R H E I N - K R E I S N E U S S Der Landrat Sozialamt 50.413 00 R I C H T L I N I E N des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hier: Heizkosten
- 2 - Inhaltsverzeichnis RHEIN-KREIS NEUSS - 1 - INHALTSVERZEICHNIS - 2-1 RECHTSGRUNDLAGEN - 3-1.1 SGB XII - 3-1.2 SGB II - 3-2 HÖHE DER HEIZKOSTEN - 3-2.1 Angemessenheit - 3-2.2 Aufteilungsmaßstab mit Nichtmitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemäß Kopfteilprinzip - 4-2.3 Vorauszahlungen - 4-3 NICHTPRÜFUNGSGRENZE - 5-3.1 Höhe der Nichtprüfungsgrenze - 5-3.2 Verbrauchsunabhängige Aufwendungen - 5-3.3 Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze - 6-3.4 Teilzeitraum - 7-3.5 Folgeabschätzung - 7-4 BELEHRUNG UND ÜBERGANGSZEITRAUM - 7-5 UNANGEMESSENE GRÖßE DER WOHNUNG - 8-6 WARMWASSERAUFBEREITUNG - 8-7 WINTERBRANDBEIHILFE - 9-8 INKRAFTTRETEN DER RICHTLINIE - 9 -
- 3-1 Rechtsgrundlagen 1.1 SGB XII 3. Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt: 29 SGB XII, 4. Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: 42 SGB XII in Verbindung mit 29 SGB XII 1.2 SGB II 19, 22 SGB II 2 Höhe der Heizkosten 2.1 Angemessenheit Leistungen für die Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit die Kosten der Höhe nach angemessen im Sinne des SGB XII ( 29) / SGB II ( 22) sind. Hier ist nicht zwischen einmaligen und laufenden Leistungen zu unterscheiden. Umfasst werden insbesondere die regelmäßigen Vorauszahlungen an Vermieter bzw. Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen (inkl. Grund- und Zählergebühren), eine nach Ablauf der Heizperiode errechnete Nachzahlung, sowie die Aufwendung für die periodische Beschaffung von Heizöl oder Kohlen für eine selbstbetriebene Heizungsanlage sowie deren Wartung und Instandhaltung. Ob die Heizkosten angemessen sind, hängt für jeden Einzelfall von unterschiedlichen Kriterien ab. Diese lassen sich in bauliche und persönliche Kriterien unterteilen. a.) Bauliche Kriterien Der bauliche Zustand und die Lage der Wohnung können den Heizbedarf beeinflussen. Dies sind insbesondere: - Art und Güte der Isolierung der Fenster und Qualität der Wärmedämmung 1* - Zustand und Alter der Heizungsanlage (Wirkungsgrad, Wartungszustand) 2* - Die Lage der Wohnung im Haus (z.b. wenige bis keine angrenzenden genutzten Nachbarwohnungen, Wohnung grenzt an unbeheizte Gebäudeteile wie bspw. Keller, Garage, Dachboden) 2* - Die Lage des Hauses (Einfamilienhaus, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus) 2* - Raumhöhe 2* b.) Persönliche Kriterien Ebenso können in der Person liegende Umstände den Heizbedarf erhöhen. Dazu zählen beispielsweise
- 4 - - der gesundheitliche Zustand der Bewohner, der einen erhöhten Heizbedarf erforderlich macht sowie spezielle Bedürfnisse der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 3* - jahresanteilige Abrechnung, die sich z.b. nur über die Wintermonate erstreckt. * siehe hierzu die Erläuterung unter Punkt 3.3 1= 10-20% 2 = 5-10% 3 = 10% 2.2 Aufteilungsmaßstab mit Nichtmitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gemäß Kopfteilprinzip Leben im Haushalt auch Personen, die keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II / SGB XII erhalten, erfolgt grundsätzlich eine anteilige Berechnung des auszuzahlenden Betrages an Hand der Anzahl der Antragsteller bzw. der Personen der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis zu der Anzahl der Bewohner. Leben Hilfebedürftige dabei mit Verwandten oder Verschwägerten, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft / Einsatzgemeinschaft gehören, in einer Haushaltsgemeinschaft, so wird vermutet, dass diese die Unterkunftskosten voll tragen, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann ( 36 SGB XII, 9 Abs. 5 SGB II). 2.3 Vorauszahlungen Die Höhe der laufenden Leistungen ergibt sich aus den Festsetzungen im Mietvertrag (inkl. Anpassung nach Maßgabe von Nebenkostenabrechnungen) bzw. den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Vorauszahlungen für Heizkosten werden im SGB XII unter dem Vorbehalt des Widerrufes im Sinne des 32 Absatz 2 Nr. 3 SGB X gewährt. Im SGB II findet vergleichbar die Vorschrift des 22 Absatz 1 S. 4 Anwendung. Da es im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB XII / SGB II lediglich gilt, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, ist es nicht gerechtfertigt, über die tatsächlich zu entrichtenden Kosten hinaus Leistungen zu erbringen. Soweit sich am Ende des Abrechnungszeitraumes eine Erstattung durch den Vermieter oder durch das Energieversorgungsunternehmen ergibt, werden die überzahlten Beträge deshalb zurückgefordert (SGB XII) bzw. mindern die Rückzahlungen oder Gutschriften die nach dem Monat der Rückzahlungen oder Gutschriften entstehenden Aufwendungen (SGB II). Das Verfahren ist nicht anzuwenden, wenn für Heiz- und Nebenkosten Pauschalzahlungen vereinbart wurden (z.b. möbliertes Zimmer), da in diesen Fällen keine Erstattung erfolgen darf. Hier ist die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten in der Gesamtheit zu prüfen.
- 5-3 Nichtprüfungsgrenze Die Nichtprüfungsgrenze dient als Anhaltspunkt. Liegen die Kosten unterhalb des Wertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden. Die tatsächlichen Kosten sind zu übernehmen. Es handelt sich dabei nicht um eine Kappungsgrenze. Folge der Überschreitung des Wertes ist daher nicht zwingend, dass die Heizkosten unangemessen sind. 3.1 Höhe der Nichtprüfungsgrenze Die Nichtprüfungsgrenze beträgt 220 Kilowattstunden (KWh) im Jahr und pro Quadratmeter der angemessenen Wohnfläche. Die Nichtprüfungsgrenze wird aus Informationen des Verbraucherzentrale Bundesverband e.v., des bundesweiten Heizspiegels sowie einer Publikation des Umweltbundesamtes Die CO² Bilanz des Bürgers hergeleitet und berücksichtigt bereits einen erhöhten Verbrauch aufgrund einer zeitlich größeren Anwesenheit in der Wohnung wegen z.b. Arbeitslosigkeit, Alter, voller Erwerbsminderung. Kosten der Haushaltsenergie Haushaltsstrom- (z.b. Licht, Kochfeuerung) einschließlich der Aufbereitung des Warmwassers sind mit in den Regelleistungen abgegolten und werden hier nicht berücksichtigt (Warmwasseraufbereitung siehe Ziffer 6). Für die verschiedenen Heizarten ergeben sich folgende Umrechnungen: (hier geht es zur Umrechnungshilfe) Heizart Umrechnungsfaktor Jahresverbrauch je Quadratmeter Gas 1 : 10 22 m³ Strom 1 : 1 220 KWh Kohle 1 : 8,33 26,41 Kilogramm Öl 1 : 10 22 Liter Holz (Raummeter) 1 : 1.896,55 0,116 rm Holz (kg) 1 : 4,20 52,38 kg 3.2 Verbrauchsunabhängige Aufwendungen Verbrauchsunabhängige Aufwendungen die nicht durch den Antragsteller beeinflusst werden können, sind in voller Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören: - Kosten der verbrauchten Brennstoffe (unabhängig vom Marktpreis) und ihre Lieferung - Kosten des Betriebsstroms - Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
- 6 - - Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann - Kosten der Reinigung der Anlage einschließlich der Abgasanlage und des Betriebsraums - Kosten der Emissionsmessung - Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung - Kosten der Verwendung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung 3.3 Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze Bei der Überschreitung der Nichtprüfungsgrenze muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Sofern sich im Einzelfall Anhaltspunkte für einen unangemessenen Verbrauch oder offensichtlich überhöhte Forderungen des Vermieters/Energieversorgers bestehen, ist eine Einzelfallprüfung nach den unter 2.1 genannten Kriterien vorzunehmen. Die zuständige Stelle trifft sodann insbesondere auf der Grundlage - des Vortrages des Antragstellers - der Vorlage von geeigneten Nachweisen und - ggfls. der Feststellungen des Ermittlungsdienstes / des Amtsarztes - des Gutachten eines externen Sachverständigen (in Einzelfällen) im Wege des pflichtgemäßen Ermessens eine entsprechende Entscheidung im Einzelfall. Hierbei kann ein um bis zu 65 KWh (= rd. 30%) erhöhter Maximalverbrauch von insgesamt bis zu 285 KWh pro Quadratmeter im Jahr bezogen auf die angemessene Wohnfläche berücksichtigt werden. Bei den unter 2.1 genannte Kriterien mit der Merkziffer 1 gilt für den Sachbearbeiter als Erhöhungswert ein Richtwert von 10-20% je Spiegelstrich; für Kriterien mit der Ziffer 2 gilt ein Richtwert von 5 10% je Spiegelstrich und für Kriterien mit der Ziffer 3 gilt ein Richtwert von 10% je Spiegelstrich. Der Sachbearbeiter kann im individuell begründeten Einzelfall von den genannten Richtwerten abweichen. Dabei ist jedoch der oben genannte Maximalverbrauchswert einzuhalten. Bei der Einzelfallprüfung ist darauf zu achten, dass möglichst alle oben genannten Kriterien (2.1) geprüft werden bzw. vom Antragsteller entsprechende Angaben erfolgen. Im Ergebnis sollte jedoch nicht jedes der vorgenannten Kriterien für sich bewertet werden, sondern es sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen und die zutreffenden Kriterien abzuwägen. Die Angaben eines vorgelegten Energieausweises sollten in die Einzelfallprüfung einbezogen werden.
- 7 - Darüber hinaus gehender Verbrauch gilt grundsätzlich als unangemessen und wird nicht übernommen. 3.4 Teilzeitraum Sofern die Notwendigkeit besteht, angemessene Heizkosten nur für einen Teilzeitraum zu ermitteln (z.b. wenn während der Abrechnungsperiode die Wohnung gewechselt wurde), ist auf die sog. Heizgradtage des tatsächlichen Verbrauchszeitraums abzustellen (analog der Regelung des 9 b Absatz 2 HeizkostenVO) Diese stellen die Verteilung eines Jahresheizbedarfs auf ein komplettes Jahr dar und ordnen den einzelnen Kalendermonaten bestimmte durchschnittliche (und statistisch ermittelte) Heizbedarfe zu: Monat Heizgradtage in %: Januar 17,00 Februar 15,00 März 13,00 April 8,00 Mai 4,00 Juni 1,34 Juli 1,33 August 1,33 September 3,00 Oktober 8,00 November 12,00 Dezember 16,00 Umfasst der zu beurteilende Abrechnungszeitraum somit keine vollen 12 Kalendermonate, ist durch die Addition der Prozentpunkte der Monate, die von der Abrechnung umfasst werden, der Prozentsatz zu ermitteln, mit dem der zuvor ermittelte Jahresverbrauch zu multiplizieren ist. Das Ergebnis stellt dann den für den konkreten Abrechnungszeitraum angemessenen Heizverbrauch dar. 3.5 Folgeabschätzung Im Hinblick auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz kommunaler Mittel sollte eine Folgeabschätzung durchgeführt werden. Sollte diese zu dem Ergebnis führen, dass die Folgen einer Kürzung (z.b. durch den Umzug aus einer kleinen in eine größere aber dennoch angemessene Wohnung) höhere Kosten verursachen, als die Übernahme der unangemessenen Heizkosten, so können diese in der Ausnahme übernommen werden. 4 Belehrung und Übergangszeitraum Frühestens nach der Mitteilung, dass die Kosten unangemessen sind und der Möglichkeit des Leistungsberechtigten die Kosten zu senken, sind nur noch die angemessenen Kosten zu übernehmen. Für zurückliegende Zeiträume kann die Höhe der Kostenübernahme wegen Unangemessenheit nicht beschränkt werden. Um den Hilfeempfänger hinreichend in die Lage zu versetzen, durch wirtschaftliches Verhalten die Heizkosten zu senken, ist eine vorherige Belehrung über die angemes-
- 8 - senen Kosten nötig. Diese Belehrung ist vom Betroffenen zu quittieren. Wurde versäumt die Unterschrift einzuholen, sollte die Belehrung dem Betroffenen zugestellt werden. Damit eine Belehrung und die sich evtl. daran anschließenden Rechtsfolgen so früh wie möglich einsetzen können, ist möglichst schon bei einem Neuantrag eine Belehrung vorzunehmen, sowie die letzte Jahresrechnung vorzulegen. Eine Minderung der Leistungen für Heizkosten darf erst erfolgen, wenn Leistungsberechtigte darüber informiert wurden, dass ihre Verbrauchswerte unangemessen hoch sind. Leistungsberechtigten sollte mitgeteilt werden, - dass ihre Heizkosten unangemessen hoch sind - welcher Verbrauch angemessen wäre - dass sie ihr Heizverhalten ändern sollten - dass künftig nur noch die angemessenen Heizkosten übernommen werden - dass eine künftige Übernahme von unangemessenen Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung nicht mehr möglich sein wird Sofern im Einzelfall erstmalig eine Verbrauchsabrechnung vorgelegt wird, welche einen unangemessenen Heizverbrauch dokumentiert, und seitens des Vermieters/Versorgungsunternehmens darauf basierend der neue erhöhte Abschlag berechnet wurde, so ist der Abschlag in dieser Höhe bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, da für den Hilfeempfänger im Einzelfall keine Möglichkeit besteht, den Abschlag durch Kontaktaufnahme mit dem Vermieter/Versorgungsunternehmer kurzfristig zu senken. In der Folgeabrechnung wird nach festgestellter Unangemessenheit die Abschlagssumme entsprechend anteilig gekürzt. Die Berechnung des anteiligen Abschlages basiert (vergleichbar mit den Abschlagsberechnungen eines Versorgungsunternehmens) auf den Preisen der Endabrechnung. Bei der Bescheiderteilung im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) ist der Bewilligungszeitraum zu beachten. Sofern eine Person aus dem Zuständigkeitsbereich SGB II in den Zuständigkeitsbereich SGB XII wechselt oder umgekehrt, ist eine erneute Belehrung nicht erforderlich. 5 Unangemessene Größe der Wohnung Für den Fall, dass eine Wohnung flächenmäßig unangemessen ist, gelten für die Heizkosten dieselben Maßstäbe, wie für die Unterkunftskosten. Eine Kürzung auf die angemessene Wohnungsfläche wird in gleicher Weise auf die Heizkosten übertragen. 6 Warmwasseraufbereitung Nicht zu den Heizkosten im Sinne des 22 SGB II / 29 SGB XII zählt die Aufwendung für die Warmwasseraufbereitung. Diese Kosten sind Bestandteil der Regelleistung und somit in voller Höhe mit diesem abgegolten. Sofern die Warmwasseraufbe-
- 9 - reitung in der Heizkostenabrechnung enthalten ist, ist dieser Anteil von den Heizkosten abzusetzen. Lässt sich der Kostenanteil für die Warmwasserzubereitung nicht genau ermitteln, (dies ist auch der Fall, wenn von dem Abrechnungsunternehmen ein %-Satz an Warmwasseranteil angenommen wird) dürfen Absetzungen mit folgenden Höchstgrenzen bezogen auf 1 Monat nicht überschritten werden: Warmwasseranteile Vom zuständigen Sachbearbeiter sind in diesem Fall zuerst die Warmwasserkosten aus der Berechnung herausnehmen und in der Folge eine Gegenüberstellung mit Nichtprüfungsgrenze vorzunehmen. 7 Winterbrandbeihilfe Soweit bei Einzelheizung (z.b. mit Öl oder Kohle) von den Antragstellern selbst beim Energieversorger eingekauft wird, werden die vom Antragsteller nachgewiesenen tatsächlichen Kosten akzeptiert, sofern der Verbrauch die bei Ziffer 3.1 genannten Höchstgrenzen für den Jahresverbrauch nicht überschreitet. Die Kosten werden als Heizbedarf je Monat berücksichtigt, können aber auch für das gesamte Jahr in einem Monat ausgezahlt werden; hinsichtlich der Absetzung von Kosten für die Aufbereitung des warmen Wassers gilt Ziffer 6 entsprechend. Regelmäßig gilt der Oktober als frühester Antragsmonat. Ein Bedarf besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte noch über Heizmittel verfügt. 8 Inkrafttreten der Richtlinie Die Richtlinie tritt ab 01.10.2008 in Kraft; gleichlautende oder gegenteilige Richtlinien oder Weisungen (Rundverfügungen) treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.