VORSORGESTIFTUNG VLSS

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1 VORSORGESTIFTUNG VLSS STIFTUNG FÜR DIE BERUFLICHE VORSORGE DER LEITENDEN SPITALÄRZTE DER SCHWEIZ REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG UND VERWENDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN UND SCHWANKUNGSRESERVEN gültig ab 1. Januar 2011

2 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Zweck Dieses Reglement legt die Regeln zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen und Schwankungsreserven gemäss Art. 48e BVV 2 für die Stiftung für die berufliche Vorsorge der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (im folgenden Stiftung genannt) und deren Vorsorgewerke fest. Die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 werden dabei berücksichtigt und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet. Art. 2 Definitionen Vorsorgekapitalien und Rückstellungen werden zur Absicherung von Verpflichtungen der Stiftung und der Vorsorgewerke versicherungstechnisch berechnet und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Vorsorgekapitalien sind die Summe der individuellen Rechtsansprüche der aktiven Versicherten und Rentner. Versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf die Leistungsversprechen der Stiftung, die durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht genügend gedeckt sind oder die Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Stiftung nach dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen. Nicht-technische Rückstellungen beziehen sich auf jene Verbindlichkeiten, welche nicht direkt mit der Erfüllung von Vorsorgeverpflichtungen zu tun haben. Die Stiftung führt je eine Rechnung pro Vorsorgewerk, sowie für die Gesamtheit der Einzelanschlüsse der Selbstständigerwerbenden. Entsprechend werden Rückstellungen und Schwankungsreserven pro Vorsorgewerk sowie für die Gesamtheit der Einzelanschlüsse gebildet. Die Stiftung und die Vorsorgewerke verfügen über keine kollektiven Wertschwankungsreserven. Jeder einzelne Versicherte bildet individuelle Wertschwankungsreserven. Die individuellen Wertschwankungsreserven entsprechen dem Anteil des individuellen Sparkapitals, das die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG übersteigt. Die individuellen Wertschwankungsreserven sind Bestandteil des Vorsorgekapitals, was auch für die Berechnung des Deckungsgrades gemäss Art. 44 BVV 2 gilt. Art. 3 Versicherungstechnische Grundlagen Die Basis für die versicherungsmathematischen Berechnungen sind die biometrischen Grundlagen (Sterbeund Invalidisierungstafeln) und der technische Zinssatz. Biometrische Grundlagen Die verwendeten biometrischen Grundlagen müssen die Besonderheiten des Versichertenbestandes und allgemeine Entwicklungen berücksichtigen. Bei Bedarf werden die biometrischen Grundlagen verstärkt. Technischer Zinssatz Der technische Zinssatz wird so festgelegt, dass er langfristig gesehen mit einer angemessenen Marge unterhalb der effektiven Vermögensrendite liegt und über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann. Dabei werden auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt und die effektiv erzielte Rendite (und Wertveränderungen) mit den Annahmen verglichen. Seite 2

3 Aktuell angewendete Grundlagen Die Stiftung verwendet jeweils die aktuellste Version der versicherungstechnischen Grundlagen BVG (Periodentafeln). Der technische Zinssatz beträgt 2.0%. Art. 4 Zuständigkeiten Der Stiftungsrat beschliesst auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge, welche versicherungstechnischen Grundlagen verwendet werden. Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch die Eignung der verwendeten versicherungstechnischen Grundlagen anhand der effektiven Entwicklung des Versichertenbestandes einerseits und der realistischerweise zu erzielenden Rendite andererseits. Er schlägt dem Stiftungsrat allfällige Anpassungen vor. Art. 5 Abgrenzungen am Stichtag Soweit nachstehend nichts anderes erwähnt ist, werden die Vorsorgekapitalien und versicherungstechnischen Rückstellungen grundsätzlich auf der Basis des Versichertenbestandes per 31. Dezember ermittelt. Austritte per 31. Dezember gehören nicht mehr zum aktiven Versichertenbestand. Neue Rentenbezüger per 1. Januar gehören noch nicht zum Rentnerbestand; aus dem Transfer zum Rentenbezug entstehende Kosten werden in den Rückstellungen ausgewiesen. Veränderungen innerhalb des Rentnerbestandes, die auf 1. Januar wirksam werden, werden nicht berücksichtigt. B. Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Schwankungsreserven Art. 6 Rückstellungsarten Basierend auf den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 und den Fachrichtlinien für Pensionsversicherungsexperten werden grundsätzlich die folgenden Verbindlichkeiten in der Jahresberichterstattung ausgewiesen: A. Vorsorgekapital der aktiven Versicherten, der invaliden Versicherten und der Rentner B. Versicherungstechnische Rückstellungen - Reservefonds (Schwankungsreserve zur Garantie der Freizügigkeitsleistung nach Art. 17 FZG) - Rückstellung für Sonderereignisse, bei Bedarf C. Nicht-technische Rückstellungen (z.b. Prozessrisiko) Das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen werden jährlich vom Experten für berufliche Vorsorge nach der statischen Methode in geschlossener Kasse berechnet. Art. 7 Vorsorgekapital der aktiven Versicherten Das Vorsorgekapital entspricht der Summe der Sparkapitalien der aktiven Versicherten, mindestens aber der Summe der Freizügigkeitsleistungen. Seite 3

4 Art. 8 Vorsorgekapital der invaliden Versicherten Das Vorsorgekapital entspricht der Summe der Sparkapitalien der invaliden und beitragsbefreiten Versicherten. Art. 9 Vorsorgekapital der Rentner Für die Risiken Invalidität und Tod besteht ein Kollektivversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsgesellschaft. Lebenslängliche Renten bei Pensionierung oder im Todesfall werden bei deren Fälligkeit bei einer Lebensversicherungsgesellschaft eingekauft. Die Stiftung bildet kein Vorsorgekapital für Rentner. Art. 10 Reservefonds (Schwankungsreserve zur Garantie der Freizügigkeitsleistung nach Art. 17 FZG) Da die Wertschwankungsreserven ausschliesslich individuell gebildet werden und Bestandteil des individuellen Vorsorgekapitals sind, muss für den Fall, dass die individuelle Freizügigkeitsleistung nach Art. 17 FZG nicht durch das individuelle Sparkapital gedeckt ist, ein Reservefonds gebildet werden. Der Reservefonds deckt ein partielles Anlagerisiko in Verbindung mit versicherungstechnischen Risiken ab. Er bildet eine Mischform zwischen versicherungstechnischer Rückstellung und Schwankungsreserve. Der Reservefonds bildet für die Ermittlung des Deckungsgrads nach Art. 44 Abs. 1 BVV2 nicht Bestandteil des versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapitals. Der Experte für berufliche Vorsorge legt den Sollbetrag dieses Reservefonds pro Vorsorgewerk und für die Gesamtheit der Einzelanschlüsse der Selbstständigerwerbenden fest. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des Risikos der individuellen Anlagestrategie, der Höhe der individuellen Wertschwankungsreserve in % der Sparkapitalien und des Finanzierungsverhältnisses der Sparbeiträge. Die Finanzierung bzw. die Auflösung des Reservefonds erfolgt einzeln für jedes Vorsorgewerk. Die Gesamtheit der Einzelanschlüsse der Selbstständigerwerbenden wird dabei wie ein Vorsorgewerk behandelt. Der Reservefonds wird pro Vorsorgewerk über mehrere Jahre aufgebaut und soll spätestens ab , bzw. in der Regel 5 Jahre nach erfolgtem Anschluss eines Vorsorgewerks voll gebildet sein. Die Finanzierung erfolgt pro Vorsorgewerk: a) durch Überschüsse aus den Risikobeiträgen (Differenz zwischen einkassierten Risikobeiträgen, erhaltenen Überschüssen aus Versicherungsvertrag einerseits und geleisteten Risikoprämien des Versicherungsvertrags andererseits), die nicht für die Deckung von Verwaltungskosten der Stiftung benötigt werden, proportional zu den einkassierten Risikobeiträgen. b) durch Vorsorgeleistungen bei Invalidität oder Tod, die gemäss den Vorsorgereglementen der Stiftung bzw. dem Vorsorgewerk verbleiben, proportional zu den einkassierten Risikobeiträgen. c) durch Austrittsgewinne des betreffenden Vorsorgewerks (im Austrittsjahr erzielte, positive Performance auf den Austrittsleistungen, die gemäss Vorsorgereglement nicht dem Sparkapital gutgeschrieben wird). d) für die Gesamtheit der Einzelanschlüsse der Selbstständigerwerbenden einmalig per durch die per bestehende Wertschwankungsreserve. e) durch übrige Erträge der Vorsorgeeinrichtung, proportional zur Summe der Sparkapitalien. Seite 4

5 f) sowie, sofern die Finanzierungsquellen gem. Bst. a) bis e) offensichtlich ungenügend sind, mit dem Anteil des Ertrags aus Vermögensanlagen des betreffenden Vorsorgewerks (ermittelt proportional zur Summe der Sparkapitalien), der den Mindestzinssatz gemäss BVG übersteigt. Die Auflösung des Reservefonds erfolgt pro Vorsorgewerk wie folgt: a) Solange der Sollbetrag des jeweiligen Vorsorgewerks nicht erreicht ist, werden ausschliesslich Austrittsverluste des betreffenden Vorsorgewerks sowie gegebenenfalls übrige Aufwände der Vorsorgeeinrichtung, letztere proportional zur Summe der Sparkapitalien, finanziert. b) Wenn der Sollbetrag überschritten ist, wird der Reservefonds bis zum notwendigen Sollbetrag aufgelöst und gemäss Art. 14 an die Versicherten des betreffenden Vorsorgewerks verteilt. Die Auflösung und die Verteilung erfolgen jeweils nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch den Stiftungsrat rückwirkend per 1. Januar des neuen Geschäftsjahres. Art. 11 Rückstellungen für Sonderereignisse Mit der Rückstellung für Sonderereignisse werden Ereignisse berücksichtigt, welche die Bildung besondere Rückstellungen kurzfristig erfordern. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei: einer geplanten Senkung des technischen Zinssatzes; einem konkreten Entscheid, die Leistungen der aktiven Versicherten und der Rentner zu verbessern; einer angekündigten Gesetzesänderung, woraus neue bzw. höhere Verpflichtungen der Stiftung abgeleitet werden müssen. Art. 12 Nicht technische Rückstellungen Es handelt sich um Rückstellungen, die nicht direkt mit der Erfüllung von Vorsorgeverpflichtungen zu tun haben, beispielsweise Prozessrisiken. Diese Rückstellung wird bei Bedarf gebildet und im Anhang zur Jahresrechnung erläutert. Sie darf nicht dazu dienen, Willkür- und Glättungseffekte zu erzielen bzw. in Kauf zu nehmen. C. Weitere Bestimmungen Art. 13 Verwendung von Überschüssen aus Risikobeiträgen und Versicherungsverträgen Überschüsse aus Risikobeiträgen und Versicherungsverträgen, die nicht zur Deckung von Verwaltungskosten benötigt werden, werden gemäss Art. 10 Bst. a) und b) an die Reservefonds der Vorsorgewerke verteilt. Art. 14 Verteilung von Überschüssen der Reservefonds Übersteigt der Reservefonds gemäss Art. 10 den jeweiligen Sollbetrag um 1% der Summe der Sparkapitalien des jeweiligen Vorsorgewerks, mindestens aber um durchschnittlich CHF pro versicherte Person, so wird der Überschuss im folgenden Geschäftsjahr an die Versicherten verteilt. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die am 31. Dezember des abgeschlossenen Geschäftsjahres dem jeweiligen Vorsorgewerk als aktive Versicherte angehört haben und deren Vorsorgeverhältnis auch nicht per diesen Termin aufgelöst wurde. Seite 5

6 Die Verteilung erfolgt pro Vorsorgewerk auf der Basis der individuellen Beitragssummen (Risiko- und Sparbeiträge des Versicherten und des Arbeitgebers) seit Eintritt ins jeweilige Vorsorgewerk, pauschal reduziert um das 1. Beitragsjahr und gewichtet mit dem Verhältnis des individuellen FZG Art. 17 Risikos zum Gesamtrisiko. Die derart ermittelten Anteile werden mit der Summe aus aktuellem Überschuss zuzüglich in früheren Jahren verteilten Überschüssen multipliziert. Vom Resultat werden die bereits verteilten Überschüsse abgezogen. Das Ergebnis entspricht dem aktuellen individuellen Verteilbetrag. Der genaue Verteilungsmechanismus wird im Anhang erläutert. Art. 15 Teilliquidation Bei Teilliquidation besteht für den abgehenden Versichertenbestand ein anteilmässiger Anspruch auf Vorsorgekapitalien, Reservefonds und gegebenenfalls auf weitere versicherungstechnische Rückstellungen. Es gelten die Bestimmungen der Teilliquidationsreglemente. Art. 16 Anschluss eines Versichertenkollektivs Bei Anschluss eines Versichertenkollektivs hat sich dieses in den Reservefonds und gegebenenfalls in die versicherungstechnischen Rückstellungen einzukaufen, insoweit es die entsprechenden Risiken im Vorsorgewerk bzw. in der Stiftung vergrössert. Art. 17 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt durch Beschluss des Stiftungsrates vom 14. November 2011 rückwirkend per 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 14. November 2011 Stiftung für die berufliche Vorsorge der Leitenden Spitalärzte der Schweiz Vorsorgestiftung VLSS Dr. med. Hans-Peter Schmid Dr. iur. Thomas Eichenberger Seite 6

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