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DOK 456.1:452.3:

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Transkript:

Az.: 3 A 316/12 2 K 1398/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Zuerkennungsentscheidung für schweizerischen Führerschein hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 17. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. März 2012-2 K 1398/11 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 10.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat keinen Erfolg. Mit seiner vom Gericht zurückgewiesenen Klage hat der Kläger sinngemäß begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von dem ihm am 29. März 2006 in der Schweiz erteilten Führerausweis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.) liegen ebenso wenig vor wie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach 124 Abs. 2 Nr. 3 vwgo (2.). 2 Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Anerkennung seiner schweizerischen Fahrerlaubnis gemäß 29 Abs. 4 FeV zu. Voraussetzung hierfür sei nicht nur, dass die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis i. S. v. 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV entfallen seien. Die Anerkennungsentscheidung setze nach dem ausdrücklichen Wortlaut von 29 Abs. 4 FeV auch voraus, dass der Antragsteller eine neue ausländische Fahrerlaubnis im Sinne einer Fahrberechtigung erworben habe. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich bei dem dem Kläger erteilten schweizerischen Führerausweis lediglich um eine Umschreibung seiner ersten deutschen Fahrerlaubnis

3 vom 29. Dezember 1994 für die damalige Klasse 3 gehandelt habe, die der Kläger durch Entziehung mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Mai 1999 aber wieder verloren gehabt hätte. Mit der Entziehung sei diese Fahrerlaubnis nämlich gemäß 46 Abs. 6 Satz 1 FeV erloschen. Dies habe zur Folge, dass es seither an einem rechtlichen Bezugspunkt für eine Umschreibung fehle. Auf ein solches Ersatzdokument, mit dem dem Kläger in der Schweiz 2006 als vermeintlichem Inhaber einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis anstelle des alten deutschen ein neuer schweizerischer Führerschein ausgefertigt worden sei, könne die Zuerkennungsentscheidung gemäß 29 Abs. 4 FeV von vornherein nicht gestützt werden. Aber selbst wenn die Umschreibung im Jahr 2006 als Erteilung einer neuen schweizerischen Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen anzusehen wäre, ergäbe sich hierfür nichts zu Gunsten des Klägers. Denn auch in diesem Fall könne die Fahrerlaubnis eines Drittstaats nur dann der nach 29 Abs. 4 FeV zu erteilenden Genehmigung zu Grunde gelegt werden, wenn sich der Antragsteller im Ausstellerstaat einer Eignungsüberprüfung unterzogen habe, die die im Inland zuvor festgestellte Nichteignung entkräfte. Eine solche Eignungsprüfung habe der Kläger in der Schweiz aber nachweislich nicht abgelegt. Soweit er in der Schweiz auch Motorfahrzeuge der nationalen Klasse F führen dürfe, scheide die Erteilung der beantragten Genehmigung nach 29 Abs. 4 FeV schon deswegen aus, weil diese Klasse keiner deutschen Fahrerlaubnisklasse entspreche. 3 Der Kläger wendet hiergegen mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 ein, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil der schweizerische Führerschein weiterhin gültig sei. Die Sicherheitsdirektion des Kantons, Straßenverkehrsamt, habe ihn mit Schreiben vom 29. April 2011 darauf hingewiesen, dass auf Grund der diesem vorliegenden sowie der vom Kläger zugestellten Unterlagen der Umtausch des deutschen Führerausweises den geltenden Bestimmungen gemäß vorgenommen worden und daher keine gesetzliche Grundlage für eine Ungültigkeitserklärung des schweizerischen Führerscheins ersichtlich sei. Damit hätten die schweizerischen Behörden unmissverständlich mitgeteilt, dass der Kläger weiterhin im Besitz einer gültigen schweizerischen Fahrerlaubnis sei. Die Entscheidung eines souveränen Staates sei als hoheitlicher Akt zu respektieren. Im Übrigen bestünden auch keine Eignungszweifel, die gemäß 29 Abs. 4 FeV seinem Begehren entgegenstehen könnten.

4 4 1. Mit diesem Vorbringen können keine ernstliche Zweifel i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. 5 Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht vor. 6 1.1 Soweit das Verwaltungsgericht Chemnitz den Gebrauch der nationalen Klasse F deshalb verneint hat, weil diese Klasse keiner deutschen Fahrerlaubnisklasse entspreche und damit die Erteilung der beantragten Genehmigung nach 29 Abs. 4 FeV schon deswegen ausscheide, hat der Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben. 7 1.2 Auch im Übrigen greifen die Rügen nicht durch. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie anderer Obergerichte in Bezug auf die aus dem Recht der Europäischen Union herrührende gegenseitige Anerkennungspflicht zutreffend auch für den vorliegenden Fall feststellen können, dass der Kläger von der schweizerischen Fahrerlaubnis, mit der seine seit 1999 erloschene Fahrerlaubnis umgeschrieben worden war, nicht gemäß 29 Abs. 4 FeV in Deutschland Gebrauch machen kann. 8 Das Gericht hat zutreffend und vom Kläger nicht widerlegt festgestellt, dass die schweizerische Fahrerlaubnisbehörde nicht eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt, sondern die - nicht mehr bestehende - deutsche Fahrerlaubnis des Klägers umgetauscht hat. Dies ergibt sich aus den vom Gericht herangezogenen Hinweisen, insbesondere dem Anbringen des Codes 70 auf dem schweizerischen Führerausweis und den entsprechenden Angaben in dem Antrag des Klägers vom 28. März 2006 auf Umtausch eines ausländischen Führerausweises bei der schweizerischen Fahrerlaubnisbehörde. Hieraus konnte das Verwaltungsgericht Chemnitz den Schluss ziehen, dass nur eine Führerscheinumschreibung vorgenommen, nicht aber eine Fahrerlaubnis erteilt worden war (BayVGH, Urt. v. 22. November 2010-11 BV 10.711 -, juris Rn. 28 f.). Dabei ist die schweizerische Fahrerlaubnisbehörde

5 augenscheinlich davon ausgegangen, dass die deutsche Fahrerlaubnis des Klägers nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Sperrfristen automatisch wieder auflebt. Dass die entzogene deutsche Fahrerlaubnis des Klägers gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 StVG bzw. 46 Abs. 6 Satz 1 FeV mit der Entziehung erlischt und neu zu erteilen ist, ist offensichtlich nicht berücksichtigt worden. 9 Bei dieser Sachlage liegt keine ausländische Fahrerlaubnis vor, von der gemäß 29 Abs. 4 FeVG in Deutschland Gebrauch gemacht werden kann. Denn in diesem Fall hat die ausländische Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur eine nicht mehr bestehende Fahrerlaubnis durch Umschreibung anerkannt. Eine Anerkennungspflicht folgt hieraus nicht, denn damit wurde keine Eignungsüberprüfung des Klägers vorgenommen; eine Anerkennungspflicht wird aber nur ausgelöst, wenn der neu erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung vorangegangen ist (BayVGH a. a. O. und diesen bestätigend BVerwG, Beschl. v. 8. September 2011-3 B 19/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Daher ist mit dem Verwaltungsgericht Chemnitz davon auszugehen, dass - wie auch bezogen auf EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse - in diesem Fall keine Anerkennungspflicht besteht. 10 Hieran ändert auch nichts, dass - wie vom Kläger vorgetragen - die schweizerische Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger auf dessen Anfrage vom 30. März 2011 mit Schreiben vom 29. April 2011 mitgeteilt hat, es könne keine gesetzliche Grundlage für eine Ungültigkeitserklärung des schweizerischen Führerausweises gesehen werden. Denn auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die schweizerische Fahrerlaubnisbehörde von einem Umtausch der deutschen Fahrerlaubnis und wie schon bei der Umschreibung im Jahr 2006 weiter davon ausgeht, dass dem Kläger seine deutsche Fahrerlaubnis nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist ohne Durchführung einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Abklärung seitens der deutschen Behörden (automatisch) wieder ausgestellt worden sei. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung lässt damit nur den Schluss zu, dass die schweizerische Fahrerlaubnisbehörde weiterhin eine bezogen auf das deutsche Fahrerlaubnisrecht unzutreffende Rechtslage zu Grunde legt.

6 11 12 2. Auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Dies wäre dann der Fall, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. April 2008-3 B 758/05 -, st. Rspr.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, 124 Rn. 10). Eine solche Frage hat der Kläger aber nicht aufgeworfen. 13 Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, an welche Voraussetzungen das Recht, von einer außereuropäischen (nicht EU) und ausländischen, hier schweizerischen, Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen gemäß 29 IV FeV geknüpft sei; sie sei bis zum heutigen Zeitpunkt höchstrichterlich nicht entschieden. Die vom Verwaltungsgericht Chemnitz herangezogenen Gerichtsentscheidungen behandelten lediglich die Anerkennung einer EU- Fahrerlaubnis und hätten keine Auswirkungen auf die Rechtslage bezüglich anderer ausländischer Fahrerlaubnisse. Zudem - so der Kläger - sei die Rechtsprechung durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (- C-334/09 -) überholt. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger allerdings die Klärungsbedürftigkeit der von ihm gestellten Frage nicht darlegen können. 14 Die Frage lässt sich nämlich unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Dass die für die Anerkennung von EU- Fahrerlaubnissen entwickelte Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 8. September 2011 a. a. O.) bestätigt worden ist, nicht erst recht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden kann, hat der Kläger mit der bloßen gegenteiligen Behauptung nicht erklären können. Maßgeblich für die Frage der Anerkennungspflicht ist nämlich, ob der Ausstellung der ausländischen Fahrerlaubnis eine erneute Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (vgl. ausdrücklich BVerwG, a. a. O.). Die Ausgangslage ist bei Fahrerlaubnissen, die unter die aus EU-Recht

7 abgeleitete strenge Anerkennungspflicht fallen, damit mit der bei sonstigen ausländischen Fahrerlaubnissen vergleichbar. Ist dem aber so, dann ist nicht einzusehen, warum die zu ersteren ergangene Rechtsprechung nicht erst recht auf letztere anwendbar sein sollte. Auch ist nicht erkennbar, dass die Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überholt sein könnte. Die vom Kläger angeführte Entscheidung befasst sich nicht mit dieser Frage, sondern mit den Voraussetzungen, unter denen ein Fahreignungsgutachten bei der Entscheidung über die Anerkennung herangezogen werden kann (EuGH, a. a. O., juris Rn. 77). Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber jüngst (Beschl. v. 22. November 2011 - C-590/10 -, juris Rn. 49 ff.) festgestellt, dass unter bestimmten Umständen eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen ist, die eine andere, mängelbehaftete Fahrerlaubnis zur Grundlage hat. 15 Nach alldem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle