MANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994

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Transkript:

MANTELTARIFVERTRAG für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994 gültig ab 01. Januar 1994

2 Zwischen dem Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg, Stuttgart für: Verband Badischer Spediteure (Nordbaden) e.v., Mannheim Verband des Speditionsgewerbes Baden-Württemberg (Landesteil Württemberg) e.v., Stuttgart Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.v., Stuttgart Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.v., Mannheim Verband für das Verkehrsgewerbe Südbaden e.v., Freiburg - einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg, Stuttgart - andererseits wird folgender MANTELTARIFVERTRAG für Auszubildende im Speditions- und Verkehrsgewerbes (ohne Personenverkehr) geschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich 1. räumlich: Baden-Württemberg 2. fachlich: für die Betriebe und selbständigen Betriebsabteilung des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes, die a) Spedition b) Güter- und Möbelnah- und Fernverkehr c) Lagerei d) Hafenumschlag (einschl. Ludwigshafen/Rhein) betreiben; 3. persönlich: für alle gewerblichen, kaufmännischen und technischen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind. Ausgenommen hiervon sind Auszubildende zum Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr.

3 2 Grundlagen der Ausbildung Soweit in diesem Tarifvertrag keine anderweitige Regelung getroffen ist, gelten während der Dauer der Berufsausbildung die einschlägigen Bestimmungen von - Berufsausbildungsgesetz - Jugendarbeitsschutzgesetz - sowie der Prüfungsordnungen und hierzu ergangenen Richtlinien und sonstigen Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern zur Berufsausbildung. 3 Berufsausbildungsvertrag (1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthält über a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit e) Dauer der Probezeit f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung g) Dauer des Erholungsurlaubs h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann (2) Die Probezeit beträgt 3 Monate. 4 Ausbildungszeit (1) Die regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach der regelmäßigen Arbeitszeit derjenigen Abteilung, in welcher der Auszubildende ausgebildet wird. Weicht die tägliche Arbeitszeit in einer Abteilung, in der der Auszubildende ausgebildet wird, wesentlich von der betriebsüblichen Arbeitszeit ab, so sind Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit mit dem Betriebsrat abzustimmen. Dabei sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem Auszubildenden dazu angemessen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. (3) In Ausnahmefällen kann für Auszubildende über 18 Jahren, wenn dies der Erreichung des Ausbildungszweckes förderlich ist, die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit in Betrieben mit Betriebsrat mit dessen Zustimmung um nicht mehr als eine Stunde verlängert werden. Wird dadurch die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit überschritten, so ist die zusätzliche Ausbildungszeit durch Freizeit innerhalb der folgenden 6 Wochen auszugleichen.

4 5 Ausbildungsvergütung (1) Über die Höhe der Ausbildungsvergütung wird ein besonderer Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag) geschlossen. (2) Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist in der betriebsüblichen Art auszuhändigen. Dem Auszubildenden ist monatlich eine Abrechnung auszuhändigen. (3) Der Auszubildende erhält eine Jahressonderzahlung nach folgenden Maßgaben: a) Die Auszahlung erfolgt zu dem gleichen Termin, an dem auch die Auszahlung der Jahressonderzahlung an die anderen Mitarbeiter des Betriebes vorgenommen wird. b) Sie beträgt 50 % der im Auszahlungsmonat geltenden Ausbildungsvergütung unter Anrechnung aller sonstigen betrieblichen Leistungen wie z.b. Weihnachtsgratifikation etc. c) Voraussetzung für die Auszahlung ist ein ungekündigtes Ausbildungsverhältnis. d) Besteht das Ausbildungsverhältnis im Auszahlungsmonat weniger als 6 volle Monate, so erfolgt eine anteilige Auszahlung mit je 1/12 der zurückgelegten vollen Ausbildungsmonate. e) Die Jahressonderzahlung ist bei nachfolgender vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsvertrages nicht zurückzuzahlen. (4) Bei Ausbildungszeitverkürzung ( 29 Berufsbildungsgesetz) gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. (5) Wird die Ausbildungszeit gem. 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrages gezahlt. (6) Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt. Bis zur Ablegung des Abschlussprüfung erhält er die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrages. (7) Für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfalle gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (8) Für die Freistellung im Sinne von 616 BGB gelten die entsprechenden Bestimmungen von 11 des Manteltarifvertrages für Angestellte. 6 Berufsschule und Prüfungen Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Berufsschule und für die Teilnahme an für die Berufsausbildung vorgeschriebenen Prüfungen freizustellen. Die gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Außerdem wird dem Auszubildenden, bezogen auf berufsschulfreie betriebliche Ausbildungstage, Freistellung gewährt - unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung für 2 Tage - unmittelbar vor der mündlichen Abschlussprüfung für 1 Tag.

5 7 Erholungsurlaub (1) Der Anspruch und die Dauer des Urlaubs bestimmen sich unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nach den fachlich einschlägigen Manteltarifverträgen für die Angestellten bzw. Arbeiter des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg. (2) Neben der Fortzahlung der Ausbildungsvergütung während der Dauer des Urlaubs erhält der Auszubildende ein zusätzliches Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag in Höhe von 50 % des Betrages, der in den fachlich einschlägigen Manteltarifverträgen für die Angestellten bzw. Arbeiter des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden- Württemberg vereinbart ist. (3) Der Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten. 8 Vermögenswirksame Leistungen Der Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung von DM 52,00 im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Im Übrigen finden die jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen für die Angestellten und Arbeiter des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg Anwendung. 9 Arbeitsmittel, Schutzkleidung (1) Die zur Berufsausbildung im Betrieb erforderlichen Ausbildungsmittel werden dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt. (2) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Ausbildenden. 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit (1) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Auszubildenden 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. (2) Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, 5 Abs. 5 bleibt unberührt. 11 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, Zeugnis Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes für - das Zeugnis ( 8) - die Beendigung ( 14) - die Kündigung ( 15). 12 Besitzstandwahrung Bisher bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.

6 13 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. (2) Er ersetzt den Manteltarifvertrag für Auszubildende im Speditions- und Verkehrsgewerbe (ohne Personenverkehr) vom 22. November 1992. (3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1994, gekündigt werden. Bad Rappenau, den 25. April 1994 Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg Protokollnotiz zu dem Manteltarifvertrag für Auszubildende im Speditions- und Verkehrsgewerbe in Baden- Württemberg vom 22.11.1990 gültig ab 01.01.1991: Diesem Manteltarifvertrag unterliegen auch Auszubildende zum Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr mit Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung, welche die Ausbildungsdauer dieser Auszubildenden auf 3 Jahre festlegt.