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Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des maîtres d ouvrage publics Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei committenti pubblici Coordination Group for Construction and Property Services KBOB Werkvertrag, Informationsseite Wichtige Informationen zum Ausfüllen des Dokuments Kompatibilität des Dokumentes: Word für Windows 2003-2013, Word für MAC 2011 Aktivieren Sie UNBEDINGT die Makros, bevor Sie mit dem Dokument arbeiten (siehe unten) Speichern Sie dieses Dokument NICHT als DOCX (sondern entweder als doc oder docm) Weitere Informationen zur Bedienung und Hilfe zu diesem Dokument: kbob-faq.ch/help.htm Diese Seite dient nur zur Information, zum Festlegen einiger optionaler Dokumentparameter und zum Gestalten der individuellen Kopfzeile und wird beim Klicken der Schaltfläche «Druck ohne Informationsseite:» auf der ersten Vertragsseite nicht mit ausgedruckt. 1) Makros aktivieren: Ohne Makros werden die Automatismen in diesem Dokument nicht funktionieren. Wenn beim Starten des Dokuments und nach dem Zulassen der Makros die Information erscheint und mit OK bestätigt werden kann, sind die Makros korrekt aktiviert. Word für MAC 2011: Im Menü Word / Einstellungen / Sicherheit im Abschnitt Makrosicherheit das Häkchen «Vor dem Öffnen einer Datei, die Makros enthält, Warnung anzeigen» so können Sie beim Starten eines Word-Dokumentes im erscheinenden Dialogfeld bestimmen, dass Sie die Makros zulassen wollen. Word 2003: Im Menü Extras / Makro / Sicherheit können Sie die Sicherheitsstufe für Makros einstellen: Wählen Sie hier die Option «Mittel» so können Sie beim Starten eines Word-Dokumentes im erscheinenden Dialogfeld bestimmen, dass Sie die Makros zulassen wollen. Word 2007, Schritt 1: Unter der Office-Schaltfläche / Word-Optionen / Vertrauensstellungscenter können Sie bei «Einstellungen für das Vertrauensstellungscenter» / «Einstellungen für Makros» die Sicherheitsstufe für Makros einstellen. Folgen Sie nun Schritt 2. Word 2010/2013, Schritt 1: Unter der Datei-Schaltfläche / Optionen / Sicherheitscenter können Sie bei «Einstellungen für Makros» die Sicherheitsstufe für Makros einstellen. Folgen Sie nun Schritt 2. Schritt 2: Wählen Sie hier die Option «Alle Makros mit Benachrichtigung deaktivieren» so können Sie beim Starten eines Word- Dokumentes unterhalb des Menübandes durch Klick auf eine der folgenden Schaltflächen bestimmen, dass Sie die Makros zulassen wollen: Word 2007:, Word 2010/2013: 2) Dokumentparameter und Kopfzeile festlegen (optional) Währung im Dokument festlegen (in den geschützten Bereichen), Standard ist «CHF». In frei bearbeitbaren Bereichen (gekennzeichnet durch die roten Ecken ) bitte Währung manuell anpassen. Optionalen Fusszeileneintrag für das Dokument festlegen.

Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren Conférence de coordination des services de la construction et des immeubles des maîtres d ouvrage publics Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei committenti pubblici Coordination Group for Construction and Property Services Werkvertrag Projektbezeichnung: Bestellnummer: Projektnummer: Kontonummer: RRB Nr.: Original: Unternehmer/Projektleiter Bauherr Projektleiter Bauherr: Kopie: Gemowin Total Vergütung gemäss Ziffer 3.1 CHF 0.00 (exkl. MWST) CHF 0.00 (inkl. MWST) abgeschlossen zwischen dem handelnd durch nachstehend bezeichnet mit vertreten durch nachstehend bezeichnet mit Kanton Uri Baudirektion Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf Bauherr Amt für Tiefbau, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf Bauleitung (Projektleiter) und der Unternehmung Adresse MWST Nr. / UID der Arbeitsgemeinschaft (einfache Gesellschaft), bestehend aus: 1. (federführende Unternehmung) 2. Adresse / Zustelldomizil MWST Nr. / UID nachstehend bezeichnet mit Unternehmer Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 1 von 11

1 Vertragsgegenstand Der Bauherr erteilt hiermit dem Unternehmer den Auftrag, am vorgenannten Projekt die Arbeiten gemäss diesem Vertrag auszuführen. 2 Vertragsbestandteile und Reihenfolge bei Widersprüchen (Reihenfolge entspricht nicht SIA 118 und KBOB Standardverträgen) 2.1 Liste der Vertragsbestandteile Integrierte Bestandteile des Vertrages sind entsprechend ihrer Bedeutung in nachstehender Reihenfolge: Die vorliegende Vertragsurkunde Weitere Vertragsbestandteile (VB): Ausschreibungsunterlagen, soweit sie den Inhalt des Werkvertrages betreffen, nämlich: VB 1 Die durch das Bauobjekt bedingten, besonderen Bestimmungen (Beilage...) VB 2 Das Leistungsverzeichnis oder der Baubeschrieb (Beilage...) VB 3 Die Pläne gemäss separatem Verzeichnis (Beilage...) VB 4 Das Angebot des Unternehmers samt Beilagen (gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 der Norm SIA 118 (2013) vom..., bereinigt gemäss Protokoll vom... (Beilage...) VB 5 Die Norm SIA 118 (2013) VB 6 Die Norm SIA 118/... Allgemeine Bedingungen Bau (ABB) für.. VB 7 Die übrigen für die vorliegenden Werkleistungen einschlägigen Normen, soweit sie den Stand der anerkannten Regeln der Baukunde im Zeitpunkt der Ausschreibung wiedergeben VB 8... 2.2 Reihenfolge bei Widersprüchen Soweit zwischen den hiervor aufgeführten Vertragsbestandteilen ein Widerspruch besteht, ist die vorgenannte Reihenfolge für den Vorrang massgeblich. Besteht ein Vertragsbestandteil aus mehreren Dokumenten, geht bei Widersprüchen das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers gelten nur dann, wenn sie in Ziffer 15 (Besondere Vereinbarungen) aufgeführt sind. 3 Vergütung 3.1 Vergütung gemäss Angebot Die Vergütung für die ausgeführten Arbeiten richtet sich nach dem bereinigten Angebot des Unternehmers und beträgt brutto exkl. MWST CHF./.. Rabatt 0.00% CHF 0.00./.. weitere Abzüge 0.00% CHF 0.00./.. weitere Abzüge CHF./.. Skonto 0.00% (bei Bezahlung innert 30 Tagen nach Fälligkeit) CHF 0.00 Vergütung netto exkl. MWST (Rundungskorrektur: CHF ) CHF 0.00 MWST zum Satz von 8.00% CHF 0.00 Total Vergütung inkl. MWST (Rundungskorrektur: CHF ) CHF 0.00 Einheitspreis 3.2 Vergütung für Regiearbeiten, welche nicht im Angebot gemäss Ziffer 3.1 hiervor enthalten ist Es gelten Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 2 von 11

3.2.1 folgende Stundenansätze exkl. MWST: Polier CHF... Chefmonteur CHF... Werkmeister CHF... Vorarbeiter CHF... Berufsarbeiter CHF...... CHF... 3.2.2 folgende Rabatte: Gemäss folgenden Kategorien: Lohn %... Material %... Inventar %... Fremdleistungen %...... %... Gesamthaft auf die Vergütung von Regiearbeiten gewährter Rabatt von...% 3.3 Regelung betreffend weitere Abzüge Vereinbarte weitere Abzüge gemäss Ziffer 3.1 gelten für alle Rechnungen, ausgenommen die Teuerungsabrechnungen. 3.4 Zusätzliche Vergütungen Für zusätzliche Vergütungen im Sinne von Art. 86 ff. der Norm SIA 118 gelten dieselben finanziellen Modalitäten und Preisnachlässe. 3.5 Preisänderung infolge Teuerung Preisänderungen infolge Teuerung werden gemäss folgendem Verfahren bzw. folgenden Verfahren abgerechnet: Preisänderungen infolge Teuerung sind inbegriffen. 3.6 Regiearbeiten 3.6.1 Abrechnung der Regiearbeiten: Regiearbeiten werden mit den am Ausführungsort geltenden Regieansätzen der Berufsverbände abgerechnet. Die Konditionen (Rabatte auf Lohn, Material, Inventar, Fremdleistungen) für Regiearbeiten: gemäss Leistungsverzeichnis 3.6.2 Preisänderungen infolge Teuerung auf Regiearbeiten: Regiearbeiten werden mit den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Regieansätzen der Berufsverbände verrechnet. Preisänderungen infolge Teuerung auf Regiearbeiten werden mit dem gleichen Verfahren verrechnet wie die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungen. Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 3 von 11

4 Finanzielle Modalitäten 4.1 Zahlungsmodalitäten Die Vergütung wird gemäss folgenden Modalitäten ausbezahlt: Abschlagszahlungen gemäss Art. 144 ff. der Norm SIA 118. Einzelne Zahlungstermine (in Abhängigkeit vom Baufortgang):... Zahlungsplan (in Abhängigkeit vom Baufortgang) vom (Beilage...). 4.2 Rechnungsstellung und Bezahlung Die Rechnungen sind einfach unter Angabe der Projektbezeichnung, Bestellnummer, Projektnummer, Projektleiter Bauherr gemäss Seite 1 dieses Vertrages, der MWST Nr. des Unternehmers und des Mehrwertsteuerbetrages, welcher separat auszuweisen ist, an die nachfolgende Adresse einzureichen: Finanzdirektion Uri, Kreditorencenter, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf Die Anforderungen an die Zahlungsbegehren gemäss Art. 144 Abs. 2 und 3 der Norm SIA 118 gelten bei vereinbarten Teilzahlungen (z.b. nach Zahlungsplan) analog. Diesen Anforderungen nicht genügende Rechnungen werden an den Unternehmer zur Korrektur und allenfalls Ergänzung der Dokumentation zurückgewiesen. Die beanstandeten Teile der Rechnung werden bis zur Nachreichung eines ordnungsgemässen Zahlungsbegehrens nicht fällig. Die übrigen Teile der Rechnung begleicht der Bauherr innerhalb der Zahlungsfrist. 4.3 Prüf-/Zahlungsfristen Der Bauherr leistet fällige Zahlungen innerhalb von 30 Tagen. Die Bauleitung prüft die Schlussabrechnung innerhalb von 30 Tagen seit ordnungsgemässer Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 154 Abs. 2 der Norm SIA 118). 4.4 Skonto Von jeder Zahlung, die der Bauherr innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Eingang einer berechtigt und ordnungsgemäss gestellten Rechnung leistet, kann er ein Skonto von % abziehen. 4.5 Zahlungsort Der Bauherr überweist fällige Zahlungen an die in, IBAN:. Konto-Nr.:. 5 Sicherheitsleistungen 5.1 Der Unternehmer leistet dem Bauherrn folgende Sicherheiten Für die Erfüllung des Vertrages: Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 OR im Betrag von CHF bis. Erfüllungsgarantie gemäss Art. 111 OR im Betrag von CHF bis. Barrückbehalt gemäss Art. 149/150 der Norm SIA 118. Für Vorauszahlungen: Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 OR im Betrag von CHF bis. Erfüllungsgarantie gemäss Art. 111 OR im Betrag von CHF bis. für die Dauer ab Vertragsabschluss für die Dauer ab Vertragsabschluss für die Dauer ab Vertragsabschluss für die Dauer ab Vertragsabschluss Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 4 von 11

Die Solidarbürgschaft/Erfüllungsgarantie ist dem Bauherrn unmittelbar vor der Vorauszahlung zu übergeben. Für die Haftung wegen Mängeln nach Art. 181 der Norm SIA 118, sofern die Totalsumme der vom Bauherrn zu leistenden Vergütung CHF 50'000 exkl. MWST übersteigt: Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 OR. Der Haftungsbetrag beträgt 10.00% der vom Bauherrn zu leistenden Vergütung. Übersteigt diese Summe CHF 300'000, so beläuft er sich auf 5.00% der ganzen Summe, jedoch mindestens auf CHF 30'000 und höchstens auf CHF 2 Mio. Die Solidarbürgschaft/Erfüllungsgarantie ist für die Dauer von 5 Jahren seit Abnahme zu leisten. 5.2 Rückbehalt Der Rückbehalt gemäss Art. 152 der Norm SIA 118 wird erst zur Zahlung fällig, wenn der Unternehmer nebst den in Art. 152 genannten drei Voraussetzungen die vertraglich geschuldeten Dokumente abgegeben hat. 6 Fristen, Termine und Konventionalstrafen 6.1 Termine Für die Vertragserfüllung des Unternehmers gelten die folgenden Fristen bzw. Termine, bei deren Nichteinhaltung er ohne weiteres in Verzug kommt, sofern der Bauherr seinen Pflichten und die Bauleitung den Pflichten nach Art. 94 der Norm SIA 118 nachgekommen sind:............ 6.2 Konventionalstrafen 6.2.1 Nichteinhaltung verzugsbegründender Fristen: Wird ein nachstehend aufgeführter Termin durch vom Unternehmer zu vertretende Gründe nicht eingehalten, so bezahlt der Unternehmer folgende Konventionalstrafen: Ereignis Datum Betrag Dauer...... CHF... pro.. Verspätung Bauvollendung... CHF... pro.. Verspätung Übergabe Baudokumentation... CHF... pro.. Verspätung...... CHF... pro.. Verspätung Die totale Konventionalstrafe beträgt maximal CHF ( % des Werkpreises). Die Mängelrechte des Bauherrn sowie die Rechte zur Geltendmachung von Schadenersatz oder darüber hinausgehenden anderen Ansprüchen durch den Bauherrn bleiben von seinen Ansprüchen aus der Konventionalstrafe unberührt. Soweit der Unternehmer berechtigt ist, die hier aufgeführten Termine zu verschieben, ist die Konventionalstrafe am entsprechend verschobenen Termin fällig. 6.2.2 Konventionalstrafe für Nichteinhaltung von Umweltkriterien: Hält der Unternehmer oder einer von ihm Beauftragter die gemachten Angaben zu den Tonnenkilometern T*km zu Lasten der Umwelt nicht ein, indem er beispielsweise Mehrkilometer oder mit einem anderen Transportmittel gefahren werden, so schuldet er dem Bauherrn eine Konventionalstrafe. Die Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoss CHF 20 000, im Wiederholungsfall CHF 50 000. Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 5 von 11

6.3 Bonusregelung bei Terminunterschreitungen 7 Ansprechstellen Bauherr Amt für Tiefbau E-Mail: Fax: Telefon:......... Bauleitung Name und Adresse E-Mail: Fax: Telefon:......... Unternehmer Name und Adresse E-Mail: Fax: Telefon:......... Ändern eine Ansprechstelle oder deren Kontaktdetails, erfolgt umgehend eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei. 8 Umfang der Vertretungsbefugnisse der örtlichen Bauleitung Es gilt Art. 33, Abs 3 SIA 118. (Änderungen gegenüber der Norm SIA 118 [2013]) Der Bauherr wird gemäss Art. 33 ff. der Norm SIA 118 durch die Bauleitung vertreten. Davon werden die folgenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch die örtliche Bauleitung wahrgenommen: Vertragsänderungen, die keine Bestellungsänderungen sind Bestellungsänderungen, die in terminlicher, qualitativer sowie finanzieller Hinsicht wesentlich sind Erklärungen über das Vorliegen von Mängeln im Zusammenhang mit Abnahmen des vollendeten Werkes oder von in sich geschlossenen vollendeten Werkteilen Einforderung und Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen und Konventionalstrafen Anerkennung der Schlussabrechnung (Änderung von Art. 154 Abs. 3 der Norm SIA 118). Die Anerkennung der Ausmasse (vgl. Art. 142 Abs. 1 der Norm SIA 118) und die Unterzeichnung der Regierapporte (vgl. Art. 47 Abs. 2 der Norm SIA 118) durch die Bauleitung begründen eine natürliche Vermutung für deren Richtigkeit, stellen aber keine Schuldanerkennung des Bauherrn dar. Die Bauleitung ist befugt, einmalige und in sich abgeschlossene Leistungen und Lieferungen im Rahmen des Kostenvoranschlags bis zu CHF 5'000 im Einzelfall (exkl. Mehrwertsteuer) selbständig zu vergeben. 9 Bestellungsänderungen des Bauherrn (Ergänzung von Art. 84 Abs. 1 und 87 Abs. 1 der Norm SIA 118 [2013]) Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 6 von 11

Stellt eine Weisung des Bauherrn oder die Abgabe geänderter Pläne nicht eine Konkretisierung der ursprünglich vereinbarten Leistung, sondern eine Bestellungsänderung dar, so macht der Bauherr den Unternehmer darauf ausdrücklich aufmerksam. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist der Unternehmer aber der Auffassung, eine ihm erteilte Weisung oder die ihm übergebenen, geänderten Pläne stellten eine Bestellungsänderung dar, so teilt er dies dem Bauherrn vor Inangriffnahme der Arbeiten mit. In jedem Fall zeigt der Unternehmer dem Bauherrn an, wenn die Bestellungsänderung seiner Meinung nach eine erhebliche Anpassung der Vergütung und/oder der vertraglichen Fristen zur Folge hat. Soweit zeitlich zumutbar, offeriert der Unternehmer dem Bauherrn vor Arbeitsbeginn die Mehr- oder Minderkosten. 10 Ungünstige Witterungsverhältnisse (Präzisierung von Art. 60 Abs. 2 der Norm SIA 118 [2013]) Nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckte, aber nach Gesamtarbeitsvertrag zu bezahlende Entschädigungen an die Arbeitnehmer sind im Angebot einzurechnen. 11 Direktzahlung an Subunternehmer / Hinterlegung (Ergänzung von Art. 29 Abs. 1 der Norm SIA 118 [2013]) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmers, bei schwerwiegenden Differenzen zwischen Unternehmer und Subunternehmer/Lieferanten oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, kann der Bauherr nach vorheriger Anhörung der Beteiligten einen Subunternehmer oder Lieferanten direkt bezahlen oder den Betrag auf Kosten des Unternehmers/Lieferanten hinterlegen beides mit befreiender Wirkung gegenüber dem Unternehmer. In jedem Fall gibt der Bauherr dem Unternehmer davon schriftlich Kenntnis. 12 Vollendung des Werks; gemeinsame Prüfung (Änderung von Art. 158 Abs. 1 und Ergänzung von Art. 158 Abs. 3 der Norm SIA 118 [2013]) Der Unternehmer hat die Vollendung des ganzen Werkes auch dann der Bauleitung anzuzeigen, wenn der Bauherr dieses (z.b. zum Weiterbau) in Gebrauch nimmt. Über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung ist auch dann ein Protokoll zu erstellen, wenn keine Mängel festgestellt worden sind. 13 Versicherungen 13.1 Versicherung des Bauherrn Der Bauherr hat für das vorliegende Objekt keine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Der Bauherr hat für das vorliegende Objekt eine Bauwesenversicherung für folgende Risiken abgeschlossen: Bewegung des Untergrunds 13.2 Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers Der Unternehmer erklärt für die Dauer des Auftrages sowie der nachfolgenden Gewährleistungsfristen folgende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und die Versicherung während der Dauer des Auftrages bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen aufrecht zu erhalten: Personen- und Sachschäden je Ereignis (mind. CHF 2 Mio) und maximal für alle Schäden je Versicherungsjahr: Versicherungsgesellschaft: Policen-Nr.: Selbstbehalt pro Schadenereignis: CHF Mio Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 7 von 11

Vermögensschaden je Ereignis (mind. CHF 2 Mio) und maximal für alle Schäden je Versicherungsjahr: Versicherungsgesellschaft: Policen-Nr.: Selbstbehalt pro Schadenereignis: CHF Mio 13.3 Zusatzversicherung des Unternehmers Der Unternehmer erklärt, folgende objektspezifische Risiken zusätzlich versichert zu haben: Aufräumungs- und Schadensuchkosten, CHF pro Einzelereignis. Ermittlungs- und Behebungskosten von Sachschäden, CHF pro Einzelereignis., CHF pro Einzelereignis. 13.4 Projektversicherung der Arbeitsgemeinschaft Die Arbeitsgemeinschaft (einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR) erklärt für die Dauer des Auftrages sowie der nachfolgenden Gewährleistungsfristen folgende Projektversicherung abgeschlossen zu haben, die Versicherung während der Dauer des Auftrages und der Nachmeldefrist von 10 Jahren aufrecht zu erhalten: Personen- und Sachschäden je Ereignis (mind. CHF.. Mio.) und maximal für alle Schäden je Versicherungsjahr: Versicherungsgesellschaft: Policen-Nr.: Selbstbehalt pro Schadenereignis: CHF Mio 13.5 Nachweise für das Bestehen des Versicherungsschutzes Der Unternehmer/ die Arbeitsgemeinschaft legt dem Bauherr auf Verlangen die entsprechenden Versicherungsnachweise vor. Sollte der Unternehmer während des Auftrags oder der darauffolgenden Gewährleistungsfristen den Versicherer wechseln, hat er in jedem Fall dem Bauherr eine Bestätigung einer der Versicherungen zu bringen, dass diese das Projekt im bisherigen Umfang versichert. 14 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Gleichbehandlung Der Unternehmer verpflichtet sich, für Leistungen in der Schweiz, die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Er erklärt, gesetzliche Sozialabgaben und Versicherungsbeiträge sowie die übrigen Beiträge gemäss allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen geleistet zu haben. Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer, für Leistungen in der Schweiz die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einzuhalten. Zieht der Unternehmer zur Vertragserfüllung Dritte bei, hat er diese schriftlich zu verpflichten, die vorgenannten Grundsätze ebenfalls einzuhalten. Bei Verletzung der Pflichten gemäss dieser Vertragsziffer schuldet der Unternehmer dem Bauherrn eine Konventionalstrafe in der Höhe des fünffachen Betrages der vom zuständigen Organ ausgesprochenen, rechtskräftigen Busse, höchstens jedoch CHF 50.000 je Fall. Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 8 von 11

15 Besondere Vereinbarungen 15.1 Schriftliche Anzeige der Vollendung (Ergänzungen zu den SIA Norm 118, Ausgabe 2013) In Abweichung zu Ziffer 11 oben und Art. 158 Abs. 1 Norm SIA 118 hat der Unternehmer die Anzeige der Vollendung eines Werkes oder eines im Einvernehmen mit der Bauleitung bezeichneten, in sich geschlossenen Werkteils schriftlich anzuzeigen. 15.2 Garantie- und Verjährungsfristen (Ergänzungen zu den SIA Norm 118, Ausgabe 2013) In Abweichung zu Art. 172 Abs. 1 und Art. 180 Norm SIA 118 betragen die Garantiefristen (Rügefristen) für alle Arbeiten und Lieferungen 3 Jahre und die Verjährungsfristen 5 Jahre vom Datum der Abnahme an gerechnet. Davon ausgenommen sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen, für welche sowohl Garantiefristen (Rügefristen) von 5 Jahren als auch Verjährungsfristen von 5 Jahren vom Datum der Abnahme an gerechnet gelten. Dies sind: Abschlüsse und Pflästerungen Belagsarbeiten und Abdichtungen Betonarbeiten und Betonreprofilierungen Fahrbahnübergänge Korrosionsschutz Lärmschutzwände Passive Schutzeinrichtungen Oberflächenschutz 15.3 Auswechseln von Schlüsselpersonen Schlüsselpersonen (Bauführer, Poliere, etc.) dürfen nur mit Genehmigung der Bauherrschaft ausgewechselt werden. Der Unternehmer hat für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 16 Inkrafttreten Der vorliegende Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. 17 Vertragsänderungen Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages und dessen Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftlichkeitsvorbehaltes. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt. 18 Anwendbares Recht, Streitigkeiten und Gerichtsstand Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Vertragssprache ist Deutsch. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen. Entsteht zwischen den Parteien Streit, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen. Allenfalls ziehen sie eine unabhängige und kompetente Person bei, deren Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln und den Streit zu schlichten. Jede Partei kann der anderen Partei die Bereitschaft für ein Streitschlichtungsverfahren (direktes Gespräch oder Vermittlung mit Drittperson) schriftlich anzeigen. Mit Hilfe des Vermittlers legen die Parteien das geeignete Vorgehen und die einzuhaltenden Regeln fest. Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 9 von 11

Wird kein Streitschlichtungsverfahren vereinbart oder können sich die Parteien innert 60 Tagen nach Erhalt der Anzeige weder in der Sache noch über die Wahl des Vermittlers einigen oder scheitert die Vermittlung innert 90 Tagen nach Erhalt der Anzeige, steht jeder Partei der Rechtsweg an ein ordentliches Gericht offen. In diesem Fall vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand den Sitz des Bauherrn. 19 Ausfertigung Die vorliegende Vertragsurkunde wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar. Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 10 von 11

20 Unterschriften Der Bauherr: BAUDIREKTION URI AMT FÜR TIEFBAU Uri Altdorf / Datum Ort / Datum Name Funktion Name Funktion Die unterzeichnenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erklären, dass sie für die Vertragserfüllung solidarisch haften; bestätigen, dass die federführende Unternehmung die ARGE gegenüber dem Bauherrn bis auf schriftlichen Widerruf vertritt und sie alle Mitteilungen an diese Firma als gültige Zustellung an die ARGE anerkennen; bestätigen, dass die vom Bauherrn auf den Zahlungsort gemäss Ziff. 4.5 hiervor geleisteten Zahlungen befreiende Wirkung haben. Der Unternehmer:... Ort / Datum Ort / Datum Name Funktion Name Funktion Die örtliche Bauleitung hat von diesem Vertrag Kenntnis genommen:... Ort / Datum Name Funktion Copyright 2013 by KBOB KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag Seite 11 von 11