Workshop A Änderungen im Sachwalterrecht Auswahl und Bestellung des Sachwalters Rechte der Angehörigen im Verfahren 1 Ursprungsintention Sachwalterrecht 1984 Ablösung der Entmündigungsordnung durch das Sachwalterrecht mit den Zielen: Sinkende Zahl der Sachwalterschaften Differenzierung nach Angelegenheiten für ein Höchstmaß an persönlicher Autonomie Sachwalterschaft keine lebenslange Maßnahme Steigerung der Qualität der Vertretung durch die Vereinssachwalterschaft 2 1
Das Sachwalterrecht und seine Entwicklung tatsächliche Entwicklung Entgegen den ursprünglichen Intentionen: Steter Anstieg der neuen Sachwalterschaften zu immer neuen Höchstwerten Differenzierung nicht ausgeschöpft kaum maßgeschneiderte Sachwalterschaften Sachwalterschaft weiterhin eine Langzeit-Maßnahme Professionelle Hilfe durch die Vereinssachwalterschaft nur für eine Minderheit der Betroffenen 3 Entwicklung der SW Zahlen 60000 (gibt es auch irgendwo eine Folie) 50000 40000 30000 20000 10000 0 1993 1999 2004 2006 Vereinssachwalterschaften Sachw alterschaften 4 2
Zielsetzung SWRÄG Der "Vermehrung" von Sachwalterschaften soll gegengesteuert, das Subsidiaritätsprinzip soll gestärkt werden durch Alternativen zur Sachwalterschaft - Angehörigenvertretung Die Autonomie behinderter Personen wird gestärkt - Vorsorgevollmacht - verbindliche Patientenverfügung Beratung von Anregern und Suche nach Alternativen zur Sachwalterschaft (Clearing) 5 Leitlinien und Grundsätze der Reform Angehörigenvertretung-Vorsorgevollmacht-Sachwalterschaft Bevollmächtigter hat Vorrang vor ( 268 Abs 2 2. S und 284b Abs 1) nächstem Angehörigen, dieser hat Vorrang vor ( 268 Abs 2 1. S) Sachwalter, ist ein solcher aber bestellt, hat er Vorrang vor 6 3
Wer wird zum Sachwalter bestellt? ( 279 ABGB nf) Wünsche der behinderten Person Die Sachwalterverfügung ist zu berücksichtigen Ausschließungsgrund: Abhängigkeitsverhältnis zur Betreuungseinrichtung Wer? geeignete nahe stehende Person geeigneter Sachwalterverein Angehöriger eines Rechtsberufes andere geeignete Person Zahlenmäßige Begrenzung Alle Sachwalter (ausgenommen Vereine): nicht mehr als fünf Sachwalterschaften, Rechtsanwälte und Notare nicht mehr als 25 7 Auswahl des SW im Speziellen ( 279 ABGB Abs 2 u 3) Stufenbau primär geeignete, nahestehende Personen (besondere Erwähnung der Eltern hinsichtlich ihrer Kinder in Abs 2) ist eine solche nicht verfügbar, ein geeigneter Verein ist auch VereinsSW nicht verfügbar, dann Notar, Anwalt oder andere geeignete Person (z.b. Sozialarbeiter) Ausnahme in Abs 4 bei besonderen Fachkenntnissen in erster Linie Anwalt bzw Notar (bei juristischen) oder Verein (bei nichtjuristischen) 8 4
Änderungen im Außerstreitgesetz ( 122, 123, 124, 126, 127, 130 AußStrG) Erweiterter Adressatenkreis Einstellungsbeschluss registrierten Angehörigen zuzustellen ( 122) Bestellungsbeschluss registrierten Angehörigen zuzustellen ( 123) Verständigungspflicht des registrierten Bevollmächtigten ( 126) Erweiterte Rekursrechte auch registrierte nächste Angehörige gegen - Bestellungsbeschlüsse gem 119, 120 und 123 AußStrG - Beschlüsse in den Verfahren zur Einschränkung, Erweiterung und Beendigung der Sachwalterschaft gem 128 AußStrG - wohl auch Umbestellungsbeschlüsse (mangels Sondervorschrift) Ausspruch in Bestellungsbeschluss ob (neben Sachwalter auch) Angehörigenvertretung vorliegt 9 Leitlinien und Grundsätze der Reform Grundlagen der Tätigkeit des Sachwalters I Rechte und Pflichten des SW ( ( 275 ABGB) Wirkungsbereich umfasst alle zur Erledigung der Angelegenheit erforderlichen Handlungen Ausnahme höchstpersönliche Rechte, so zb laut den EBs Wahlrecht, Eheschließung, Adoption, Kindererziehung,.. Handlungsmaxime: Wohl und Wünsche des Betroffenen weiterhin genehmigungspflichtige Angelegenheiten (so zb Klagserhebung, Namensänderung und 229-234) 10 5
Leitlinien und Grundsätze der Reform Grundlagen der Tätigkeit des Sachwalters II Berücksichtigung d. Willens d. behinderten Person ( 281 ABGB) Informationspflicht, Wunschermittlungspflicht des SW Einkommen und Vermögen sind vorrangig für die Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden Abs 4: Gerichtliche Verfügungen bei Missständen 11 Wohl der behinderten Person neu interpretiert ( 281 ABGB nf) Sachwalter muss die behinderte Person über wichtige Maßnahmen informieren, diese hat ein Recht sich dazu zu äußern Lebensgestaltung nach ihren Wünschen und Vorstellungen der behinderten Person Einkommen und Vermögen sind vorrangig für die Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden Einrichtungen sollen SachwalterInnen bei der Erkundung der Wünsche der Betroffenen unterstützen Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet kann jedermann sich an das Pflegschaftsgericht wenden 12 6