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Transkript:

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab dem 01.08.2014) Registrier-/ Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen! 1.Anlagenbetreiber/in,, Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax,, Straße, Hausnummer PLZ Ort 2.Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.),, Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarktung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb,, Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax,, Straße, Hausnummer PLZ Ort 3.2 Ausführender Anlagenerrichter,, Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax,, Straße, Hausnummer PLZ Ort 3.3 Technische Daten kwp Installierte Leistung (Modulleistung), Inbetriebnahmedatum* Zählereinbaudatum (*Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas. Sie setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde, 5 Nr. 21 EEG 2014)

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 2 von 9 3.4 Technische Angaben zur Umsetzung von 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 bei Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 30 kwp Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt Einbau funktionstüchtiger Funkrundsteuerempfänger (FRSTE) Inbetriebnahmedatum Einbau funktionstüchtige Kleinfernwirkanlage (FWA) Inbetriebnahmedatum 3.5 Technische Angaben zur Umsetzung von 9 Abs. 1 EEG 2014 bei Anlagen mit einer Leistung über 30 kwp Einbau funktionstüchtiger Funkrundsteuerempfänger (FRSTE) Inbetriebnahmedatum Einbau funktionstüchtiger Kleinfernwirkanlage (FWA) Inbetriebnahmedatum Hiermit bestätigen wir die unter Punkt 3 gemachten Angaben Ort, Datum Unterschrift Elektrofachbetrieb / Anlagenerrichter

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 3 von 9 Bitte vollständig ausfüllen! Teil 1 Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen ab 7,69 kwp. ja nein 4. Verbindliche Erklärung 4.1 Ist die Photovoltaikanlage ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht? ( 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014) (Ein Gebäude ist selbsständig nutzbar, überdeckt und von Menschen betretbar, sowie vorrangig dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen) ( 5 Nr. 17 EEG 2014). weiter mit Nr. 4.3 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.2 4.2 Ist die Photovoltaikanlage ausschließlich an oder auf einer Lärmschutzwand angebracht? weiter mit Nr. 4.8 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.9 4.3 Handelt es sich bei diesem Gebäude um ein Wohngebäude (Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, 5 Nr. 37 EEG 2014)? weiter mit Nr. 4.8 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.4 4.4 Handelt es sich um ein sonstiges Gebäude, welches sich im Innenbereich eines Bebauungsplanes bzw. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach 34 Baugesetzbuch befindet? Wenn ja*: weiter mit Nr. 4.8 *Bitte Bebauungsplan einreichen oder ggf. Bestätigung von der zuständigen Behörde, dass sich die Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß 34 Baugesetzbuch befindet! Wenn nein: weiter mit Nr. 4.5 4.5 Wurde das Gebäude im Außenbereich nach 35 Baugesetzbuch errichtet und wurde dafür nachweislich vor dem 01.04.2012 a) für das Gebäude ein Bauantrag oder der Antrag auf Zustimung gestellt oder die Bauanzeige erstattet? oder b) im Fall einer nicht genehmungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erbracht? oder c) im Fall einer sonstigen nicht genehmungsbedürftigen, insbesondere genehigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen? ( 51 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014) Wenn ja*: weiter mit Nr. 4.8 Bitte geignete Nachweise einreichen (z. B. Katasterpläne, Nachweise von Dritten Baufirmen, Architekten, Zeugenbestätigungen, Behördenbestimmungen) Wenn nein: weiter mit Nr. 4.6 4.6 Wurde das Gebäude im Außenbereich nach 35 Baugesetzbuch errichtet und steht das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31.03.2012 errichteten Hofstelle eines landes- oder forstwirtschaftlichen Betriebes? ( 51 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014) weiter mit Nr. 4.8 und bitte entsprechenden Nachweis einreichen! Wenn nein: weiter mit Nr. 4.7

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 4 von 9 4.7 Wurde das Gebäude im Außenbereich nach 35 Baugesetzbuch errichtet und dient das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren und wurde dieses Gebäude von der zuständigen Baubehörde genehmigt? ( 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014) weiter mit Nr. 4.8 und bitte Genehmigung einreichen! Wenn nein: weiter mit Nr. 4.9 4.8 Ist die Photovoltaikanlage eine von mehreren, die sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten in Betrieb genommen worden? ( 32 Abs. 1 EEG 2014) Inbetriebnahme dieser Photovoltaikanlage kwp Leistung der bestehenden Photovoltaikanlage Wenn eine der Fragen 4.2 bis 4.7 mit JA beantwortet wurde: weiter mit Nr. 4.24 4.9 Ist die Photovoltaikanlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht? weiter mit Nr. 4.10 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.11 4.10 Ist die bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bzw. zur Anbringung der oben genannten Anlage errichtet worden? ( 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014) Welcher Zweck? und weiter mit Nr. 4.24 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.11 4.11 Ist die Anlage auf einer Fläche errichtet worden, für die ein Verfahren nach 38 Satz 1 Baugesetzbuch durchgeführt worden ist? ( 51 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014) weiter mit Nr. 4.20 und bitte Planungsgenehmigung einreichen! Wenn nein: weiter mit Nr. 4.12 4.12 Ist die oben genannte Photovoltaikanlage im Geltungsbereich eines be- schlossenen Bebauungsplanes im Sinne des 30 Baugesetzbuch errichtet und vor dem 01.09.2015 in Betrieb genommen worden? ( 51 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014) weiter mit Nr. 4.13 und bitte Bebauungsplan einreichen! Wenn nein: weiter mit Nr. 4.21 4.13 Ist der Bebauungsplan vor dem 01.09.2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden, eine Anlage zur Erzeugung von solarer Strahlungsenergie zu errichten? ( 51 Abs. 1 Nr. 3 a EEG 2014) weiter mit Nr. 4.20 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.14 4.14 Hat der Bebauungsplan vor dem 01.01.2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne der 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen? (Dies gilt auch, wenn die Festsetzung

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 5 von 9 nach dem 01.01.2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten.) ( 51 Abs. 1 Nr. 3 b EEG 2014) weiter mit Nr. 4.20 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.15 4.15 Wurde der Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt? ( 51 Abs. 1 Nr. 3c EEG 2014) weiter mit Nr. 4.16 Wenn nein: kein Förderanspruch nach EEG 4.16 Befindet sich die Anlage auf Flächen, die längs von Autobahnen oder Schienen- wegen liegen, und ist sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden? ( 51 Abs. 1 Nr. 3c aa EEG 2014) weiter mit Nr. 4.20 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.17 4.17 Befindet sich die Anlage auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren? ( 51 Abs. 1 Nr. 3c bb EEG 2014) weiter mit Nr. 4.20 und bitte Foto u. geeignete Nachweise einreichen! Wenn nein: weiter mit Nr. 4.18 4.18 Befindet sich die Anlage auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung? ( 51 Abs. 1 Nr. 3c cc EEG 2014) weiter mit Nr. 4.19 und bitte Nachweise (z. B. Bodengutachten) einreichen! 4.19 (Diese Frage muss nicht beantwortet werden, wenn die Inbetriebnahme vor dem 01.01.2014 erfolgte und der Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vor dem 30.06.2011 gefasst worden ist.) Waren diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des 23 Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark i. S. d. 23 Bundesnaturschutzgesetz festgesetzt? ( 51 Abs. 1 Nr. 3c cc EEG 2014) weiter mit Nr. 4.20 und bitte Flächennutzungsplan und Bebauungsplan einreichen! 4.20 Ist die Photovoltaikanlage eine von mehreren, welche unabhängig von den Eigentumsverhältnissen innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebaungsplans zuständig ist, und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen wurde? ( 32 Abs. 2 EEG 2014) 4.21 Wurde die Photovoltaikanlage im Geltungsbereich einen beschlossenen Bebauungsplans im Sinne von 30 Baugesetzbuch errichtet und nach dem 01.09.2015 in Betrieb genommen? weiter mit Nr. 4.22 Wenn nein: weiter mit Nr. 4.24

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 6 von 9 4.22 Wurde für die Anlage im Rahmen einer Ausschreibung nach 55 EEG ein Zuschlag erteilt oder später verbindlich zugeordnet? weiter mit Nr. 4.24 und bitte Förderberechtigung einreichen! 4.23 Ist die Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungs- bedürftigt oder bedarf der Betreib einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts und wurde dies vor dem 23.01.2014 genehmigt oder zugelassen? ( 100 Abs. 3 EEG 2014) Bitte Genehmigung oder Zulassung einreichen! 4.24 Wurden Standort und Leistung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet? ( 6 EEG 2014 i. V. m. 16 Abs. 2 AnlReg V) Bitte Kopie der Registrierbestätigung einreichen! 4.25 Wurde die Photovoltaikanlage vor dem oben angegebenen Inbetriebnahme- datum schon einmal in Betrieb genommen? ( 5 Nr. 21 EEG 2014) erstmaliges Inbetriebnahmedatum 4.26 Bei einer Anlagengröße bis 100 KW (bei Inbetriebnahme ab 01.01.2016) / bis 500 kw (bei Inbetriebnahme bis 31.12.2015), bitte folgende Auswahl der gewünschten Vergütungsform treffen: Einspeisevergütung für kleinere Anlagen ( 37 EEG 2014) Einspeisevergütung in Ausnahmefällen ( 38 EEG 2014) Geförderte Direktvermarktung (Marktprämie, 34 EEG 2014)* Sonstige Direktvermarktung* *Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung einer Direktvermarktung ensprechend der Vorgaben der Bundesnetzagentur erfolgen muss ( Marktprozesse für Einspeiser ) 4.27 Bei einer Anlagengröße über 100 kw (bei Inbetriebnahmen ab dem 01.01.2016) / über 500 kw (bei Inbetriebnahmen bis 31.12.2015), bitte folgende Auswahl der gewünschten Vergütungsform treffen: Geförderte Direktvermarktung (Marktprämie, 34 EEG 2014)* Sonstige Direktvermarktung* Einspeisevergütung in Ausnahmefällen ( 38 EEG 2014) Anlage erhält Zuschlag bei Freiflächenausschreibung *Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung einer Direktvermarktung ensprechend der Vorgaben der Bundesnetzagentur erfolgen muss ( Marktprozesse für Einspeiser )

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 7 von 9 TEIL 2 Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Erklärung erfolgt als: ja nein a. Neuanmeldung (Die Anlage wurde erst nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen) weiter mit Nr. 6 b. Bereits in Betrieb gesetzte Anlage mit Änderungen: aufgrund Erweiterung um technische oder bauliche Einrichtungen (z. B. Leitungszubau) aufgrund Austausch technischer oder baulicher Einrichtungen aufgrund Einsatzstoffumstellung Umstellung der Art des Verbrauchs (Eigenversorgung/Drittbelieferung) Sonstiges: weiter mit Nr. 5 5. Angaben zum Bestandsschutz 5.1 Die Stromerzeugungsanlage wurde bereits vor dem 01.09.2011 zum Selbstverbrauch als Eigenerzeugungsanlage genutzt gem. 61 Abs. 4 EEG 2014 (ggf. i. V. m. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG 2014) 5.2 Die Stromerzeugungsanlage wurde bereits zwischen dem 01.09.2011 und dem 31.07.2014 zur Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang zur Anlage oder ohne Netzdurchleitung genutzt gem. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EEG2014. 5.3 Die Stromerzeugungsanlage wurde vor dem 23.01.2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen, hat nach dem 01.08.2014 erstmals Strom erzeugt und wurde vor dem 01.01.2015 zur Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang zur Anlage oder ohne Netzdurchleitung genutzt gem. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr.2 EEG 2014. Bitte die BimSchG-Genehmigung einreichen! 5.4 Die Stromerzeugungsanlage wurde an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt und die installierte Leistung dabei um nicht mehr als 30 Prozent erhöht gem. 61 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014. Wenn einer dieser Fragen mit ja beantwortet werden konnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf den selbstgenutzten Strom. 6. Art der Energielieferung / Eigenversorgung Wie wird der erzeugte Strom genutzt? 6.1 Der gesamte erzeugte Strom wird in das Netz der Stadtwerke Sangerhausen GmbH eingespeist (Vollstrombespeisung) oder die Anlage ist an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, welcher kein Netzbetreiber ist, angeschlossen und Strom wird in das Netz der Stadtwerke Sangerhausen GmbH mittels kaufmännischer-bilanzieller Durchleitung (KDB) weitergeleitet (es muss dazu ein Vertrag abgeschlossen worden sein) Keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf selbstgenutzen Strom. 6.2 Der erzeugte Strom wird in unmittelbar räumlicher Nähe ohne Nutzung des öffentlichen Netzes, durch den Anlagenbetreiber ganz oder teilweise selbst genutzt (Überschusseinspeisung).

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 8 von 9 Eigenversorgung aus der Anlage/Jahr vorraussichtlich ca. kwh (keine Angabe bei Photovoltaikanlagen bis 7,69 kwp und Anlagen mit Erzeugungszähler notwendig) wenn ja: weiter mit Nr. 7.1 oder 6.2.1 6.2.1 Meine Eigenversorgungsanlage versorgt eine / mehrere Abnahmestelle/n, an der / denen die EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung nach 63-69 oder 103 EEG 2014 begrenzt ist (stromkostenintensive Unternehmen oder Schienenbahnen). weiter mit Nr. 7.2 6.3 Der Strom wird ausschließlich an Dritte in unmittelbar räumlicher Nähe weitergegeben. weiter mit Nr. 7.2 6.4 Der Strom wird durch den Anlagenbetreiber teilweise selbst verbraucht und teilweise an Dritte in unmittelbar räumlicher Nähe weitergegeben. weiter mit Nr. 7.2 6.5 Der Strom wird auf sonstige Art gem. 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 bezogen und verbraucht (z. B. direkter Strombörsenbezug) weiter mit Nr. 7.2 6.6 Die Eigenversorgungsanlage ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen (sog. Inselnetz). Keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage 6.7 Der eigenverbrauchte Strom aus dieser Anlage wird in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im Technischen Sinne verbraucht (Kraftwerkseigenverbrauch), und zwar: 6.7.1 Ausschließlich (100 %) Keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage 6.7.2 Anteilig eventuell Umlagepflicht auf Sonstigen Eigenverbrauch (6.2 6.6) 6.8 Mein Unternehmen versorgt sich am Standort dieser Anlage vollständig (in jeder Viertelstunde eines Jahres) selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien. Für den nicht selbstverbrauchten Strom der Anlage wird keine finanzielle Förderung nach Teil 3 EEG in Anspruch genommen. Keine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage 7. Abwicklung der EEG-Umlage 7.1 Abwicklung der EEG-Umlage durch die Stadtwerke Sangerhausen GmbH Mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV), welche am 17. Februar 2015 in Kraft trat, wurden die Verteilnetzbetreiber gem. 7 AusglMechV rückwirkend ab 01.08.2014 zum Einzug der EEG-Umlage auf selbstgenutzten Strom verpflichtet. Nach 7 Abs. 5 AusglMechV werden wir die EEG-Umlage in Ihrer EEG-Abrechnung ausweisen und mit Ihrer EEG-Vergütung verrechnen, soweit uns die dazu erforderlichen Zählerstände bis zum 2. Werktag des Folgejahres vorliegen. Andernfalls erfolgt eine gesonderte Berechnung der Umlage. Wir weisen darauf hin, dass Anlagenbetreiber nach 61 Abs. 6 EEG ihren jährlich selbst verbrauchten Strom durch eine geeichte Messeinrichtung ermitteln und diese Menge bis spätestens 28.02. des Folgejahres an den Verteilnetzbetreiber

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit.. Seite 9 von 9 übermitteln müssen. Sollten uns bis zum o. g. Stichtag die erforderlichen Informationen zur Ermittlung des selbsverbrauchten Strom je Kalenderjahr nicht vorliegen, müssen wir eine Schätzung vornehmen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Pflichtverletzung nach 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (fehlende Mitteilung der selbst verbrauchten Mengen) die EEG-Umlage zu 100 Prozent auf den geschätzten selbstverbrauchten Strom gezahlt werden muss. 7.2 Abwicklung der EEG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber In diesen Fällen sind Sie selbst zur direkten Abführung der EEG-Umlage an Ihren zuständigen übertragungsnetzbetreiber (50Hertz Transmission GmbH) verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass Sie uns über eine Änderung der Stromnutzung z. B. von Weiterveräußerungen in Selbstverbrauch umgehend in Kenntnis setzen müssen. Der Betreiber stimmt zu, dass sich die Stadtwerke Sangerhausen GmbH als zuständiger Anschlussnetzbetreiber und 50 Hertz Transmission GmbH als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber über die Erhebung der EEG-Umlage notwendigen Angaben gegenseitig informieren dürfen. Hiermit wird versichert, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entprechen. Der/Die Anlagenbetreiber/-in ist sich darüber bewusst, dass falsche Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können. Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift mit Firmenname bzw. Firmenstempel Anlagenbetreiber Bitte Rücksendung an: Stadtwerke Sangerhausen GbH EEG-Abrechnung Alban-Hess-Straße 29 06526 Sangerhausen Fax 03464/558-199 netz@stadtwerke-sangerhausen.de