Alternative Finanzierungsmodelle im Lichte aktueller kapitalmarktrechtlicher Entwicklungen
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1 Alternative Finanzierungsmodelle im Lichte aktueller kapitalmarktrechtlicher Entwicklungen János Morlin Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Zert. Börsenhändler Kassamarkt (Börse Frankfurt)
2 Finanzierungsmodelle Fremdkapital - Kredite (Kommunalkredit, Unternehmenskredit, Projektfinanzierung, synd. Kredit, Konsortialkredit, Bürger-Darlehen, partiarische Darlehen, Schuldscheindarlehen) - Schuldverschreibungen (insbes. Anleihen und Namenskommunalobligationen)
3 Finanzierungsmodelle Eigenkapital - Beteiligung (Kommanditanteil, stille Beteiligung, sonst. Gesellschaftsanteil) - Genossenschaft - Mezzanine-Kapital (Genussrechte/ Genussscheine, partiarische Darlehen u.ä.)
4 Aktuelle kapitalmarktrechtliche Situation Fremdkapital - Darlehen aktuell keine Regulierung im engeren Sinne, es sei denn, Kommune betreibt Einlagengeschäft (z.b. Bürger-Darlehen), dann KWG-Erlaubnis erforderlich daher Ausgestaltung über Kommunalunternehmen in Privatrechtsform und als partiarisches Darlehen (Rangrücktritt) oder mit zwischengeschalteter Kapitalsammelstelle (Bank) - Anleihen WpPG (Prospektpflicht bei öffentlichem Angebot resp. Handel an einem organisierten Markt) und Schuldverschreibungsgesetz, soweit nicht direkt von Gebietskörperschaft emittiert ( 1 Abs. 2 Nr. 2 WpPG und 1 Abs. SchVG)
5 Aktuelle kapitalmarktrechtliche Situation Eigenkapital - Grds. Geltung des Vermögensanlagegesetzes für typische Eigenkapital- Finanzierungsmodelle (= Prospektpflicht, Vermögensanlageinformationsblatt, Prospekthaftung und Lagebericht, erhöhte Anforderungen an Vertrieb durch FinVermV) - Ausnahmen soweit Vermögensanlagen von Gebietskörperschaft eines EU- Mitgliedstaates ausgegeben wird gilt jedoch nicht für die kommunales Unternehmen in Privatrechtsform, z.b. GmbH & Co. KG - Genossenschaft und partiarisches Darlehen von Anwendungsbereich des VermAnLG ausgenommen
6 Fremdkapital Zukünftige Entwicklung - Basel III Kredite könnten teurer werden Abkehr der Geschäftsbanken von der Kommunalfinanzierung Rating bei Schuldverschreibungen Eigenkapital - KAGB
7 Entstehung - Umsetzung der AIFM-Richtlinie - Umsetzungspflicht bis KAGB Gesetzgebungsverfahren - Bereits am im Bundestag beschlossen (in abgewandelter Fassung mit Privilegien für Bürgerbeteiligungsmodelle) - Bundesratsbeschluss steht noch aus ( nur Einspruchsgesetz, Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich)
8 KAGB Wesentlicher Inhalt - Erlaubnis-/ Registrierungspflicht für die KVG - Prospektpflicht/ Prospekthaftung - Pflicht zur Veröffentlichung wesentlicher Anlegerinformationen - Verhaltens- und Organisationspflichten der KVG (Risiko-/ Liquiditätsmanagement) - Einführung einer Verwahrstelle (Mittelverwendungskontrolle/ Depotbank) - Regelmäßige Bewertung des Fondsvermögens und Berechnung des NAV - Sondervermögen nur in bestimmter Rechtsform (AIF grdsl. nur als AG oder KG) - Grundsatz der Risikomischung (mind. 3 Assets aus unterschiedlichen Asset- Klassen oder Streuung des Ausfallrisikos bei wirtschaftl. Betr.weise) - Für geschlossene Publikums-AIF nur noch bestimmte Assetklassen erlaubt - Vertriebszulassungsverfahren
9 Auswirkungen KAGB Konsequenzen für Eigenkapital-Modelle, z.b. die GmbH & Co. KG? Extrem hohe Hürden Ausnahmen und Erleichterungen? Zentraler Begriff des KAGB: Investmentvermögen, 1 Abs. 1 KAGB Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.
10 Ausnahmen vom Anwendungsbereich KAGB Wesentliches Merkmal der operativen Tätigkeit - Begriffsbestimmung bisher unklar und umstritten BaFin-Konsultationen weisen darauf hin, dass Bürgerbeteiligungen wohl grundsätzlich als operativ tätig gelten, soweit keine Auslagerung der Kapitalverwaltung, laufender Geschäftsbetrieb (day-to-day business), und selbst Betreiben der Anlagen GmbH & Co. KG? könnte aus Anwendungsbereich des KAGB fallen, soweit Schwerpunkt in operativer Tätigkeit dann gilt allerdings VermAnlG
11 Ausnahmen vom Anwendungsbereich KAGB Genossenschaft? Bisher vom VermAnlG verschont, 2 Nr. 1 VermAnlG Nunmehr vom KAGB erfasst, es sei denn auch hier operative Tätigkeit Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.v. (DRGB) sieht Genossenschaft außerhalb der Definition des 1 Abs. 1 S. 1 KAGB, da weder Kapitalsammlung, noch Verfolgung einer Anlagestrategie zu Generierung eines Return. Damit Unabhängigkeit vom Merkmal der operativen Tätigkeit (a.a.bafin)
12 KAGB Erleichterungen 2 Abs. 4 Nr. 2a 100/500 Mio. Grenze UND Spezial-AIF Dann jedoch noch folgende Anforderungen: - Angebot nur an professionelle oder semi-professionelle Anleger (Mindestanlagesumme von EUR ,00 u.ä.) - Registrierungs- und Berichtspflicht der KVG Kein geeignetes Bürgerbeteiligungsmodell
13 KAGB Erleichterungen 2 Abs /500 Mio. Grenze UND geschlossener Publikums-AIF Dann jedoch aber insbesondere noch folgende Anforderungen: - Registrierungs- und Berichtspflicht der KVG - Prospekt - Produktinformationsblatt - Jahresabschluss- und Lagebericht - Verwahrstelle - Risikomischung (mind. 3 Assets unterschiedl. Assetklassen oder wirtschaftl. Risikodivers., es sei denn Mindestanlagesumme EUR ,00)
14 KAGB Erleichterungen (aktuell) 2 Abs. 4a) - bei interner KVG Anlagesumme nur 5 Mio. und nur 5 Anleger dann nur noch Registrierungs- und Berichtspflichten der KVG kein Prospekt, keine Risikomischung u.a. ( 2 Abs. 4a)
15 KAGB Erleichterungen (aktuell) 2 Abs. 4b) - bei interner KVG Genossenschaft mit Prüfungsverband und Anlagesumme nicht über EUR 100 Mio. - dann nur noch Registrierungs- und Berichtspflichten der KVG kein Prospekt, keine Risikomischung u.a. ( 2 Abs. 4b)
16 Ausblick Fremdkapital Anleihen als Alternativen, ggf. mit Agentur-Modell? (Kandler-Gruppe) ggf. Bürgerdarlehen (LeihdeinerStadtGeld/Buergerkredit.de u.ä.) Ratinganforderungen? Eigenkapital Modelle außerhalb des KAGB? ( operative Tätigkeit ) Statt Bürgerbeteiligung an Gesellschaft ggf. Bürgerdarlehen mit geringeren regulatorischen Anforderungen
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