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Transkript:

Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag und nach Vereinbarung 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Telefon (0981) 468-0 Telefax (0981) 468-1119 E-Mail: poststelle@landratsamt-ansbach.de URL: www.landkreis-ansbach.de Zulassungsstelle: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag, Dienstag und Donnerstag: 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und nach Vereinbarung Ausländeramt, Bauamt und Sozialhilfeverwaltung: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Nr. 31 Ansbach, 18.10.2017 Einwohnerzahlen Juni 2016 Seite 2 Endgültiges Ergebnis Bundestagswahl 2017 Seite 4 Rudolph Biostrom GbR, UVPG Seite 5 Bioenergie Popp KG, UVPG Seite 5 Bioenergie HSK Oberdachstetten GmbH Co. KG, UVPG Seite 6 Veröffentlichung Änderungssatzung Abfallgebührensatzung lt. Kreistagsbeschluss Seite 7 Das Amtsblatt erscheint in der Fränkischen Landeszeitung und wird auf der Internetseite des Landkreises Ansbach unter www.landkreis-ansbach.de in elektronischer Form wiedergegeben. Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der betreffenden Bekanntmachungen.

Az: 150 SG 33 Einwohnerzahlen am 30.06.2016 Nach Mitteilung des Bayer. Statistischen Landesamtes München ergeben sich folgende fortgeschriebene Einwohnerzahlen für die 58 Gemeinden des Landkreises Ansbach nach dem Stand vom 30.06.2016 (Stichtag: Zensus 2011): Gemeinde Einwohner Adelshofen 973 Arberg, M 2 263 Aurach 2 907 Bechhofen, M 5 902 Bruckberg 1 375 Buch a.wald 1 012 Burgoberbach 3 278 Burk 1 080 Colmberg, M 2 015 Dentlein a.forst, M 2 326 Diebach 1 120 Dietenhofen, M 5 533 Dinkelsbühl, GKSt 11 642 Dombühl, M 1 731 Dürrwangen, M 2 569 Ehingen 1 955 Feuchtwangen, St 12 240 Flachslanden, M 2 349 Gebsattel 1 738 Gerolfingen 958 Geslau 1 328 Heilsbronn, St 9 306 Herrieden, St 7 868 Insingen 1 191 Langfurth 2 089 Lehrberg, M 3 089 Leutershausen, St 5 592 Lichtenau, M 3 767 Merkendorf, St 2 903 Mitteleschenbach 1 612 Mönchsroth 1 593 Neuendettelsau 7 712 Neusitz 2 039 Oberdachstetten 1 628 Ohrenbach 634 Ornbau, St 1 628 Petersaurach 4 912 Röckingen 741 Rothenburg ob der Tauber, GKSt 11 055 Rügland 1 242 Sachsen b.ansbach 3 409 Seite 2 von 8 Seiten

Schillingsfürst, St 2 789 Schnelldorf 3 549 Schopfloch, M 2 965 Steinsfeld 1 229 Unterschwaningen 866 Wassertrüdingen, St 5 971 Weidenbach, M 2 189 Weihenzell 2 891 Weiltingen, M 1 372 Wettringen 1 012 Wieseth 1 343 Wilburgstetten 2 145 Windelsbach 1 100 Windsbach, St 6 105 Wittelshofen 1 256 Wolframs-Eschenbach, St 3 065 Wörnitz 1 757 zusammen 181 908 Die aktuellen Einwohnermeldezahlen sind quartalsmäßig auch online unter folgender Adresse verfügbar: https://www.statistikdaten.bayern.de/genesis/online Ansbach, 10.10.2017 samt Ansbach Seite 3 von 8 Seiten

Seite 4 von 8 Seiten

170-21/2017-12 Nr.1.2.2.2, Nr. 8.6.3.2 SG 42 KG Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Rudolph Biostrom GbR, Oberschlauersbach 13, 90599 Dietenhofen; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage um zwei neue Blockheizkraftwerke mit jeweils 250 kw elektrischer Leistung, die Errichtung zweier Stahlbetoncontainer, den Austausch des bestehenden Trafos sowie die Erweiterung des Havariewalles auf den Grundstücken Flur-Nrn. 612 und 635, Gemarkung Seubersdorf, Markt Dietenhofen Die Rudolph Biostrom GbR hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 i.v.m. 4 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage auf den Grundstücken Flur-Nrn. 612 und 635, Gemarkung Seubersdorf, Marktgemeinde Dietenhofen beantragt. Nach Nr. 8.4.2.2 und 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Bei dem Vorhaben liegen nach Prüfung des samtes Ansbach unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 unter Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die einer weitergehenden Prüfung bedürften. Gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die der Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen (Screening Unterlagen) sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes beim samt Ansbach, SG 42 - Immissions- und Naturschutzrecht, zugänglich. Ansbach, 12.10.2017 samt Ansbach 170-21/2017-1 Nr.1.2.2.2, Nr. 8.6.3.2 SG 42 KG Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Bioenergie Popp KG, Borsbach 25, 91604 Flachslanden; Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Leistungserhöhung auf 1.707 kw Feuerungswärmeleistung durch den Austausch eines bestehenden Blockheizkraftwerkes, die Erhöhung der Gasproduktion sowie der Einsatzstoffmenge, den Neubau eines Gärrestelagers, einer Gasfackel sowie eines Havariewalls auf dem Grundstück Flur-Nr. 1179, Gemarkung Kettenhöfstetten, Markt Flachslanden Die Bioenergie Popp KG hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 i.v.m. 4 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1179 der Gemarkung Kettenhöfstetten, Marktgemeinde Flachslanden, beantragt. Seite 5 von 8 Seiten

Nach Nr. 8.4.2.2 und 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Bei dem Vorhaben liegen nach Prüfung des samtes Ansbach unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 unter Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die einer weitergehenden Prüfung bedürften. Gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die der Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen (Screening Unterlagen) sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes beim samt Ansbach, SG 42 - Immissions- und Naturschutzrecht, zugänglich. Ansbach, 11.10.2017 samt Ansbach 170-21/2017-21 Nr.1.2.2.2, Nr. 8.6.3.2 SG 42 KG Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; Bioenergie HSK Oberdachstetten GmbH & Co. KG, Hauptstraße 3, 91617 Oberdachstetten; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage um ein drittes Blockheizkraftwerk mit 735 kw elektrischer Leistung, einen Trafo sowie einen Pufferspeicher auf dem Grundstück Flur-Nr. 193/1, Gemarkung Oberdachstetten, Gemeinde Oberdachstetten Die Bioenergie HSK Oberdachstetten GmbH & Co. KG hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 i.v.m. 4 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 193/1 der Gemarkung Oberdachstetten, Gemeinde Oberdachstetten, beantragt. Nach Nr. 8.4.2.2 und 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Bei dem Vorhaben liegen nach Prüfung des samtes Ansbach unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 unter Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die einer weitergehenden Prüfung bedürften. Gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die der Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen (Screening Unterlagen) sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes beim samt Ansbach, SG 42 - Immissions- und Naturschutzrecht, zugänglich. Seite 6 von 8 Seiten

Ansbach, 11.10.2017 samt Ansbach I. Zur Veröffentlichung am 18.10.2017 im Amtsblatt Nr. 31 des Landkreises Ansbach kommt folgende Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung (AGS), beschlossen mit Kreistagsbeschluss vom 21.07.2017: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Ansbach (Abfallgebührensatzung AGS) vom 21.07.2017 Der Landkreis Ansbach erlässt aufgrund Art. 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.v.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunales Abgabengesetz (KAG) folgende Satzung: Artikel 1 Änderung der Abfallgebührensatzung Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Ansbach (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 14.12.2012, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Ansbach Nr. 34 vom 27.12.2012, wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 Tabelle Gebühr pro Jahr werden folgende neue Gebührensätze eingetragen: Behälter Gebühr pro Jahr 60 l 146,40 80 l 195,24 120 l 288,48 240 l 554,88 360 l 799,20 1100 l 2.442,00 5000 l 11.100,00 Seite 7 von 8 Seiten

2. 4 Abs. 2 Tabelle Rückvergütung pro nicht in Anspruch genommene Entleerung werden folgende neue Rückvergütungssätze eingetragen: Rückvergütung pro nicht in Anspruch genommener Entleerung 60 l 4,32 80 l 5,76 120 l 8,52 240 l 16,20 360 l 22,98 1100 l 70,32 5000 l 319,86 3. 4 Abs. 4 Gebührensatz erhält folgende neue Fassung: (4) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Zusatzabfallsäcken beträgt für jeden Sack 4,00. 4. 4 Abs. 6 Gebührensatz erhält folgende neue Fassung: (6) Die Gebühr für zusätzliche, die Festlegung gem. 15 Abs. 3a Satz 1 AWS übersteigende Bioabfallgefäße, beträgt monatlich für einen 80-Liter-Behälter 5,09 240-Liter-Behälter 15,26 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Ansbach, den 21.07.2017 gez. Seite 8 von 8 Seiten