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Transkript:

DE Fall Nr. COMP/M.1898 - TUI GROUP / GTT HOLDING Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 31/05/2000 In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32000M1898 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 31.05.2000 In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [ ] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldende Partei Sehr geehrte Damen und Herren, Betrifft : Fall Nr. COMP/M.1898 - TUI Group/ GTT Holding Anmeldung vom 26. April 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 26.04.2000 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TUI Group GmbH ( TUI ) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GTT Holding GmbH ( GTT Holding ) durch Anteilskauf. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Bei TUI handelt es sich um ein vertikal integriertes Touristikunternehmen mit Aktivitäten in den folgenden Bereichen: Reiseveranstalter, Reisebüro, Fluglinien, Hotels, Kreuzfahrten und Ferienanlagen. TUI betreibt diese Aktivitäten in mehreren 1 ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Großbritannien, die Niederlande, Belgien und Österreich. Der deutsche Preussag-Konzern, an dessen Spitze die Preussag AG ( Preussag ) steht, hält 100% des Aktienkapitals an TUI. 4. GTT Holding ist eine Holdinggesellschaft, die sämtliche Anteile an der Gulet Touropa Touristik GmbH ( GTT ) hält. GTT ist in erster Linie als Reiseveranstalter in Österreich tätig. 5. TUI wird in einer Serie von Aktienakquisitionen und Übertragungen von eigenen Vermögenswerten einen 75% Anteil an der GTT Holding erwerben. Die Transaktion führt gleichzeitig dazu, daß der gegenwärtige 50% Anteil der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG ( AUA ) an GTT Holding auf 25% sinkt. II. ZUSAMMENSCHLUSS 6. TUI übernimmt als Folge der Transaktion die alleinige Kontrolle an GTT Holding. Der Einfluß der AUA bewegt sich im Rahmen üblicher Minderheitenrechte. Die Tatsache, daß AUA bei Beschlüssen über Investitionen und Desinvestitionen von mehr als ATS [ ] zustimmen muß, führt nicht zu einem bestimmenden Einfluß auf die GTT Holding, da es sich im Verhältnis zum Anlagevermögen der GTT (ATS [geringfügig höher als der Betrag in Zeile 4]) hierbei um außergewöhnliche, strategische Investitionen handelt. TUI kann ohne Zustimmung der AUA die Geschäftsführer der GTT Holding bestellen und abberufen, das Budget feststellen und allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik festlegen. 7. Die angemeldete Transaktion stellt daher einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3.1(b) der Fusionsverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 8. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. (Preussag 16.501 Mio., GTT Holding [> 250 Mio]). Beide Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. (Preussag 14.702 Mio., GTT Holding [> 250 Mio ]), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR- Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Relevante Produktmärkte 9. Die Parteien haben vorgeschlagen, den relevanten Produktmarkt für Pauschalflugreisen folgendermaßen abzugrenzen: Kurz- und Mittelstreckenreisen (Mittelmeerraum, einschließlich Türkei, Nordafrika, Israel, Kanarische Inseln, Madeira) und Fernreisen (Nordamerika, Karibik, Afrika, Asien). 10. Auf der Angebotsseite wird die Substitution der beiden Segmente unter anderem begrenzt durch die Art der verfügbaren Flugkapazität (Langstreckenjets versus 2

Kurzstreckenjets mit unterschiedlicher technischer und wirtschaftlicher Reichweite), unterschiedliche Größenvorteile beim Einkauf der Hotelkapazität und das erforderliche organisatorische Know How des Reiseveranstalters. 11. Auf der Nachfrageseite sind Fernreisen in der Regel teurer als Mittelmeerreisen, auch wenn es hier in den letzten Jahren zu einer Annäherung der Preisniveaus gekommen ist. Aufgrund ihres exotischen Images, der größeren klimatischen Unterschiede, unterschiedlicher Zeitzonen und vor allem auch wegen der längeren Anreise stellt eine Fernreise kein unmittelbares Substitut für eine Mittelmeerreise dar und spricht generell unterschiedliche Zielgruppen an. 12. Ob Kurz- und Mittelstreckenreisen sowie Fernreisen getrennte Märkte oder einen gemeinsamen Markt darstellen, kann in diesem Fall allerdings offengelassen werden, weil in beiden Alternativen wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. 13. Eine noch weitere Segmentierung des Pauschalreisemarktes, zum Beispiel in Studienreisen, Sportreisen oder Städtereisen ist ebenfalls nicht erforderlich, da in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Geographische Marktabgrenzung 14. Die Parteien tragen vor, daß es sich bei Deutschland und Österreich um einen einheitlichen geographischen Markt für die Veranstaltung von Pauschalflugreisen handele. Als Begründung tragen sie vor, daß die Marktstruktur in Österreich und in Deutschland im wesentlichen durch die gleichen Anbieter und ein weitgehend identisches Angebot geprägt sei und keine signifikanten Preisunterschiede bestünden. Ferner würden Flugpauschalreisen in Deutschland und Österreich auch grenzüberschreitend vertrieben. 15. Die Ermittlungen der Kommission haben folgendes ergeben: 16. Alle großen deutschen Reiseveranstalter (TUI, C&N, ITS, LTU, FTI), die in Deutschland Pauschalreisen anbieten, sind auch in Österreich tätig. Mit wenigen Ausnahmen bieten sie ihre Reisen in den beiden Ländern aber in getrennten ( deutschen und österreichischen ) Katalogen an. Der zur ITS-Gruppe gehörende Veranstalter Air Conti bietet dagegen für beide Länder einen einheitlichen Katalog an. 17. Der Umstand, daß die meisten Reiseveranstalter getrennte Kataloge für Deutschland und Österreich benutzen, könnte ein Indiz für getrennte Märkte sein. Jedoch bieten mehrere deutsche Reiseveranstalter, darunter die TUI, C&N, FTI und LTU in ihren "deutschen" Katalogen neben den deutschen Abflughäfen auch Abflüge von Salzburg, Linz und gelegentlich Innsbruck an, auch wenn die Auswahl der Destinationen und Abflugtage hier geringer ist als an den meisten deutschen Abflughäfen. Diese Flughäfen haben zusammen ca. 33 % des von Österreich ausgehenden Charterflugverkehrs. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß zwischen Deutschland und Österreich keine Sprachbarrieren bestehen. 18. Bezüglich der Produktgestaltung sind die Präferenzen deutscher und österreichischer Pauschalurlauber weitgehend identisch. Während etwa britische 3

Kunden hauptsächlich Unterbringungsleistungen oder Bed & Breakfast-Pakete nachfragen, buchen deutsche und österreichische Touristen meist die Verpflegungsleistung als Bestandteil der Reise mit. Deutsche und österreichische Pauschalreisen weichen in ihren Bestandteilen oft lediglich im Abflughafen voneinander ab, wobei in beiden Ländern jeweils unterschiedliche Charterfluggesellschaften benutzt werden. Die Unterbringung am Zielort geschieht dagegen vielfach in denselben Hotels. 19. Die Anbieterstruktur im österreichischen Pauschalreisemarkt hat sich in den letzten Jahren mit dem Markteintritt von C&N, ITS, FTI und LTU dem deutschen Markt angenähert, auch wenn die jeweiligen Marktanteile noch differieren. Insbesondere ist mit GTT Holding der Marktführer in Österreich ein österreichisches Unternehmen. 20. Die Marktuntersuchung hat ferner ergeben, daß in den meisten Reisebüros im westlichen Österreich (Tirol, Salzburg und Oberösterreich) sowohl deutsche als auch österreichische Kataloge ausliegen, die Büros Buchungen aus deutschen Katalogen anbieten und auch damit werben. Der Anteil der Buchungen aus "deutschen" Katalogen erreicht am Gesamtumsatz der Reisebüros in diesen westlichen Bundesländern bis zu 30%. 21. Das Preisniveau zwischen Deutschland und Österreich differiert nicht sehr stark, wobei das Preisniveau in Österreich geringfügig höher, aber bundesweit einheitlich, zu sein scheint. Dies wird von den befragten Veranstaltern und Reisebüros auf die geringere Größe österreichischer Unternehmen zurückgeführt, welche sich sowohl auf der Veranstalterebene, als auch im Reisebüro und Charterflugbereich auswirke. 22. Die genannten Umstände zeigen eine deutliche Entwicklung in Deutschland und Österreich zu gleichen Wettbewerbsbedingungen. Ob diese Umstände zu der Annahme eines gemeinsamen geographisch relevanten Markt führen, kann letztlich offen bleiben, da auch bei Annahme getrennter räumlicher Märkte wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Beurteilung 23. Die Aktivitäten der Parteien überschneiden sich im Bereich der Veranstaltung von Pauschalflugreisen in Österreich und, unwesentlich, in Deutschland. 24. Bei Annahme einer weiten Marktdefinition, die sowohl Deutschland als auch Österreich in den relevanten Markt einbezieht, gibt das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu Bedenken, da der gemeinsame Marktanteil von TUI und GTT sowohl im Kurzstreckenmarkt als auch bei Fernreisen unter 25% liegen würde. 25. Der Umsatz von GTT in Deutschland ist unbeachtlich, so daß bei Annahme eines getrennten deutschen Marktes der Zusammenschluß nur eine unbeachtliche Addition von Marktanteilen ([< 1 %]) bewirken und zu einer Marktstellung von unter [ ] sowohl für Kurzstreckenreisen als auch für Fernreisen führen würde. 26. Bei Annahme eines österreichischen Marktes wird TUI durch die Übernahme des größten österreichischen Pauschalreiseveranstalters, GTT Holding, zum Marktführer in Österreich mit einem aggregierten Marktanteil von nach Angaben 4

der Parteien [40-50 %] im Kurzstreckenmarkt und [30-40 %] im Fernreisesegment. Einzelne Wettbewerber schätzen den Marktanteil von TUI/ GTT Holding auf bis zu 50%. 27. Der Branchenzweite in Österreich, Neckermann/ Kuoni, erreicht auf nationaler Ebene im Kurzstreckenbereich mit [20-30 %] etwas mehr als die Hälfte des aggregierten Marktanteils der Parteien. Die übrigen Wettbewerber - FTI, Taurus, ITS-Billa, LTU, Pegasus und andere - sind kleiner. Im Fernreisesegment ist der Abstand zu TUI/ GTT ([30-40 %]) geringer. Es existieren zwei Wettbewerber, Neckermann ([20-30 %]) und FTI ([20-30 %]) mit Marktanteilen in vergleichbarer Größenordnung. 28. Die bereits beschriebenen besonderen Umstände bewirken jedoch, daß der Zusammenschluß nicht zu dem Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung führt. Die als Folge des Zusammenschlusses entstehende Marktposition würde nicht zur Folge haben, daß die Parteien in der Lage wären, unabhängig von ihren Wettbewerbern zu agieren oder dauerhaft in Österreich ein höheres Preisniveau als in Deutschland durchzusetzen. 29. Der Umstand, daß in den westlichen Teilen Österreichs in großem Umfang aus "deutschen" Katalogen gebucht wird, führt dazu, daß in diesen Gebieten ein vom deutschen Markt unabhängiges Verhalten nicht möglich wäre. Dieser Wettbewerbsdruck wirkt sich auch auf Ost und Süd-Österreich (Abflughäfen Wien und Graz) aus, da die Reiseveranstalter ihr Preisniveau für Österreich nicht systematisch differenzieren können, ohne daß dies für die Kunden offensichtlich würde. Es würde daher auch nach der Transaktion für die auf dem österreichischen Markt tätigen Reiseveranstalter nicht möglich sein, Preise und Mengen unabhängig vom benachbarten deutschen Markt zu setzen. Insbesondere führt auch die Präsenz fast aller deutschen Unternehmen in Österreich, auch wenn deren Marktanteile im Vergleich zu den Parteien in Österreich geringer sind als in Deutschland, zu einer wirksamen Begrenzung der Marktposition der Parteien. 30. In den Segmenten Studienreisen, Sportreisen oder Städtereisen überlappen sich die Aktivitäten der Parteien nur marginal und geben folglich keinen Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken. V. SCHLUSS 31. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR- Abkommens. Für die Kommission unterzeichnet M. MONTI Mitglied der Kommission 5