrag ist mit negativem Vorzeichen als Kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite unter der Position Ergebnis auszuweisen. Im ersten Haushaltsjahr nicht zu veranschlagen, Auswirkungen bei der Höhe der Zinsen, Fehlbetrag ist im zweiten Folgejahr zur Deckung zu veranschlagen Keine Auswirkung, evtl. anfallender Zinsen der geplanten Tilgung der Kassenkredite der Zinszahlungen Tilgung der Kassenkredite der Zinszahlungen

9 ALLGEMEINE RÜCKLAGE UND SONDERRÜCKLAGEN Allgemeine Rücklage zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und Ansparung von Mitteln für Investitionsausgaben künftiger Haushaltsjahre Sonderrücklagen Arbeitsentwurf (Stand: ) 9 Teile der kameralen Rücklage sind Bestandteil der Position Forderungen Aktivseite: Eingang in Finanzanlagen oder Liquide Mittel Passivseite: unter sonstige Rücklagen, soweit es sich um angesammelte Deckungsmittel für künftige Investitionen oder um Rücklagen zur Sondertilgung eines Kredites handelt; unter Sonderposten, soweit es sich um Zuwendungen Dritter handelt (z. B. Stellplatzablöse) Aktivseite: unter der Position Umlaufvermögen ggf. auch unter Position Finanzanlagen ; Passivseite: kamerale Sonderrücklage für Nachsorge- und Rekultivierung unter Position Rückstellungen ; Gebührenüberschüsse bei Abschreibung aus Wiederbeschaffungszeitwerten ( 13 Abs. 4 SächsKAG) werden der Sonderrücklage, Gebührenüberschüsse nach 10 Abs. 2 SächsKAG unter der Position Sonderposten für den Gebüh-

10 Arbeitsentwurf (Stand: ) 10 renausgleich verrechnet VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von vermögenswirksamen Ausgaben, die sich auf die Haushaltsjahre nach dem Eröffnungsbilanzstichtag auswirken Angabe im Anhang als Vorbelastung künftiger Haushaltsjahre Ggf. von Aufwendungen aus Abschreibungen Ggf. von Aufwendungen aus Abschreibungen für Investition ist zu berücksichtigen

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