SCHULREGLEMENT vom. Juni 009 Teilrevision vom. März 04
Inhaltsverzeichnis Seiten I Organisation des Schulwesens und Zuteilung der Schülerinnen und Schüler Schulwesen 4 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler 4 Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde 4 II Gliederung Volksschule 4 Volksschule allgemein 4/5 5 Volksschule Spiez 5 6 Ausgestaltung und Wahl der Zusammenarbeitsformen auf der Sekundarstufe I 5 7 Mittelschulvorbereitung 5 8 Besondere Massnahmen 5 III Besondere Angebote / Erwachsenenbildung 9 Besondere Angebote 6 0 Kunst- und Sportangebot 6 Schul- und Gemeindebibliotheken 6 Erwachsenenbildung 6 IV Schulorgane / Aufgaben und Befugnisse Schulorgane 6 4 Grosser Gemeinderat 7 5 Gemeinderat 7 6 Zusammensetzung der Bildungskommission 7 7 Bildungskommission 8 7a Abteilungsleitung 8 8 Schulleitungen 8 9 Aufgaben der Schulleitungen 8/9 0 Lehrerkonferenzen 9 Elternrat 9 IVa Schulergänzende Angebote ) a Grundsatz ) 9 b Gebühren ) 9 V Soziale Einrichtungen Sozialhilfe 0... ) 0 Fassung Teilrevision vom. März 04 ) eingefügt mit Teilrevision vom. März 04 ) aufgehoben mit Teilrevision vom. März 04
VI Kultur, Schulsport, Allgemeine Bildungsbestrebungen 4 Musikschule 0 5 Schulsport 0 6 Unterstützung 0 VII Rechtspflege 7 Rechtspflege 0 VIII Übergangs- und Schlussbestimmungen 8 ) 0 9 Aufhebung von Erlassen 0 Inkrafttreten Inkrafttreten Genehmigungsvermerke / ) aufgehoben mit Teilrevision vom. März 04
4 Der Grosse Gemeinderat von Spiez gestützt auf das Volksschulgesetz vom 9.0.99 (BSG Nr. 4.0) ) das Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte vom 0.0.99 (BSG Nr. 40.50) die Gemeindeordnung vom 6..000 I Schulwesen Organisation des Schulwesens und Zuteilung der Schülerinnen und Schüler Art. Das Schulwesen der Gemeinde Spiez entspricht den geltenden allgemeinen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts und umfasst insbesondere die Volksschule bestehend aus: den Kindergärten den Schulen der Primarstufe der Schule der Sekundarstufe I Das Angebot kann durch gemeindeeigene Institutionen ergänzt werden. Die Gemeindeschulen arbeiten mit weiteren Schulen auf dem Gemeinde- gebiet zusammen. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde Art. Jedes Kind besucht den Kindergarten und die Primarschule in der Regel wohnortsnah. Aus schulorganisatorischen Gründen (Ausgleich Klassenbestände, Integration, Tagesschule etc.) oder auf begründetes Gesuch der Eltern können Kinder einem anderen Schulhaus zugeteilt werden. Art. Der Gemeinderat kann mit Gemeinden, aus denen Schülerinnen und Schüler Kindergärten und Schulen der Gemeinde besuchen oder wo Schülerinnen und Schüler aus Spiez unterrichtet werden, Verträge abschliessen und das Schulgeld gemäss den kantonalen Empfehlungen regeln. II Gliederung der Volksschule Art. 4 Volksschule Die Volksschule dauert in der Regel elf Jahre. allgemein Der Kindergarten dauert Jahre, die Primarschule sechs Jahre und die Sekundarstufe I drei Jahre. Fassung Teilrevision vom. März 04 ) aufgehoben mit Teilrevision vom. März 04
5 Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Real- und Sekundarschule bzw. in Real- und Sekundarklassen oder in deren Verbindungen. Volksschule Spiez Art. 5 Zur Volksschule der Gemeinde Spiez gehören insbesondere: die Klassen der Kindergärten ) die Klassen der Primarstufe die Klassen der Sekundarstufe I die besonderen Massnahmen gemäss Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule (BMV) die schulergänzenden Angebote ) )... ) Die Schülerinnen und Schüler der Real- und Sekundarklassen (inklusive der Aussenbezirke) besuchen den Unterricht in Spiez. Ausgestaltung und Wahl der Zusammenarbeitsformen auf der Sekundarstufe I Art. 6 Auf der Sekundarstufe I werden grundsätzlich getrennte Real- und Sekundarklassen geführt. Die Durchlässigkeit zwischen Real- und Sekundarklassen ist gewährleistet. In den drei Niveaufächern Deutsch, Französisch und Mathematik werden die Schülerinnen und Schüler aller Schultypen entsprechend ihrer Begabung und Leistungsfähigkeit dem Real-, Sekundar- oder Spezialsekundarschulniveau zugeteilt. 4 Gemeinsamer Unterricht der Real- und Sekundarklassen ist in anderen Fächern möglich. Mittelschulvorbereitung Art. 7 Die Vorbereitung auf Schulen der Sekundarstufe II erfolgt in speziellen Sekundarklassen ab dem 7. Schuljahr oder mittels Mittelschulvorbereitung ab der 8. Klasse Sekundarschule. Die Durchlässigkeit zwischen regulären und speziellen Sekundarklassen ist grundsätzlich gewährleistet. Besondere Massnahmen Art. 8 Die Gemeinde Spiez stellt das Angebot gemäss Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule (BMV) sicher. Der Gemeinderat beschliesst das Modell und das Konzept. Fassung Teilrevision vom. März 04 ) eingefügt mit Teilrevision vom. März 04 ) aufgehoben mit Teilrevision vom. März 04
6 III Besondere Angebote Besondere Angebote / Erwachsenenbildung Art. 9 Die Gemeinde Spiez kann kulturelle und sportliche Angebote für die Volksschule organisieren. Über die Einführung derartiger Angebote für die Schule beschliesst das gemäss Finanzkompetenz zuständige Organ. Kunst- und Sportangebot Art. 0 Die Gemeinde kann auf der Sekundarstufe I ein Angebot zur Förderung von künstlerisch oder sportlich besonders begabten Schülerinnen und Schülern führen (Kunst- und Sportangebot). Der Gemeinderat regelt das Nähere in einer Verordnung. Über die Einführung dieses Angebotes beschliesst das gemäss Finanz- kompetenz zuständige Organ. Schul- und Gemeindebibliotheken Erwachsenenbildung Art. Die Gemeinde fördert und unterstützt die Schulbibliotheken sowie die Bibliothek Spiez. Art. Der Gemeinderat ist für die Erwachsenenbildung zuständig. Die Gemeinde Spiez kann sich an entsprechenden regionalen Zusammenschlüssen beteiligen. Der Gemeinderat kann die Rahmenbedingungen mittels Verordnung regeln. IV Schulorgane Schulorgane / Aufgaben und Befugnisse Art. Schulorgane der Gemeinde Spiez sind: der Grosse Gemeinderat der Gemeinderat die Bildungskommission die Abteilung Bildung ) die Schulleitungen Die Schulorgane werden gemäss der Gemeindeordnung und diesem Reglement gewählt. Es gelten im Übrigen die kantonalen und gemeindeeigenen Bestimmungen, insbesondere über die Amtsdauer, Wählbarkeit von Mitgliedern, Vertretung, Beschlussfähigkeit, den Ausstand und Verhandlungsablauf sowie die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen. Fassung Teilrevision. März 04 ) eingefügt mit Teilrevision vom. März 04
7 Grosser Gemeinderat Art. 4 Der Grosse Gemeinderat entscheidet über: Schaffung und Aufhebung von Kindergärten und Schulen Einführung und Aufhebung von für die Gemeinde nicht obligatorischem Unterricht auf der Volksschulstufe Schaffung und Aufhebung von schulergänzenden Angeboten Art. 5 Gemeinderat Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der Bildungskommission ) Er erlässt die Verordnungen zum Schulreglement, soweit sie nicht im Kompetenzbereich anderer Organe liegen. Er übt die administrative Aufsicht über die Bildungskommission aus. 4 Er regelt Schulgelder für auswärtige Kinder gestützt auf die kantonalen Empfehlungen. 5 Er bestimmt die Benützungsvorschriften der Schul- und Sportanlagen ausserhalb des Schulbetriebes; er kann diese Kompetenz an die zuständigen Fachkommissionen Bildungs- /Sportkommission delegieren. 6 Er ist im Weiteren zuständig für: Eröffnung und Schliessung von Klassen innerhalb der vom Grossen Gemeinderat genehmigten Schulstruktur Entscheid über den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern ausserhalb der Wohngemeinde Genehmigung der Entschädigung für die Schulleitungen für nicht kantonal geregelte Aufgaben schulergänzende Angebote ) Erwachsenenbildung Zusammensetzung der Bildungskommission Art. 6 Die Bildungskommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie wird vom Gemeinderat gewählt. Die Vorsteherin/der Vorsteher Bildung präsidiert von Amtes wegen die Bildungskommission Die Abteilungsleitung Bildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. 4 ) 4 Das Protokoll wird durch die Abteilung Bildung geführt. Fassung Teilrevision vom. März 04 ) eingefügt mit Teilrevision vom. März 04 ) aufgehoben mit Teilrevision vom. März 04
8 Bildungskommission Art. 7 Die Bildungskommission übt die Aufsicht über die Volksschule aus. Ihr fallen die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse zu, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Sie untersteht administrativ dem Gemeinderat. Die Bildungskommission hat zusätzlich folgende Befugnisse: Anstellung der Schulleitungen... ) Einsetzen und Wahl von Elternräten ) Festlegung der Sportwoche Entscheid über den Unterrichtsschluss vor Schulferien und Feiertagen für die Volksschule ) Festlegung von Blockzeiten in ) der Volksschule, sofern sie über die kantonale Gesetzgebung hinausgehen ) Organisation des schulärztlichen Dienstes und der Schulzahnpflege im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Erlass einer Verordnung über die Führung von schulergänzenden Angeboten ) Abteilungsleitung Art. 7a Die Abteilungsleitung wird vom Gemeinderat angestellt. Sie führt die Schulleitungen und die Abteilung Bildung. ) Schulleitungen Art. 8 Die Volksschule sowie die Lehrkräfte für besondere Massnahmen und schulergänzende Angebote werden geleitet (Schulleitungen). Die Aufteilung der Aufgaben sowie die Zuweisung der Kompetenzen sind im Funktionendiagramm festgelegt. Die Schulleitungen werden von der Bildungskommission angestellt. Aufgaben der Schulleitungen Art. 9 Die Aufgaben der Schulleitungen werden durch kantonale Vorschriften geregelt. Die Bildungskommission erlässt ein diese Bestimmungen ergänzendes Funktionendiagramm. Fassung Teilrevision vom. März 04 ) eingefügt mit Teilrevision vom. März 04 ) aufgehoben mit Teilrevision vom. März 04
9 Werden den Schulleitungen von der Gemeinde Aufgaben zugewiesen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen, werden diese zusätzlich entschädigt. Die zusätzliche Entschädigung/Entlastung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Lehrerkonferenzen Art. 0 Die Lehrerschaft hat ein Antragsrecht, welches sie selber in der Bildungskommission vertreten kann. Die Mitwirkung und Information der Lehrkräfte wird durch eine Verordnung geregelt. Elternrat Art. Die Bildungskommission setzt pro Schulhaus einen Elternrat ein. Die Elternräte bilden die Elternratskonferenz. ) Die Elternratskonferenzen haben ein Antragsrecht an die Bildungskommission. 4 Die Bildungskommission erlässt eine Verordnung über die Elternräte. IVa Schulergänzende Angebote ) Grundsatz Art. a Schulergänzende Angebote werden von der Gemeinde geführt, wenn eine genügende Nachfrage besteht. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, kann der Gemeinderat auch schulergänzende Angebote bewilligen, für die keine ausreichende Nachfrage vorhanden ist. Gebühren Art. b Von den Eltern werden Gebühren für Betreuungsstunden nach dem kantonalen Tarif erhoben. Der Gemeinderat regelt die Höhe der Mahlzeitgebühr. Die Eltern füllen einmal jährlich bei der Anmeldung eine Selbstdeklaration aus und reichen die nötigen Unterlagen ein. Fassung Teilrevision vom. März 04 ) eingefügt mit Teilrevision vom. März 04
0 V Sozialhilfe Schulergänzende Angebote VI Musikschule Schulsport Soziale Einrichtungen Art. Massnahmen im Sozialhilfebereich sind zwischen Schul- und Sozialhilfeorganen zu koordinieren. Art. ) Kultur, Schulsport, Allgemeine Bildungsbestrebungen Art. 4 Die Gemeinde beteiligt sich an der Musikschule Region Thun im Sinne des kantonalen Musikschulgesetzes. Art. 5 Die Gemeinde kann durch Beschluss des Grossen Gemeinderates freiwilligen Schulsport einführen. Das Nähere regelt die Bildungskommission. Unterstützung Art. 6 Die Gemeinde kann allgemeine Bildungsbestrebungen wie kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen unterstützen. Die notwendigen Mittel werden durch das zuständige Organ bewilligt. VII Rechtspflege Rechtspflege Art. 7 Für die Rechtspflege gelten die Bestimmungen in den jeweiligen kantonalen Erlassen. VIII Anstellung Lehrkräfte Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 ) Fassung Teilrevision vom. März 04 ) aufgehoben mit Teilrevision vom. März 04
Aufhebung von Erlassen Inkrafttreten Inkrafttreten Art. 9 Folgender Erlass wird aufgehoben: - Schulreglement der Gemeinde Spiez vom 5. September 00 Art. 0 Das Reglement tritt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Art. Die Teilrevision tritt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Genehmigungsvermerke Beschlussfassung im Gemeinderat vom 5. August 008 und 0. Juni 009 Beschlossen vom Grossen Gemeinderat am. Juni 009 mit : 0 Stimmen bei Enhaltung unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. Spiez,. Juni 009 NAMENS DES GROSSEN GEMEINDERATES Die Präsidentin Der Sekretär U. Zybach K. Sigrist Beschwerden / Fakultatives Referendum Beschwerden: Innert der gesetzlichen Frist sind keine Beschwerden eingegangen. Fakultatives Referendum: Vom Recht des fakultativen Referendums wurde kein Gebrauch gemacht. Spiez,. August 009 Der Gemeindeschreiber K. Sigrist Inkraftsetzung Das Schulreglement wird auf den. August 009 in Kraft gesetzt. Spiez,. August 009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Präsident Der Sekretär F. Arnold K. Sigrist Die Inkraftsetzung des Schulreglementes wurde im Simmentaler Amtsanzeiger vom 0. August 009 publiziert.
Genehmigungsvermerke Teilrevision vom. März 04 Beschlussfassung im Gemeinderat vom 5. November 0 Beschlossen vom Grossen Gemeinderat am. März 04 mit 4 : 0 Stimmen unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. Spiez,. März 04 NAMENS DES GROSSEN GEMEINDERATES Der Präsident Der Sekretär D. Bieri K. Sigrist Beschwerden / Fakultatives Referendum Beschwerden: Innert der gesetzlichen Frist sind keine Beschwerden eingegangen. Fakultatives Referendum: Vom Recht des fakultativen Referendums wurde kein Gebrauch gemacht. Spiez,. Mai 04 Der Gemeindeschreiber K. Sigrist Inkraftsetzung Das Schulreglement wird auf den. August 04 in Kraft gesetzt. Spiez,. Mai 04 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Präsident Der Sekretär F. Arnold K. Sigrist Die Inkraftsetzung wurde im Simmentaler Anzeiger vom 8. Mai 04 publiziert.