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Transkript:

NEWSLETTER Juli 2014 Diesen Termin sollten Sie sich nicht entgehen lassen! 19. und 20. Mai 2015 BAI Alternative Investor Conference (AIC) www.ai-conference.com Ort: IHK, Frankfurt Sponsor Der BAI e.v. dankt folgenden Sponsoren für die freundliche Unterstützung dieses Newsletters: Inhalt Leitartikel... 2-4 Mitgliederneuvorstellung... 6 Impressionen der BAI AIC 2014... 7-13 Johannes Glasl, DSC Deutsche SachCapital GmbH... 14-17 Spannungsfelder der neuen Investmentbesteuerung zwischen Privilegierung und Diskriminierung Christiane Schönbach, Robert Welzel, WTS... 18-25 Efficient estimation of non-linear Hedge Fund returns Nicolas Fuchshofen, BAI... 26-30 Veranstaltungen... 31-32 Buchvorstellungen... 34-35

MIT EINER SERVICE-KVG IN DIE REGULIERTE WELT Es ist nun bald ein Jahr her, dass für Investitionen in Sachwerte ein neues Zeitalter angebrochen ist: Am 22. Juli 2013 trat das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft, das erstmalig einen einheitlichen Regelungsrahmen für Organsimen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere und Sachwerte schuf. Sachwerte in Form von Investmentvermögen können nun erstmals nur noch durch eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigte Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG alternativ AIFM, Alternative Investment Fund Manager) emittiert und verwaltet werden. Die Anforderungen an eine Kapitalverwaltungsgesellschaft sind hoch und bedingen in den meisten Fällen eine komplett neue Aufstellung der Organisation. Während in der Anfangsphase viele Emissionshäuser, insbesondere aus dem Bereich der geschlossenen Fonds, die Intention hatten, selbst eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreiben, ist nach intensiverer Beschäftigung mit den Anforderungen bei Vielen die Zusammenarbeit mit einer Service-KVG in den Fokus gerückt. Ebenso stellt eine Service-KVG für viele Assetentwickler und manager den einzig gangbaren Weg dar, um KAGB-pflichtige Investitionsvorhaben weiterhin umsetzen zu können. Im Folgenden zeigen wir auf, wann ein Investmentvermögen vorliegt, welche Anforderungen damit verbunden sind und wie Sie diese mit einer Service-KVG effizient erfüllen können. Geltungsbereich KAGB Das KAGB bildet den gesetzlichen Rahmen für alle Investmentvermögen. Investmentvermögen sind dabei gesetzlich definiert als Jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsetors ist. Diese materielle Definition des Begriffs hat bereits vor Inkrafttreten des KAGB Anlass für viele Diskussionen gegeben. Ein Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung bietet Orientierung, lässt aber naturgemäß Interpretationsspielräume. Insbesondere die Abgrenzung zwischen operativ tätigen und nicht operativ tätigen Unternehmen bedarf der sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Ein Beispiel: Handelt es sich bei der Struktur, in die investiert werden soll, um ein Unternehmen, das Immobilien entwickelt oder errichtet, Güter und Handelswaren produziert, kauft, verkauft, tauscht oder sonstige Dienstleistungen außerhalb des Finanzdienstleistungssektors anbietet, dann liegt die operative Tätigkeit üblicherweise vor. Johannes Glasl Erfolgt die Investition allerdings in eine Struktur, die diese operative Tätigkeit nicht selbst ausführt, handelt es sich womöglich um ein genehmigungspflichtiges Investmentvermögen. Dabei können Aufgaben durchaus auf Dritte übertragen werden: Solange die Struktur die wesentlichen Entscheidungen trifft, führt dies nicht zwangsläufig zu der Einstufung als nicht operativ tätig. Die Ausführungen zeigen, dass man - in der Öffentlichkeit verbreiteten - verallgemeinernden Aussagen wie Schiffsfonds mit Zeitcharter sind keine Investmentvermögen mit Skepsis begegnen sollte. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Vercharterung operativ bei der Gesellschaft liegt, in die investiert werden soll - und ist damit zumindest bei den herkömmlichen Schiffsbeteiligungen eher nicht gegeben. Die weit gefasste Definition von Investmentvermögen umfasst ebenso Private Placements oder sogenannte Club Deals, sofern sie die übrigen Kriterien erfüllen. Die Frage, ob der Vertrieb öffentlich oder privat erfolgt, ist für die gesetzliche Einstufung damit nicht mehr relevant. In der Praxis bedeutet dies, dass sich z. B. Immobilienentwickler oder Reedereien bei der Planung eines Investitionsvorhaben nun zwingend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dieses vielleicht unter Beachtung der Vorschriften aus dem KAGB umgesetzt werden muss. Die Deutsche SachCapital als Service-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht bei diesen Fragen unterstützend zur Seite. 14

Investmentvehikel Investmentvehikel Organismus Für gemeinsame Anlagen Der Kapital einsammelt Von einer Anzahl von Anlegern Mit fester Anlagestrategie Zum Nutzen des Anlegers Der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist AIF Beliebig strukturiertes Vehikel, in dem Kapital gepoolt wird Gewinn- und Verlustbeteiligung des Anlegers gewerblicher Vertrieb Anzahl von Anlegern nicht auf 1 begrenzt Definierte, verbindliche Strategie Zum Nutzen des Anlegers Kein Unternehmen, das Immobilien entwickelt oder errichtet, Güter und Handelswaren produziert, kauft, verkauft, tauscht oder sonstige Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors anbietet AIF Abb. 1: Definition Investmentvermögen Arten von Investmentvermögen Liegt ein Investmentvermögen vor, unterscheidet das Gesetz zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAWs) und Alternative Investment Funds (AIFs); letztere sind definiert als alle Investmentvermögen, die keine OGAWs sind. Bei den AIF wird zwischen offenen und geschlossenen AIF unterschieden: Als offene AIF gelten nach dem aktuellen Diskussionsstand AIF, deren Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden können. Geschlossene AIF sind alle anderen AIF. Bestandsfonds gelten nur dann als geschlossen, wenn erstmalig nach einer Wartezeit von fünf Jahren, während der keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, Anteile zurückgegeben werden können, andernfalls gelten sie als offene AIF. Da für offene AIF aber keine Bestandsschutzregeln wie für die geschlossenen AIF existieren, kann diese Definition zur Folge haben, dass ehemals geschlossene Bestandsfonds nun zu regulierungspflichtigen offenen AIF werden, wenn sie die Definition nicht erfüllen. Manager von Bestandsfonds sollten also ihren Bestand auf diesen Aspekt hin analysieren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen dürfen, wie eingangs erläutert, nur noch von einer durch die BaFin beaufsichtigten Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Dies kann eine externe oder eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft sein. Eine externe Verwaltung ähnelt dem in der Vergangenheit gängigen Modell für geschlossene Fonds, bei dem der Initiator oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft die Verwaltung durchführte. Wenn der AIF sich selbst verwaltet, bildet er selbst eine (interne) Kapitalverwaltungsgesellschaft. Für interne KVGen sieht das Gesetz zwei Modelle der eingeschränkten Anwendung vor: Ehemals sogenannte Private Placements mit einem Investitionsvolumen unter 5 Millionen Euro und nicht mehr als 5 Investoren sowie Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft - Bürgerbeteiligungen - unterliegen grundsätzlich auch dem KAGB, aber sie müssen nur einen sehr geringen Teil der Anforderungen erfüllen. Für KVGen, die nur Spezial-AIF verwalten bis zu einem Gesamtinvestitionsvolumen von 100 Millionen Euro bzw. 500 Millionen Euro bei reinen Eigenkapital-AIF gilt dies ebenso. KVGen, die auch Publikums-AIF bis zu einem Gesamtinvestitionsvolumen von 100 Millionen Euro ( AIFM light oder registrierte KVG genannt) verwalten, unterliegen ebenfalls nicht den vollumfänglichen Anforderungen. Hier aber gelten z. B. auch die allgemeinsamen Organisationspflichten einer KVG, es muss eine Verwahrstelle eingerichtet werden und bei Publikums-AIF sind die Produktregeln zu berücksichtigen. Die vorab geschilderten Erleichterungen haben allerdings auch Restriktionen zur Folge: Publikums-AIF dürfen nicht in Spezial- AIFs light sowie Private Placements und Bürgerbeteiligungen investieren. D. h. diese können nicht von Portfolio- Dachfonds gezeichnet werden. Ebenso gilt, dass freie Vertriebe (Finanzanlagenvermittler gemäß 34 f GewO) diese Fonds nicht vermitteln dürfen. Daher kann es in vielen Fällen sinnvoller sein, sich dem KAGB in seiner Gesamtheit zu unterwerfen. 15

AIFM Spezial-AIF Gesamtinvestition 100 Millionen Euro, Eigenkapital 500 Millionen Euro Registrierung als AIFM Private Placement Gesamtinvestition 5 Millionen Euro Investoren bis zu 5 natürliche Personen Registrierung als intern verwalteter AIF Bürgerbeteiligung Rechtsform der Genossenschaft Gesamtinvestition 100 Millionen Euro Registrierung als intern verwalteter AIF Projekte unterliegen dem KAGB, aber nicht umfänglich Berücksich gung von Berichtspflichten Kein Einsatz einer Verwahrstelle Publikums-AIF dürfen nicht in diese AIF inves eren AIFM light /registrierte KVG Gesamtinvestition 100 Millionen Euro Registrierung als AIFM (Publikums-AIF) keine Anwendung von Liquiditätsmanagement, Eigenmi eln, Aufsichtsrat, Vergütungspoli k usw. Verwahrstelle muss eingesetzt werden Einschränkungen im Vertrieb (nicht über 34f GewO) Publikums-AIF dürfen nicht in Spezial- AIF light inves eren Allgemeine Organisa onspflichten müssen erfüllt werden Produktregeln bei Publikums-AIF müssen erfüllt werden ßig zu prüfen und ggfs. zu aktualisieren und vollständig zu dokumentieren. Durch eine gesetzlich vorgegebene hierarchische und funktionale Trennung von Risikomanagement und Verwaltung des AIF soll sichergestellt werden, dass das Risikomanagement objektiv erfolgt. Im Rahmen des Liquiditätsmanagementsystems sind regelmäßig Stresstests für gewöhnliche und außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen durchzuführen. Schutz: Anleger, Investmentvermögen, Mark ntegrität Abb 2: Eingeschränkte Anwendung des KAGB Anforderungen an eine KVG Die Anforderungen an die KVG sind umfangreich und vielfältig und sie muss deren Erfüllung kontinuierlich dokumentieren. Der Schutz der Anlegerinteressen und des Bestands des Investmentvermögens sowie die Wahrung der Marktintegrität sind die wesentlichen Grundgedanken des KAGB. Damit diese Ziele erreicht werden, gibt das Gesetz Organisationspflichten, Verhaltenspflichten und Vorgaben im Hinblick auf die Kapitalausstattung der KVG vor. Die Geschäftsleiter müssen im Rahmen des Erlaubnisantrages ihre assetklassenbezogene Kompetenz und Erfahrung nachweisen und für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation Sorge tragen. Dazu gehören insbesondere die Installation eines Risiko- und Liquiditätsmanagementsystems, die Sicherstellung von geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte und Prozesse, eine interne Revision und eine unabhängige Compliance-Funktion. Es müssen umfangreiche Meldepflichten an die BaFin erfüllt werden und u.a. besondere Maßnahmen zur Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt werden. Das Risikomanagement auf Ebene des einzelnen AIF geht dabei weit über die bisher verbreitete Praxis bei geschlossenen Fonds hinaus. Nach einer angemessenen, dokumentierten und regelmäßig aktualisierten Sorgfaltsprüfung bei Investitionen des AIF müssen die Risiken, die sich aus der Investition aber auch aus der investmentrechtlichen Verpackung und den notwendigen Kontrahenten ergeben, laufend ermittelt, gemessen und überwacht werden um - sofern erforderlich und möglich - Gegenmaßnahmen einzuleiten. Dazu kommen unter anderem Stresstest und Szenario- Analysen zum Einsatz. Das Risikomanagement ist regelmä- Kapitalanforderungen KAGB Organisa onspflichten Verhaltenspflichten Abb. 3 Anforderungs-Dimensionen des KAGB Das Modell der Service-KVG Der kurze Überblick über die Anforderungen an eine KVG veranschaulicht die Komplexität und durchgreifende Wirkung auf die komplette Organisation, die sich diesen Anforderungen unterwirft. Neben dem einmaligen anfänglichen Aufwand - sowohl finanzieller Natur als auch bezogen auf die dafür erforderlichen Ressourcen - ist das Aufrechterhalten einer KVG-Struktur mit hohen Fixkosten verbunden, die sich erst ab einer gewissen Größe rechnen. Service-KVGen setzen an diesem Punkt an und bieten Initiatoren diese Struktur für die Umsetzung ihrer Investmentvermögen. Der Initiator benötigt keine eigene Lizenz und überlässt die personal-, management- und kostenintensiven regulatorischen Aufgaben der Service-KVG. Er trägt damit kein Fixkostenrisiko: Nur im Fall der Produktrealisierung entstehen auf AIF-Ebene Kosten für die Verwaltung des AIF. Neben der Kostenersparnis hat dies für die Initiatoren zur Folge, dass sie sich voll und ganz auf ihre Kerntätigkeit nah am Asset konzentrieren können. Der AIF beauftragt hierbei mit Hilfe eines Fremdverwaltungs- 16

vertrags die Service-KVG zur umfänglichen Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Investmentvermögen, insbesondere der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements. Die Service-KVG kann - in Abstimmung mit dem Initiator und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen - Teile der Aufgaben in die Sphäre des Initiators übertragen (siehe unten für Details). Die Service-KVG erhält auf diese Weise eine umfangreiche Kompetenz. Diese Arbeitsteilung ist für viele Marktteilnehmer aus dem Bereich der geschlossenen Fonds neu und zunächst einmal mit Fragezeichen verbunden. So wird ein Verlust der Kompetenz der eigenen Organisation befürchtet, weil wesentliche Aufgaben von der Service- KVG wahrgenommen werden, oder es besteht die Sorge, von der KVG und ihren Entscheidungen komplett abhängig zu sein. Dies ist zwar nachvollziehbar, verkennt aber, dass es sich bei dieser Form der Zusammenarbeit um ein z. B. im Bereich der offenen Investmentfonds langjährig bewährtes Modell handelt. Die wertbeeinflussenden Entscheidungen der KVG im Rahmen der Portfolioverwaltung erfolgen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und der gemeinsam definierten Anlagestrategie und Anlagebedingungen. Initiatoren können über Advisory-Verträge von der Service-KVG in das Assetmanagement eingebunden werden. Sie übernehmen dann das operative Fondsmanagement und die Vorbereitung von allen wertbeeinflussenden Entscheidungen, die abschließend von der Service-KVG getroffen werden. Im Einzelfall kann eine Auslagerung der Portfolioverwaltung an den Initiator geprüft werden. Die Service-KVG Deutsche SachCapital Die Deutsche SachCapital war bereits vor dem Erhalt der KVG-Lizenz seit Jahren in der Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung für sachwertbasierte offene und geschlossene Investmentvermögen tätig. Als Konzernunternehmen der MPC Capital AG, einem langjährig erfahrenen Anbieter und Asset Manager von Sachwertinvestitionen mit einem bisher platzierten Eigenkapital von ca. 8 Milliarden Euro und einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 18,9 Milliarden Euro, verbinden wir die aufsichtsrechtliche Kompetenz und erforderliche Infrastruktur mit der langjährigen Erfahrung in der Projektierung, dem Vertrieb und dem Management von Sachwertbeteiligungen. Neben der kollektiven Vermögensverwaltung von geschlossenen AIF für Privatanleger haben wir ebenfalls die Erlaubnis zur kollektiven Vermögensverwaltung von offenen und geschlossenen AIF für professionelle Anleger. Initiatoren von Investmentvermögen bieten wir als Service-KVG die kollektive Vermögensverwaltung ihrer AIF an. Dabei entwickeln wir gemeinsam mit dem Initiator kundenindividuell maßgeschneiderte Modelle der Zusammenarbeit. Bereits im Vorfeld unterstützen wir Initiatoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein KAGB- pflichtiges Investmentvermögen vorliegt. Sprechen Sie uns an. Kontakt: Emissionshaus / Assetpartner Entscheidungsvorbereitungfür Portfolioverwaltung Operatives Fondsmanagement Anlegerverwaltung Advisory Auslagerung Kapitalverwaltungsgesellschaft Deutsche SachCapital Corporate Risikomanagement, Compliance, Recht, Organisation, Controlling, Revision, Datenschutz, IT usw. Risikomanagement RM AIF Bewertung Reporting Portfolioverwaltung Wertbeeinflussende Entscheidungen, insb. An-/Verkauf, Finanzierung, Vercharterung Operatives Fondsmanagement Anlegerverwaltung Johannes Glasl Geschäftsführer DSC Deutsche SachCapital GmbH Kapitalverwaltungsgesellschaft Palmaille 71 22767 Hamburg Germany +49 (40) 808075-5660 j.glasl@deutsche-sachcapital.de http://www.deutsche-sachcapital.de Abb. 4 Beispiel für die Aufgabenverteilung Service-KVG und Initiator 17