Im Namen der Republik

Ähnliche Dokumente
Im Namen der Republik

Im Namen der Republik

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G.

Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung

Workshop Invaliditätspension

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 150/11y

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Wiedereingliederungsmaßnahmen in der Arbeitslosenversicherung. Hon. Prof. Dr. Rudolf Müller

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 19/14p

SCHWERARBEIT PFLEGE? MAG. FRANJO MARKOVIC I

10 ObS 19/09f. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 31/03d

Gerichtstyp OGH. Datum Geschäftszahl 10ObS108/05p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 117/13y

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten

10 ObS 146/11k. gefasst:

Allgemeines über die Schwerarbeitspension

Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz Destatis, 01. September 2009

Agenda. Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - - Stand:

Waisenpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 18/12p

SOZIALGERICHT HA OVER

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

G130 Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

G0130. Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) 1 Schulausbildung

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

I. Arbeitsumfeld und Arbeitsorganisation

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

September 2017 Richard Medlitsch 1

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe

10 ObS 142/11x. gefasst:

auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

PHYSISCHE UND PSYCHISCHE BELASTUNG VON BAUARBEITERN: BEDEUTUNG VON ZEITDRUCK UND ALLGEMEINEN ARBEITSBEDINGUNGEN. Peter Pils, Dominique Dressler, AUVA

Erwerbsminderungsrente

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x

Sonderruhegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 124/11z

Vorzeitige Alterspension

UNZUFRIEDEN MIT WEITERBILDUNGSCHANCEN UND MITBESTIMMUNG

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Umsetzung der Lastenhandhabungsverordnung. im Betrieb

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

DOK 456.1:452.3:

Schwerarbeitspension

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Betriebserkundung / Erkundungsbogen

Berufungsentscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 8/13v

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

amtliche bekanntmachung

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Mutterschutz Gefährdungsbeurteilung Handlungshilfe

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Schwerarbeitspension

Modellstelle MTD_ASSB1 (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 1/4

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

JobReha aus Sicht des Betriebsärztlichen Dienstes der Deutschen Post AG

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 164/16g

Warum Arbeitsschutz in der Ausbildung?

Bewertungsgrundlage beim Anforderungsmerkmal Können /Arbeitskenntnisse Bewertungsmaßstab: Das höchstes erforderliche Niveau

IV-Stelle Kanton Bern Wir eröffnen Menschen Chancen

I-Pension neu! Anstieg psychischer Erkrankungen

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

R S S RSS = RSS-E 22/07

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Gute Pause - besser drauf!

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 7/16m

B e g r ü n d u n g :

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:

Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Bundesfachgruppe Reinigung, Wartung Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, Telefon DW 673

Menschen zwischen Arbeitsmarktservice und Pensionsversicherungsträger

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

Status der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse Werkstatt zur Arbeitszeitgestaltung. 28. Juni Eschborn Frank Brenscheidt

Gerichtstyp OGH. Datum Geschäftszahl 10ObS4/02i

SOZIALGERICHT HA OVER

MuSch Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz *)

10 ObS 17/17y. gefasst:

Checkliste für psychische Belastungen am Arbeitsplatz

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

Einblick in den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung

Transkript:

1 xx Cgs xx/01x - 13 Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter xxx (AG) und xxx (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl N., geb. xx.xx.1943, 80xx xxx, Ngasse 16, vertreten durch Mag. B., Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für xxx, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle xxx, 80xx xxx, Bgürtel 79, (Vers. Nr. xxxx xxxxxx), wegen Invaliditätspension zu Recht erkannt: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab 1.7.2001 zu leisten, wird a b g e w i e s e n. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid vom 13.09.2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 11.6.2001 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Leistung der Invaliditäts- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 15

2 pension ab 1.7.2001 und dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, nach den Ergebnissen der anstaltsärztlichen Untersuchungen sei der Kläger noch nicht invalid im Sinne des Gesetzes. F e s t s t e l l u n g e n : Auf internmedizinischem Gebiet finden sich funktionelle Herzbeschwerden ohne Hinweis auf ein pathologisches Substrat, der Zustand nach Lungenentzündung und Lungeninfarkt, eine Fettleber, Zucker- und Fettstoffwechselstörung, eine rheumatoide Allgemeinreaktion und beginnende arterielle Durchblutungsstörungen der Beine bei Nikotinabusus. Die lungenärztliche Untersuchung ergab eine obstruktive Ventilationsstörung, ein Lungenemphysem und den Zustand nach Lungenentzündung, sowie Pulmonalarterienembolie. Orthopädischerseits handelt es sich um degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, um eine Knorpelschädigung an den Kniegelenken, Senk-Spreiz-Fuß, sowie periphere Mangeldurchblutung. Die neuro-psychiatrische Exploration erbrachte lumbale Neuralgien, eine einfach strukturierte Primär- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 15

3 persönlichkeit, einen chronischen Alkoholmissbrauch mit vorwiegend sensiblem Polyneuropathiesyndrom und einen affektiv unauffälligen Befund. Leistungskalkül: Dem Kläger sind nur noch leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien sowie in geschlossenen Räumen zumutbar. Mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten können nicht mehr verlangt werden. Verlängerte Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Arbeiten in überwiegender Kälte und Nässe, sowie in Kühlräumen sind zu unterlassen. Der Anmarschweg zur Arbeit soll die Wegstrecke von 1 km nicht überschreiten. Es besteht kein Einwand gegenüber Tätigkeiten an laufenden Maschinen und Geräten. Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen sind nicht durchführbar. Steighilfen können verwendet werden. Arbeiten mit beiden Armen über Kopf, sowie Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind um die Hälfte eines Arbeitstages zu reduzieren. Die Fingerfertigkeit des Untersuchten ist dahingehend eingeschränkt, dass Tätigkeiten, die eine besondere Feinmotorik erfordern, nicht durchgeführt werden können. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 15

4 Arbeiten unter zeitlicher Belastung, die in ihrem Arbeitstempo Akkord- und Fließbandarbeiten entsprechen, sind nicht durchführbar. Tätigkeiten in forciertem Arbeitstempo sind fallweise, bis zu einem Drittel des Arbeitstages, verrichtbar. Tätigkeiten, die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, können nicht durchgeführt werden. Verweisbarkeit: Anweisbarkeit und Anlernbarkeit im Bereich einfacher, überschaubarer Hilfsarbeiten sind gegeben. Mit einer Verlängerung der Anlernzeit um die Hälfte ist dabei jedoch zu rechnen. Tagespendeln, Wochenpendeln sowie das Verlegen des Wohnsitzes sind zumutbar. Mit Krankenständen im Gesamtausmaß von 2 Wochen pro Jahr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Nach Beendigung der Pflichtschule hat der Kläger nach eigenen Angaben keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes erworben. Er besitzt keinen Führerschein. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand er als angelernter Maurer/Bauhilfsarbeiter, Alteisenarbeiter und Brennstoffzusteller/Kohlenträger zur Verfügung, wobei er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (7-1986 bis 6- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 15

5 2001) 46 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (BM) als Brennstoffzusteller und 3 BM als Bauhilfsarbeiter erworben hat. Seit dem Jahre 1999 geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Berufsbeschreibung der Brennstoffzusteller/Kohlenträger: Qualifikation: Dabei handelt es sich um innerbetrieblich kurzfristig eingewiesene Arbeitnehmer. Tätigkeiten: Kohlenträger sind im Dienste von Brennstoffhändlern tätig. Am Lagerplatz be- und entladen sie Lieferfahrzeuge teils händisch, teils unter Nutzung von maschinellen Ladevorrichtungen (Bunker, Förderbänder etc.). Beim Kunden transportieren sie die mit Lastkraftwagen angelieferten festen Brennstoffe (Kohle, Koks, Bundholz u.ä.m.) in Säcken, Butten oder Bünden vom Abladeort in den Lager/Heizungskeller, wobei sie sich Schaufeln, Gabeln oder Ladevorrichtungen bedienen. Neben den Be- und Entlade- sowie Transportarbeiten führen sie auch Reinigungstätigkeiten durch. Anforderungsprofil: Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt teils im Freien unter verschiedensten Witterungseinflüssen, teils in überdachten Räumen/Hallen und ist mit einer leichten, mittelschweren und schweren körperlichen Be- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 15

6 lastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Die Arbeiten werden im Stehen und Gehen, bei der Bedienung von Ladegeräten eventuell auch im Sitzen verrichtet. Tätigkeiten in und aus gebückter, kniender/hockender Körperhaltung oder mit beiden Händen über dem Kopf kommen bis zur Hälfte der täglichen Arbeitszeit vor. Arbeiten in exponierten Lagen können nicht ausgeschlossen werden. Feinmanipulative Tätigkeiten fallen nicht an. Es handelt sich um beidhändig auszuführende grobmanuelle Arbeiten. Die Arbeiten werden in der Regel in einem normalen Arbeitstempo ausgeführt. Überdurchschnittlicher Zeitdruck ist nicht gegeben. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch. Vergleicht man das beschriebene Leistungskalkül mit dem Anforderungsprofil der geschilderten Berufsaufgaben eines Brennstoffzustellers, so ist aus berufskundlicher Sicht folgender Schluss zu ziehen: Der Kläger kann diese Erwerbstätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben. Dies insbesondere deshalb, als er den dabei auszuführenden mittelschweren bis schweren körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 15

7 Es kommen jedoch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit berufskundlicherseits für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten, wie beispielsweise die eines Verpackers, Adjustierers, Kontrollarbeiters, Geschirrabräumers oder Adressenverlagsarbeiters in Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Österreich für die genannten Verweisungstätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen existiert und diese Erwerbstätigkeiten aus berufskundlicher Sicht nach dem bisherigen Berufsverlauf auch als billigerweise sozial zumutbar anzusprechen sind. -510 Berufsbild der Verpacker und Adjustierer im Handel oder Ausbildung: Gewerbe: Diese Arbeitskräfte werden kurzfristig innerbetrieblich eingewiesen. Tätigkeiten: Verpacker werden im Handel bei großen Kaufhäusern, branchenabhängig auch in kleineren Betrieben bei exklusiveren Gütern oder in Versandkaufhäusern bzw im Gewerbe in verschiedenen Branchen, z.b. bei zerbrechlichen oder oberflächengeschützten Produkten, aus Gründen der Hygiene usw mit dem Verpacken verschiedenster Waren mit Papier, Kartonagen, Kunststoffprodukten, Folien, Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 7 von 15

8 Bindematerialien u.a.m. betraut, wobei sie zusätzlich allenfalls mit Sortier-, Reinigungs-, Beschriftungsbzw Signiertätigkeiten, dem Abzählen oder Abwiegen von Produkten (Vergleich Lieferschein - verpackte Ware) usw befasst sein können. Adjustierer geben den unterschiedlichen Produkten, welche sie ggf. - beispielsweise durch Zählen oder visuelle Kontrolle - auch auf Vollständigkeit oder augenscheinliche Fehler hin überprüfen, Gebrauchs-, Waschanweisungen oder technische Beschreibungen bei, bringen Etiketten an, signieren Produkte etc. Anforderungsprofil: Die Erfüllung der Berufsaufgaben erfolgt in geschlossenen Räumen, frei von klimatisch ungünstigen Umfeldbedingungen (Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Staub, Rauch, starkem Temperaturwechsel) und ist in der Regel mit einer leichten (z.b. bei Süßwaren, Lebensmitteln, Seifen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Zigarren, Spielwaren, Textilien, Schmuck), je nach Branche/Verpackungsgut auch bis zur halben Arbeitszeit mittleren körperlichen Belastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Es existiert jedenfalls ein Arbeitsmarkt (mehr als einhundert Arbeitsplätze) für Verpacker und Adjustierer, wo diese Arbeitnehmer - ohne Zeitdruck - nur leichte Hebe- und Transportarbeiten im Sitzen auszufüh- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 8 von 15

9 ren haben. Im Versandhandel überschreiten mittelschwere Hebearbeiten ein Viertel der täglichen Arbeitszeit nicht und existiert auch diesbezüglich ein Arbeitsmarkt. Die Arbeiten werden abhängig von der Organisation und Ausstattung entweder überwiegend im Stehen, von Gehen unterbrochen oder überwiegend im Sitzen (z.b. Versandhandel) verrichtet. Teilweise ist auch im eignen Ermessen eine Kombination beider Arbeitshaltungen möglich (Stehhilfe/Sessel). Tätigkeiten in und aus gebückter Haltung kommen arbeitsplatz/organisationsabhängig mehr oder weniger oft vor, verteilen sich dann üblicherweise gleichmäßig auf den Arbeitstag und fallen maximal bis zu 10 % der täglichen Arbeitszeit an. Überkopfarbeiten oder solche in exponierten Lagen sind nicht berufstypisch. Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen oder Feuer- und Wasserstellen in Verbindung mit scharf geschliffenen Gegenständen und der Nutzung von Fahrzeugen sind nicht berufstypisch. Feinmanipulative Tätigkeiten sind nicht berufstypisch. Mit einer durchschnittlichen Fingergeschicklichkeit und einem ebensolchen Tastvermögen wird das Auslangen gefunden. Das Sehvermögen muss soweit erhalten sein, das ein Visus von 0,3/0,1-02 gegeben ist. Ein räumliches Sehen ist nicht berufsnotwendig. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 9 von 15

10 An das Hörvermögen werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt und sind auch gehörlose Personen im Gewerbe/Versandhandel solchermaßen einsetzbar. In der Regel fallen keine Lärmarbeiten an. Im Handel oder Gewerbe wird ein forciertes Tempo von diesen Arbeitnehmern nicht verlangt bzw sind psychische Belastungen, welche solchen unter Fließbandoder Akkordbedingungen entsprechen, nicht üblich. Diesbezüglich ist ein Arbeitsmarkt gegeben. Lediglich im Versandhandel ist zur Abdeckung von Belastungsspitzen fallweise (1/3) ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch. Berufsbeschreibung der Arbeitnehmer in Adressenverlagen: Qualifikation: Dabei handelt es sich um kurzfristig eingewiesen Arbeitnehmer. Tätigkeiten: Der Aufgabenschwerpunkt dieser Mitarbeiter liegt darin, Werbemittel und Mailings (Briefe und Antwortkarten) unterschiedlicher Art, welche in gedruckter Form aufliegen, zu Werbesendungen zusammenzustellen. Die entweder von Druckereien oder von Kunden angelieferten Druckerzeugnisse werden teils manuell, teils unter Nutzung von Adressier-, Verpackungs- und Folienmaschinen Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 10 von 15

11 gefaltet, kuvertiert, meist jedoch aus mehreren Werbesendungen zusammengestellt und in Kunststoffbeutel verpackt, welche dann von den Austrägern an den Türen angebracht werden. Gegebenenfalls sind sie auch mit dem Anbringen von Adressenklebern oder dem Schreiben von Adressen befasst. Anforderungsprofil: Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt in geschlossenen und temperierten Räumen - frei von klimatischen oder sonstigen belastenden Umfeldbedingungen - und ist mit einer leichten körperlichen Beanspruchung sowie ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Hebearbeiten überschreiten in Summe ein Drittel der Arbeitszeit nicht. Die Tätigkeiten werden bei Tischarbeiten (> 100 Arbeitsplätze) zu ca 90 % im Sitzen (wobei zwingend nicht über eine halbe Stunde hinaus gesessen werden muss), an Adressier-, Verpackungs- und Folienmaschinen jedoch teilweise auch im Stehen ausgeführt, wobei eine Entlastung durch eine Stehhilfe vorgenommen werden kann. Eine gebückte Körperhaltung ist bis zu 10 % der Arbeitszeit einzunehmen. Kniende, hockende, fixiert vorgebeugte (Zwangs-) Haltungen sind nicht berufstypisch. Exponierte Lagen sind nicht aufzusuchen. Steighilfen werden nicht benötigt. Treppensteigen ist nicht notwendig. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 11 von 15

12 An die oberen Extremitäten werden keine überdurchschnittlichen Anforderungen gestellt. Mit einer durchschnittlichen Fingerfertigkeit bei einem ebensolchen Tastgefühl wird das Auslangen gefunden. Beidhändige Überkopfarbeiten existieren nicht. Händisches Arbeiten im kalten, nassen und feuchten Milieu sind nicht berufstypisch. Arbeiten mit erhöhter Unfallgefährdung sind für anfallserkrankte Personen in diesem Bereich nicht gegeben. Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen kommen nicht vor. Mit einem geringgradigen Sehvermögen (0,3 am besseren Auge) wird das Auslangen gefunden. Stereskopes Sehen ist nicht berufsnotwendig. An das Hörvermögen werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt und können diese Berufe auch von gehörlosen Personen ausgeführt werden. Lärmarbeiten (> 85 dba) sind nicht berufstypisch. Besonderem Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, sind diese Arbeitnehmer nicht ausgesetzt. Zur Abdeckung von Belastungsspitzen ist fallweise (< 1/3) ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen. Nachtschichtarbeiten kommen nicht vor. Kundenkontakte sind nicht gegeben. An das Konzentrations- und Auffassungsvermögen werden keine überdurchschnittlichen Anforderungen gestellt. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 12 von 15

13 B e w e i s w ü r d i g u n g : Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche sich durchwegs als schlüssig und widerspruchsfrei erwiesen und teils auch in der Verhandlung erörtert wurden, sodass sie eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellten. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g : Da der 59 jährige Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, kommt für ihn primär die Bestimmung des 255 Abs 3 ASVG zum Tragen. Danach gilt als invalid, wer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit, die unter billiger Berücksichtigung der bislang ausgeübten Tätigkeiten zumutbar ist, wenigstens die Hälfte jenes Entgeltes zu erwerben, das ein gesunder Versicherter regelmäßig zu erzielen pflegt. Nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül kann der Kläger nicht mehr den Anforderungen im zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin entspre- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 13 von 15

14 chen, sein Leistungskalkül befähigt ihn aber nach wie vor, beispielsweise die Tätigkeiten eines Verpackers, Adjustierers, Kontrollarbeiters, Geschirrabräumers oder Adressenverlagsarbeiters auszuüben. Diese Tätigkeiten entsprechen auch in ihrer sozialen Wertigkeit durchaus den vom Kläger bislang ausgeübten Berufen. Ob der Versicherte in einem der genannten Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Arbeitsplatz findet, ist für die Beurteilung der Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Voraussetzung ist lediglich die Existenz eines ausreichenden Arbeitsmarktes, was im gegenständlichen Fall gegeben ist. Da der Kläger bereits zum Stichtag das 57. Lebensjahr überschritten hat, kommt für ihn grundsätzlich auch die Bestimmung des 255 Abs 4 ASVG in Betracht. Eine der Grundvoraussetzungen für einen Anspruch nach dieser Gesetzesstelle, nämlich eine Beschäftigung von zumindest 120 Kalendermonaten in einer Erwerbstätigkeit während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, ist jedoch nicht erfüllt, sodass diesbezüglich eine nähere Prüfung unterbleiben kann. Da demnach die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht vorlagen, war das Klagebegehren abzuweisen. G r a z, am xx.xx.2003 Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 14 von 15

15 ZV: 1 x Klagsvertreter 1 x Beklagte Partei je mit PA und RMB Cgs.- Reg. Refü. Kal. RK sodann: 1 x BMS 1 x Hauptverband Akt bereinigen Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 15 von 15