BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juni 2015 Teil II

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Transkript:

1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. Juni 2015 Teil II 165. Verordnung: Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung DGÜW-V und der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 ODGV 2011 165. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Druckgeräteüberwachungsverordnung DGÜW-V und die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 ODGV 2011 geändert werden Auf Grund der 3 Abs. 3, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 18 Abs. 4, 19 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Druckgeräteüberwachungsverordnung Die Druckgeräteüberwachungsverordnung DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird die Bezeichnung Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Bezeichnung Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersetzt. 2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 71 folgender Eintrag eingefügt: 72 Inkrafttreten 3. 2 Z 8 lautet: 8. Inhaltsstoffe der Gruppe 1: Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind: a) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5; b) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2; c) oxidierende Gase der Kategorie 1; d) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2; e) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt; f) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2; g) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F; h) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1; i) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1; j) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3; k) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;

BGBl. II - Ausgegeben am 24. Juni 2015 - Nr. 165 2 von 6 l) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3; m) organische Peroxide der Typen A bis F; n) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2; o) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2; p) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3; q) spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition, Kategorie 1. Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt. 4. 2 Z 9 lautet: 9. Inhaltsstoffe der Gruppe 2: Alle unter Z 8 nicht genannten Stoffe und Gemische. 5. Dem 4 wird folgender Abs. 17 angefügt: (17) Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm 3 /h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, sind wie Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential einzustufen. Für diese Art von Betankungsgeräten ist in Analogie zu 23 in Zusammenarbeit von Kesselprüfstellen und der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) ein spezielles Prüfprogramm zu konzipieren, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß 23 Abs. 2 Z 3 vorzulegen und in der Folge bei allen Betankungsgeräten dieser Art anzuwenden. 6. In den 7 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 34 Abs. 2 wird die Wortfolge die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen durch die Wortfolge die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen ersetzt. 7. 10 Abs. 3 lautet: (3) Für erdverlegte Druckbehälter oder Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist als Ersatz für die Prüfung der äußeren Wandungen die kathodische Korrosionsschutzanlage einer Prüfung zur Inbetriebnahme bzw. Überwachung gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel zu unterziehen. 8. In 11 Abs. 2 Z 2 lit. c wird die Wortfolge ÖVGW-Richtlinie G 20 durch die Wortfolge ÖNORM EN 13636 ersetzt. 9. Dem 11 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt: 3. Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden. Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß 11 Abs. 2 Z 2 lit. b sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten. 10. In 21 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. 11. Dem 21 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt: 11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11). 12. Nach 22 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt: 5a. die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Z 1 bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,

BGBl. II - Ausgegeben am 24. Juni 2015 - Nr. 165 3 von 6 13. In 23 Abs. 2 Z 3 und in 24 Abs. 5 wird die Wortfolge Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, das durch die Wortfolge Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der ersetzt. 14. Dem 39 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von dauerhaft an Fahrzeugen angebrachten Kraftgastanks, die den Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110 entsprechen und die nicht unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/68/EU fallen, sind gemäß den Bestimmungen für die periodischen Kontrollen von Kraftgastanks der Versandbehälterverordnung (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, bzw. einer sie ersetzenden Verordnung durchzuführen. 15. In 40 Abs. 9 und in der Anlage 3 Z 3.2.4 wird die Wortfolge ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 durch die Wortfolge ÖNORM EN 13636 ersetzt. 16. In 45 Abs. 5 und 46 Abs. 11 wird die Wortfolge ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 durch die Wortfolge ÖNORM EN 13636 oder ÖVGW-Richtlinie G B112 bzw. G B331 ersetzt. 17. In 69 Abs. 12 wird im vierten Satz die Wortfolge ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 3 durch die Wortfolge ÖNORM EN 13636 ersetzt. 18. Nach 71 wird folgender 72 samt Überschrift angefügt: Inkrafttreten 72. 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft. 19. Anlage 3 Z 3.1 lit. a lautet: a) Die Behälter sind für die Aufnahme von unter Druck verflüssigten, nicht korrosiv wirkenden Gasen bestimmt. 20. Anlage 3 Z 7.1 lautet: 7.1 Voraussetzungen: a) Die Fernwärmenetze werden in einem geschlossenen Kreislauf mit einem Medium (Wasser) betrieben, das gemäß Richtlinie FW 510 Richtlinien für das Kreislaufwasser in Heißwasser und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze) der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.v. (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel aufbereitet ist und überwacht wird. c) Der Fernwärmenetzbetreiber hat durch dokumentierte Prüfungen durch eine interne Organisationseinheit, die vom Verkauf unabhängig ist, sicherzustellen, dass die Wasserqualität gemäß Z 7.1 lit. a kontinuierlich vorhanden ist und nachgewiesen wird. d) Der Fernwärmenetzbetreiber hat die Qualität des Kreislaufwassers zusätzlich zu Z 7.1 lit. c in vierteljährigen Abständen, ohne interne Organisationseinheit monatlich, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle überwachen zu lassen. e) Werden andere Maßnahmen als in der in Z 7.1 lit. a genannten Richtlinie zur Aufbereitung und Überwachung des Kreislaufwassers angewandt, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle über die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen zu befinden. 21. Der Anlage 3 wird folgende Z 11 angefügt: 11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher 11.1 Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt größer als 1000 bar Liter einschließlich deren Ausrüstung. Die Löschmittelbehälter stehen dauernd unter Druck oder werden nur im Einsatzfall druckbeaufschlagt. 11.2 Für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher einschließlich deren Ausrüstung gelten die in Z 11.2.1 angeführten Anforderungen und die in Z 11.2.2 angeführten Überwachungsmaßnahmen. 11.2.1 Anforderungen: 1. Die Löschmittelbehälter sind ausschließlich mit dem vom Hersteller festgelegten Löschmittel entsprechend den Herstellerangaben (Bedienungsanleitung) zu befüllen.

BGBl. II - Ausgegeben am 24. Juni 2015 - Nr. 165 4 von 6 2. Die Löschmittelbehälter sind gegenüber dem Löschmittel vor Korrosion zu schützen oder korrosionsbeständig auszuführen. 3. Die Löschmittelbehälter einschließlich deren Ausrüstung sind so zu lagern und aufzustellen, dass mechanische Beschädigungen, Außenkorrosion und thermische Belastungen weitestgehend auszuschließen sind. 11.2.2 Überwachungsmaßnahmen: 1. Nach jeder Verwendung (Druckaufbau oder Druckabbau) eines Löschmittelbehälters ist dieser vom Betreiber auf mechanische und thermische Beschädigungen zu kontrollieren. 2. Alle zwei Jahre ist eine äußere Untersuchung gemäß 40 durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen. 3. Alle sechs Jahre ist gemäß 40 eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen einschließlich der Überprüfung des Ansprechdruckes durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen oder das Sicherheitsventil gegen ein geprüftes oder neues auszutauschen. 4. Alle zwölf Jahre ist eine innere Untersuchung gemäß 41 durch die Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorzunehmen. Eine Öffnung der Behälter ist nur bei trockener Umgebung zulässig. 5. Nach Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen, die die Integrität des Druckgerätes beeinträchtigen können, ist die Kesselprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen. 11.2.3 Dokumentation: Die Dokumentation hat nach den Bestimmungen des 60 zu erfolgen. 11.3 Frühere spezielle Prüfprogramme für Löschmittelbehälter: Alle bisher in Verwendung stehenden speziellen Prüfprogramme für Löschmittelbehälter für Pulverlöscher verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit. 22. Die Überschriften zu den Z 4 und 6 bis 9 der Anlage 3 werden fett formatiert. 23. Anlage 4 lautet: Anlage 4 Technische Regeln und deren Fundstellen Für die folgenden, in Zusammenhang mit der Verordnung stehenden technischen Regeln gelten folgende Fundstellen: 1. ÖNORMEN: ÖNORM EN ISO 216: Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen Endformate A- und B-Reihen und Kennzeichnung der Maschinenlaufrichtung (ISO 216:2007); Ausgabe 2008-01-01 ÖNORM EN ISO 6708: Rohrleitungsteile Definition und Auswahl von DN (Nennweite); Ausgabe 1995-10-01 ÖNORM EN ISO 8044: Korrosion von Metallen und Legierungen Grundbegriffe und Definitionen; Ausgabe 1999-11-01 ÖNORM EN 13445 T 5: Unbefeuerte Druckbehälter; Inspektion und Prüfung; Ausgabe 2013-11-15 ÖNORM EN 13480 T 5: Metallische industrielle Rohrleitungen; Prüfung; Ausgabe 2013-11-15 ÖNORM EN 13636: Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen; Ausgabe 2004-10-01 Die angeführten ÖNORMEN sind bei AUSTRIAN-STANDARDS (vormals: Österreichisches Normungsinstitut), 1021 Wien, Heinestraße 38 erhältlich. 2. DIN Normen: DIN 4681 T 3: Ortsfeste Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas; für erdgedeckte Aufstellung; Außenbeschichtung als Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit gegen

BGBl. II - Ausgegeben am 24. Juni 2015 - Nr. 165 5 von 6 DIN 30673: chemische und mechanische Angriffe; Ausgabe Mai 1986 Umhüllung und Auskleidung von Stahlrohren, -formstücken und -behältern mit Bitumen; Ausgabe Dezember 1986 DIN Normen können auf www.din.de kostenfrei eingesehen werden und über die angeführten Auslegestellen auch erworben werden. 3. ÖVGW-Richtlinien: Alte Regelwerkstruktur: Richtlinie G 20: Kathodischer Korrosionsschutz - Planung und Errichtung - Planung und Errichtung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Gasleitungen aus Stahlrohren und für Lagerbehälter aus Stahl; Ausgabe September 2000 Richtlinie G 21: Kathodischer Korrosionsschutz Inbetriebnahme und Überwachung - Inbetriebnahme und Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes für erdverlegte Gasrohrleitungen aus Stahlrohren und für Lagerbehälter aus Stahl; Ausgabe Juni 2005 Neue Regelwerkstruktur: Richtlinie G E811: Richtlinie G B112: Richtlinie G B331: Richtlinie G O310: Planung und Errichtung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Erdgasleitungen aus Stahl; Ausgabe Februar 2015 In- und Außerbetriebnahme von Nebenanlagen; Ausgabe Februar 2015 Betrieb und Instandhaltung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen für erdverlegte Erdgasleitungen aus Stahl; Ausgabe Februar 2015 Personalqualifikationen, Aus- und Weiterbildung; Ausgabe November 2011 Die angeführten ÖVGW-Richtlinien wurden von der Österreichischen Vereinigung für das Gasund Wasserfach - ÖVGW, Schubertring 14, 1010 Wien herausgegeben und sind dort und beim Austrian Standards Institute (vormals: Österreichisches Normungsinstitut), 1021 Wien, Heinestraße 38 erhältlich. 4. VGB-Richtlinien: VGB-R 509 L Wiederkehrende Prüfungen an Rohrleitungsanlagen in fossilbefeuerten Wärmekraftwerken; Zweite Ausgabe 2002 Die angeführte VGB-Richtlinie kann bei VGB PowerTech Service GmbH bezogen werden. (http://www.vgb.org) 5. FW-Richtlinien: Richtlinie FW 510: Richtlinien für Kreislaufwasser in Heisswasser- und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze); Ausgabe Dezember 2013 Die angeführte Richtlinie kann über das Internet (https://www.agfw.de) bestellt werden.

BGBl. II - Ausgegeben am 24. Juni 2015 - Nr. 165 6 von 6 Artikel 2 Änderung der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird die Bezeichnung Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend durch die Bezeichnung Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersetzt. 2. In 18 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 5, 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 und 3, 29 Abs. 2 Z 1 und 2, 29 Abs. 4 Z 1, 2 und 3, 29 Abs. 8 (1. und 2. Satz), 30 Abs. 1 und 2 (1. und 2. Satz), 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2 und 3 (1. und 2. Satz) und 31 Abs. 3 und 4 wird die Bezeichnung Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch die Bezeichnung Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersetzt. 3. Dem 26 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte Xa-Stellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert. Mitterlehner