Nutzung medizinischer Daten Qualitätssicherung und Forschung

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Transkript:

Nutzung medizinischer Daten Qualitätssicherung und Forschung Dr. Bernd Schütze Sitzung der AG Datenschutz im Gesundheitswesen (DKI), Berlin, 2011-03-24

Datenschutzrecht in Deutschland BDSG Subsidiaritätsprinzip Öffentlicher Bereich Kirchenrecht LDSG Subsidiaritätsprinzip Subsidiaritätsprinzip Nicht-Öffentlicher Bereich Bereichsspez. Gesetze SGB StGB TMG

Interne Nutzung zur Forschung Bund/Länder 1) Nutzung ohne Einwilligungserklärung möglich 2) Nutzung ohne Einwilligungserklärung bei Anonymisierung möglich

Beispiel: Bayern Artikel 27 Abs. 4 BayKrG: Patientendaten dürfen genutzt werden, soweit dies im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses, zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus, zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist (2) zu Zwecken der Forschung können Krankenhäuser anderen Personen die Nutzung von Patientendaten gestatten, wenn dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist und die Patientendaten im Gewahrsam des Krankenhauses verbleiben

Interne Nutzung zur Forschung Kirche 1) Nutzung ohne Einwilligungserklärung möglich

Beispiel Erzbistum Berlin: Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 10 Abs. 5 erlaubt die Nutzung von Patientendaten zur Durchführung von wissenschaftlicher Forschung ohne Einwilligung des Patienten, wenn das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung muss das kirchliche Interesse an der wissenschaftlichen Forschung berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen ist eine Einwilligung des Patienten unumgänglich.

Externe Nutzung zur Forschung Bund/Länder 1) Nutzung ohne Einwilligungserklärung möglich 2) Nutzung ohne Einwilligungserklärung bei Anonymisierung möglich

Beispiel: Sachsen 34 Abs. 3 SächsKHG Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt oder es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden. Erfolgt eine Übermittlung von Patientendaten zu Forschungszwecken ohne Einwilligung des Patienten, so muss die übermittelnde Stelle den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.

Beispiel: Hamburg (Anonymisierung) 12 Abs. 2 HmbKHG erlaubt die Übermittlung von Patientendaten zu Forschungszwecken, wenn die Daten der betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können oder im Falle, dass der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person eingewilligt hat oder im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmöglichkeit verzichtet, noch die Einwilligung mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.

Externe Nutzung zur Forschung Kirche

Beispiel Bistum Magdeburg: Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 12 Abs. 1 KDO erlaubt die Übermittlung von Daten zur wissenschaftlichen Forschung ohne Zustimmung des Patienten unter den Voraussetzungen von 10 Abs. 5. Ansonsten muss eine Rechtsvorschrift die Übermittlung verlangen. In allen anderen Fällen ist eine Einverständniserklärung des Patienten erforderlich.

Wer ist Externer? In einigen Bundesländern ist der Datenaustausch zwischen Abteilungen innerhalb eines Krankenhauses geregelt: Der Datenaustausch zwischen einzelnen Krankenhausabteilungen wird dann wie eine Datenübermittlung nach extern bewertet. Bremen Hessen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Saarland BremKHDSG HKHG LKHG M-V GDSG SKHG

Beispiel: NRW 5 Übermittlung, Zweckbindung (1) Die Übermittlung von Patientendaten ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Als Übermittlung gilt auch die Weitergabe von Patientendaten an Personen in anderen Organisationseinheiten innerhalb der Einrichtung oder öffentlichen Stelle, sofern diese Organisationseinheiten nicht unmittelbar mit Untersuchungen, Behandlungen oder sonstigen Maßnahmen nach 2 Abs. 1 befasst sind.

Alles klar zur Nutzung? Datenschutzrechtlich sind Daten für Forschung verfügbar Aber: Anonymisiert / Pseudonymisiert: immer Personifiziert: Fallweise Offenbarung des Arztgeheimnisses entsprechend 203 StGB bleibt vom Datenschutz unberührt Literatur: - OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 1996, 20 U139/95 - Hoenike, Hülsdunk: Outsourcing im Versicherungs- und Gesundheitswesen ohne Einwilligung? MMR, 2004, 788ff - Lensdorf, Mayer-Wegelin, Mantz: Outsourcing unter Wahrung von Privatgeheimnissen. CR, 2009, 62ff