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Landratsamt Sozialwesen Heimaufsicht Landratsamt Fürth. Postfach 1407. 90507 Zirndorf Einschreiben AWO-Seniorenbetreuung Langenzenn GmbH Herrn Robert Schneider Geschäftsführer Nürnberger Str. 37 90579 Langenzenn Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Telefon Ansprechpartner / Zi.Nr. / Unser Zeichen Telefax E-Mail Datum 26.10.2011 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: AWO-Seniorenbetreuung Langenzenn GmbH, Nürnberger Str. 37, 90579 Langenzenn; Vertretungsberechtigte Person: Herr Robert Schneider Geprüfte Einrichtung: Seniorenpflegeheim Langenzenn, Nürnberger Str. 37, 90579 Langenzenn Anlagen 1 Auszug der TRBA 250 In der Einrichtung wurde am 04.05.2011 eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Hygiene Arzneimittel - 2 - Dienstgebäude Besuchszeiten Bus & Bahn Kontakt Vermittlung Bankverbindung Stresemannplatz 11 MO-FR Buslinie bis Stresemannplatz 90763 Fürth DO 112, 113, 173, 174, 177 08.00-12.00 Uhr 14.00-16.00 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0911-9773-0 Telefax: 0911-9773-1113 poststelle@lra-fue.bayern.de www.landkreis-fuerth.de Sparkasse Fürth Kto. 190 050 005 (BLZ 762 500 00) Postbank Nürnberg Kto. 6852-858 (BLZ 760 100 85)

- 2 - Pflege und Dokumentation Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen Soziale Betreuung Verpflegung Personal Bauliche Gegebenheiten Mitwirkung Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart: Vollstationäre Pflegeeinrichtung für (laut Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI) - nur pflegebedürftige Erwachsene - pflegebedürftige Menschen mit chronischer psychischer Erkrankung - pflegebedürftige Menschen mit körperlicher Behinderung - Menschen mit schweren erworbenen Hirnschädigungen - MS kranke Menschen Die Einrichtung bietet eingestreute Kurzzeitpflege und eingestreute Tagespflege (6 Plätze) an. Angebotene Wohnformen: Offene Wohnbereiche Beschützender Wohnbereich Pflegeoase Therapieangebote: --- - 3 -

- 3 - Angebotene Plätze: Insgesamt 110 davon beschützende Plätze: 18 davon Plätze in der Pflegeoase: 5 Belegte Plätze: 106 Belegte Plätze in der eingestreuten Tagespflege: 1 Einzelzimmerquote: 71,09 % (59 Einzelzimmer, 23 Doppelzimmer, 1 Mehrbettzimmer) Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50 %): 60,59 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 9 II. Informationen zur Einrichtung II.1. Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Die Wahrnehmungen beim Hausrundgang waren sowohl in der Pflegeoase als auch in den Wohnbereichen überwiegend positiv. Das Haus ist ansprechend eingerichtet, die Aufenthaltsräume wirken relativ gemütlich und es war Betriebsamkeit spürbar. Die beobachteten Betreuungsleistungen sind ebenfalls positiv zu bewerten. Die Massage im Rahmen der Einzelbetreuung wurde von der Betreuungskraft sehr einfühlsam und behutsam durchgeführt, wobei sie der Bewohnerin positiv zugewandt war. Auch das beobachtete Gruppenangebot war inhaltlich gut aufgebaut und wurde von den anwesenden Bewohnern sehr gut angenommen. Der Umgangsstil war auch hier respektvoll und wertschätzend. Positiv hervorzuheben ist noch die zwei-monatlich erscheinende Hauszeitung der Einrichtung, die sehr ansprechend gestaltet ist und einen relativ breiten Informationsgehalt bietet. Am Tag der Begehung liegt das Personal-Ist Pflege-/Betreuungskräfte (27 Fachkräfte mit insgesamt 20,28 Stellen und 33 Hilfskräfte mit insgesamt 18,36 Stellen) mit insgesamt 38,64 Stellen um 5,17 Stellen über dem diesbezüglichen Personal-Soll in Höhe von insgesamt 33,47 Stellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass laut Einrichtungsleitung mit dem derzeitigen Personalüberhang dem Schulungsbedarf der Mitarbeiter Rechnung getragen wird. - 4 -

- 4 - Die AWO-Seniorenbetreuung Langenzenn befindet sich seit Dezember 2010 in Beratung und Begleitung durch eine Beratungsgesellschaft. Der in Auftrag gegebene Beratungsprozess lautet in Kurzfassung: Lebenswelten sicher umsetzen Qualität nachhaltig sichern. Der Beratungs- und Begleitungsprozess ist geplant bis September 2011; die weitere Planung erfolgt nach Prozessstand. Am Tag der Begehung beträgt die Fachkraftquote (vom Personal-Soll) 60,59 % und liegt damit um 10,59 % über der gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Fachkraftquote von 50 %. Für 52 demenzkranke Bewohner/Bewohnerinnen mit einem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen stehen am Stichtag 4 zusätzliche Betreuungskräfte gemäß 87b SGB XI mit einem Stellenanteil von insgesamt 1,91 Stellen zur Verfügung. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung und des vereinbarten Schlüssels von 1:26 sind bei 52 anspruchsberechtigten Bewohner/Bewohnerinnen zusätzliche Betreuungskräfte mit einem Stellenanteil von insgesamt 2,0 Stellen zu beschäftigen. II.2. Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.) Die im Begehungsbericht vom 17.12.2010 ausgesprochene Empfehlung, das Profil der Sozialen Betreuung in der Einrichtung zu schärfen einerseits durch eine eigene Konzeption für die Soziale Betreuung und andererseits durch entsprechend qualifiziertes Personal wurde bisher nicht voll umgesetzt. II.3. Qualitätsempfehlungen (Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.) II.3.1. Qualitätsbereich Hygiene II.3.1.1. Gebrauchte Matratzen der Bewohner werden mit Desinfektionsmittel abgesprüht. Qualitätsempfehlung: Das Absprühen von Schaumstoffen ist wenig zielführend, weil das Aerosol nur wenig der vielporigen Oberfläche benetzt. Außerdem ist an die Belastung der Atemwege der Anwender zu denken. Da die Matratzen waschbare Schonbezüge haben, sollte dies zum Infektionsschutz ausreichen. - 5 -

- 5 - II.3.1.2. Bei der Besichtigung der Pflegeoase sind uns die vielen Flusen am Boden aufgefallen, obwohl der Raum lt. PDL täglich gewischt würde. Qualitätsempfehlung: Die Reinigung des Fußbodens in der Pflegeoase sollte hinterfragt werden, da die Flusen insbesondere unter den Betten, hinter den Nachtkästchen und in den Zimmerecken gefunden wurden. II.3.2. Qualitätsbereich: Soziale Betreuung Ausgehend von den bei dieser Begehung gemachten Beobachtungen zeigte sich erneut, dass die sehr gute konzeptionelle Grundlegung der Einrichtung in der Konsequenz noch nicht voll umgesetzt wird. Die Prozessqualität im Bereich der Sozialen Betreuung und Lebensbegleitung ist noch verbesserungsbedürftig. Wie bereits im Abschlussgespräch zur Begehung angesprochen und auch im letzten Begehungsbericht angeführt, wird empfohlen, die Eignung der Präsenzkräfte im Hinblick auf die zugedachte Leistungserbringung zu überdenken, für die Soziale Betreuung eine eigene Konzeption zu entwickeln und gegebenenfalls das Personal entsprechend den täglichen Anforderungen aufzustocken. II.3.3. Qualitätsbereich: Personal II.3.3.1. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter/-innen ist laut Personalkonzept, 3.2. des Qualitätshandbuches, ein wesentlicher Kernpunkt des Personalentwicklungskonzeptes der Einrichtung und wird unter Punkt 1.1. des Personalkonzeptes und im Einarbeitungskonzept, Punkt 3.3. des Qualitätshandbuches, beschrieben. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter erfolgt danach unter Verwendung einer Checkliste für Fach- oder Hilfskräfte. Es sind laut Konzeption regelmäßige Reflexionsgespräche zwischen SL/Praxisanleiter und dem neuen Mitarbeiter vorgesehen. Laut der eingesehenen Checklisten (Stichproben) ist die Einweisung in verschiedenen Themenkomplexe innerhalb eines Monats erfolgt und durch Datumsangabe und Handzeichen des Mitarbeiters und des Anleiters dokumentiert. Ein Reflektieren der Anleitung in Form eines Zwischen- und Abschlussgesprächs mit dem angeleiteten Mitarbeiter ist nach dieser Checkliste nicht vorgesehen. Auch eine anderweitige Dokumentation von Reflexionsgesprächen war nicht vorhanden. Wir empfehlen, wie bereits vor Ort im Abschlussgespräch angesprochen, darauf zu achten, dass in allen Fällen eine vollständige, umfassende Einarbeitung einschließlich der laut Einarbeitungskonzept vorgesehenen regelmäßigen Reflexionsgespräche erfolgt und diese Gespräche auch dokumentiert und von beiden Seiten bestätigt werden. II.3.3.2. Die stichprobenartige Überprüfung der Dienstpläne hat ergeben, dass der Nachtdienst regelmäßig nur mit einer Fachkraft und einer Hilfskraft besetzt ist. Im diesbezüglichen Gespräch wurde von der Leitung eingeräumt, dass der Nachtdienst mit dieser Besetzung an seine Grenzen stößt. - 6 -

- 6 - Als Orientierung bei der Sicherstellung einer ausreichenden Personalausstattung des Nachtdienstes wird von einer Pflegekraft pro angefangene 50 Bewohner/innen ausgegangen. Im Hinblick auf die vorliegende Anzahl von Bewohner/innen und die Weitläufigkeit der Einrichtung empfehlen wir, wie vor Ort bereits angesprochen, den Nachtdienst entsprechend zu besetzen bzw. aufzustocken. II.3.4. Qualitätsbereich: Umgang mit Beschwerden Der Umgang mit Beschwerden ist im Qualitätshandbuch unter 3.7 geregelt. Das Einsehen von Beschwerdeerfassungsbögen (Stichproben) hat ergeben, dass die Beschwerden nicht vollständig behandelt und dokumentiert wurden. Es wurde z. B. nur ein Beschwerdegrund gewürdigt, der andere blieb unberücksichtigt, es ist nicht dokumentiert, ob, durch wen, und wann der Beschwerdeführer eine Rückmeldung erhalten hat und ob er mit der Lösung zufrieden ist, es ist nicht dokumentiert, ob die angedachten Maßnahmen auch eingeleitet/durchgeführt wurden und ob diese auch zielführend waren. Wir empfehlen, darauf zu achten, dass alle Beschwerden vollständig bearbeitet, die Bearbeitung vollständig dokumentiert wird, die entsprechenden Bearbeitungsunterlagen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Eine vollständige Beschwerdebearbeitung und dokumentation und eine Auswertung der Dokumentation lässt auch ein evtl. Vorliegen struktureller oder prozessimmanenter Defizite leichter erkennen und ist Voraussetzung für wirkungsvolle Maßnahmen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses und für die eigene Zielsetzung der Einrichtung laut der obengenannten Handlungsleitlinie: Lernen aus Fehlern, Verbesserung des Qualitätsniveaus. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund deren gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.1.1. Sachverhalt: Das Personal trägt eigene Kleidung, die laut einer Dienstanweisung in den hauseigenen Waschmaschinen bei mindestens 60 C zu waschen sind. Das befragte Personal sagte, dass die Kleidung oft mit nach Hause genommen würde. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). - 7 -

- 7 - III.1.3. Wir empfehlen dringend zur Vermeidung der Keimverschleppung, sowohl vom Heim in den privaten Bereich, wie auch umgekehrt, das häusliche Waschen der Dienstkleidung zu unterbinden. Es muss eine eindeutige Regelung gefunden werden, die das Personal nicht mehr umgehen kann. Siehe beigelegten Auszug der TRBA 250, insbesondere Punkt 4.1.3. und 4.1.3.1. Da auch Heimbewohner Keimträger sein können, insbesondere nach Krankenhausaufenthalten, muss die Kleidung immer als potentiell kontaminiert gesehen werden. Es sollte diesbezüglich eine Schulung des Personals stattfinden. III.2. Qualitätsbereich: Personal III. 2.1.1. Sachverhalt: Nach der geschlossenen Vergütungsvereinbarung gemäß 85 SGB XI mit den Pflegekassen und dem Bezirk ist von der Einrichtung gerontopsychiatrisches Fachpersonal mit einem Stellenanteil von insgesamt 3,53 Stellen (Schlüssel 1:30, 106 Bewohner/innen) zu beschäftigen. Das diesbezügliche Personal-Ist beträgt am Tag der Begehung 1,38 Stellen und liegt damit um 2,15 Stellen unter dem diesbezüglichen Personal-Soll in Höhe von 3,53 Stellen. Drei weitere Pflege - fachkräfte haben zwar nach den vorliegenden Unterlagen an einer Fortbildung zur gerontopsychiatrischen Fachkraft teilgenommen, verfügen aber nicht über die vollständige, abgeschlossene Weiterbildung (Teil I und II) zur gerontopsychiatrischen Fachkraft. III. 2.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.1.3. Es wird dringend angeraten, für einen baldigen Ausgleich des Defizits an gerontopsychiatrischen Fachkräften Sorge zu tragen und hierbei darauf zu achten, dass es sich um eine abgeschlossene, anerkannte Weiterbildung zur gerontopsychiatrischen Fachkraft handelt. In Zweifelsfällen steht für Auskünfte die Geschäftsstelle des Beirates Weiterbildung gerontopsychiatrische Pflege beim Bayerischen Landespflegeausschuss zur Verfügung. Dort können im Einzelfall Urkunden, Zertifikate etc. eingereicht werden zur Überprüfung und, ggf., Anerkennung/Bestätigung, ob, bzw. wenn eine abgeschlossene Weiterbildung zur gerontopsychiatrischen Fachkraft vorliegt. III. 2.2.1. Sachverhalt: Unmittelbar neben der stationären Einrichtung betreibt der Träger auch eine Anlage für Betreutes Wohnen, welche mit einem Verbindungstrakt mit der stationären Einrichtung verbunden ist. Laut den vorliegenden Unterlagen (Aufzeichnungen über Einsätze im Betreuten Wohnen, Wochenplan Betreuung und Wochenplan Betreuungskräfte) haben Bewohner/innen des Betreuten Wohnens pflegerische Leistungen im Tag- und Nachtdienst durch Pflege- und Betreuungskräfte der stationären Einrichtung erhalten und partizipieren auch an den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten der Einrichtung. Ein Gesamtversorgungsvertrag gemäß 72 Sozialgesetzbuch SGB XI besteht nicht. - 8 -

- 8 - III.2.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.2.3. Es wird dringend angeraten, wie im Abschlussgespräch bereits besprochen, eine strikte Trennung der stationär und ambulant zu versorgenden Pflegebereiche vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass das Pflege- und Betreuungspersonal des stationären Pflegebereichs während der entsprechenden Dienstzeit ausschließlich im stationären Pflegebereich und für die stationären Bewohner/innen tätig ist. Der Einsatz von in einer stationären Einrichtung tätigen Pflege-/Betreuungskräften während ihrer Dienstzeit in ambulanten oder teilstationären Einrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in anderen Wohnformen im Sinne des PfleWoqG oder in Formen des Betreuten Wohnens ist unzulässig, soweit nicht Abweichendes in einem Gesamtversorgungsvertrag geregelt ist. Ein Aushelfen im ambulant zu versorgenden Bereich ist nicht möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Betreute Wohnen o. ä. im selben Haus oder in räumlicher Nähe befindet. Auf unseren diesbezüglichen Hinweis mit Schreiben vom 20.04.2011 wird verwiesen. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 s. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. - 9 -

- 9 - Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Fürth, Postfach 1407, 90507 Zirndorf, Hausanschrift: Stresemannplatz 11, 90763 Fürth, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis: Widerspruchseinlegung und Klageerhebung mittels E-Mail ist unzulässig.