Unterlage 11 Straßenbauverwaltung: Bundesrepublik Deutschland Straße/Abschnittsnr./Station: B307, Abschnitt 300, Station 0,675 B 307 Verlegung Bahnübergang Hausham Süd REGELUNGSVERZEICHNIS aufgestellt: Olk, Baudirektor Rosenheim, den 31.07.2014
Planfeststellung B307 Verlegung BÜ Hausham Unterlage 11 Blatt Nr. V.1 VORBEMERKUNGEN ZUM REGELUNGSVERZEICHNIS Allgemeines Das sverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche en, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbindlich gemacht werden. 1. Kostentragung Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstaatsbauverwaltung, vertreten durch das Staatliche Bauamt Rosenheim) führt die nachstehend aufgeführten Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im sverzeichnis keine andere getroffen ist. Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichende Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland nur in der bisher bestehenden Breite (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wiederhergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten des jeweiligen Straßenbaulastträgers oder Eigentümers. Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet sich nach 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach 12 a FStrG bzw. Art. 32 a BayStrWG. Soweit bei Durchführung der Baumaßnahme Eisenbahnanlagen der Bahn AG zu ändern sind, werden das Eisenbahnkreuzungsgesetz und die 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung zugrunde gelegt. 2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht Straßenbaulastträger für die Bundesstraße B307 einschließlich aller Nebenanlagen ist die Bundesrepublik Deutschland ( 5 Abs. 1 i.v. mit 3 Abs. 1 FStrG). Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und Wegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbaulastträger sind demnach, soweit im sverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Abs. 1 BayStrWG), soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Abs. 2 BayStrWG),soweit nicht Art 42 BayStrWG gilt, Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG), öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) - soweit ausgebaut: die Gemeinden, - soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden, beschränkt öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG). Die Unterhaltung von Kreuzungen der Bundesstraße mit neuen oder geänderten öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässern richtet sich nach 13, 13a, 13b FStrG in
Planfeststellung B307 Verlegung BÜ Hausham Unterlage 11 Blatt Nr. V.2 Verbindung mit der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung FStrKrV-), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstraßen/Gewässer- Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen außerhalb der Bundesstraße richtet sich nach Art. 33 bzw. 33 a BayStrWG. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht ( 40 WHG/Art. 22 ff. BayWG). Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung enthält das Wasserrecht keine (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayWG). Sie sind von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. 3. Widmung, Umstufung, Einziehung Die im sverzeichnis dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen werden mit folgender Maßgabe verfügt: 3.1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im sverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung (Straßenklasse) gewidmet, wobei die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen (( 2 Abs. 2 und 6 FStrG/Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG). 3.2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umgestuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird (( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). 3.3.Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie eingezogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird ( 2 Abs. 4 und 6 FStrG/Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG). Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen ( 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße in eine andere Straße einbezogen werden, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam. Die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken, sowie Umstufungen und Widmungen sind in Unterlage 12 kenntlich gemacht. 4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) erhält mit dieser Planfeststellung auch die Möglichkeit, für die Bauzeit zusätzliche Geländestreifen als Arbeitsstreifen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne vorübergehend in Anspruch zu nehmen (Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde).
Planfeststellung B307 Verlegung BÜ Hausham Unterlage 11 Blatt Nr. V.3 5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umleitungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des 14 FStrG bzw. der Art. 15 und 34 BayStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Planunterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt. 6. Wasserrechtliche Tatbestände Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund bedarf der Erlaubnis gemäß WHG und BayWG. Diese Erlaubnis wird auf Antrag zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgesprochen. Der Ausbau von Gewässern im Sinne der 67 ff. WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern (Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der Nutzungsrichtlinien des Bundes (Verkehrsblatt 2009, S. 346 ff.) geregelt. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungsunternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien richtet sich nach den 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sofern bereits Straßenbenutzungen vorliegen. Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind auszugleichen entsprechend den Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen (MABl Nr. 19/1981 S. 472-475). Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen den jeweiligen Straßenbaulastträgern außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abgeschlossen. 8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich anderer en im Einzelfall, folgendes:
Planfeststellung B307 Verlegung BÜ Hausham Unterlage 11 Blatt Nr. V.4 - Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.b. Auflagen zur Bewirtschaftung) gesichert. - Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) angelegt. Es wird angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen. - Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffentlich-rechtlicher Träger angrenzen. - Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unterpflanzung) übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenbauverwaltung) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum des Waldeigentümers über. 9. Gliederung Das sverzeichnis ist wie folgt gegliedert: 1. Straßen / Wege / Zufahrten 2. Bauwerke / Einfriedungen 3. Entwässerung 4. Leitungen 10. sonstige Hinweise Im Lageplan gibt es zwei Planungsachsen und damit verschiedene. Zur besseren Verständlichkeit wurden daher im Bauwerksverzeichnis bei den zusätzlich die betroffenen Straßenäste mit angegeben. Hier eine Übersicht über die verschiedenen Bereiche:
Planfeststellung B307 Verlegung BÜ Hausham Unterlage 11 Blatt Nr. V.5 Abkürzungen Anl. Anlage Art. Artikel AS Anschlussstelle AZ Asbestzement B Bundesstraße BAB Bundesautobahn BayNatSchG Bayer. Naturschutzgesetz BayStrWG Bayer. Straßen- und Wegegesetz BayWG Bayer. Wassergesetz BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz Br.Kl. Brückenklasse BW Bauwerk db Dezibel db(a) Dezibel (A-bewertet) DIN Deutsche Industrienorm DN Nenndurchmesser EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FStrG Bundesfernstraßengesetz (BGBl 1994 I 854) FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Fl.Nr. Flurnummer Gde. Gemeinde gebr. gebrochen(es) Gew. % Gewichtsprozent GG Grundgesetz GVS Gemeindeverbindungsstraße GW Grundwasser i. d. F. in der Fassung HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HW Hochwasser kv Kilovolt Kr.< Kreuzungswinkel Kr. Kreisstraße LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 9, 19) Lkr. Landkreis LH Lichte Höhe LW Lichte Weite MS ministerielles Schreiben MLC Militär-Last-Klassen ü. NN über Normalnull NB Nettobreite NW Nennweite OD Ortsdurchfahrt ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten ÖFW öffentlicher Feld- und Waldweg OK Oberkante Plafe Planfeststellung PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben RAA Richtlinie für die Anlage von Autobahnen
Planfeststellung B307 Verlegung BÜ Hausham Unterlage 11 Blatt Nr. V.6 RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen (siehe Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) - RAS-Q Teil: Querschnitte - RAS-K-1 Teil: Plangleiche Knotenpunkte - RAS-K-2 Teil: Planfreie Knotenpunkte RLS - 90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten RLuS 2012 Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau RStO 12 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 RV sverzeichnis St Staatsstraße Str. Straße StraKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öff. Straßen StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien TKG Telekommunikationsgesetz V-RL Zufahrten-Richtlinien Vogelschutzrichtlinie Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen
Blatt 1 Bahnübergang, Rückbau 1.1 Industriestraße 0+225 (Bahn-km 22,571) Rückbau des bestehenden Bahnüberganges im Zuge der Schlierseer Straße (Nord- West) a) DB Netz AG b) DB Netz AG Der bestehende Bahnübergang im Zuge der B307 bei 0+225 und der separate Fußgängerübergang bei 0+180 werden inklusive der technischen Ausstattung, Zäunen, Schutzeinrichtungen etc. vollständig zurückgebaut. Die befestigen Flächen werden entsiegelt und rekultiviert. Der Gleisbereich wird mit Schotter versehen. Die Unterhaltung obliegt der DB Netz AG
Blatt 2 Bahnübergang, Neubau 1.2 Industriestraße 0+125 (Bahn-km 22,483) Neubau eines Bahnübergangs zwischen Industriestraße und Schlierseer Straße (Nord-West) a) DB Netz AG b) DB Netz AG Der bestehende Bahnübergang wird um ca. 90m nach Norden verschoben und bei Baukm 0+125 neu inklusive aller technischer Anlagen errichtet. Neben dem Bahnübergang wird für Fußgänger ein separater Übergang errichtet. Am neuen Bahnübergang wird eine BÜST- RA-Anlage zur Sicherung des Bahnüberganges und zur sicheren und Leistungsfähigen Abwicklung des Straßenverkehrs errichtet. Die Unterhaltung des neuen Bahnübergange obliegt der DB Netz AG
Blatt 3 Industriestraße, Änderung 1.3 Industriestraße 0+000 0+225 Schlierseer Straße (Süd-Ost) 0+225 0+281 Umbau der Industrie- /Schlierseer Straße (Süd-Ost) a) Gemeinde Hausham b) Bundesrepublik Deutschland Die Industriestraße und die Schlierseer Straße (Süd-Ost) müssen an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Die bestehende Fahrbahn wird um Abbiegespuren ergänzt. Die Verkehrsabwicklung im neuen Knotenpunkt wird mit einer BÜSTRA-Anlage geregelt. Die Industriestraße wird zur Bundesstraße B307 aufgestuft. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Soweit nicht 2Abs. 6a FStrG gilt, erfolgt die Aufstufung/Widmung zur Bundestraße mit der Maßgabe, dass diese mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Voraussetzungen der 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Blatt 4 Schlierseer Straße (Nord-West), Änderung 1.4 Schlierseer Straße (Nord-West) Bau- km 0+000-0+238 Umbau der Schlierseer Straße (Nord-West) Einmündung Naturfreundestraße und a) Bundesrepublik Deutschland b) Gemeinde Hausham Die Schlierseer Straße (Nord-West) müssen an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Die bestehende Fahrbahn wird um Abbiegespuren ergänzt. Die Verkehrsabwicklung im neuen Knotenpunkt wird mit einer BÜSTRA-Anlage geregelt. Die Schlierseer Straße (Nord-West) wird zur Ortsstraße abgestuft. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham. Soweit nicht Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt, erfolgt die Abstufung/Widmung zur Ortsstraße mit der Maßgabe, dass diese mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Voraussetzungen der Art 6 2 Abs. 3 BayStrWG in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Blatt 5 Schlierseer Straße (Süd-Ost), Änderung 1.5 Schlierseer Straße (Süd-Ost) Bau- km 0+281-0+435 Umbau der Schlierseer Straße (Süd-Ost) a) Bundesrepublik Deutschland b) Bundesrepublik Deutschland Die Schlierseer Straße (Süd-Ost) muss von 0+281 bis 0+435 wegen des Einbaus der Querungshilfe an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland. Soweit nicht 2Abs. 6a FStrG gilt, erfolgt die Widmung zur Bundestraße mit der Maßgabe, dass diese mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Voraussetzungen der 2 Abs. 2 FStrG in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Blatt 6 Gehweg Schlierseer Straße (Nord-West), Änderung 1.6 Schlierseer Straße Nord-West Bau- km 0+000-0+238 Gehweg a) Gemeinde Hausham b) Gemeinde Hausham Von 0+000 bis 0+238 wird der auf der Westseite der Schlierseer Straße (Nord-West) gelegene Gehweg durch den Kreuzungsumbau berührt und an die neuen Verhältnisse angepasst. Der unselbständige Gehweg wird Bestandteil der B307, Industriestraße und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde Hausham.
Blatt 7 Geh- und Radweg Industriestraße 1.7 Industriestraße Bau- km 0+060-0+225 Schlierseer Straße Süd-Ost Bau- km 0+225-0+281 Gehweg a) Gemeinde Hausham b) Gemeinde Hausham Von 0+060 bis 0+281wird der auf der Ostseite der Industriestraße und Schlierseer Straße (Süd-Ost)gelegene Gehweg durch den Kreuzungsumbau berührt und an die neuen Verhältnisse angepasst. Der Gehweg wird von 2,0 m auf 2,5 m zum Geh- und Radweg verbreitert. Der unselbständige Geh- und Radweg wird Bestandteil der B307, Industriestraße und von der Widmung erfasst. Kosten verursacht durch die Verdrängung/Herstellung in bestehender Breite: Kosten für Verbreiterung: Kosten sind entsprechend der OD- Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde Hausham.
Blatt 8 Gehweg Schlierseer Straße (Süd-Ost), Westseite 1.8 Schlierseer Straße Süd-Ost Bau- km 0+370-0+435 Gehweg a) Gemeinde Hausham b) Gemeinde Hausham Von 0+000 bis 0+238 wird der auf der Westseite der Schlierseer Straße (Nord-West) gelegene Gehweg auf 2,0 m zum Geh- und Radweg verbreitert. Der unselbständige Geh- und Radweg ist Bestandteil der B307 und von der Widmung erfasst. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 9 Geh- und Radweg Schlierseer Straße (Süd-Ost), Ostseite 1.9 Schlierseer Straße (Süd-Ost) Bau- km 0+281-0+380 Geh- und Radweg a) Gemeinde Hausham ( 0+281 0+305) b) Gemeinde Hausham Von 0+281 bis 0+305 wird ist auf der östlichen Seite der B307 der bestehende unselbständige Gehweg von der Baumaßnahme betroffen und wird den neuen Verhältnissen angepasst und zu einem 2,5 m breiten Geh- und Radweg verbreitert. Von 0+305 bis 0+380 wird ein neuer Geh- und Radweg errichtet. Der unselbständige Geh- und Radweg ist Bestandteil der B307 und von der Widmung erfasst. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 10 Querungshilfe, Neubau 1.10 Schlierseer Straße Süd-Ost Bau- km 0+245 Barrierefreie Querungshilfe a) --- b) E: Bundesrepublik Deutschland U: Gemeinde Hausham Bei 0+245 wird zur Schaffung einer sicheren Querungsmöglichkeit für die Fußgänger und Radfahrer eine Querungshilfe errichtet. Die Querungshilfe wird barrierefrei ausgeführt. Die Querungshilfe ist Bestandteil der Bundesstraße B307. Die Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde Hausham.
Blatt 11 Querungshilfe, Neubau 1.11 Schlierseer Straße Süd-Ost Bau- km 0+370 Barrierefreie Querungshilfe a) --- b) E: Bundesrepublik Deutschland U: Gemeinde Hausham Bei 0+370 wird zur Schaffung einer sicheren Querungsmöglichkeit für die Fußgänger und Radfahrer eine Querungshilfe errichtet. Die Querungshilfe wird barrierefrei ausgeführt. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Querungshilfe ist Bestandteil der Bundesstraße B307. Die Unterhaltung erfolgt durch die Gemeinde Hausham.
Blatt 12 Einmündung der Gemeindestraße Haldensiedlung 1.12 Industriestraße 0+050 Gemeindestraße Einmündung Haldensiedlung a) und b) Gemeinde Hausham Die bestehende Einmündung der Gemeindestraße Haldensiedlung wird an die neuen Verhältnisse angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 13 Einmündung der Gemeindestraße Althaushamer Straße 1.13 Industriestraße/Schlierseer Straße (Süd-Ost) 0+230 Gemeindestraße Einmündung Althaushamer Straße a) und b) Gemeinde Hausham Die bestehende Einmündung der Gemeindestraße Althaushamer Straße wird an die neuen Verhältnisse angepasst. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 14 Erschließungsstraße FlNr. 1351/17 und 1351/12 1.14 Industriestraße 0+060 0+100 Erschließungsstraße FlNr. 1351/17 und 1351/12 a) --- b) Gde. Hausham Für die künftige Erschließung der Grundstücke FlNr- 1351/17 und 1351/12 wird eine neue Straße angelegt. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 15 Zufahrten FlNr. 1351/12, Auflassung 1.15 Industriestraße 0+115 und 0+155 Bestehende Zufahrten FlNr. 1351/12 a) Eigentümer FlNr. 1351/12 b) --- Die bestehenden Zufahrten zur FlNr. 1351/12 werden aufgelassen.
Blatt 16 Private Zufahrt FlNr. 1351/11, Änderung 1.16 Industriestraße 0+170 Bestehende Zufahrten FlNr. 1351/11 a) Eigentümer FlNr 1351/11 b) Eigentümer FlNr 1351/11 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1351/11 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 17 Private Zufahrt FlNr. 1351/8, Änderung 1.17 Industriestraße 0+190 Bestehende Zufahrten FlNr. 1351/8 a) Eigentümer FlNr 1351/8 b) Eigentümer FlNr 1351/8 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1351/8 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 18 Private Zufahrt FlNr. 1379/5, Änderung 1.18 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+270 Bestehende Zufahrten FlNr. 1379/5 a) Eigentümer FlNr 1379/5 b) Eigentümer FlNr 1379/5 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1379/5 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 19 Private Zufahrt FlNr. 1379/6, Änderung 1.19 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+295 Bestehende Zufahrten FlNr. 1379/6 a) Eigentümer FlNr 1379/6 b) Eigentümer FlNr 1379/6 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1379/6 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 20 Zufahrt FlNr. 1379/4 1.20 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+380 Bestehende Zufahrten FlNr. 1379/4 a) Eigentümer FlNr 1379/4 b) Eigentümer FlNr 1379/4 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1379/2 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 21 Private Zufahrt FlNr. 1376/4, Änderung 1.21 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+420 Bestehende Zufahrten FlNr. 1379/4 a) Eigentümer FlNr 1379/4 b) Eigentümer FlNr 1379/4 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1379/4 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 22 Private Zufahrt FlNr. 1373/10, Änderung 1.22 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+405 Bestehende Zufahrten FlNr. 1373/10 a) Eigentümer FlNr 1373/10 b) Eigentümer FlNr 1373/10 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1373/10 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 23 Private Zufahrt FlNr. 1376/2, Änderung 1.23 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+395 Bestehende Zufahrten FlNr. 1379/2 a) Eigentümer FlNr 1379/2 b) Eigentümer FlNr 1379/2 Die bestehende Zufahrt zu FlNr.1379/2 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 24 Private Zufahrt FlNr. 1375/3, Änderung 1.24 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+265 Bestehende Zufahrten FlNr. 1375/3 a) Eigentümer FlNr 1375/3 b) Eigentümer FlNr 1375/3 Die bestehende Zufahrt zu FlNr. 1375/3 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 25 Private Zufahrt FlNr. 1363/5, Änderung 1.25 Schlierseer Straße Nord-West 0+030 Bestehende Zufahrten FlNr. 1363/5 a) Eigentümer FlNr 1363/5 b) Eigentümer FlNr 1363/5 Die bestehende Zufahrt zu FlNr. 1363/5 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. Die bestehende Zufahrt wird erweitert und dient künftig auch als Zufahrt für die FlNr. 1372/3. Es ist ein Geh- und Fahrtrecht für die 1372/3 einzuräumen. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 26 Private Zufahrt FlNr. 1372/3, Änderung/Auflassung 1.26 Schlierseer Straße Nord-West Baukm 0+030 Und 0+075 Bestehende Zufahrten FlNr. 1372/3 a)eigentümer FlNr 1372/3 b)eigentümer FlNr 1372/3 Die bestehende Zufahrt zu FlNr. 1372/3 bei 0+075 wird aufgelassen. Das Grundstück wird künftig über die gemeinsame Zufahrt bei FlNr. 1363/5 erschlossen. Dazu ist eine neue Zufahrt von der FlNr. 1363/5 aus zu errichten. Es ist auf der FlNr. 1363/5 ein Geh- und Fahrtrecht für die 1372/3 einzuräumen. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 27 Private Zufahrt FlNr. 1372/28, Auflassung 1.27 Schlierseer Straße Nord-West 0+080 Zufahrten FlNr. 1372/28 a)eigentümer FlNr 1372/28 b)eigentümer FlNr 1372/28 Die bestehende Zufahrt zu FlNr. 1372/28 bei 0+075 wird zukünftig nur noch als Notzufahrt genutzt. Die Zufahrt wird z.b. mit einem herausnehmbaren Poller oder Schranke abgesperrt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 28 Zufahrt FlNr. 1372/28 und 1372, Änderung 1.28 Schlierseer Straße Nord-West 0+125 0+150 Zufahrten FlNr. 1372/28 Und 1372 a) jeweils Eigentümer FlNr 1372/28 und 1372 b)eigentümer FlNr 1372/28 und 1372 Künftig werden die FlNr. 1372/28 und 1372 über eine gemeinsame Zu- bzw. Ausfahrt erschlossen. Diese Zufahrt wird in die BÜSTRA-Anlage integriert. Es ist auf der FlNr. 1372 ein Geh- und Fahrtrecht für die 1372/28 und auf der FlNr. 1372/28 ein Geh- und Fahrtrecht für die 1372 einzuräumen.
Blatt 29 Zufahrt FlNr. 1374/4 und 1374 1.29 Schlierseer Straße Nord-West 0+230 Zufahrten FlNr. 1374/4 und 1374 a) jeweils Eigentümer FlNr 1374/4 und 1374 Die bestehende gemeinsame Zufahrt zu FlNr. 1374/4 und 1374 wird den veränderten Verhältnissen angepasst. b)eigentümer FlNr 1374/4 und 1374 Die Unterhaltung obliegt dem jeweiligen Eigentümer.
Blatt 30 Gehweg Schlierseer Straße (Süd-Ost), Änderung, 1.8 Schlierseer Straße Süd-Ost Bau- km 0+245-0+281 Gehweg a) Gemeinde Hausham b) Gemeinde Hausham Von 0+245 bis 0+281 ist auf der westlichen Seite der B307 der bestehende unselbständige Gehweg von der Baumaßnahme betroffen und wird den neuen Verhältnissen angepasst. Der unselbständige Gehweg ist Bestandteil der B307 und von der Widmung erfasst. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 31 bestehende Betonmauer 2.1 Schlierseer Straße Nord-West 0+135 0+165 Rückbau der bestehenden Mauer a) DB Netz AG b) --- Die bestehende Mauer wird im Bereich des neuen Bahnüberganges von 0+135 0+165 auf einer Länge von ca. 30 rückgebaut.
Blatt 32 passive Schutzeinrichtung 2.2 Industriestraße 0+025 0+120 Und 0+125 0+130 Und 0+140 0+225 Passive Schutzeinrichtung a) --- b) Bundesrepublik Deutschland Zwischen der Industriestraße bzw. Schlierseer Straße (Süd-Ost) und der Bahntrasse wird eine passive Schutzeinrichtung neu errichtet. Die Schutzeinrichtung wird Bestandteil der B 307. Schlierseer Straße (Süd-Ost) 0+225 0+245 Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland.
Blatt 33 passive Schutzeinrichtung 2.3 Schlierseer Straße Nord-West 0+145 0+150 Und 0+190 0+238 Passive Schutzeinrichtung a) -- b) Gemeinde Hausham Zwischen der Schlierseer Straße Nord-West und der Bahntrasse wird eine passive Schutzeinrichtung neu errichtet. Die Schutzeinrichtung wird Bestandteil der Schlierseer Straße (Nord-West). Der bestehende Holzzaun von 0+190 0+238 wird rückgebaut. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 34 Schrankenwärterhaus, Rückbau 2.4 Schlierseer Straße Nord-West 0+180 Schrankenwärterhaus a) DB Netz AG b) --- Das Schrankenwärterhaus wird rückgebaut.
Blatt 35 Parkplätze 2.5 Schlierseer Straße Nord-West 0+175 0+225 Längsparkplätze a) --- b) Gemeinde Hausham Durch die Verbreiterung der Schlierseer Straße entfallen die bestehenden Schrägparkplätze im Bereich der Fl Nr. 1372/7. Daher werden von 0+175 bis 0+225 entlang der Schlierseer Straße (Nord-West) neue Längsparkplätze errichtet. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 36 Einfriedung 2.6 Schlierseer Straße (Nord-West) 0+000 0+026 Holzzaun a) Eigentümer Fl.Nr. 1363 b) Eigentümer Fl.Nr. 1363 Bei 0+000 bis 0+026 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1363 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 37 Einfriedung, Werbetafel 2.7 Schlierseer Straße Nord-West 0+030 0+075 Hecke mit Baum und Werbeschild a) Eigentümer Fl.Nr. 1372/3 b) Eigentümer Fl.Nr. 1372/3 Bei 0+030 bis 0+075 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1372/3 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Bepflanzung wird vor Baubeginn soweit notwendig entfernt und nach Abschluss der Bauarbeiten durch Neupflanzung, angepasst an die neue Grundstücksgrenze, wiederhergestellt. Das Werbeschild wird versetzt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 38 Einfriedung 2.8 Schlierseer Straße Nord-West 0+080 0+125 Hecke und Metallpoller a) Eigentümer Fl.Nr. 1372/28 b) Eigentümer Fl.Nr. 1372/28 Bei 0+080 bis 0+125 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1372/28 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Bepflanzung wird vor Baubeginn soweit notwendig entfernt und nach Abschluss der Bauarbeiten durch Neupflanzung, angepasst an die neue Grundstücksgrenze, wiederhergestellt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 39 Einfriedung 2.9 Schlierseer Straße Nord-West 0+148 0+172 Holzzaun, Bäume a) Eigentümer Fl.Nr. 1372 b) Eigentümer Fl.Nr. 1372 Bei 0+148 bis 0+172 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1372 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Bepflanzung wird vor Baubeginn soweit notwendig entfernt und nach Abschluss der Bauarbeiten durch Neupflanzung, angepasst an die neue Grundstücksgrenze, wiederhergestellt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 40 Einfriedung 2.10 Schlierseer Straße Nord-West 0+172 0+238 Holzzaun a) Eigentümer Fl.Nr. 1372/7 b) Eigentümer Fl.Nr. 1372/7 Bei 0+172 bis 0+238 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1372/7 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 41 Einfriedung 2.11 Industriestraße 0+060 0+100 Holzzaun a) Eigentümer Fl.Nr. 1351/17 Bei 0+060 bis 0+100 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1351/17 berührt. b) --- Der Zaun wird rückgebaut.
Blatt 42 Einfriedung 2.12 Industriestraße 0+190 0+225 Holzzaun a) Eigentümer Fl.Nr. 1351/8 Bei 0+190 bis 0+108 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1351/17 berührt. b) Eigentümer Fl.Nr. 1351/8 Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 43 Einfriedung 2.13 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+281 0+310 Hecke, Zaun a) Eigentümer Fl.Nr. 1379/6 b) Eigentümer Fl.Nr. 1379/6 Bei 0+280 bis 0+310 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1379/6 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Bepflanzung wird vor Baubeginn soweit notwendig entfernt und nach Abschluss der Bauarbeiten durch Neupflanzung, angepasst an die neue Grundstücksgrenze, wiederhergestellt. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 44 Einfriedung 2.14 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+320 0+380 Holzzaun, Weidezaun a) Eigentümer Fl.Nr. 1379 b) Eigentümer Fl.Nr. 1379 Bei 0+320bis 0+380 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1379 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 45 Einfriedung 2.15 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+365 0+390 Hecke a) Eigentümer Fl.Nr. 1376/2 b) Eigentümer Fl.Nr. 1376/2 Bei 0+365 bis 0+390 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1376/2 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen, indem sie vor Baubeginn entfernt wird und nach Abschluss der Bauarbeiten durch Neupflanzung, angepasst an die neue Grundstücksgrenze, wiederhergestellt wird. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 46 Einfriedung 2.16 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+405 0+425 Zaun, Bewuchs a) Eigentümer Fl.Nr. 1376/4 b) Eigentümer Fl.Nr. 1376/4 Bei 0+405 bis 0+425 wird durch die Baumaßnahme die Grundstückseinfriedung der Fl.Nr. 1376/4 berührt. Diese Anlage wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen. Der Zaun wird versetzt bzw. wenn dies nicht möglich ist neu errichtet. Die Bepflanzung wird im notwendigen Umfang den neuen Verhältnissen angeglichen, indem sie vor Baubeginn entfernt wird und nach Abschluss der Bauarbeiten durch Neupflanzung, angepasst an die neue Grundstücksgrenze, wiederhergestellt wird. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt dem Eigentümer.
Blatt 47 Entwässerung Schlierseer Straße (Nord-West) 3.1 Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238 Straßenentwässerung Schlierseer Straße Nord-West; Einläufe und Ent- wässerungsleitun- gen a) --- b) Gemeinde Hausham Durch den Umbau der Schlierseer Straße muss die Straßenentwässerung teilweise angepasst bzw. neu erstellt werden. Das anfallende Oberflächenwasser der Straße und des Gehweges wird wie bisher über Rinnen und Einlaufschächte gesammelt. Im Bereich von 0+000 bis 0+180 werden die Einlaufschächte an den bestehenden Regenwasserkanal (BW-Nr. 4.4) der Gemeinde Hausham angeschlossen. Im Bereich von 0+180 bis 0+238 wird ein neuer Regenwasserkanal errichtet welcher an den bestehenden Regenwasserkanal (BW-Nr. 4.4) angeschlossen wird. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen.
Blatt 48 Entwässerung Industriestraße /Schlierseer Straße Süd-Ost 3.2 Industriestraße 0+000 0+220 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+225 0+281 Straßenentwässerung Industrie Ost; Einläufe und Straße und Schlierseer Straße Süd- Entwässerungsleitungen a) - b) Bundesrepublik Deutschland Das anfallende Oberflächenwasser der Straße und des Gehweges wird über Rinnen und Einlaufschächte gesammelt, in die Entwässerungsleitung eingeleitet und zum Absetzbecken bei 0+060 (BW-Nr. 3.4) geführt. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland, Straßenbauverwaltung. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen.
Blatt 49 Entwässerung Schlierseer Straße (Süd-Ost) 3.3 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+281 0+435 Straßenentwässerung Schlierseer Straße Süd-Ost; Einläufe und Ent- wässerungsleitun- gen a) - b) Bundesrepublik Deutschland Das anfallende Oberflächenwasser der Straße und der Geh- bzw. Geh- und Radwege wird über Rinnen und Einlaufschächte gesammelt, in die Entwässerungsleitung eingeleitet und zum Absetzbecken bei Baukm 0+060 (BW-Nr. 3.4) geführt. Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland, Straßenbauverwaltung. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen.
Blatt 50 Absetzbecken Haldensiedlung, Zulauf Vorfluter 3.4 Industriestraße 0+060 und 0+040 0+060 Absetzbecken mit Leichtflüssigkeitsabscheider und Ableitung zum Vorfluter a) - b) Bundesrepublik Deutschland Das gesammelte Regenwasser der Straße und der Geh- bzw. Geh.- und Radwege wird zur schadlosen Ableitung und Reinigung in das unterirdischen Absetzbecken mit Leichtflüssigkeitsabscheider bei Baukm 0+060 geleitet, dort gereinigt und dann über eine Leitung in dem Vorfluter Schatzlgraben eingeleitet. Die Kostentragung erfolgt entsprechend der Einzugsflächen Einzugsbereich 1: - Bereich Industriestraße/Schlierseer Straße (Süd-Ost) 0+000-0+281: gem. 13 EKrG und 12 (3a) FStrG Kostenteilung. Über die Kostenteilung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen DB Netz AG, Straßenbauverwaltung und Gemeinde Einzugsbereich 2: - Bereich Schlierseer Straße (Süd-Ost) 0+281-0+435: Kosten der Kreuzungsmaßnahme; Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung obliegt der Bundesrepublik Deutschland, Straßenbauverwaltung. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen.
Blatt 51 Entwässerung Erschließungsstraße 3.5 Industriestraße 0+060 0+100 Entwässerung Erschließungsstraße; Entwässerungsrinnen, Einläufe und Leitungen a) - b) Gemeinde Hausham Das anfallende Oberflächenwasser der Straße und des Gehweges wird über Rinnen und Einlaufschächte gesammelt, in die Entwässerungsleitung eingeleitet und zum Absetzbecken bei 0+060 (BW-Nr. 3.4) geführt. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde Hausham. Im Übrigen wird auf die Unterlage 18 verwiesen.
Blatt 52 Gasleitung, bestehend 4.1 Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238 Industriestraße 0+000 0+220 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+225 0+405 Gasleitung a) und b) Energienetze Bayern GmbH als Leitungsträger Im Baubereich wird durch die Baumaßnahme eine Gasleitung der Energienetze Bayern berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, an die neuen Verhältnissen angeglichen Straßenbaulastträger und Energienetze Bayern GmbH legen ggf. vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind und schließen ggf. einen Vertrag. Die Kostentragung regelt sich nach Sondernutzungsrecht. Sofern die Kosten nicht Eigentümer der Leitung getragen werden müssen (Folgepflicht), erfolgt die Kostentragung wie folgt: Für die Bereiche: - Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238, - Industriestraße 0+000 0+225 und - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0225 0+281_ gem. 13 EKrG und 12 (3a) FStrG Kostenteilung. Über die Kostenteilung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen DB Netz AG, Straßenbauverwaltung und Gemeinde - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0281 0+430: Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung der Anlage (einschl. Steuerkabel, Schutzummantelung u.ä.) obliegt der Energienetze Bayern GmbH.
Blatt 53 Stromleitung, bestehend 4.2 Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238 Industriestraße 0+050 0+225 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+225 0+485 Stromleitung a) und b) Bayernwerk AG als Leitungsträger Im Baubereich wird durch die Baumaßnahme eine Stromleitung der Bayernwerk AG berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, an die neuen Verhältnissen angeglichen Straßenbaulastträger und Bayernwerk AG legen ggf. vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind und schließen ggf. einen Vertrag. Die Kostentragung regelt sich nach Sondernutzungsrecht. Sofern die Kosten nicht Eigentümer der Leitung getragen werden müssen (Folgepflicht), erfolgt die Kostentragung wie folgt: Für die Bereiche: - Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238, - Industriestraße 0+000 0+225 und - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0225 0+281_ gem. 13 EKrG und 12 (3a) FStrG Kostenteilung. Über die Kostenteilung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen DB Netz AG, Straßenbauverwaltung und Gemeinde - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0281 0+430: Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung der Anlage obliegt der Bayernwerk AG.
Blatt 54 Schmutzwasserkanal, bestehend, öffentlich 4.3 Schlierseer Straße Nord-West 0+050 0+075 Industriestraße 0+050 0+225 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+225 0+260 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+320 0+405 Bestehender Schmutzwasserkanal a) und b) Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal (ZAS) als Leitungsträger Im Baubereich wird durch die Baumaßnahme eine Schmutzwasserleitung der ZAS berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, an die neuen Verhältnissen angeglichen Straßenbaulastträger und ZAS legen ggf. vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind und schließen ggf. einen Vertrag. Die Kostentragung regelt sich nach Sondernutzungsrecht. Sofern die Kosten nicht Eigentümer der Leitung getragen werden müssen (Folgepflicht), erfolgt die Kostentragung wie folgt: Für die Bereiche: - Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238, - Industriestraße 0+000 0+225 und - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0225 0+281_ gem. 13 EKrG und 12 (3a) FStrG Kostenteilung. Über die Kostenteilung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen DB Netz AG, Straßenbauverwaltung und Gemeinde - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0281 0+430: Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung der Anlage obliegt der ZAS.
Blatt 55 Regenwasserkanal, bestehend, öffentlich 4.4 Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+180 Bestehender Regenwasserkanal a) und b) Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal (ZAS) als Leitungsträger Im Baubereich wird durch die Baumaßnahme eine Schmutzwasserleitung der ZAS berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, an die neuen Verhältnissen angeglichen Der neu zu bauende Regenwasserkanal (BW-Nr. 3.1) wird an den bestehenden Kanal angeschlossen. Straßenbaulastträger und ZAS legen ggf. vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind und schließen ggf. einen Vertrag. Die Kostentragung regelt sich nach Sondernutzungsrecht. Sofern die Kosten nicht Eigentümer der Leitung getragen werden müssen (Folgepflicht), erfolgt die Kostentragung wie folgt: Für die Bereiche: - Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238, - Industriestraße 0+000 0+225 und - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0225 0+281_ gem. 13 EKrG und 12 (3a) FStrG Kostenteilung. Über die Kostenteilung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen DB Netz AG, Straßenbauverwaltung und Gemeinde - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0281 0+430: Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hauseregelt. obliegt der Gemeinde H Die Unterhaltung der Anlage obliegt der ZAS.
Blatt 56 Wasserleitung, bestehend 4.5 Industriestraße 0+100 0+225 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+225 0+275 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+310, 0+345, 0+360, 0+380, 0+400, 0+410 Wasserleitung a) und b) Gemeinde Hausham Im Baubereich wird durch die Baumaßnahme eine Wasserleitung der Gemeinde Hausham berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, an die neuen Verhältnissen angeglichen Straßenbaulastträger und Gemeinde Hausham legen ggf. vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind und schließen ggf. einen Vertrag. Die Kostentragung regelt sich nach Sondernutzungsrecht. Sofern die Kosten nicht Eigentümer der Leitung getragen werden müssen (Folgepflicht), erfolgt die Kostentragung wie folgt: Für die Bereiche: - Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238, - Industriestraße 0+000 0+225 und - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0225 0+281_ gem. 13 EKrG und 12 (3a) FStrG Kostenteilung. Über die Kostenteilung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen DB Netz AG, Straßenbauverwaltung und Gemeinde - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0281 0+430: Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung der Anlage obliegt der Gemeinde Hausham.
Blatt 57 Telekommunikationslinie, bestehend 4.6 Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238 Industriestraße 0+000 0+225 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0225 0+281 Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0281 0+430 Telekommunikationslinie a) und b) Telekom/ T com Im Baubereich wird durch die Baumaßnahme eine Telekommunikationslinie der Telekom/T com berührt. Die Anlage wird, soweit erforderlich, an die neuen Verhältnissen angeglichen Straßenbaulastträger und Telekom legen ggf. vor Baubeginn fest, welche Maßnahmen für die Anlage zu treffen sind. Die Kostentragung richtet sich nach 68 ff. TKG. Sofern die Kosten nicht Eigentümer der Leitung getragen werden müssen (Folgepflicht), erfolgt die Kostentragung wie folgt: Für die Bereiche: - Schlierseer Straße Nord-West 0+000 0+238, - Industriestraße 0+000 0+225 und - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0225 0+281_ gem. 13 EKrG und 12 (3a) FStrG Kostenteilung. Über die Kostenteilung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen DB Netz AG, Straßenbauverwaltung und Gemeinde - Schlierseer Straße Süd-Ost 0+0281 0+430: Kosten Anbau Geh- und Radweg bzw. Verbreiterung Gehweg; Kosten sind entsprechend der OD-Richtlinien aufzuteilen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Hausham. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Unterhaltung der Anlage obliegt weiterhin der Telekom/T com.
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