Verwaltungsverfahren (II)

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Weiterbildungstage des Schweizerischen Anwaltsverbandes Samstag, 17. September 2016 Triathlon über die Rechtsgebiete: Verwaltungsverfahren (II) Beat Messerli Rechtsanwalt, LL.M. Advokatur JSM beat.messerli@advo-jsm.ch

Drei Themenblöcke 1) Beschwerdelegitimation 2) Rechtsschutz bei Nichtanstellungsentscheiden 3) Öffentlichkeitsprinzip 2

1. Beschwerdelegitimation A. Allgemeine Voraussetzungen Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren bzw. Unmöglichkeit der Teilnahme Formelle Beschwer Besondere Berührtheit durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass ( spezifische Beziehungsnähe ) Schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung Materielle Beschwer ( praktischer Nutzen ) 3

1. Beschwerdelegitimation B. Submissionsverfahren Legitimation der nicht berücksichtigten Offerenten: BGE 141 II 14 Streitfrage: Begründet bereits die Teilnahme am Vergabeverfahren die Beschwerdelegitimation eines nicht berücksichtigter Anbieters oder muss dieser seinerseits geeignet sein, den Zuschlag zu erhalten? Der nicht berücksichtigte Anbieter ist nur dann beschwerdelegitimiert, wenn er auch bei Obsiegen seiner Anträge den Zuschlag selber erhalten könnte. Keine Subunternehmerbeschwerde: Entscheid BGer 2C_1034/2015 Streitfrage: Ist eine Subunternehmerin, die durch die Zuschlagsempfängerin ausgetauscht wird zur Vergabebeschwerde legitimiert? Austausch des Sublieferanten in vergaberechtlicher Hinsicht als Problem im Verhältnis Vergabestelle und Zuschlagsempfängerin; die Subunternehmerin ist durch den Austausch im Rahmen des privatrechtlichen Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin betroffen. 4

1. Beschwerdelegitimation C. Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG Anfechtung der Auferlegung finanzieller Verpflichtungen: BGE 140 I 90, BGE 141 II 161 Streitfrage: Wann ist ein Gemeinwesen (welches die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht erfüllt) gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, die Auferlegung einer finanziellen Verpflichtung durch ein übergeordnetes Gemeinwesen anzufechten? Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse. Bejaht wird die Legitimation dann, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat. 5

1. Beschwerdelegitimation D. Verbandsbeschwerde Verbandsbeschwerde und zulässiges Anfechtungsobjekt: BGE 141 II 233 Streitfrage: Qualifikation einer verwaltungsinternen Anordnung, geschützte Vögel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuschiessen. Wenn die Verwaltung über die (Nicht-)Anwendbarkeit einer Rechtsregel für sich selbst befindet, erlässt sie nicht bloss eine interne Anweisung, sondern eine anfechtbare Verfügung. Aus Art. 12 NHG ergibt sich, dass Vorkehren staatlicher Stellen oder von Privaten, die ein Schutzziel im Sinne von Art. 1 NHG beeinträchtigen könnten, in Verfügungsform zu ergehen haben, was erst eine effektive Ausübung des Verbandsbeschwerderechts ermöglicht. 6

1. Beschwerdelegitimation E. Egoistische Verbandsbeschwerde Anzahl betroffener Verbandsmitglieder: BVR 2015/11 Streitfrage: Wie viele Mitglieder müssen konkret durch eine Verfügung betroffen sein, damit der Verband zur egoistischen Verbandsbeschwerde zugelassen wird? Kleiner Verein: relativ grosse Anzahl Grosser Verein: absolut grosse Anzahl 7

2. Rechtsschutz bei Nichtanstellung 12.10.2010: Entscheid Bundesverwaltungsgericht A-2757/2009: Anspruch abgewiesener Stellenbewerber auf Erlass einer anfechtbaren Nichtanstellungsverfügung. 01.07.2013: Inkrafttreten des Art. 34 Abs. 3 BPG: 18.07.2016: Entscheid Bundesverwaltungsgericht A-7443/2015: Abweisung der Bewerbung anfechtbare Verfügung kein Anfechtungsobjekt kein Rechtsschutz 8

3. Öffentlichkeitsprinzip Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt : Anspruch auf Zugang zu den vom Öffentlichkeitsprinzip gemäss Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) erfassten Dokumenten. BGer Entscheid 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016: Outlook-Agenda ehemaliger Rüstungschef = amtliches Dokument i.s.v. Art. 5 BGÖ. BGer Entscheid 1C_296/2015 vom 18. Mai 2016: Verhältnis Transparenzgebot zu besonderen Geheimhaltungsinteressen lässt sich nicht generell festlegen, es ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Genügende Begründung der zugangsverweigernden Verfügung. 9

Publikationen Neuerscheinung: René Wiederkehr Casebook zum öffentlichen Verfahrensrecht Bern 2016 Neuauflage: Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger (Hrsg.) Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) 2. Auflage, Zürich 2016 10

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit 11