Einwohnergemeinde Unterseen Gebührenreglement

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Transkript:

154.1 Einwohnergemeinde Unterseen Gebührenreglement Gemeindeversammlung vom 0.1.00 Änderung vom 18.06.007 Änderung vom 05.07.010 / Gemeinderat Änderungen vom 1.01.01 / Gemeinderat in Kraft rückwirkend auf 1. Januar 01

Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 4 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 4 EINWOHNERKONTROLLE... 5 ORTSPOLIZEIWESEN... 7 BAUWESEN... 10 Baugesuche und Voranfragen... 10 Baukontrolle... 1 Weitere Aufwendungen... 1 GEMEINDESCHREIBEREI... 1 SCHULWESEN... 1 STEUERWESEN... 1 DATENSCHUTZ... 14 VERSCHIEDENES... 14 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 15 AUFLAGEZEUGNIS... 16 INKRAFTTRETEN... 16-1 -

ALLGEMEINES Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. 4 Die Gebühren im vorliegenden Gebührenreglement und im Gebührentarif sind exklusive Mehrwertsteuer. Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (150 Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, - -

b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. - -

Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 1 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 1 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Ein Verzugszins unter Fr. 0.-- wird nicht in Rechnung gestellt. Verjährung Art. 14 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. GEBÜHRENBEREICHE Personen-, Familien-, Erbrecht Art. 15 Art. 16 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Erbrecht Art. 17 1 Siegelung, Entsiegelung, Verfügungssperre - 4 -

Letztwillige Verfügung, Bestattungswunsch etc., Aufbewahrung mit Empfangsschein Fr. 0.-- Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung 4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr. 10.-- pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr. 10.-- pro Person 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr. 0.-- 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr. 0.-- 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben 10 Einsargung und Versiegelung inklusive Protokoll Fr. 10.-- 11 Erstellen eines Leichenpasses Fr. 40.-- Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Einwohnerkontrolle Art. 18 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG 1.161) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 1.6) - 5 -

Einbürgerungsgebühren Art. 19 1 Die Gemeinde erhebt für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts eine kostendeckende Gebühr. Diese beträgt für - Erwachsene Einzelpersonen - Ehepaare - Jugendliche nach Art. 8 Abs. KbüG (inkl. Kinder zwischen dem vollendeten 11. und vollendeten 15. Altersjahr, die selbständig ein Gesuch stellen). Muss ein erheblicher Zusatzaufwand betrieben werden, welchen die gesuchstellenden Personen zu verantworten haben, wird pro Stunde ein Zuschlag erhoben. Bei Nichteintreten, Abweisung, Abschreibung oder Rückzug eines Einbürgerungsgesuches wird für dessen Bearbeitung ebenfalls eine kostendeckende Gebühr erhoben. Diese Gebühr ist grundsätzlich tiefer als bei einem positiven Entscheid. 4 Bei Schweizerinnen und Schweizern, die das Gemeindebürgerrecht von Unterseen erwerben, wird die Gebühr nach Absatz 1 um 50 (wenn schon bernische Kantonsbürger) respektive um 0 Prozent (Bürger anderer Kantone) reduziert. Fr. 1'600.-- Fr. '000.-- Fr. 600.-- Änderung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Art. 0 1 Erteilen von Auskünften aus der Einwohnerkontrolle (schriftlich) - Einzelauskünfte - Listenauskünfte Grundgebühr pro Adresse Fr. 15.-- Fr. 0.-- Fr. -.50 Auskünfte per Fax übermittelt; Zuschlag Fr..-- Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Leumundszeugnis Art. 1 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 15.-- Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01-6 -

Ausweise Art. 1 Ausstellung Einheimischenausweis Fr. 15.-- Jährliche Wohnsitzbescheinigung auf Einheimischenausweis gebührenfrei Streichung respektive Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Änderung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Lebensbescheinigung Art. a Ausstellen von Lebensbescheinigungen - vorgedruckt - in Briefform Fr. 5.-- Fr. 15.-- Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Ortspolizeiwesen Hundetaxe Art. b 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 1 des kantonalen Hundgesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Die Hundetaxe beträgt pro Hund und Jahr Fr. 100.-- 4 Nebst den Ausnahmen gemäss Art. 1 Abs. 4 Hundegesetz werden zusätzlich folgende Hunde von der Taxpflicht befreit: - Lawinenhunde - Militärhunde - Therapiehunde Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gesundheitswesen Art. 1 Desinfektionen Pilzkontrolle; Gemeinden im Kostenverteiler: - Verkaufspilze pro Schein pro Kilo - Privatpilze pro Schein pro Kilo Fr. 4.-- Fr..-- Fr..-- Fr. 1.-- - 7 -

Gemeinden ausserhalb Kostenverteiler: - Verkaufspilze pro Schein pro Kilo - Privatpilze pro Kontrolle pro Kilo Fr. 10.-- Fr. 4.-- Fr. 4.-- Fr..-- Streichung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 4 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. 1 ff. Stellungnahme zur a) Erteilung, Übertragung einer Betriebsbewilligung b) Erteilung einer Einzelbewilligung c) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Handel und Gewerbe Art. 5 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 6 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu 0 m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind: nichtkommerzielle Kurzanlässe wie Hochzeitsapéros, Vereinsempfänge, etc. Fr. 40.-- Nutzungsabhängige Gebühren: a) Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m /Monat Fr. 1.-- unbefestigter Boden: pro m /Monat Fr. --.50 b) Benützung zu nicht kommerziellen Zwecken; es wird lediglich die Grundgebühr nach Abs. 1 erhoben c) Benützung zu kommerziellen Zwecken; die Gebühr richtet sich nach der Art, Grösse und Dauer der Beanspruchung zwischen Fr. 50.-- und Fr. 00.-- pro Tag - 8 -

d) In speziellen Fällen (z.b. bei längeren Veranstaltungen bzw. längerer Beanspruchung, etc.) kann die Gebühr als Pauschale festgelegt werden. e) Benützung durch Gastgewerbebetriebe (z.b. für Aussenbewirtung, etc.); Jahreszins pro m (unabhängig der Betriebsdauer) Fr. 0.-- Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden 4 Ebenfalls keine Gebühr wird erhoben bei Veranstaltungen zu ausschliesslich wohltätigen Zwecken 5 Bei hier nicht geregelten Fällen entscheidet der Gemeinderat Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Fundbüro Art. 7 Herausgabe von Fundgegenständen Gebühren gemäss Einwohnergemeinde Interlaken, welche das Fundbüro führt Art. 8 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Waffenerwerbsschein Art. 9 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch das Regierungsstatthalteramt) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG 94.511.1) Art. 0 Übrige ortspolizeiliche Bewilligungen und gebührenpflichtige Verrichtungen Marktwesen Art. 1 1 Platzgebühren für Marktstände bei Märkten; pro 1 m Stand pro Tag oder pro 1 m Boden pro Tag Benützungsgebühr für gemeindeeigene Marktstände; Stand à 4 m Länge, pro Tag a) anlässlich Markt 1 b) übrige Benützung 1 - innerhalb der Gemeinde - ausserhalb der Gemeinde Fr. 5.-- 1 Fr. 0.-- Fr. 0.-- Fr. 0.-- - 9 -

Propagandabeitrag: pro Stand Fr. 10.-- 1 Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18.06.007 Sicherheits- und Verkehrspolizei Art. 1 Personentransporte mit Polizeifahrzeug: - Grundgebühr - Km-Tarif - Begleitgebühr Fr. 50.-- Fr. 1.-- Fr. 1.-- Polizeiliche Ausweise, Bescheinigungen Fr. 10.-- Benützung von Signalen und Absperrmaterial; pro Signal/Gitter und Tag In speziellen Fällen kann eine pauschale Gebühr erhoben werden Fr. 5.-- 4 Anbringen und Entfernen des Blockiergerätes für Personenwagen Fr. 100.-- Parkieren Art. 1 Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkuhren, Ticketautomaten, Parkkarten und dergleichen); pro - Stunde - Tag - Woche - Monat - Jahr Zone Zentrum Fr..-- Fr. 15.-- Fr. 45.-- Fr. 90.-- Fr. 990.-- übrige Zonen Fr. 1.0 Fr. 10.-- Fr. 5.-- Fr. 45.-- Fr. 495.-- Nächtliches Dauerparkieren, pro Monat Fr. 5.-- Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 4 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr. 0.-- - 10 -

Vorläufige formelle und materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 5 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Rückweisung zur Verbesserung Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art. 6 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr. 40.-- pro Gesuch Publikation Fr. 50.-- 4 Mitteilung an die Nachbarn 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr. 40.-- b) Gewässerschutz Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung Ansätze 1-10 BW Fr. 60.-- / Fr. 00.-- über 11 BW gemäss Verordnung c) Strassenanschluss gemäss Art. 6 Gebührenreglement d) Beanspruchung Strassenterrain Fr. 0.-- e) Brandschutz Gebühren IBI / GVB f) Energietechnischer Massnahmennachweis Allgemeine Kosten Energieberatungsstelle Fr. 0.-- / Fr. 100.-- g) Wasseranschluss Gebühren IBI h) Elektrizitätsanschluss Gebühren IBI i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Gebühren Kabelfernsehen Bödeli Beratung und Antragstellung Art. 7 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde - 11 -

4 Amtsberichte gemäss Art. 6 Abs. 7 Gebührenreglement respektive Aufwandgebühr II Projektänderungen / Verlängerungen Art. 8 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 9 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Vorzeitiger Baubeginn Art. 40 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Reklame Art. 41 Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung Baukontrolle Baubeginn Art. 4 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Kontrollen Art. 4 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 44 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) und Antrag auf Busse Weitere Aufwendungen Planung Art. 45 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung und Effektiver Aufwand Dritter (Planer etc.) b) der baurechtlichen Grundordnung und (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Effektiver Aufwand Dritter (Planer etc.) Ergänzung vom 5. Juli 010 / Gemeinderatsbeschluss - 1 -

Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 46 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Art. 47 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Gemeindeschreiberei Fremdenverkehrsort Art. 47a Stellungnahme zum Gesuch betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Schulwesen Vermietung von Schulanlagen Art. 48 Der Gemeinderat legt folgende Tarife für die Vermietung der Schulanlagen fest: - Tarif über die ausserschulische Benützung von Schulanlagen - Tarif über die Benützung der Sanitätshilfsstelle und der Bereitstellungsanlage der Schulanlagen Unterseen - Tarif über die Vermietung der Tagesschule Unterseen Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Steuerwesen Veranlagung Art. 49 1 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private, Banken, Kreditinstitute, Notare, Versicherungen, etc. (Amtsstellen ausgeschlossen) Fr. 15.-- Auskünfte per Fax übermittelt; Zuschlag Fr..-- - 1 -

Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation / Ausstellen von Bescheinigungen 4 Ausdruck Steuererklärung Fr. 10.-- Änderung und Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Amtliche Bewertung Art. 50 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr. 10.-- Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Gebäudeversicherung Art. 51 Streichung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 Auskünfte Art. 5 Müssen zwei oder mehrere Auskünfte gleichzeitig erteilt werden, z. B. Steuerauskunft und Gebäudeversicherungswerte, ist nur eine, und zwar die höhere Gebühr zu verlangen Datenschutz Art. 5 1 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten gebührenfrei Ergänzung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Verschiedenes Nachschlagen Art. 54 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Allgemeines Art. 55 Verhandlungen mit Behörden, Besichtigungen, etc. - 14 -

Expertisen, Entscheidhilfekosten, etc. Art. 56 Entscheidhilfekosten, Beizug von Experten, Verfassen von Gutachten und Expertisen durch Dritte (effektive Kosten gemäss Aufwand durch Dritte) Gemeindeschreiberei Art. 57 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 AHV-Zweigstelle Art. 58 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Änderung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 1. Januar 01 Viehschauen Art. 59 1 Auffuhrgebühren bei Bereitstellung und Abräumung des Viehschauplatzes durch die Gemeinde Für Schafe und Ziegen wird 1/5 des GVE-Ansatzes berechnet; Tiere unter 1 Monaten sind nicht gebührenpflichtig Fr..-- pro Grossvieheinheit (GVE) Gebühreninkasso Art. 60 Verfügung Fr. 0.-- Streichung Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 010 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gebührentarif Art. 61 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 6 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. - 15 -

Inkrafttreten Art. 6 1 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 1. Januar 199 auf. Die Versammlung vom. Dezember 00 nahm dieses Reglement mit 101 ja-stimmen gegen 0- nein-stimmen, bei einigen Enthaltungen, an. NAMENS DES EINWOHNERGEMEINDERATES Der Präsident: Der Sekretär: sig. Simon Margot sig. Erich Ruf AUFLAGEZEUGNIS Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 1. bis 0. November 00 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 44 und 48 vom 1. Oktober und 8. November 00 bekannt. Unterseen, den. Dezember 00 Der Gemeindeschreiber: sig. Erich Ruf INKRAFTTRETEN Gemäss Publikation im Amtsanzeiger vom 1. Dezember 00 tritt das Gebührenreglement auf den 1. Januar 00 in Kraft. *************************************************************************************************************** 1. Änderung des Gebührenreglementes / Art. 1 Die Gemeindeversammlung vom 18. Juni 007 hat die Änderung von Art. 1 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 mit 41 Ja, ohne Gegenstimme oder Enthaltungen, genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE UNTERSEEN Der Präsident: Der Sekretär: sig. Simon Margot sig. Peter Beuggert Unterseen, 18. Juni 007-16 -

Auflagezeugnis - öffentliche Bekanntmachung Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass die Änderung von Art. 1 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen, gültig ab 1. Januar 008, vorschriftsgemäss 0 Tage vor der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 007, d.h. vom 18. Mai bis 16. Juni 007, auf der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt worden ist. Diese Reglementsänderung wurde im Anzeiger Amt Interlaken Nr. 0 vom 6. Juli 007 mit Hinweis auf das Inkrafttreten auf den 1. Januar 008 und auf die Gemeindebeschwerdemöglichkeit bekannt gemacht. Unterseen, 7. Juli 007 GEMEINDESCHREIBEREI UNTERSEEN Der Gemeindeschreiber: sig. Peter Beuggert ***************************************************************************************************************. Änderung des Gebührenreglementes gültig ab 01.01.011 Der Gemeinderat hat am 5. Juli 010 die Änderungen von Art. 1, 17,, 6,, 6, 45, 49, 50, 51 und 60 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 genehmigt und setzt diese per 1. Januar 011 in Kraft. EINWOHNERGEMEINDE UNTERSEEN Der Präsident: Der Sekretär: Unterseen, 5. Juli 010 sig. Simon Margot sig. Peter Beuggert Depositionszeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass die Genehmigung der vorliegenden Änderungen des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 durch den Gemeinderat sowie deren Inkrafttreten per 1. Januar 011 vorschriftsgemäss im Anzeiger Interlaken öffentlich bekannt gemacht worden ist. Zudem bestätigt er, dass die gemäss Artikel 7 Absatz der Gemeindeordnung gewährte Referendumsfrist von 0 Tagen ungenutzt verstrichen ist. GEMEINDESCHREIBEREI UNTERSEEN Der Gemeindeschreiber: Unterseen, 5. August 010 sig. Peter Beuggert *************************************************************************************************************** - 17 -

. Änderung des Gebührenreglementes gültig ab 1. Januar 01 Der Gemeinderat hat am 1. Januar 01 die Änderungen von Art., 15, bis 17, 19 bis 5, 8, 47, 48, 5, 57 und 58 des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 genehmigt und setzt diese rückwirkend per 1. Januar 01 in Kraft. EINWOHNERGEMEINDE UNTERSEEN Der Präsident: Der Sekretär: Unterseen, 1. Januar 01 sig. Jürgen Ritschard sig. Peter Beuggert Depositionszeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt hiermit, dass die Genehmigung der vorliegenden Änderungen des Gebührenreglementes der Einwohnergemeinde Unterseen vom. Dezember 00 durch den Gemeinderat sowie deren Inkrafttreten rückwirkend per 1. Januar 01 vorschriftsgemäss im Anzeiger Interlaken öffentlich bekannt gemacht worden ist. Zudem bestätigt er, dass die gemäss Artikel 7 Absatz der Gemeindeordnung gewährte Referendumsfrist von 0 Tagen ungenutzt verstrichen ist. GEMEINDESCHREIBEREI UNTERSEEN Der Gemeindeschreiber: Unterseen, 8. Februar 01 sig. Peter Beuggert - 18 -