PVO Personalversicherungskasse Obwalden Reglement zur Teilliquidation Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Grundlagen... 2 2. Bestimmung der freien Mittel, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven... 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten Personen... 3 4. Übertragung der freien Mittel... 3 5. Verteilplan / Verteilschlüssel... 3 6. Versicherungstechnische Fehlbeträge... 3 7. Kollektiver Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven... 4 8. Aufgaben und Pflichten... 4 9. Information der versicherten Personen und Verfahren... 5 10. Schlussbestimmungen... 5 Beschluss des Vorstandes vom: 11.11.2009 Gültig ab: 22.03.2010 Antragstellung: Verwaltungsausschuss Zuständig: Geschäftsführung
In Übereinstimmung mit Art. 27.3 des Reglements erlässt der Vorstand der Personalversicherungskasse Obwalden die folgenden Ausführungsbestimmungen zur Teilliquidation: 1. Grundlagen 1.1 Bei einer Teilliquidation haben die austretenden versicherten Personen einen individuellen oder einen kollektiven Anspruch auf die allenfalls vorhandenen freien Mittel (Art. 23 Abs. 1 FZG). 1.2 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt: a) Wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft eines angeschlossenen Arbeitgebers erfolgt. Als erheblich gilt eine dauernde Verminderung der aktiven Versicherten durch unfreiwillige Austritte von mindestens 60 Personen. b) Bei Restrukturierung eines angeschlossenen Arbeitgebers, welche zu einer Verminderung von mindestens 60 aktiven Versicherten führt. c) Wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst und die Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Die Auflösung eines Anschlussvertrages muss zu einer Verminderung von mindestens 60 aktiven Versicherten führen. 1.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse die Verminderung der Belegschaft bzw. die Restrukturierung des Unternehmens, die zu einer Teilliquidation führt, unverzüglich zu melden. 1.4 Der Vorstand legt im Einzelfall fest, ob die Voraussetzungen der Teilliquidation erfüllt sind. 1.5 Der Vorstand legt den Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des von der Teilliquidation betroffenen Personenkreises fest. Er berücksichtigt dabei einen allfällig sukzessiven Personalabbau, welcher sich innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten nach dem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe der Stifterfirma bzw. des angeschlossenen Unternehmens ereignet. 2. Bestimmung der freien Mittel, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven 2.1 Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven bilden die versicherungstechnische und die von der Revisionsstelle geprüfte Bilanz, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Kasse hervorgeht. Die freien Mittel werden nach den Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26 ermittelt. 2.2 Bei der Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen können zusätzliche Rückstellungen getätigt werden, die sich unter dem Aspekt der Teilliquidation infolge der veränderten Anlage- und Verpflichtungsstruktur der Kasse ergeben. 2.3 Massgebend für die Feststellung des freien Vermögens bzw. des Fehlbetrages ist die versicherungstechnische und kaufmännische Bilanz desjenigen Stichtags, welcher 6 Monate oder näher beim Austritt der jeweiligen versicherten Personen liegt. Liegen besondere Umstände vor, kann der Vorstand den Bilanzstichtag auf einen anderen Zeitpunkt legen. 2.4 Der Vorstand legt den Stichtag auf das Ende eines Kalenderjahres fest. Liegen besondere Umstände vor, kann der Vorstand den Stichtag auf einen anderen Zeitpunkt legen. 2.5 Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Bilanzstichtag für die Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel um mindestens 5%, erfolgt eine entsprechende Anpassung der freien Mittel. Das Gleiche gilt für allfällige Ansprüche auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. 2 / 5
2.6 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Ziff. 1 erfüllt und ergibt die Bilanz gemäss Ziffer 2.1 freie Mittel von weniger als 5% des gesamten Altersguthabens, so kann der Vorstand das Verfahren abbrechen und auf eine Verteilung der freien Mittel verzichten. Aus dem Abbruch des Verfahrens dürfen den in der Personalversicherungskasse verbleibenden Personen keine unverhältnismässigen Vorteile erwachsen. 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten Personen 3.1 Die vorhandenen freien Mittel werden zwischen den aus der Kasse austretenden und den bei der Kasse verbleibenden versicherten Personen (Aktive und Rentenbezüger) aufgeteilt. 3.2 Die Aufteilung zwischen den versicherten Personen, welche bei der Kasse verbleiben, und denjenigen, die aus der Kasse austreten bzw. ausgetreten sind, erfolgt im Verhältnis der Summe der Vorsorgekapitalien* der verbleibenden Personen zur Summe der Sparguthaben der ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Personen. In Abweichung von diesem Grundsatz kann allenfalls eingebrachten freien Mitteln oder fehlenden Mitteln beim kollektiven Eintritt Rechnung getragen werden. * Sparguthaben der aktiven Versicherten plus Deckungskapital der Rentenbezüger 3.3 Für nicht aus der Kasse ausscheidende versicherte Personen verbleiben die freien Mittel in der Kasse. 4. Übertragung der freien Mittel 4.1 Treten mehr als 10 Destinatäre als Gruppe in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt. In allen anderen Fällen handelt es sich um einen individuellen Austritt. Bei einem kollektiven Austritt legt der Vorstand mittels Beschluss fest, ob die freien Mittel individuell oder kollektiv zu übertragen sind. Für kollektive Übertragungen ist gemäss Art. 8.4 eine Übertragungsvereinbarung abzuschliessen. 4.2 Versicherten Personen, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist und die weder in der Kasse verbleiben, noch in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, werden die ihnen gemäss Verteilplan individuell zugeteilten freien Mittel zusätzlich zur Freizügigkeitsleistung überwiesen. Vorbehalten bleibt ein anderes Vorgehen im Fall eines kollektiven Austritts. 5. Verteilplan / Verteilschlüssel 5.1 Die Verteilung der freien Mittel erfolgt gemäss einem Verteilplan auf der Basis eines objektiven Verteilschlüssels. 5.2 Kriterien für den Verteilschlüssel bildet das massgebliche Sparguthaben bzw. das Deckungskapital. Für die Bestimmung des massgeblichen Sparguthabens werden Einlagen (Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe und Rückzahlungen von WEF) bzw. Auszahlungen (WEF und Scheidung) wie folgt vom vorhandenen Sparguthaben abgezogen bzw. dazugerechnet: - 100% der im Jahr des für den betreffenden Austritt relevanten Stichtags erfolgten Einlagen und Auszahlungen - 75% der im Jahr vor dem relevanten Stichtagsjahr erfolgten Einlagen und Auszahlungen - 50% der zwei Jahre vor dem relevanten Stichtagsjahr erfolgten Einlagen und Auszahlungen 6. Versicherungstechnische Fehlbeträge 6.1 Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden per jeweiligen Stichtag nach Art. 44 BVV2 ermittelt. 3 / 5
6.2 Die Zuteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrags erfolgt im Verhältnis der Summe der Vorsorgekapitalien aller versicherten Personen zur Summe der massgeblichen Sparguthaben (Berechnung siehe Ziffer 5.2) der ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Personen. 6.3 Ein allfälliger versicherungstechnischer Fehlbetrag wird den austretenden bzw. den ausgetretenen versicherten Personen individuell zugewiesen. 6.4 Der individuell ermittelte versicherungstechnische Fehlbetrag wird von der Freizügigkeitsleistung in Abzug gebracht, sofern dadurch das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert wird. 6.5 Wurde die ungekürzte Freizügigkeitsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag der Kasse zurückerstatten. 7. Kollektiver Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven 7.1 Wird ein Anschlussvertrag aufgelöst, verbleiben die Rentenbezüger in der Kasse, sofern der Anschlussvertrag nichts Gegenteiliges regelt. 7.2 Bei einem kollektiven Austritt gem. Art. 4.1 besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf vorhandene versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Der Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Wertschwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Sparund Deckungskapital. In Abweichung von diesem Grundsatz kann allenfalls eingebrachten versicherungstechnischen Rückstellungen oder Wertschwankungsreserven oder fehlenden Mitteln beim kollektiven Eintritt Rechnung getragen werden. 7.3 Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Bilanzstichtag für die Teilliquidation und der Übertragung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven um mindestens 5%, erfolgt eine entsprechende Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. 7.4 Der Vorstand legt mittels Beschluss fest, ob dem austretenden Kollektiv ein Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven zusteht. 7.5 Ein anteilsmässiger Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven wird in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. 7.6 Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation der Kasse durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde. 8. Aufgaben und Pflichten 8.1 Der Vorstand stellt das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes fest und beschliesst die Durchführung einer Teilliquidation. 8.2 Er legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Reglements folgendes fest: - den Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des von der Teilliquidation betroffenen Personenkreises - den Stichtag - die freien Mittel, den zu verteilenden Anteil sowie die Art der Übertragung - den Fehlbetrag und dessen Zuweisung 4 / 5
- den anteiligen Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven 8.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse sämtliche im Zusammenhang mit einer Teilliquidation relevanten Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 8.4 Für kollektive Übertragungen ist eine Übertragungsvereinbarung abzuschliessen. 9. Information der versicherten Personen und Verfahren 9.1 Sobald der Verteilplan vorliegt, informiert die Kasse sämtliche betroffenen versicherten Personen namentlich über: - das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes gemäss diesem Reglement; - den Verteilschlüssel und die Höhe des ihnen zukommenden Teilbetrags; - das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit Zustellung des Verteilplanes mittels schriftlicher Einsprache überprüfen zu lassen, wenn vorgängig keine Einigung mit dem Vorstand erzielt werden kann. 9.2 Die Kasse gewährt den Versicherten Einsicht in die Verteilpläne. 9.3 Ein Rechtsanspruch auf individuell oder kollektiv zugeteilte Mittel entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. im Falle einer Einsprache nach rechtskräftiger Erledigung des Einspracheund eines allfälligen Beschwerdeverfahrens. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Dieses Reglement wurde vom Vorstand an seiner Sitzung vom 11. November 2009 verabschiedet und tritt mit der rechtskräftigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Das bisherige Reglement zur Teilliquidation vom 22. März 2007 wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements aufgehoben. 10.2 Änderungen dieses Reglements müssen vom Vorstand beschlossen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden. 5 / 5