Das 1x1 der Gerichtsbarkeit

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Transkript:

Das 1x1 der Gerichtsbarkeit Der Prozess von Alen R. ist derzeit das Hauptthema in den Medien. Aber warum findet dieser Prozess in Graz Stadt? Warum bei einem Landesgericht? Warum vor einem Geschworenengericht? Um etwas Klarheit in das verworrene Thema Gerichtsbarkeit zu bringen, soll dieser Artikel die wichtigsten Informationen zusammenfassen. Da in der Kürze des Folgenden nicht alles ganz genau bearbeitet werden kann, stehen wir euch unter helplinestmk@gmail.com bzw. unter froguns@sektionmur.at für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Lasst uns unsere gemeinsame Reise mit ein paar Definitionen beginnen. Wir unterscheiden grundsätzlich zwischen Zivil- und Strafgerichten. Zum Thema Strafrecht findet Ihr einen tollen Artikel auf unserer Facebook Seite. Solltet ihr diesen noch nicht gelesen haben- tut es! Es lohnt sich wirklich! Aber nun wieder zurück. Vor dem Strafgericht erscheint in den meisten Fällen der Staat in der Form des Staatsanwaltes bzw. des Bezirksstaatsanwaltes als Ankläger. Ausnahme sind die so genannten Privatanklagedelikte oder Subsidiaranklage, aber dazu später noch etwas mehr. Die Strafgerichte erscheinen in den Formen der Bezirksgerichte (BG), der Landesgerichte für Strafsachen (LGS), der Oberlandesgerichte (OLG) und des Obersten Gerichtshofes (OGH) Für uns sind die Bezirksgerichte und die Landesgerichte am interessantesten, da die anderen Formen nur als Berufungsinstanzen in Frage kommen. Welche Delikte kommen nun vor das Bezirksgericht? Würde es sich hier um eine Vorlesung handeln, würde der Professor sagen, dass ein Blick ins Gesetz alle unsere Fragen löst. Da ich aber bezweifle, dass ihr ein Gesetzbuch zu Händen habt, kommt nun die Antwort. Vor das Bezirksgericht kommen all jene Delikte, die nur mit einer Geldstrafe bzw. mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Es gibt aber auch die so genannten Eigenzuständigkeiten der Landesgerichte. Bei diesen übernimmt das Landesgericht automatisch das Verfahren. Das wohl bekannteste Delikt, ist wohl die Nötigung. Beim Bezirksgericht entscheidet immer ein Einzelrichter. Es besteht kein Anwaltszwang, dass bedeutet, dass ihr auch unvertreten vor Gericht erscheinen könnt. Es empfiehlt sich aber immer einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, da das know how des Anwaltes beinahe immerzu weiterhilft. Solltet ihr unvertreten sein, hat der Richter die so genannte Manuduktionspflicht, das heißt, dass er euch über die einzelnen Prozessschritte informieren muss und euch über eure Möglichkeiten aufklären muss (Der Richter muss euch an die Hand nehmen ). Im Gegensatz zum Landesgericht vertritt nicht der Staatsanwalt, sondern der Bezirksstaatsanwalt die Anklage. Bei ihm muss es sich nicht unbedingt um einen Juristen handeln. Er steht jedoch unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren endet entweder mit einer Verurteilung, einem Freispruch oder einer Diversion (dazu wird es bald einen eigenen Artikel geben). Seid ihr mit dem Ausgang des Verfahrens nicht zufrieden, steht euch das Rechtsmittel der so genannten vollen Berufung zur Verfügung (Auch über die 1

Instanzenzüge wird es einen eigenen Artikel geben). Das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht ist somit abgeschlossen. In Österreich gibt es übrigens 116 Bezirksgerichte. Welches Gericht für Euch zuständig ist, erfahrt Ihr auf: https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a90e378661ef.de.html Kommen wir nun zum Landesgericht für Strafsachen. Wie auch beim Bezirksgericht erfolgt die Zuteilung nach der Schwere der Strafe. Es gibt aber unterschiedliche Besetzungen, eben nach der Schwere der Strafe. Für Freiheitsstrafen, die ein Jahr übersteigen, ist der Einzelrichter zuständig. Auch für die zuvor besprochenen Sonderzuständigkeiten (zb das Delikt der Nötigung), ist der Einzelrichter zuständig. Für die nächst höheren Strafen, also für jene die mit einer über 5-jährigen Strafe bedroht sind, ist der Schöffensenat zuständig. Dieser besteht aus einem Berufsrichter und 2 Laienrichter. Es gibt auch hier Sonderzuständigkeiten, aber lassen wir diese mal außen vor. Ihr werdet euch jetzt vielleicht fragen, wieso auch Nichtjuristen über die Strafe eines Angeklagten entscheiden. Der Gesetzgeber versucht mit der Beiziehung von normalen Menschen das Vertrauen in die Justiz zu stärken, das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung widerzugeben und eine gewisse Betriebsblindheit der Richter zu verhindern. Auch bei politischen Straftaten erschien es dem Gesetzgeber wichtig, nicht nur auf Berufsrichter zurückzugreifen. Wer kann Laienrichter werden bzw. was dürfen sie? Laienrichter werden nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in die den Gerichten zur Verfügung stehenden Listen eingetragen. Sie sind genauso wie Berufsrichter an das Gesetz gebunden und dürfen keine willkürlichen Entscheidungen treffen. So wie die Berufsrichter dürfen sie Fragen an den Angeklagten, an Zeugen sowie Sachverständige stellen. Auf Grundlage der Mehrheit des Schöffensenates wird das Urteil gefällt. Es kann somit also durchaus sein, dass die beiden Laienrichter den Berufsrichter überstimmen. Für die höchstmögliche Strafdrohung, also für Delikte die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, ist das Geschworenengericht zuständig. Das Geschworenengericht setzt sich stets aus drei Berufsrichtern, einschließlich des Vorsitzenden, ("Schwurgerichtshof") sowie acht Geschworenen, einschließlich des Obmannes, ("Geschworenenbank") zusammen. Anders als Schöffen üben die Geschworenen das Richteramt während der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfang aus, sie sind auch durch die Sitzordnung von den Berufsrichtern getrennt (daher: "Geschworenenbank"). Die Entscheidung über die Schuld treffen sie allerdings allein: Dabei beurteilen sie, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist und stimmen erst im Fall eines Schuldspruchs gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Art und Höhe der Strafe ab. Für einen Schuldspruch genügt eine einfache Mehrheit, also 5 von 8 Stimmen. Bei 4 gegen 4 Stimmen kommt der Grundsatz in dubio pro reo (also im Zweifel für den Angeklagten) zum Tragen. 2

Ist der Schwurgerichtshof allerdings der Meinung, dass der Spruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, kann er eine Verbesserung durch die Geschworenen beauftragen (das nennt sich Moniturverfahren). Wenn der Wahrspruch in der Hauptfrage dem Schwurgerichtshof, d.h. den drei Berufsrichtern, einstimmig als falsch erscheint, wird dieser Spruch ausgesetzt. Somit muss der Fall von einem anderen Geschworenengericht neu verhandelt werden. Wird von den anderen Geschworenen derselbe Spruch gefällt, so ist das Urteil endgültig. Was könnt ihr nun tun, wenn ihr mit dem Ausgang des Verfahrens nicht zufrieden seid? Ihr könnt ein Rechtsmittel einlegen. Jetzt wird es leider ein bisschen kompliziert, aber keine Sorge, wir gehen alles durch. Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht bzw. eines Einzelrichters am Landesgericht steht euch die Berufung zur Verfügung. Diese kann eingelegt werden wegen Nichtigkeit, d.h. wegen Verfahrensfehlern wegen Schuld (Ist der Angeklagte schuldig oder nicht?), wegen Strafe (Ist die Strafe angemessen?) Zuständig für die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist das Landesgericht. Für die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem, wenn z.b. ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung nicht erlaubt war (trotz Widerspruch des Angeklagten), die Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Beiziehen eines Verteidigers geführt wurde oder die Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen in sich widersprüchlich waren. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wir werden einen weiteren Artikel schreiben, der sich genauer mit den Instanzenzügen beschäftigen wird. Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann nur gegen die Strafhöhe oder gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist. 3

Bei Urteilen des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist für die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof (OGH), für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig. Dass 3 Seiten nicht reichen, um das komplette Verfahren genau zu beschreiben ist ganz klar, aber ich denke, dass wir das Gros so ziemlich abgedeckt haben. Schuldig bin ich euch noch die Privatanklagedelikte. Von diesen spricht man, wenn die Strafverfolgung des Täters nur auf Verlangen der verletzten Person erfolgt. Die verletzte Person muss, sofern sie die Strafverfolgung des Täters anstrebt, Privatanklage beim zuständigen Strafgericht erheben. Bei Privatanklagedelikten wird kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Als Beispiele kann man Üble Nachrede oder die Verletzung des Briefgeheimnisses nennen. Wie zuvor erwähnt tritt grundsätzlich der Staat in Form des Staatsanwaltes als Ankläger auf. Die Subsidiaranklage stellt eine Ausnahme dieses Prinzips dar. Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten. Er muss nun selbst für die Beweise sorgen. Der Staat, also Polizei und Staatsanwalt, ermitteln selbst nicht mehr weiter. Es gibt 18 Landesgerichte. Welches für Euch zuständig ist, erfahrt Ihr unter: https://www.justiz.gv.at/web2013/home/justiz/justizbehoerden/die_gerichte/landesgeri chte_gerichtshoefe_erster_instanz~8ab4a8a422985de30122a924a3266316.de.html Nun aber genug zum Strafverfahren. Kommen wir zum Zivilverfahren. Der wohl größte Unterschied besteht darin, dass nicht der Staat gegen eine Person Anklage führt, sondern zwei (oder mehr) Parteien gegeneinander prozessieren. Wie auch im Strafverfahren unterteilen sich die Gerichte in Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof. Welche Gerichte sind nun für was zuständig? Wir werden uns wieder auf die Bezirksgerichte und die Landesgerichte beschränken. Auch werden wir hier nicht über das Familienrecht oder über andere speziellere Rechtsgebiete sprechen (keine Angst, auch darüber werden wir noch weitere Artikel schreiben). Wir gehen also von einem einfachen Fall aus, nämlich jenem, dass euch irgendjemand Geld schuldet. Welches Gericht sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach der Höhe der Geldsumme. Beläuft sich die Summe unter 15.000 sind die Bezirksgerichte zuständig, für alles was diese Summe übersteigt, sind die Landesgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich (immer Achtung bei diesem Wort in der Juristerei!!!) nach dem Wohnsitz der beklagten Partei. Achtet darauf, dass bei Klagen bis 75.000 nur ein so genanntes Mahnverfahren durchgeführt wird. Das zuständige Gericht erlässt dabei einen bedingten Zahlungsbefehl. Das Gericht prüft dabei anfänglich nicht, ob ein tatsächlicher Grund für die Klage besteht. Der Zahlungsbefehl trägt dem Beklagten auf, innerhalb von 14 Tagen den geforderten Betrag zu bezahlen oder binnen 4 Wochen Einspruch 4

dagegen zu erheben. Beachtet also, dass ihr Einspruch erheben MÜSST, damit der Zahlungsbefehl nicht rechtskräftig wird. Wollt ihr eine Mahnklage bei Gericht einbringen, hilft euch das Formular, welches ihr unter diesem Link findet: https://www.help.gv.at/at.gv.brz.linkaufloesung/help/applikationflow;jsessionid=0bc57d458d09d0e0df5675802c8d12c7.vm_shs2_0?execution= e1s1 Ihr könnt aber einfach auch zum Amtstag bei eurem Bezirksgericht gehen. Wie Verona Feldbusch schon sagte: Da werden Sie geholfen Kommt es zum Verfahren, müssen folgende Grundsätze beachtet werden: Mündlichkeit der Verhandlung Ausnahmen von der Mündlichkeit müssen gesetzlich vorgesehen sein. Öffentlichkeit der Verhandlung Beiderseitiges rechtliches Gehör Jede Partei muss die Möglichkeit haben, sich im Verfahren zu äußern. Dieser Grundsatz gilt während des gesamten Verfahrens und auch dann, wenn die Parteien diese Möglichkeit nicht wahrnehmen oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht wahrgenommen haben. Dispositionsgrundsatz Der Prozess beginnt durch die Klage und die Parteien können ihn bis zur Urteilsverkündung durch einen Vergleich oder Vereinbarung des Ruhens wieder beenden. Kooperationsgrundsatz Die Streitparteien liefern das Beweismaterial selbst, das Gericht kann im Beweisverfahren zusätzliche Nachweise verlangen. Es gibt jedoch keine Ermittlungsinstanz wie im Strafverfahren. Amtsbetrieb Für die fristgerechte Abwicklung des Verfahrens ist das Gericht selbst zuständig. Da ich beim Schreiben gerade bemerke, dass man diesem Thema doch noch mehr Beachtung schenken sollte, wird es einen weiteren, genaueren Artikel zum Zivilverfahren geben, da der Versuch der Vereinfachung sehr gefährlich wäre, da wichtige Dinge dabei verloren gehen würden. Was ihr aus diesem Artikel jedenfalls mitnehmen sollt, ist das zuvor beschriebene Mahnverfahren. Solltet ihr also einen solchen bekommen, müsst ihr darauf reagieren! Tut ihr das nicht, wir der Titel rechtskräftig und der Kläger kann gegen euch Exekution führen, also seid vorsichtig und achtet vor allem auf die Einspruchsfrist von 4 Wochen. 5

Wie schon ganz zu Beginn erwähnt, ist der Prozess gegen Alen R. voll im Gange. Daher schien es mir in diesem Artikel wichtiger, etwas mehr über die Strafgerichtsbarkeit zu schreiben und die wichtigsten Abgrenzungen hervorzuheben. Ich hoffe, ihr wisst jetzt mehr als vorher. Bleibt sportlich! Mag. Christian Goldbrunner 1 Neben meinem eigenen Wissen, wurde auch auf die Website www.help.gv.at zugegriffen. Ihr findet dort alles Wichtige zu nahezu jedem wichtigen Thema. 6