Vom Kind aus denken! Kinder und Jugendliche stärken Bessere Angebote Wirkungsvoller Schutz Mehr Teilhabe Fachtagung AWO Saarland: Die Große Lösung? Jugendhilfe und Eingliederungshilfe vor einer großen Reform 29.09.2016
Überblick Hintergrund, Inhalt der Reform SGB VIII Die Inklusive Lösung Weiterentwicklung Hilfen zur Erziehung Weitere Reforminhalte 2
Koalitionsvertrag 18. LP Die Kinder- und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (z. B. an den Schnittstellen von SGB VIII, SGB XII, und Schulträger). Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien Jugendhilfe. Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern, Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen. 3
Reform des SGB VIII - Regelungsbereiche - Bessere Angebote Mehr Teilhabe Wirksamerer Schutz Hilfen zur Erziehung zukunftsfest weiterentwickeln Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe ausbauen Inklusive Lösung umsetzen Ombudsstellen implementieren uneingeschränkter Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche einführen Pflegekinder und ihre Familien stärken Aufsicht über Heime weiterentwickeln Umsetzung der (weiteren) Ergebnisse Evaluation BKiSchG 4
Die Inklusive Lösung 5
Inklusive Lösung im Koalitionsvertrag Inklusive Lösung im Koalitionsvertrag Im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. 6
Grundlagen JFMK-Beschluss 2013 Ergebnisse im Abschlussbericht der AG Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung Studien des BMFSFJ zur Klärung der offenen Fragen im Abschlussbericht der AG Inklusion von jungen Menschen Behinderung Abschlussbericht der AG Bundesteilhabegesetz 7
Status quo: Zuständigkeitsaufteilung Jugendhilfe Sozialhilfe Die Förderung der Entwicklung und Teilhabe setzt die Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen voraus 1 Mio. Kinder/ Jugendliche 8,7 Mrd. Euro 47.861 Kinder/ Jugendliche 1,2 Mio. Kinder und Jugendliche 11,1 Mrd. Euro 157.346 Kinder/ Jugendliche 2,4 Mrd. Euro Anmerkung: Das Mengengerüst bezieht sich auf die Datenbasis 2013. 8
Handlungsbedarf: Verschiebebahnhöfe Die Entwicklungsdynamik in der Lebensphase Kindheit und Jugend erschwert bzw. macht eine trennscharfe Kategorisierung von Bedarfslagen unmöglich. Es ist häufig unklar, ob Sozialhilfe oder Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. Zuständigkeitsstreitigkeiten Erheblicher Verwaltungsaufwand Schwarze Löcher bei der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihren Familien 9
10 Handlungsbedarf: Behindertenrechtskonvention Die erforderliche Kategorisierung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen und die Zuständigkeitsaufteilung widersprechen dem Ziel der Inklusion im Sinne der VN-Behindertenrechtskonvention
Die Inklusive Lösung: Neue Zuständigkeiten 1,3 Mio. Kinder und Jugendliche Verbindliches Übergangsmanagement 11,1 Mrd. Euro
Die Inklusive Lösung: Neuer Leistungsbegriff Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe Hilfen zur Erziehung Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen 12
Die Inklusive Lösung: Inhaberschaft des Leistungsanspruchs Anspruchsinhaberschaft der Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe Inhaber des Leistungsanspruchs sind einheitlich das Kind und der Jugendliche (wie z. B. in 35a SGB VIII / im SGB IX) Rechtausübung bleibt bei den Eltern, an dem Verhältnis Eltern, Staat, Kind ändert sich nichts. Anspruchsinhaberschaft der Eltern Eltern sind Anspruchsinhaber in Bezug auf elternspezifische Leistungen wie Erziehungsberatung und Sozialpädagogische Familienhilfe 13
Die Inklusive Lösung: Leistungsvoraussetzungen Getrennte Leistungsvoraussetzungen je nach individuellem Bedarf Leistungen zur Unterstützung der Erziehung, Entwicklung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Entwicklung und Teilhabe nicht gewährleistet ist. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur sozialen Teilhabe: Wenn eine (drohende) Behinderung mit (drohender) Teilhabeeinschränkung vorliegt. Erheblichkeit der Behinderung ist keine Voraussetzung 14
Die Inklusive Lösung: Leistungsarten Leistungsarten sind am individuellen Entwicklungs- und Teilhabebedarf des Kindes/Jugendlichen ausgerichtet. Erziehung-, Entwicklung- und Teilhabeleistungen: Insbesondere sozialpädagogische und pädagogische Leistungen Beispielhaft aufgezählt im Leistungskatalog Behinderungsbedingte Leistungen: Ausrichtung am Leistungsinhalt- und umfang des BTHG Leistungsarten werden beispielhaft aufgezählt. 15
Die Inklusive Lösung: Leistungsplanung Präzisierung der Anforderungen an die Planung und Bedarfsermittlung Berücksichtigung der Regelungen zur Teilhabeplanung des BTHG Übergangsmanagement Übergang ist Gegenstand der Leistungsplanung spätestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres Grundsatz: Übergang von jungen Menschen mit Behinderungen zur Eingliederungshilfe mit Vollendung des 18. Lebensjahres Grundsatz: Verbindlichkeit des Leistungsplans für alle zukünftigen Leistungsträger 16
Die Inklusive Lösung: Übergangsmanagement Einheitliche Kostenbeiträge für Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe unabhängig vom Bedarf Eltern von Kindern und Jugendlichen mit körperlicher/geistiger Behinderung müssen in Zukunft keine höheren Kostenbeiträge zahlen. 17
Die Inklusive Lösung: Umsetzung Umstellungsphase von mindestens 5 Jahren Übergangsphase (nach Inkrafttreten) von mindestens 6 Monaten Geplant: Evaluation und begleitendes Monitoring Aktuelle Studie: Entwicklung eines Fahrplans zur Umsetzung der Inklusiven Lösung für alle Länder (Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer) 18
Die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung
Weiterentwicklung HzE: Zielsetzung Zukunftsfähigkeit Gestaltung eines Leistungssystems, das den Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien von heute besser gerecht wird. Steigerung der sozialen Effizienz Wirkungsvolle Steuerung des Mitteleinsatzes durch die öffentliche Hand 20
Weiterentwicklung HzE: Instrumente zur Zielerreichung Starke Infrastruktur und rechtssichere Verknüpfung mit Einzelfallhilfen Eine starke sozialräumliche Infrastruktur mit qualitativ guten, präventiven, niedrigschwelligen Angeboten und ein systematisches Zusammenwirken dieser Regelangebote mit erzieherischen Einzelfallhilfen. 21
Weiterentwicklung HzE: Zentrale Regelungen Erleichterung des Zugangs zu präventiven Angeboten: Subjektive Ansprüche zukünftig erfüllbar durch Infrastrukturund Regelangebote Entlastung der kommunalen Verwaltung durch Möglichkeiten der Leistungsbezieher, Infrastruktur- und Regelangeboten direkt, unmittelbar in Anspruch zu nehmen Intensivierung der Steuerung der Einzelfallhilfen Qualifizierung der Einzelfall- und der Angebotsplanung Neue Finanzierungsmodelle zur Flexibilisierung (z.b. Pooling bei Schulbegleitung) und rechtssicheren Beschränkung des Anbieterkreises im Sozialraum 22
Weiterentwicklung HzE: Neue Finanzierungssystematik Grenzen des Ermessens des öffentlichen Trägers Grundsätzlich ist der öffentliche Träger nicht mehr verpflichtet, mit jedem freien Träger Vereinbarungen abzuschließen, der die Qualitätskriterien erfüllt. Der öffentliche Träger muss aber transparent Kriterien festlegen, wonach er auswählt, mit wem er Vereinbarungen schließt. Er kann auch nicht gänzlich frei entscheiden, wonach er finanziert das Ermessen findet seine Grenzen an anderen Rechtsgütern. Insbesondere muss der subjektive Rechtsanspruch bedarfsgerecht befriedigt werden. Auch trifft den öffentlichen Träger eine Gewährleistungsverpflichtung, Einrichtungen bedarfsgerecht vorzuhalten. 23
Übrige Reforminhalte Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien Kinderschutz Die Weiterentwicklung der 45 ff. SGB VIII ( Heimaufsicht )
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 25