Luzerner Gemeindepersonalkasse, Wolhusen

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1 Luzerner Gemeindepersonalkasse, Wolhusen Reglement zur Festlegung der Rückstellungspolitik Gültig ab 1. Januar 2007

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Inhalt Ausgangslage Begriffe und allgemeine Bestimmungen 1 2. Rückstellungspolitik Versicherungstechnische Grundlagen Vorsorgekapital der aktiven Versicherten Vorsorgekapital der Rentenbezüger Technische Rückstellungen für die aktiven Versicherten Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der über 50-jährigen Rückstellung für den Umwandlungssatz Rückstellung für Versicherungsrisiken Technische Rückstellungen für die Rentenbezüger Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung Rückstellung für den kleinen Rentnerbestand 5 3. Wertschwankungsreserve 6 4. Vorgehen beim Erstellen des Jahresabschlusses Dotierung der Rückstellungen Schlussbemerkung 7

3 1. Zweck und Inhalt 1.1 Ausgangslage Mit Wirkung ab 1. April 2004 bzw. 1. Januar 2005 wurden die BVV 2 mit den nachfolgenden Artikeln ergänzt: Art. 47 Ordnungsmässigkeit Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 in der Fassung vom 1. Januar 2004 aufzustellen und zu gliedern. Art. 48 Bewertung Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegungsnorm Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 53 Abs. 2 BVG massgebend. Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. Basierend auf dieser Ausgangslage hat sich die Luzerner Gemeindepersonalkasse (nachfolgend Pensionskasse genannt) dazu entschlossen, mit der Unterstützung des Pensionsversicherungsexperten, unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Struktur, ihre Rückstellungspolitik im vorliegenden Reglement festzulegen. Dies mit der klaren Vorgabe, dass die Sicherheit konstant gewährleistet ist, die übernommenen Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern zu erfüllen. 1.2 Begriffe und allgemeine Bestimmungen Das vorliegende Reglement regelt die Bildung von folgenden, in der Jahresrechnung der Pensionskasse auf der Passivseite ausgewiesenen Positionen: a) Vorsorgekapital der aktiven Versicherten b) Vorsorgekapital der Rentenbezüger c) Technische Rückstellungen d) Wertschwankungsreserve, sowie e) Freie Mittel.

4 2 Bei der Festlegung der Rückstellungspolitik, welche im Folgenden im Detail beschrieben wird, hat der Pensionsversicherungsexperte der Personalkasse die spezifischen Gegebenheiten der Pensionskasse zu berücksichtigen. Weiter sind die folgenden beiden Vorgaben zu beachten: - Die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und Rentenbezüger werden dabei nach anerkannten Grundsätzen mittels der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse jährlich neu berechnet. - Die technischen Rückstellungen werden nach anerkannten Grundsätzen aufgrund der Berechnungsvorgaben des Pensionsversicherungsexperten ermittelt.

5 3 2. Rückstellungspolitik 2.1 Versicherungstechnische Grundlagen Bei der Auswahl der Tarife, auf welchen die Berechnungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung basieren, ist darauf zu achten, dass sie einerseits die Entwicklung des Versichertenbestandes unter Berücksichtigung von Besonderheiten (z.b. hohe Invalidierungswahrscheinlichkeiten) möglichst gut beschreiben, andererseits sollte die Struktur der Vorsorgeeinrichtung in die Überlegungen miteinbezogen werden. Die Wahl der Grundlagen beeinflusst die Höhe der Verpflichtungen sowie der notwendigen technischen Rückstellungen und somit den Bestand an freien Mitteln. Bei der Pensionskasse hat man sich entschieden, für die technischen Berechnungen den Tarif BVG 2005 mit einem technischen Zins von 4.00 % als technische Grundlage zu verwenden. Zur Bestimmung der Barwerte von anwartschaftlichen Ehegattenrenten wird die kollektive Methode benutzt. Die Wahrscheinlichkeiten der technischen Grundlagen werden nicht verstärkt bzw. nicht mit einem Zuschlag versehen. 2.2 Vorsorgekapital der aktiven Versicherten Zur Wahrung der wohlerworbenen Rechte der aktiven Versicherten per Stichtag der kaufmännischen und/oder der versicherungstechnischen Bilanz wird die Summe der Austrittsleistungen gemäss gültigem Reglement bzw. FZG zurückgestellt. Dies hat zur Folge, dass im Beitragsprimat das vorhandene Altersguthaben als Vorsorgekapital der aktiven Versicherten ausgeschieden wird. Falls der Mindestbetrag der Austrittsleistung gemäss Art. 17 FZG das Altersguthaben übersteigt, wird dieser als Austrittsleistung zurückgestellt. Somit werden die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 15 und 17 FZG erfüllt. 2.3 Vorsorgekapital der Rentenbezüger Um den Rentnern per Stichtag der kaufmännischen und/oder der versicherungstechnischen Bilanz den Bestand und die Höhe der laufenden Renten zu garantieren, muss jährlich der Barwert der laufenden Renten inklusive allfälliger Anwartschaften, berechnet basierend auf den unter Punkt 2.1 angegebenen technischen Grundlagen, als Vorsorgekapital der Rentenbezüger zurückgestellt werden. Zur Bestimmung der Barwerte von anwartschaftlichen Ehegattenrenten wird die kollektive Methode benutzt. Für die Berechnung der Invalidenrenten werden die folgenden Richtlinien berücksichtigt: Für die Invalidenrentner besteht die Rückstellung aus dem Barwert für eine temporäre Invalidenrente und dem Barwert für die anwartschaftliche Ehegattenrente sowie aus dem Barwert der künftigen Sparbeiträge (= Sparbeitragsbefreiung).

6 4 2.4 Technische Rückstellungen für die aktiven Versicherten Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der über 50-jährigen Der von der Pensionskasse für die Berechnungen verwendete versicherungstechnische Tarif BVG 2005 wird als so genannte Periodentafel ungefähr alle zehn Jahre den neuen statistischen Gegebenheiten und damit der steigenden Lebenserwartung angepasst. Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass bei der Umstellung der Grundlagen gegenüber den Rentenbezügern zusätzliche Verpflichtungen in Höhe von 5.0 % bis 8.0 % des Vorsorgekapitals entstehen. Diese zusätzlich benötigten Mittel werden bereits jetzt mittels einer Rückstellung einkalkuliert. Mit diesem Vorgehen wird ein anstehendes Finanzierungsrisiko reduziert. Die im Fall der Pensionskasse verwendeten Grundlagen BVG 2005, welche im Verlauf des Jahres 2005 publiziert worden sind, beruhen auf Erhebungen der Versichertenbestände der Jahre 2002 bis Für jedes nach 2005 abgeschlossene Jahr ist daher eine Rückstellung von 0.5 % der Summe der Austrittsleistungen der über 50-jährigen aktiven Versicherten zu bilden Rückstellung für den Umwandlungssatz Der reglementarische Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter 62 beträgt 6.6 %. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen längeren Rentenbezugszeit sollte der technisch korrekte Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter 62 jedoch 6.55 % betragen. Um die Differenz zwischen dem technisch korrekten und reglementarisch festgehaltenen Umwandlungssatz finanzieren zu können, wird eine Rückstellung von 1.0 % der Summe der Austrittsleistungen der über 50-jährigen aktiven Versicherten gebildet Rückstellung für Versicherungsrisiken Die Pensionskasse hat neben der Bereitstellung des erforderlichen Kapitals zur Finanzierung der Altersleistungen auch das Kapital für Versicherungsfälle infolge Tod und Invalidität aufzubringen. Diese Risiken unterliegen jedoch starken Schwankungen. Kurzfristig kann nämlich eine nicht prognostizierbare Häufung von Todes- und/oder Invaliditätsfällen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die jährlich eingenommenen Risikoprämien decken zwar die im Durchschnitt zu erwartenden Schäden; die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf können jedoch nur unvollständig aufgefangen werden. Aus diesem Grund sollten diese Risiken gedeckt werden. Die Rückdeckung kann nur auf zwei Arten erfolgen: Entweder extern bei einem Versicherer (kongruente Versicherung; Stop Loss oder Excess of Loss) oder intern durch die Bildung einer separat ausgewiesenen Rückstellung. Im Fall der Pensionskasse werden die Risikoleistungen von zwei Risikoträgern abgedeckt: Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft trägt mittels einer Stop Loss Versicherung den den Selbstbehalt (zurzeit % der versicherten Lohnsumme) übersteigenden Gesamtschaden. Die Pensionskasse selbst übernimmt die bis zum Selbstbehalt anfallenden Schadensummen (Autonomieverpflichtung). Um dieser Autonomieverpflichtung der Pensionskasse genügen zu können, wird eine Rückstellung für Versicherungsrisiken gebildet. Die Höhe dieser Rückstellung wird mit Hilfe der Risikoanalyse nach der Methode von Panjer anhand der Risikosummen sowie der Gesamtschadenverteilung jährlich neu bestimmt.

7 5 2.5 Technische Rückstellungen für die Rentenbezüger Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung Wie bei den aktiven Versicherten (vgl. Punkt 2.4.1) wird für die steigende Lebenserwartung der Rentner eine Rückstellung in der Höhe von 0.5 % des Vorsorgekapitals der Rentenbezüger für jedes nach 2005 abgeschlossene Jahr gebildet Rückstellung für den kleinen Rentnerbestand Die zur Berechnung der Rentnerbarwerte verwendeten technischen Grundlagen widerspiegeln rein statistische Durchschnittswerte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Rentner länger leben, als in den Berechnungen angenommen wird. Gerade bei kleinen Rentnerbeständen wirken sich Abweichungen von der angenommenen Lebenserwartung stark aus. Zur Sicherstellung der Rentenfinanzierung wird daher in der Pensionskasse eine zusätzliche Rückstellung vorgenommen, die jährlich wie folgt berechnet wird: R = (0.5 / n) * E wobei gilt: E n = Verpflichtungen (= Deckungskapital) gegenüber den Rentnern = Anzahl Rentner

8 6 3. Wertschwankungsreserve Verschiedene Anlagekategorien sind erheblichen Wert- und Kursschwankungsrisiken ausgesetzt. Um die zu erwartenden Schwankungen auffangen zu können, wird eine separate Wertschwankungsreserve getätigt. Diese Massnahme entspricht einer im Art. 50 BVV 2 enthaltenen Forderung, welche verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks gewährleistet. Damit diese Vorgabe erfüllt werden kann, muss die Vorsorgeeinrichtung die Anlage des Vermögens sorgfältig auf ihre Risikofähigkeit abstimmen. Gemeint sind damit die Fähigkeiten, zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um die laufenden und die zukünftigen Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllen zu können. Im Sinne von Art. 49a BVV 2 und Swiss GAAP FER 26 sollte die Rückstellung für die Anlagerisiken (= Wertschwankungsreserve) in einer nachvollziehbaren Art und Weise gebildet werden. Im Fall der Pensionskasse wird diese Rückstellung mit der pauschalen Methode bestimmt. Der Zweck dieser Rückstellungsart für die Anlagerisiken besteht darin, die Verpflichtungen der Pensionskasse samt den darauf erforderlichen Erträgen gegenüber den Folgen von Wert- und Kursschwankungen abzusichern. Die Zielgrösse für die Wertschwankungsreserve wird im Anlagereglement festgehalten. 4. Vorgehen beim Erstellen des Jahresabschlusses 4.1 Dotierung der Rückstellungen Zuerst werden alle Komponenten der definierten Rückstellungspolitik (siehe Punkt 2) gemäss den benötigten Werten dotiert. Wenn dies erfolgt ist, wird das Jahresergebnis wie folgt verwendet: Positives Jahresergebnis (Ertragsüberschuss vor Wertschwankungsreserve) Reduktion einer allfälligen Unterdeckung bis auf Null Aufbau der Wertschwankungsreserve bis zur Zielgrösse Bildung von freien Mitteln Negatives Jahresergebnis (Aufwandüberschuss vor Wertschwankungsreserve) Reduktion der allfällig vorhandenen freien Mittel bis auf Null Reduktion der allfällig vorhandenen Wertschwankungsreserve bis auf Null Bei einem allfällig noch grösseren Aufwandüberschuss entsteht bzw. vergrössert sich eine Unterdeckung.

9 7 4.2 Schlussbemerkung Die ausgearbeitete Rückstellungspolitik tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Somit wird die Rückstellungspolitik erstmals im Jahresabschluss 2007 zum Tragen kommen. Anschliessend wird diese periodisch, aber mindestens alle drei Jahre, durch den Pensionsversicherungsexperten überprüft, und wenn notwendig, durch den Stiftungsrat angepasst. Aufgrund unvorhergesehener oder besonderer Ereignisse kann die Pensionskasse gemäss schriftlich begründeter Empfehlung des Pensionsversicherungsexperten und unter Beachtung anerkannter Grundsätze zusätzliche Rückstellungen bilden, bestehende Rückstellungen ganz oder teilweise auflösen oder unter ihrer Sollgrösse dotieren bzw. Rückstellungen stufenweise aufbauen. Luzern, 6. Februar 2007 Der Stiftungsrat

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