Gesetz- und Verordnungsblatt

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Transkript:

H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 325 2015 Ausgegeben zu Wiesbaden am 28. August 2015 Nr. 20 Tag Inhalt Seite 29. 7. 15 Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz... FFN 320-206; hebt auf FFN 320-190 326 3. 8. 15 Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung... FFN 362-75 331

326 Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz*) Vom 29. Juli 2015 Aufgrund 1. des 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), in Verbindung mit 1 Abs. 3 und 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248), 2. des 24 Abs. 2, des 28 Abs. 1 in Verbindung mit 42 Abs. 1, des 49 Abs. 1, des 51 Abs. 1, des 58 Abs. 4, des 72 Abs. 1 Satz 1, des 73 Abs. 1 und des 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes, 3. des 79 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes, 4. des 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182), 5. des 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des a) 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 sowie des 13 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), b) 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung, jeweils in Verbindung mit 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes, 6. des 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686), 7. des 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes, 8. des 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) in Verbindung mit 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes und 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 *) FFN 320-206 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), 9. des 37 Abs. 5, des 38 Abs. 2 Satz 2, des 47 Abs. 1 Satz 2, des 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), 10. des 9 Abs. 2 und des 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), 11. des 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283), 12. des 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), 13. des 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit Befugnisse nach 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und nach 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport: Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz 1 bis 3 ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung 4 DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften 5 VIERTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung 6 und 7

Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 327 FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten 8 SECHSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz 9 SIEBTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz 10 bis 12 ACHTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung 13 NEUNTER TEIL Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche 14 ZEHNTER TEIL Zuständigkeitsvorbehalt 15 ELFTER TEIL Schlussvorschriften 16 und 17 ERSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz 1 Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, dem Landesbetrieb Hessen-Forst und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen und zu entlassen, soweit die Ernennung nicht auf Beförderungen nach 10 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung beruht, sowie in den Ruhestand zu versetzen, 2. nach den 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen, 3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und 14 Abs. 4 Satz 1 und 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 4. nach 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 5. nach 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie 27 des Beamtenstatusgesetzes Entscheidungen bei begrenzter Dienstfähigkeit zu treffen, 6. nach 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen. Die Besetzung von Funktionen der in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, auf denen eine Ernennung ab Besoldungsgruppe A 15 möglich ist, erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. 2 Den in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten, 2. nach 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen, 3. nach 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz außer Dienst (a. D.) zu erlauben oder eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, 4. a) nach 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) nach 75 Abs. 3 und 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsent-

328 Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 gelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen. 3 (1) Den in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge 1. auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den 62 bis 65 und 118 des Hessischen Beamtengesetzes, 2. auf Ersatz von Sachschäden nach 81 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden. (2) Den in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs nach 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen. ZWEITER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung 4 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, 1. nach 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden. DRITTER TEIL Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften 5 Den in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) nach 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, b) nach 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden. VIERTER TEIL Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung 6 (1) Den in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den Leiterinnen und Leitern der in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich im Kalenderjahr bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu erteilen. 7 Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden. FÜNFTER TEIL Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten 8 (1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. die Stufe nach 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. Anwärterbezüge nach 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen, 5. zuviel gezahlte Bezüge nach 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsge-

Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 329 setzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht, 6. Billigkeitsentscheidungen nach 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro und bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen. SECHSTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz 9 Den Leiterinnen und Leitern der in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 folgende Befugnisse übertragen: 1. nach 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen, 2. nach 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, 4. nach 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen, 5. nach 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. SIEBTER TEIL Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz 10 (1) Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen sowie Ausstellungen handelt. 11 Den in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in 10 Abs. 1 und 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich 1. Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen, 2. ungemindertes Tagegeld nach 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten 10 Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen, 3. Umzugskostenvergütung zuzusagen. 12 Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, 1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten, 2. Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren, 3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen, 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. ACHTER TEIL Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung 13 Den in l Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

330 Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 NEUNTER TEIL Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche 14 (1) Den in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt. ZEHNTER TEIL Zuständigkeitsvorbehalt 15 Dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach den 2, 3, 6 und 11 Nr. 2 sowie 13 vorbehalten. ELFTER TEIL Schlussvorschriften 16 Die Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 455) 1 ) wird aufgehoben. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 29. Juli 2015 Die Hessische Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hinz 1 ) Hebt auf FFN 320-190

Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 331 Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung*) Vom 3. August 2015 Aufgrund des 5 Abs. 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 1 Bei der Förderung des Wohnungsbaus nach 9 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes erhöhen sich für Haushalte in den in der Anlage genannten Gemeinden die Einkommensgrenzen nach 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes um 20 Prozent, soweit für diese Haushalte ein gesondertes Förderprogramm nach Maßgabe einer Förderrichtlinie besteht. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Wiesbaden, den 3. August 2015 Die Hessische Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hinz *) FFN 362-75

332 Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 Gemeinden Anlage zu 1 Kreisfreie Städte Darmstadt Frankfurt am Main Offenbach am Main Wiesbaden Landkreis Bergstraße Bensheim Birkenau Bürstadt Heppenheim Lampertheim Lorsch Viernheim Zwingenberg Landkreis Darmstadt-Dieburg Landkreis Groß-Gerau Alsbach-Hähnlein Bickenbach Erzhausen Griesheim Mühltal Pfungstadt Seeheim-Jugenheim Weiterstadt Bischofsheim Büttelborn Ginsheim-Gustavsburg Groß-Gerau Kelsterbach Mörfelden-Walldorf Nauheim Raunheim Rüsselsheim Hochtaunuskreis Bad Homburg vor der Höhe Friedrichsdorf Königstein im Taunus Kronberg im Taunus Oberursel (Taunus) Steinbach (Taunus) Main-Kinzig-Kreis Bruchköbel Erlensee Großkrotzenburg Hanau Langenselbold Maintal Nidderau Niederdorfelden Rodenbach Schöneck

Nr. 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 28. August 2015 333 Main-Taunus-Kreis Bad Soden am Taunus Eppstein Eschborn Flörsheim am Main Hattersheim am Main Hochheim am Main Hofheim am Taunus Kelkheim (Taunus) Kriftel Liederbach Schwalbach am Taunus Sulzbach (Taunus) Landkreis Offenbach Dietzenbach Dreieich Egelsbach Hainburg Heusenstamm Langen (Hessen) Mainhausen Mühlheim am Main Neu-Isenburg Obertshausen Rodgau Rödermark Seligenstadt Rheingau-Taunus-Kreis Taunusstein Walluf Wetteraukreis Bad Vilbel

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