Seite 4 der Stadt Wien Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der die Marktordnung 2006 geändert wird Aufgrund der 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I Nr. 60/2014, wird verordnet: Artikel I Die Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22, zuletzt geändert durch Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/2012, wird wie folgt geändert: 1. 2 Z 1 lautet: Großmarkt Wien Anlage I 2. In 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge Fische, Krusten- und Schalentiere die Wortfolge sowie Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2012 eingefügt. 3. 9 lautet: (1) Marktplätze und Markteinrichtungen sind an Bewerber oder Bewerberinnen mit (1) a. Marktgebühren- oder Bestandszinsrückständen oder (1) b. fehlender Zuverlässigkeit nicht zu vergeben. (2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber oder die Bewerberin wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder einer Vielzahl geringer Übertretungen gegen die Vorschriften a) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 idf BGBl. I Nr. 71/2013, b) des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 idf BGBl. I Nr. 71/2013, c) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/ 1955 idf BGBl. I Nr. 68/2014, d) der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 idf BGBl. I Nr. 60/2014, e) des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 idf BGBl. I Nr. 67/2014, oder f) der Marktordnung 2006, ABl. Nr. 22 in der jeweils geltenden Fassung, rechtskräftig bestraft wurde. Ein Verstoß ist schwerwiegend, wenn er geeignet ist, die Schutzinteressen des Lebens und der Gesundheit der am Markt aufhältigen Personen gemäß 22 Abs. 1 Z 1, der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen sowie des Marktbildes zu gefährden. 4. 12 Abs. 1 Z 6 lautet: der Eigentumserwerb am vorhandenen Marktstand und Inventar sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum handelt nachgewiesen wird (zb durch Kaufvertrag). 5. In 17 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt nach dem Wort gelangt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt: die Zuverlässigkeit der Marktpartei nicht mehr gegeben ist, 6. 17 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt: hervorkommt, dass die Marktpartei nicht Eigentümerin des Marktstandes ist, ausgenommen davon sind gemeindeeigene Marktstände. 7. Der Plan der Anlage II Punkt 1 ständige Detailmärkte (2., Karmelitermarkt) stellt sich wie folgt dar: 8. Der Plan der Anlage II Punkt 2 ständige Detailmärkte (2., Volkertmarkt) stellt sich wie folgt dar:
der Stadt Wien Seite 5 Sonderlösungen Falttüren Drehtüren Schiebetüren REPARATUR SERVICE NEUANLAGEN PLANUNG IZ-NÖ-Süd, Straße 2, Objekt M07, 2355 Wiener Neudorf, Telefon (02236) 66 08 44, E-Mail: office@mewald-tormax.at 9. Z 3.2.1. der Anlage II Punkt 2 ständige Detailmärkte (2., Volkertmarkt) lautet: Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr 10. Der Plan der Anlage II Punkt 3 ständige Detailmärkte (2., Vorgartenmarkt) stellt sich wie folgt dar: 18. Z 4. der Anlage III Punkt 1 temporäre Märkte (1., Freyung) lautet: Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils montags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, diese jeweils donnerstags bis 19.30 Uhr zu räumen. 19. Z 1. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet. 20. Z 2. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz An Werktagen, ausgenommen im Zeitraum vom ersten Montag nach dem sechsten Sonntag vor dem 24. Dezember bis 10. Jänner des darauf folgenden Jahres. 21. Z 2.1.2. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Samstag von 9.00 bis 17.00 Uhr. 22. Z 3.2. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Nebengegenstände: 3.2.1. Waren aller Art, die nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß 5 der Marktordnung 2006 fallen, 3.2.2. Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken. 23. Z 4. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und verpflichtet, diese spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen. 24. Nach Z 4. der Anlage III Punkt 3 temporäre Märkte (6., Vorplatz der Kirche Maria Hilf ) wird folgender Plan eingefügt: 11. Z 3.2.1. der Anlage II Punkt 3 ständige Detailmärkte (2., Vorgartenmarkt) lautet: Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr 12. In Anlage II Punkt 10 ständige Detailmärkte (15., Meiselmarkt) entfällt Z 1a samt des dazugehörigen Plans. 13. In Anlage II Punkt 12 ständige Detailmärkte (16., Brunnenmarkt) wird folgende Z 2a. angefügt: Fünfzehn Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen. 14. Z 3.3.2. der Anlage II Punkt 12 ständige Detailmärkte (16., Brunnenmarkt) entfällt. 15. In Anlage II Punkt 19 ständige Detailmärkte (20., Hannovermarkt) wird folgende Z 2a. angefügt: Fünf Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen. 16. Z 3.1.2. der Anlage II Punkt 19 ständige Detailmärkte (20., Hannovermarkt) lautet: Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr 17. Z 2.1. der Anlage III Punkt 1 temporäre Märkte (1., Freyung) lautet: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit vom 2. Mai bis zum zweiten Sonntag im November in der Zeit von 10.00 bis 18.30 Uhr.
Seite 6 der Stadt Wien 25. Nach Anlage III Punkt 4 temporäre Märkte wird folgende Anlage III Punkt 5 temporäre Märkte angefügt: 13., Altgasse Marktgebiet 1. In der Altgasse auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die kariert ausgewiesene Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen von Marktparteien bestimmt ist. Markttage und Marktzeiten 2. An Werktagen 2.1. jeden Samstag zwischen 15.2. und 24.12. von 9.00 bis 16.00 Uhr. Marktgegenstände 3. Als Marktgegenstände sind zugelassen: 3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art, 3.2. Nebengegenstände: Blumen und kosmetische Artikel. Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen 4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und verpflichtet, diese spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen. 26. Nach Z 1. der Anlage IV Flohmarkt wird folgende Z 1a. angefügt: Zwischen 12.12. und 24.12. jeden Jahres ist folgender Bereich ausgenommen: Der Bereich des in der Marktordnung 2006 definierten Marktgebiets des Flohmarkts in Wien 6 entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Bahnstation Kettenbrückengasse und zwar die am Boden als A-Plätze markierten Flohmarktplätze von 1/1+2 bis 35/1+2, 101/1+2 bis 135/1+2 und 201/1+2 bis 236/1+2. Die Fläche umfasst zirka 10 x 119 Meter links (vom seitlichen U-Bahn Abgang stadteinwärts). 27. Z 2. der Anlage IV Flohmarkt lautet: An jedem Samstag, ausgenommen den 25. und 26. Dezember sowie den 1. und 6. Jänner, von 6.30 bis 18.00 Uhr. Für den Fall, dass der Samstag auf den 24. Dezember bzw. den 31. Dezember fällt, von 6.30 bis 12.00 Uhr. 28. Nach Z 6. der Anlage IV Flohmarkt wird folgende Z 6a. angefügt: Marktparteien gemäß Z 4, die die Möglichkeit einer Marktplatzreservierung wahrgenommen haben, müssen den Marktplatz am reservierten Tag bis spätestens 7.30 Uhr beziehen. Alle anderen Marktparteien gemäß Z 4 müssen den Marktplatz spätestens eine Stunde nach tatsächlich erfolgter Zuweisung beziehen. 29. Anlage V Punkt 1 Antiquitätenmärkte (1., Donaukanal) entfällt. 30. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z 6. 31. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z 9. 32. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z 10. 33. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z 12. 34. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z 13. 35. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 1. Bezirkes Z 15. 36. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 3. Bezirkes Z 1. 37. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 3. Bezirkes Z 2. 38. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 3. Bezirkes Z 17. 39. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 5. Bezirkes Z 3. 40. Z 2 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 6. Bezirkes wie folgt: Im Bereich des in der Marktordnung 2006 definierten Marktgebiets des Flohmarkts in Wien 6 entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Bahnstation Kettenbrückengasse und zwar die als A-Plätze markierten Flohmarktplätze von 1/1+2 bis 33/1+2, 101/1+2 bis 133/1+2 und 201/1+2 bis 236/1+2. Die Fläche umfasst zirka 10 x 117 Meter links (vom seitlichen U-Bahn Abgang stadteinwärts); 41. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 6. Bezirkes Z 6. 42. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 7. Bezirkes Z 2.
der Stadt Wien Seite 7 43. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im Stadtgebiet von Wien der Anlage VI Christbaummärkte wird hinsichtlich des 8. Bezirkes folgende Z 9. angefügt: Bennoplatz, Platzmitte, gegenüber ONr. 2, auf einer Rechtecksfläche, welche auf drei Seiten durch die vorhandene Gitterzeile der angrenzenden Grünfläche bzw. auf der vierten Seite durch die gedachte Verbindungslinie der weiterführenden Gitterzeile begrenzt ist, im Ausmaß von maximal 60 m 2 ; 44. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 9. Bezirkes Z 9. 45. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z 4. 46. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z 5. 47. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z 9. 48. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z 16. 49. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 10. Bezirkes Z 17. 50. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 11. Bezirkes Z 6. 51. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 11. Bezirkes Z 8. 52. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 12. Bezirkes Z 13. 53. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 13. Bezirkes Z 1. 54. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 13. Bezirkes Z 4. 55. Z 7 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 13. Bezirkes wie folgt: Lainzer Straße, die befestigte Gehsteigfläche vor ONr. 172, im Ausmaß von 45 m 2 zwischen den zwei Säulen der Oberleitungsbefestigung, mit einer Länge von 15 m und einer seitlichen Breite Richtung Gehsteigkante von 3 m vom Notausstieg des Lainzer Tunnels müssen 5 Meter frei bleiben; 56. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 15. Bezirkes Z 9. 57. Z 11 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 17. Bezirkes wie folgt: Dornbacher Straße vor ONr. 101 auf der Gehsteigverbreiterung links der Garageneinfahrt; 58. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Anlage VI Christbaummärkte entfällt hinsichtlich des 20. Bezirkes Z 15. 59. Z 15 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 20. Bezirkes wie folgt: Bereich Durchlaufstraße zwischen U-Bahn-Station und Millenium City ab der gedachten Verlängerung der betonierten Zufahrt zur Tiefgarage nächst U-Bahn-Station; 60. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 21. Bezirkes Z 13. 61. Z 2 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte Dr. Adolf Schärf-Platz 4, entlang der aufgestellten Blumentröge, nächst der Siebeckstraße, beginnend nach dem ersten Lichtmast in einer Breite von 3 m und einer Länge von 15 m in Richtung Czernetzplatz; 62. Z 5 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte Zwischen Eipeldauer Straße und Panethgasse in der Grünfläche zwischen Baum 167 und 168, jeweils mit einem Abstand von 1 Meter zur Panethgasse und dem Gehweig entlang der Eipeldauerstraße; 63. Z 14 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte Wonkaplatz 1 2, nächst der Erzherzog-Karl-Straße, platzseitig, neben den Betoneinfassungen der Bäume 3 bis 5 von der U2- Station Aspernstraße aus gesehen. Die Durchgänge zwischen diesen Betoneinfassungen sind frei zu halten; 64. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 23. Bezirkes Z 1. 65. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 23. Bezirkes Z 2. 66. Z 5 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Christbaummärkte lautet hinsichtlich des 23. Bezirkes wie folgt: Zwischen Lehmanngasse gegenüber ONr. 1 und Breitenfurter Straße gegenüber ONr. 358, unmittelbar, westlich, angrenzend der bestehenden Radfahranlage in der Breite von 2,80 m und einer Länge von 20,50 m. Der Zugang zu den Stromkästen muss gewährleistet bleiben. Die Sicht von der Lehmanngasse auf den Kreuzungs bereich: Perchtoldsdorfer Straße und Liesinger Platz im speziellen auf den Fußgängerbereich, die Radfahr- und Ampelanlage, darf nicht eingeschränkt werden; 67. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im hinsichtlich des 23. Bezirkes Z 10. 68. Z 2 der Anlage VII Neujahrsmärkte lautet: Alljährlich in der Zeit von 27. Dezember bis einschließlich 31. Dezember in der Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr. 69. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes Z 1. 70. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes in Z 3 die Bezeichnung Dr.-Karl-Lueger- 71. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes in Z 4 die Bezeichnung Dr.-Karl-Lueger- 72. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes in Z 26 die Bezeichnung Dr.-Karl-Lueger- 73. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 1. Bezirkes Z 29. 74. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 1. 75. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 6. 76. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 15.
Seite 8 der Stadt Wien 77. Z 16 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 3. Bezirkes wie folgt: Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 59, im Ausmaß von 4 x 2 Meter, 3,5 Meter vom E-Bock Richtung Stadtzentrum gelegen, 60 cm vom Fahrbahnrand der Landstraße entfernt, Restgehsteigbreite mindestens 2 Meter, Verkaufsfront zum Gebäude; 78. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 22. 79. Z 23 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 3. Bezirkes wie folgt: Markhofgasse, auf der Verkehrsfläche östlich des U-Bahn- Gebäudes im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront in Richtung Schlachthausgasse; 80. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 24. 81. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 26. 82. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 27. 83. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 3. Bezirkes Z 28. 84. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 4. Bezirkes Z 1. 85. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 5. Bezirkes Z 1. 86. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 6. Bezirkes Z 4. 87. Z 1 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 10. Bezirkes wie folgt: Keplerplatz vor ONr. 15 (zwischen Blumenstand und Gudrunstraße längsseitig des U-Bahnabganges, im Ausmaß von 10 x 2 Meter), es muss jederzeit eine Mindestdurchfahrtsbreite von 4,0 Meter zur gegenüberliegenden Häuserfront eingehalten werden; 88. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z 2. 89. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z 9. 90. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z 17. 91. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z 22. 92. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 10. Bezirkes Z 29. 93. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 19. Bezirkes Z 6. 94. Z 5 des Verzeichnisses der Marktgebiete der Neujahrsmärkte hinsichtlich des 22. Bezirkes wie folgt: Dr.-Adolf-Schärf-Platz 4, entlang der aufgestellten Blumentröge, nächst der Siebeckstraße, beginnend nach dem ersten Lichtmast in einer Breite von 2 m und einer Länge von 4 m in Richtung Czernetzplatz; 95. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z 1. 96. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z 5. 97. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z 6. 98. Im Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte im des 23. Bezirkes Z 8. 99. Z 2 der Anlage VIII Allerheiligenmärkte lautet: Alljährlich in der Zeit vom 25. Oktober, wenn der 25. Oktober auf einen Sonntag fällt, vom 24. Oktober, bis einschließlich 2. November, wenn der 1. November auf einen Freitag fällt, bis einschließlich 3. November in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr. Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 63 * (MA 1 264679-2014) Beschluss des Stadtsenates vom 11. November 2014, Pr.Z. 03338-2014/0001-GIF Funktionszulagen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Programmleitung Krankenhaus Nord Gemäß 33 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird verordnet: Artikel I 1. Den mit der Funktion als Stellvertreterin bzw. als Stellvertreter der Programmleitung Krankenhaus Nord bestellten Bediensteten gebührt zur Abgeltung der mit der Funktionsausübung verbundenen besonderen Verantwortung und der überdurchschnittlichen qualitativen Leistungen ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung jeweils eine monatliche Funktionszulage. 2. Die Zulagen gemäß Z 1 betragen a) für die erste Stellvertreterin bzw. den ersten Stellvertreter monatlich Kz. 870401 1 850,00 EUR b) für die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter monatlich Kz. 870501 1 440,00 EUR LEISTUNGSENTGELT. 3. Der Bezug einer Zulage gemäß Z 2 schließt den Bezug der Zulagen gemäß Punkt 18 und Punkt 19 der Beilage A-II/IV/ALLG. des Nebengebührenkataloges für die Bediensteten der Stadt Wien aus. 4. Die Zulagen gemäß Z 2 sind mit der Dauer der Funktionsausübung, längstens jedoch mit 30. Juni 2017, befristet. 5. Die Zulagen gemäß Z 2 werden gemäß 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. Nr. 72, für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt. Artikel II Artikel I tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Der Bürgermeister: Dr. Michael Häupl