Vom Kind aus denken!

Ähnliche Dokumente
Stand: Inklusive Kinder- und Jugendhilfe

Vom Kind aus denken! Kinder und Jugendliche stärken. Die Reform des SGB VIII

Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Rechtlicher Rahmen und Perspektiven im SGB VIII. Bleibt alles anders?

Möglichkeiten ihrer Finanzierung. JALTA Westfalen-Lippe

DIE REFORM DES SGB VIII DIE ENTWICKLUNGEN AUS SICHT DER LÄNDER DIRK BANGE

Reformprozess auf der Zielgeraden?

Vom Kind aus denken!

Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg

Fachliche Weiterentwicklung und finanzielle Steuerung der Hilfen zur Erziehung

Bundesteilhabegesetz Grundsätze und Neuerungen unter besonderer Berücksichtigung der Orientierung an der ICF

des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

Das neue Teilhaberecht oder wo stehen wir und wie geht es weiter mit den Rechtsgrundlagen für behinderte Menschen?

Ein Kinder- und Jugendhilferecht für r alle Menschen

Einschätzungen zu den gesetzlichen Eckpunkten einer Reform des SGB VIII Fachtag Vom Kind aus denken?! Inklusives SGB VIII am 14.

BEGRÜNDUNG [Ausschnitt] zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, 23.8.

Reform SGB VIII: Rück- oder Weiterentwicklung?

Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Große Lösung = Beste Lösung!? für eine inklusive Lösung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Das Bundesteilhabegesetz

AUSBLICK AUF DIE ANSTEHENDEN BEHINDERTENPOLITISCHEN THEMEN AUS DEM KOALITIONSVERTRAG

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

DIE ZEITEN ÄNDERN SICH DAS SGB VIII AUCH! Herzlich Willkommen

Reform des SGB VIII: was bringt sie für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe?

Bundeskinderschutzgesetz Entwicklungsperspektiven für die Frühen Hilfen

KJSG und inklusives SGB VIII

Erläuterung. Arbeitsfassung 16. September 2016

Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes

Ziele und Zwischenbilanz der Kommunalisierung

Was sind die Voraussetzungen für einen einheitlichen Tatbestand?

Ministerium für Soziales und Gesundheit

Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW

HILFEN ZUR ERZIEHUNG QUO VADIS?

Inklusive Leistungsorganisation von Eingliederungshilfe und Pflege

Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe: Technische Umsetzung oder Programm

Eingliederungshilfe Steuerung durch Case Management? Anke Rammig Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Das Bundesteilhabegesetz Positionen der Fachverbände zu einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsfeststellung und der Bedeutung unabhängiger Beratung

Vom Kind aus denken! - Die Reform des SGB VIII - Bund trifft kommunale Praxis - am 28./ in Berlin

Personenzentrierung und Teilhabe in einem gegliederten System wie geht das?

Fit for Jugendhilfe. Rechtsgrundlagen

Trägerübergreifende Aspekte der Teilhabeplanung und Bedarfsermittlung

BEGRÜNDUNG [Ausschnitt] zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, 23.8.

BEGRÜNDUNG [Ausschnitt] zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, 23.8.

Zuverdienst im Rahmen der Reform der Eingliederungshilfe: Begünstigt das neue Bundesteilhabegesetz niedrigschwellige Beschäftigung?

Fachveranstaltung im Diakonischen Werk Hamburg, Dorothee-Sölle-Haus, am Montag, den 31. Oktober 2016

Jugendhilfe auf dem richtigen Weg für alle Kinder?

Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB XII. Darstellung der wesentlichen Änderungen und der neuen Anforderungen

Fachtag: Die heilpädagogische Dienstleistung zwischen Profession und Verwaltung

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine

Kinder- und Jugendhilfe im Räderwerk der Reform des SGB VIII Prof. Dr. Karin Böllert WWU Münster. LVkE Bayern

LVR-Dieststelle / -Einrichtung. Zuständigkeiten bei Leistungen für junge volljährige Menschen nach dem SGB XII und 67 SGB X II

»Wie es weiter geht«

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

Fachforum 2: Inklusion

Begründung. 1. Entwurfsfassung A. Allgemeiner Teil

Welche Chancen birgt die Reform der Eingliederungshilfe für die Inklusion von Menschen mit Behinderung?

Bedarfsgerecht. Sozialräumlich. Inklusiv. Erwartungen der Diakonie an ein reformiertes SGB VIII

Schnittstellen Was können die unterschiedlichen Systeme an- und ausrichten? 10. Mai 2012

2. Fachgespräch Der Prozess vom Bedarf bis zur Leistungsgestaltung

Redemanuskript von Herrn Dr. Schmachtenberg Abteilungsleiter V im Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Entwicklung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Aktuelle Fragen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 67 ff. SGB XII) Hilfeplanung

Bundesteilhabegesetz Was wird sich ändern? Informationsveranstaltung des Kreisbehindertenrates im Landkreis Oldenburg im Kreishaus in Wildeshausen

Bundesteilhabegesetz: Schwächung der Werkstatt? Dirk Lewandrowski Landesrat LVR-Dezernent Soziales. Nürnberg, Werkstätten:Messe 2017

Das persönliche Budget - Eine neue Leistungsform für Menschen mit Behinderung

Steuerungsnotwendigkeiten in der Eingliederungshilfe. Vortrag Dr. Peter Gitschmann, DV-Netzwerktagung, , Hannover

Teilhabeplan, Hilfeplan, Gesamtplan: Gemeinsamkeiten Unterschiede Anforderungen. Dr. Michael Schubert

BEGRÜNDUNG [Ausschnitt] zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, 23.8.

Steuerungsinstrumente der Jugendhilfe in Hamburg

Vorgehensweise angesichts der Tragweite der anstehenden Entscheidungen. Mit. diesem Verfahren

Bernhard Eibeck GEW Hauptvorstand. Vortrag

Frühe Hilfen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe Der Beitrag der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Aktuelle Entwicklungen der Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene

Instrumente der Auftragsklarheit und des Berichtswesens im Landkreis Teltow-Fläming Kurzdarstellung

Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Dr. Peter Marquard, Leiter des Stiftungsbereichs Kinder- und Jugendhilfe im Rauhen Haus, Hamburg

Erste Eckpunkte zur SGB-VIII-Reform

Teilhabe als Leistungsanspruch - Eingliederungshilfe im Land Brandenburg

Wo stehen die Frühen Hilfen?

Das Bundesteilhabegesetz Kernforderungen der Lebenshilfe

Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung

Forum 2: Teilhabe und Gesamtplanung als Chance für Leistungen wie aus einer Hand Marc Nellen

Vortrag für die Fachtagung: Zugänge ermöglichen Exklusion vermeiden am 13. Februar 2017 in Köln

Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dr. Michael Schubert

Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?

Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen

BEGRÜNDUNG [Ausschnitt] zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, 23.8.

Inklusion und die Große Lösung Partizipation oder Konfusion? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Reform der Eingliederungshilfe im Kindesund Jugendalter. " große Lösung? inklusive Lösung?

Pressekonferenz Kosten der Jugendhilfe des Regionalverbandes Saarbrücken im Vergleich mit dem Saarland-Durchschnitt und mit Städten in Rheinland-Pfalz

Neuregelung oder Vereinheitlichung der Systeme: Bundesteilhabegesetz. Lösungen im SGB VIII

Leistungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

Kooperation zwischen Gesundheitswesen und Jugendhilfe. Aktuelle Entwicklungen

Schleswig-Holstein Der echte Norden

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Expertengespräch * Dialogforum

Das Bundesteilhabegesetz. Nichts über uns ohne uns!!

Auf die Umsetzung kommt es an Reformerwartungen der öffentlichen Träger

Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)

Vorzüge und Überdenkenswertes zum Persönlichen Budget aus Sicht des Leistungsträgers der Eingliederungshilfe

Transkript:

Vom Kind aus denken! Kinder und Jugendliche stärken Bessere Angebote Wirkungsvoller Schutz Mehr Teilhabe Fachtagung AWO Saarland: Die Große Lösung? Jugendhilfe und Eingliederungshilfe vor einer großen Reform 29.09.2016

Überblick Hintergrund, Inhalt der Reform SGB VIII Die Inklusive Lösung Weiterentwicklung Hilfen zur Erziehung Weitere Reforminhalte 2

Koalitionsvertrag 18. LP Die Kinder- und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (z. B. an den Schnittstellen von SGB VIII, SGB XII, und Schulträger). Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien Jugendhilfe. Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern, Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen. 3

Reform des SGB VIII - Regelungsbereiche - Bessere Angebote Mehr Teilhabe Wirksamerer Schutz Hilfen zur Erziehung zukunftsfest weiterentwickeln Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe ausbauen Inklusive Lösung umsetzen Ombudsstellen implementieren uneingeschränkter Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche einführen Pflegekinder und ihre Familien stärken Aufsicht über Heime weiterentwickeln Umsetzung der (weiteren) Ergebnisse Evaluation BKiSchG 4

Die Inklusive Lösung 5

Inklusive Lösung im Koalitionsvertrag Inklusive Lösung im Koalitionsvertrag Im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. 6

Grundlagen JFMK-Beschluss 2013 Ergebnisse im Abschlussbericht der AG Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung Studien des BMFSFJ zur Klärung der offenen Fragen im Abschlussbericht der AG Inklusion von jungen Menschen Behinderung Abschlussbericht der AG Bundesteilhabegesetz 7

Status quo: Zuständigkeitsaufteilung Jugendhilfe Sozialhilfe Die Förderung der Entwicklung und Teilhabe setzt die Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen voraus 1 Mio. Kinder/ Jugendliche 8,7 Mrd. Euro 47.861 Kinder/ Jugendliche 1,2 Mio. Kinder und Jugendliche 11,1 Mrd. Euro 157.346 Kinder/ Jugendliche 2,4 Mrd. Euro Anmerkung: Das Mengengerüst bezieht sich auf die Datenbasis 2013. 8

Handlungsbedarf: Verschiebebahnhöfe Die Entwicklungsdynamik in der Lebensphase Kindheit und Jugend erschwert bzw. macht eine trennscharfe Kategorisierung von Bedarfslagen unmöglich. Es ist häufig unklar, ob Sozialhilfe oder Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Zuständigkeitsstreitigkeiten Erheblicher Verwaltungsaufwand Schwarze Löcher bei der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihren Familien 9

10 Handlungsbedarf: Behindertenrechtskonvention Die erforderliche Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen und die Zuständigkeitsaufteilung widersprechen dem Ziel der Inklusion im Sinne der VN-Behindertenrechtskonvention

Die Inklusive Lösung: Neue Zuständigkeiten 1,3 Mio. Kinder und Jugendliche Verbindliches Übergangsmanagement 11,1 Mrd. Euro

Die Inklusive Lösung: Neuer Leistungsbegriff Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe Hilfen zur Erziehung Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen 12

Die Inklusive Lösung: Inhaberschaft des Leistungsanspruchs Anspruchsinhaberschaft der Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe Inhaber des Leistungsanspruchs sind einheitlich das Kind und der Jugendliche (wie z. B. in 35a SGB VIII / im SGB IX) Rechtausübung bleibt bei den Eltern, an dem Verhältnis Eltern, Staat, Kind ändert sich nichts. Anspruchsinhaberschaft der Eltern Eltern sind Anspruchsinhaber in Bezug auf elternspezifische Leistungen wie Erziehungsberatung und Sozialpädagogische Familienhilfe 13

Die Inklusive Lösung: Leistungsvoraussetzungen Getrennte Leistungsvoraussetzungen je nach individuellem Bedarf Leistungen zur Unterstützung der Erziehung, Entwicklung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Entwicklung und Teilhabe nicht gewährleistet ist. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur sozialen Teilhabe: Wenn eine (drohende) Behinderung mit (drohender) Teilhabeeinschränkung vorliegt. Erheblichkeit der Behinderung ist keine Voraussetzung 14

Die Inklusive Lösung: Leistungsarten Leistungsarten sind am individuellen Entwicklungs- und Teilhabebedarf des Kindes/Jugendlichen ausgerichtet. Erziehung-, Entwicklung- und Teilhabeleistungen: Insbesondere sozialpädagogische und pädagogische Leistungen Beispielhaft aufgezählt im Leistungskatalog Behinderungsbedingte Leistungen: Ausrichtung am Leistungsinhalt- und umfang des BTHG Leistungsarten werden beispielhaft aufgezählt. 15

Die Inklusive Lösung: Leistungsplanung Präzisierung der Anforderungen an die Planung und Bedarfsermittlung Berücksichtigung der Regelungen zur Teilhabeplanung des BTHG Übergangsmanagement Übergang ist Gegenstand der Leistungsplanung spätestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres Grundsatz: Übergang von jungen Menschen mit Behinderungen zur Eingliederungshilfe mit Vollendung des 18. Lebensjahres Grundsatz: Verbindlichkeit des Leistungsplans für alle zukünftigen Leistungsträger 16

Die Inklusive Lösung: Übergangsmanagement Einheitliche Kostenbeiträge für Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe unabhängig vom Bedarf Eltern von Kindern und Jugendlichen mit körperlicher/geistiger Behinderung müssen in Zukunft keine höheren Kostenbeiträge zahlen. 17

Die Inklusive Lösung: Umsetzung Umstellungsphase von mindestens 5 Jahren Übergangsphase (nach Inkrafttreten) von mindestens 6 Monaten Geplant: Evaluation und begleitendes Monitoring Aktuelle Studie: Entwicklung eines Fahrplans zur Umsetzung der Inklusiven Lösung für alle Länder (Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer) 18

Die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung

Weiterentwicklung HzE: Zielsetzung Zukunftsfähigkeit Gestaltung eines Leistungssystems, das den Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien von heute besser gerecht wird. Steigerung der sozialen Effizienz Wirkungsvolle Steuerung des Mitteleinsatzes durch die öffentliche Hand 20

Weiterentwicklung HzE: Instrumente zur Zielerreichung Starke Infrastruktur und rechtssichere Verknüpfung mit Einzelfallhilfen Eine starke sozialräumliche Infrastruktur mit qualitativ guten, präventiven, niedrigschwelligen Angeboten und ein systematisches Zusammenwirken dieser Regelangebote mit erzieherischen Einzelfallhilfen. 21

Weiterentwicklung HzE: Zentrale Regelungen Erleichterung des Zugangs zu präventiven Angeboten: Subjektive Ansprüche zukünftig erfüllbar durch Infrastrukturund Regelangebote Entlastung der kommunalen Verwaltung durch Möglichkeiten der Leistungsbezieher, Infrastruktur- und Regelangeboten direkt, unmittelbar in Anspruch zu nehmen Intensivierung der Steuerung der Einzelfallhilfen Qualifizierung der Einzelfall- und der Angebotsplanung Neue Finanzierungsmodelle zur Flexibilisierung (z.b. Pooling bei Schulbegleitung) und rechtssicheren Beschränkung des Anbieterkreises im Sozialraum 22

Weiterentwicklung HzE: Neue Finanzierungssystematik Grenzen des Ermessens des öffentlichen Trägers Grundsätzlich ist der öffentliche Träger nicht mehr verpflichtet, mit jedem freien Träger Vereinbarungen abzuschließen, der die Qualitätskriterien erfüllt. Der öffentliche Träger muss aber transparent Kriterien festlegen, wonach er auswählt, mit wem er Vereinbarungen schließt. Er kann auch nicht gänzlich frei entscheiden, wonach er finanziert das Ermessen findet seine Grenzen an anderen Rechtsgütern. Insbesondere muss der subjektive Rechtsanspruch bedarfsgerecht befriedigt werden. Auch trifft den öffentlichen Träger eine Gewährleistungsverpflichtung, Einrichtungen bedarfsgerecht vorzuhalten. 23

Übrige Reforminhalte Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien Kinderschutz Die Weiterentwicklung der 45 ff. SGB VIII ( Heimaufsicht )

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 25