<Nordrhein-Westfalen > Schulsponsoring von Fotografieunternehmen insbesondere: Schulsponsoring und Vorteilsnahme/-gewährung hier: Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 112/03 vom 20.10.2005 Sehr geehrte Damen und Herren, zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Sponsoringmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Fotografierterminen an Schulen ( Sponsoring & Schulfotografie ) und insbesondere der insoweit teilweise geäusserten Hinweise auf eine u.u. mögliche Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme/-gewährung und hieraus folgender rechtlicher Bedenklichkeit des Schulsponsoring möchte ich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005, GZ: I ZR 112/03 hinweisen, die sich gerade mit dieser Fragestellung befasst hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren I ZR 112/03 liegt zwischenzeitlich im Volltext vor und kann unter der Internetadresse http://www.bundesgerichtshof.de nach Eingabe des Geschäftszeichens I ZR 112/03 abgerufen werden. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Angebot von Fotografierunternehmen an Schulen, im Zuge der Gestattung einer Schulfotoaktion der Schule eine Leistung zukommen zu lassen, keine strafrechtlich bedenkliche Vorteilsnahme- bzw. gewährung darstelle, hierin auch grundsätzlich keine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidung der Schule darstelle und sich schließlich auch aus sonstigen, insbesondere schulrechtlichen Vorschriften eine etwaige Unzulässigkeit ergebe. Ich möchte die Kernpunkte der Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005 kurz zusammenfassen wie folgt: 1.) strafrechtliche Unbedenklichkeit Der Bundesgerichtshof hat - insbesondere für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Schulen - in seiner Entscheidung ausdrücklich zur Frage einer etwaigen Vorteilsnahme bzw. -gewährung im Sinne der 331, 333 StGB Stellung genommen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest, dass keine strafrechtliche Relevanz gegeben sei. Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass die einschlägigen Straftatbestände der Vorteilsnahme / Vorteilsgewährung schon dem Grunde nach überhaupt nicht anwendbar sind, weil der allein begünstigten Schule kein Vorteil im Sinne der 331 ff. StGB zugewendet werden soll: Ein Vorteil in diesem Sinne ist eine Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen Lage objektiv besser stelle und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch habe.
Schreiben vom 12.01.2006 Seite 2 Ein solcher Vorteil werde durch die Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für die von der Schule im Zuge der Durchführung der Schulfotoaktion erbrachten geldwerten Leistungen nicht begründet. Die Schule erbringe im Rahmen der Durchführung und Abwicklung einer Fotoaktion umfangreiche (und geldwerte) Mitwirkungshandlungen, insbesondere durch die Zurverfügungstellung von schulischen Ressourcen (z.b. Raum) und insbesondere Organisationsleistungen. Die Schule regle den Ablauf der Schulfotoaktion während des Schulbetriebes, gebe die Bilder an die Schüler aus, nehme die Gelder für gekaufte Fotos entgegen, bzw. die nicht verkauften Fotos zurück. Angesichts dieser von den Schulen erbrachten Leistungen könnten die Schulen frei entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für Ihre Mitwirkung erhalten. Die Gewährung einer Gegenleistung seitens des Fotografierunternehmens für die Gestattung einer Fotoaktion stelle keine unangemessene unsachliche Einflussnahme dar, weil es sich um eine sachliche Gegenleistung für die von der Schule im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Fotoaktion erbrachten umfangreichen (und geldwerten) Mitwirkungshandlungen handelt. Aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses der erbrachten Leistungen ist somit weder die Entgegennahme der Sponsoringzuwendungen des Fotografierunternehmens eine unzulässige Vorteilsannahme der Schulen noch die Zuwendung an die Schule eine unzulässige Vorteilsgewährung durch die Fotografierunternehmen. Die Durchführung einer Schulfotoaktion durch ein Fotografierunternehmen erfordert grundsätzlich einerseits die Gestattung durch die Schule, andererseits die Mitwirkung der Schule. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die hieraus resultierende Schlüsselstellung der Schule - auch bei Schulen öffentlich-rechtlicher Träger - nicht aus ihrer öffentlich rechtlichen Aufgabe ergibt. Neben der Feststellung der strafrechtlichen Unbedenklichkeit hat sich der Bundesgerichtshof auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich eine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen aus sonstigen Gründen, insbesondere dem Schulrecht, ergeben könnte. (2) keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen aus sonstigen insbesondere schulrechtlichen - Gründen. Der Bundesgerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass die Durchführung von Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liege. Zwischen der Durchführung von Schulfotoaktionen und dem Schulauftrag bestehe ein derart enger Zusammenhang, dass selbst in Fällen, dass das (Landes-) Schulrecht ein Verbot wirtschaftlicher Betätigung in der Schule mit einem Erlaubnisvorbehalt vorsehe, die Durchführung von Schulfotoaktionen im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung zuzulassen sei, weil unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes die Durchführung von Schulfotoaktionen auch mit Gegenstand des Schulauftrages sei.
Schreiben vom 12.01.2006 Seite 3 Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass sich auch aus schulrechtlichen Gesichtspunkten in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nach dem brandenburgischen Schulgesetz keine Unzulässigkeit von Schulfotoaktionen ergebe. Nach dem im entschiedenen Fall brandenburgischen Schulgesetz seien ausgehend von einem grundsätzlichen Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände im schulischen Interesse Ausnahmen zuzulassen. Grundsätzlich sei es Sache der Schulleitung bzw. des Schulträgers, im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden, ob eine Schulfotoaktion dem schulischen Interesse entspreche. In diesem Zusammenhang setzt sich der Bundesgerichtshof auch näher mit der Frage auseinander, dass sofern für die Durchführung einer Schulfotoaktion nach den Landesschulgesetzen eine Ausnahmegenehmigung des Schulträgers erforderlich sei diese Ausnahmegenehmigung im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung zu erteilen sei, da auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Schulgesetzes zwischen einer Schulfotoaktion und dem Schulauftrag ein enger Zusammenhang bestehe. Die Erstellung von Schulfotos/Schülerfotos liegt im schulischen Interesse und ist daher zulässig. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an einem bestimmten Tag aufgenommen werden - auch noch in späteren Jahren zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander beitragen und zugleich Dokumente der Schulgeschichte seien. Aus diesem Grunde seien auch Schulfotoaktionen seit Generationen üblich. Neben diesen vom Bundesgerichtshof angeführten Argumenten, die überwiegend auf den Erinnerungswert der Schulfotografie abstellen, ließen sich auch noch weitere Argumente für die enge Verknüpfung der Erstellung von Schulfotos mit dem Schulauftrag nennen, wie beispielsweise die von der Fotografierunternehmen regelmäßig erstellten digitalen Schülerausweise, die sogar mit Zugangsberechtigungskodierungen, für Schulbüchereien oder sonstigen Merkmalen versehen werden können, da beispielsweise die Ausstellung und Herausgabe von Schülerausweisen eine klassische schulische Aufgabe ist. Daneben sei auch die Verwendung der Schüleraufnahmen in den Jahrbüchern der Schulen und die Integration in die schulischen Schülerverwaltungsprogramme erwähnt. Insbesondere im Hinblick auf diesen Aspekt, also die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Durchführung von Schulfotoaktionen, der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen im schulischen Bereich und der Gewährung von Aufwandsentschädigungen oder Sponsorenleistungen an die Schulen möchte ich kurz auf die landesgesetzlichen Regelungen im Bundesland Nordrhein-Westfalen hinweisen: Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung in Schulen, Zuwendungen und Sponsoring enthalten die 55, 56, 98 und 99 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005. 55 - Wirtschaftliche Betätigung (1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
Schreiben vom 12.01.2006 Seite 4 56 - Druckschriften Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. 98 Zuwendungen (1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuweisungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden. 99 Sponsoring, Werbung (1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers. Insbesondere das in 55 I SchulG-NRW geregelte allgemeine Verbot wirtschaftlicher Betätigung, welches aber ausweislich vorstehender Vorschriften auch Ausnahmen zulässt, sofern hierdurch schulischen Zwecken gedient wird bzw. eine Vereinbarkeit mit dem Bildungsund Erziehungsauftrag besteht, entspricht der landesrechtlichen Regelung im Bundesland Brandenburg, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005 zugrundelag. Wie auch in Brandenburg gilt das Verbot in Nordrhein-Westfalen nicht ausnahmslos. Ausnahmen im schulischen Interesse können zugelassen werden. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZR 112/03 vom 20.10.2005 deutlich herausgearbeitet hat, ist ausgehend von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - die Erteilung einer solchen Genehmigung keineswegs ausgeschlossen, weil ein enger Zusammenhang zwischen der Durchführung einer Schulfotoaktion und dem Schulauftrag besteht. Wie vorstehend bereits ausgeführt liegt die Durchführung eines Schulfototermins ausweislich der Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes regelmäßig im schulischen Interesse: Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an einem bestimmten Tag aufgenommen werden, tragen auch in späteren Jahren zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander bei und sind zugleich Dokumente der Schulgeschichte. Dementsprechend sind Schulfotoaktionen seit Generationen üblich. (BGH I ZR 112/03 Seite 11 der Entscheidung). Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass eine Ausnahmegenehmigung nur dann nicht in Betracht käme, wenn die Gewährung von Leistungen durch das Unternehmen als Gegenleistung für die Mitwirkung der Schule als Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme zu beurteilen sei. Dies ist aber... nicht der Fall. Angesichts der herausgehobenen Bedeutung der Schulfotografie (um die entscheidungsrelevanten Stichworte nochmals zu nennen: Dokumente der Schulgeschichte, Erinnerungswert, Verbundenheit der Schüler ) und der Tatsache, dass die von den Fotografierunternehmen erstellten (digitalen) Schülerausweise im schulische Interesse liegen bzw. schulischen Zwecken dienen, ferner gem. 99 SchulG NRW mit Zustimmung der Schulleitung, der Schulkonferenz und des Schulträgers der Abschluss von Sponsoringverträgen
Schreiben vom 12.01.2006 Seite 5 ausdrücklich zulässig ist, sind die den schulischen Interessen dienenden Fotoaktionen zuzulassen. Hinzu kommt der Aspekt, dass die Schulfotografie unzweifelhaft seit Generationen üblich ist und insoweit schon aus Bestandsschutzgründen ein Anspruch auf Erteilung einer ggf. erforderlichen Genehmigung besteht. Im Rahmen der Erstellung digitaler Schülerausweise sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen gem. 120 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005 personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Verarbeitung durch Dritte im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung ist zulässig. Entsprechend der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005 ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung der seit Jahren üblichen Schulfotoaktionen im schulischen Interesse liegt und insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Schülerausweisen, Jahrbüchern und ergänzenden Schülerverwaltungs- Programmen (Bilddateien) der Erfüllung schulischer Aufgaben und des Schulauftrages dient, mithin zulässig bzw. jedenfalls zuzulassen ist.