Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer. zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG)*

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Transkript:

www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG)* Berlin, den 28. Januar 2016 GG 12/2015 Ansprechpartner: WP Heiko Spang Wirtschaftsprüferkammer Postfach 30 18 82, 10746 Berlin Rauchstraße 26, 10787 Berlin Telefon: 0 30-72 61 61-112 Telefax: 0 30-72 61 61-287 E-Mail: heiko.spang@wpk.de www.wpk.de *Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Geschäftsführer: RA Peter Maxl Telefon: 0 30-72 61 61-110 Telefax: 0 30-72 61 61-104 E-Mail: peter.maxl@wpk.de Dr. Reiner J. Veidt Telefon: 0 30-72 61 61-100 Telefax: 0 30-72 61 61-107 E-Mail: reiner.veidt@wpk.de

-2- An: Bundestag Ausschüsse für Recht und Verbraucherschutz, Wirtschaft und Energie, sowie Finanzen Zur Kenntnisnahme: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesministerium der Finanzen Wirtschaftsministerien der Bundesländer Justizministerien der Bundesländer Nationaler Normenkontrollrat Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Abschlussprüferaufsichtskommission APAK Deutsche Prüfungsstelle für Rechnungslegung e. V. Bundesrechtsanwaltskammer Bundessteuerberaterkammer Bundesnotarkammer Patentanwaltskammer Bundesverband der Freien Berufe Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. Deutscher Buchprüferverband e. V. wp.net e. V. Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung Deutscher Wirtschaftsprüferverein e. V. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. (Prüfungsstellen) GDW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. Deutscher Steuerberaterverband e. V. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Bundesverband Deutscher Banken e. V. European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) Verband der Privaten Bausparkassen e. V. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) e. V. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Bundesverband der Steuerberater e. V. DRSC-Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.

-3- Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder alle Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland sind. Die WPK hat ihren Sitz in Berlin und ist für ihre über 21.000 Mitglieder bundesweit zuständig. Unsere gesetzlich definierten Aufgaben sind unter www.wpk.de ausführlich beschrieben. 1. Allgemeines --- Den vorliegenden von der Bundesregierung am 16. Dezember 2015 veröffentlichten Regierungsentwurf (Reg-E) eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) halten wir für einen geeigneten Vorschlag zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der überarbeiteten Abschlussprüfer-Richtlinie (AP-RL, Richtlinie 2014/56/EU) in deutsches Recht sowie der Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Abschlussprüfer-Verordnung (AP-VO, (EU) Nr. 537/2014). Insbesondere die Ausnutzung verschiedener von der EU eröffneter Mitgliedstaatenwahlrechte führt insoweit zu einem vertretbaren und insbesondere auch aus EU-Sicht akzeptablen Kompromiss zwischen Prüfungsqualität und Unbefangenheit, Wettbewerb und Bürokratie. So unterstützen wir ausdrücklich, dass die Bundesregierung die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts zur Verlängerung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandates durch Ausschreibung o- der freiwillige Joint Audits zumindest für kapitalmarktorientierte Unternehmen bestätigt hat. Ebenfalls begrüßen wir, dass eine Verpflichtung zur Durchführung von Joint Audits (Mitgliedstaatenwahlrecht nach Artikel 16 Abs. 7 AP-VO) hingegen ebenso wie ein Verbot weiterer als der in Artikel 5 Abs. 1 AP-VO genannten Nichtprüfungsleistungen nicht eingeführt wurde. Gegenüber dem Referentenentwurf (Ref-E) ergeben sich mit Blick auf Qualität und Kosten der Abschlussprüfung in einigen Punkten Verbesserungen bzw. Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen und deren Abschlussprüfer. So begrüßen wir ausdrücklich die Streichung des 322a HGB-E. Dieser sah unnötigerweise und über die AP-RL hinausgehend die Übertragung der Anforderungen an den Bestätigungsvermerk von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf den Bestätigungsvermerk weiterer Unternehmen vor. Der vorliegende Regierungsentwurf des AReG wird in Kombination mit dem APAReG 1 und den unmittelbar anzuwendenden Vorschriften der AP-VO beträchtliche Anforderungen an den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie an die betroffenen Unternehmen stellen, die sich sowohl organisatorisch, als auch finanziell auswirken werden. Beispielhaft 1 Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)

-4- benannt seien hier die externe Rotation sowie die erweiterten Berichtspflichten im Bestätigungsvermerk des Prüfers von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Zu ausgewählten handelsrechtlichen Einzelregelungen des vorliegenden Regierungsentwurfs dürfen wir im folgenden zweiten Abschnitt Stellung nehmen. 2. Zu Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Nummer 2 - Änderung von 318 HGB: Höchstlaufzeit des Prüfungsmandates Wir möchten auf weiterhin bestehende Unsicherheiten bei der Erstanwendung der Regelungen zur externen Rotation hinweisen. o o Insbesondere für so genannte Kurzläufer im Sinne von Artikel 41 Abs. 3 AP-VO stellt sich aufgrund fehlender Übergangsvorschriften im EGHGB bzw. unklarer Regelungen in Artikel 41 Abs. 3 AP-VO die Frage, wann erstmals eine öffentliche Ausschreibung zur Verlängerung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund würden wir eine entsprechende Übergangsregelung im EGHGB begrüßen. Auch in Bezug auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt nicht-kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind (d. h. bereits seit Inkrafttreten der geänderte AP-RL 2006/43/EG am 29.6.2006 oder erst ab dem 17.6.2016), wäre in diesem Zusammenhang eine Klarstellung wünschenswert. Nummer 4 - Änderung von 319a HGB: Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Mit Blick auf den Begriff Unternehmen von öffentlichem Interesse würden wir es begrüßen, wenn eine selbsterklärende Definition ohne Verweis auf die EU-Regelungen an zentraler Stelle in das HGB aufgenommen wird. Auf diese könnte dann in den zahlreichen Einzelregelungen verwiesen werden. Gegenüber dem Ref-E wurde für Versicherungsunternehmen nun mit dem Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 91/674/EWG in 319a Abs. 1 HGB-E ein Gleichklang mit der Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse in Art. 2 Nr. 13 c) Richtlinie

-5-2014/56/EU hergestellt. Insoweit wurde unseren Bedenken gegen die im Ref-E vorgesehene Definition Rechnung getragen. Unklar bleibt u. E. jedoch nach wie vor, ob Zweigniederlassungen im Inland von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Raums als Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuordnen sind. Dies betrifft zum einen Niederlassungen von Kreditinstituten nach 53 Abs. 1 KWG, sofern sie die Kriterien eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des 1 Abs. 3d Satz 1 KWG erfüllen, zum anderen die in 341 Abs. 2 Satz 1 HGB angesprochenen Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts einer Erlaubnis der deutschen Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen (s. a. 105 ff. VAG). Aus Gründen der Rechtssicherheit für die betroffenen Kreise wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzesentwurf auch hierzu eine Klarstellung enthalten würde. Unverändert unterstützen wir die umfassende Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts des Artikel 5 Abs. 3 AP-VO, wonach bestimmte Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen zugelassen werden 2. Derartige Dienstleistungen waren auch nach bisheriger Rechtslage schon zulässig, sofern sie über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen nicht hinausgingen und sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden Jahresabschluss nicht unmittelbar und nicht wesentlich auswirkten 3. Für uns stellt sich an dieser Stelle allerdings die Frage, ob mit dem neu aufgenommenen Verbot der aggressiven Steuerplanung für den Abschlussprüfer, das Ziel der Unterbindung internationaler Steuerverlagerungen erreicht werden kann. Sowohl die Möglichkeit als auch die Zulässigkeit grenzüberschreitender steuerlicher Gestaltungen durch den Mandanten bleiben von diesem Verbot unberührt. Steuerverlagerungen lassen sich u. E. nur über eine Änderung der Steuergesetzgebung wirksam vermeiden. Nummer 6 - Änderung von 321 HGB: Prüfungsbericht Wir halten die vorgeschlagenen Änderungen am Prüfungsbericht nach 321 Abs. 1 und Abs. 5 HGB-E für sachgerecht. Allerdings regen wir für den Bereich der Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind an, die Prüfungsberichterstattung im Sinne einer adressatenorientierten Berichterstattung zu öffnen. Hierbei sollten die Informationsbedürfnisse des Aufsichtsorgans im Vordergrund stehen. In bestimmten Konstellationen könnte 2 Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a) Ziffern i und iv bis vii und Buchstabe f) AP-VO 3 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) HGB

-6- der Prüfungsbericht besser auf die Informationsbedürfnisse der Adressaten zugeschnitten und damit im Umfang reduziert werden (z. B. bei der Prüfung von Tochterunternehmen eines Konzerns, in denen kein Aufsichtsrat vorhanden ist). Nummer 7 - Änderung von 322 HGB: Bestätigungsvermerk Die vorgesehenen Änderungen des 322 HGB-E halten wir für sachgerecht und begrüßen die Aufnahme des neuen Absatzes 6a mit Regelungen zur Erteilung des Bestätigungsvermerks im Falle von Joint Audits. An dieser Stelle dürfen wir nochmals unsere Zustimmung zur Streichung des im Referentenentwurf vorgesehenen 322a HGB-E ausdrücken. Dieser sah vor, die Anforderungen an den Bestätigungsvermerk von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf sonstige Unternehmen zu übertragen. Diese Regelung hätte eine unverhältnismäßige Belastung der betroffenen Unternehmen und Abschlussprüfer nach sich gezogen und wäre weit über die EU-Anforderungen an den Bestätigungsvermerk für Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind (Artikel 28 AP-RL), hinausgegangen. Dies hätte nicht nur dem Gedanken einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Regelungen in deutsches Recht widersprochen, sondern auch dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit. Die betroffenen Unternehmen wären mit unnötigen Kosten und Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen europäischen Unternehmen belastet worden. --- Wir würden es begrüßen, wenn unsere Anregungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. ---