EINWOHNERGEMEINDE 4224 NENZLINGEN. Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE 44 NENZLINGEN Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Beschlussfassung Einwohnergemeindeversammlung vom 3. Dezember 03

INHALTSVERZEICHNIS SEITE Zweck 3 Bezügerkreis 3 3 Jahreseinkommen 3 4 Jahresnettomiete 3 5 Höchstmieten 4 6 Jahreseinkommenshöchstgrenze 4 7 Vermögenshöchstgrenze 4 8 Angemessenheit der Wohnungsgrösse 4 9 Tragbares Mass der Mietzinsbelastung 4 0 Härtefälle 5 Verfahren 5 Auszahlungsmodus 5 3 Rechtsmittel 5 4 Strafbestimmungen 5 5 Inkrafttreten 6 Genehmigungsvermerke 6

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Nenzlingen, gestützt auf 47 Absatz des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970 (GemG), beschliesst: Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Zweck Dieses Reglement bezweckt den Vollzug des Gesetzes des Kantons Basellandschaft über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (MBG), insbesondere dessen 5 Absatz und 9 Absatz. Bezügerkreis Familien, Alleinerziehende, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit Wohnsitz in Nenzlingen haben bei übermässig hohen Mietzinsbelastungen im Verhältnis zum Einkommen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag, wenn dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden kann. Anspruchsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung C. Sie müssen mindestens Jahre im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz haben. 3 Jahreseinkommen Das aktuelle Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus sämtlichen Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden natürlichen Personen. Es umfasst das um die gesetzlichen Abzüge reduzierte Brutto-Einkommen; davon abgezogen werden Erwerbsunkosten, wie Auslagen für Fahrt zur Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, übrige berufsbedingte Auslagen und AHV-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen sowie die abzugsfähigen Beiträge an die berufliche Vorsorge (. Säule) gemäss Steuerund Finanzgesetz. Dem aktuellen Jahreseinkommen zugerechnet werden ausserdem nicht steuerbare Einkünfte der Haushaltmitglieder, wie Ergänzungsleistungen, Stipendien, Alimente und weitere Entschädigungen (z.b. Krankenkassenversicherungs-Prämienverbilligungen). 4 Jahresnettomiete Als Jahresnettomiete gilt der vertraglich vereinbarte Jahresmietzins ohne Nebenkosten. Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene, ortsübliche Jahresmiete reduziert. 3

5 Höchstmieten Für die Berechnung des Mietzinsbeitrages wird die Jahresnettomiete bis zu den folgenden Höchstbeträgen angerechnet: Grösse des Haushalts Unterstützungsberechtigte Nettojahresmiete Person CHF 0'00.00/ Jahr Personen CHF '600.00 / Jahr 3 Personen CHF 3'800.00 / Jahr 4 Personen CHF 5'000.00 / Jahr Jede weitere Person zusätzlich CHF 960.00 / Jahr Im Fall einer höheren Miete ist der Teil, der den Höchstbetrag gemäss Abs. übersteigt, nicht mehr beitragsberechtigt. 6 Jahreseinkommenhöchstgrenzen Das Jahreseinkommen darf für Eheleute CHF 38'000.00 und für Alleinstehende CHF 30'000.--, zuzüglich eines Kinderbetrages von CHF 4'000.00 pro Kind, gemäss 3 Absatz Bst. A MBG, nicht übersteigen. 7 Vermögenshöchstgrenze Haben die im gleichen Haushalt lebenden, natürlichen Personen ein gemeinsames Reinvermögen von mehr als CHF 5'000.00 zuzüglich pro minderjähriges Kind CHF '000.00, so besteht kein Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag. 8 Angemessenheit der Wohnungsgrösse Ein Mietzinsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Zahl der Zimmer jene der Bewohnerinnen und Bewohner um nicht mehr als übersteigt. 9 Tragbares Mass der Mietzinsbelastung Die tragbare Miete ist der Betrag, der verbleibt, wenn vom Jahreseinkommen der massgebliche Lebensbedarf sowie die Wohnnebenkosten gemäss Mietvertrag abgezogen werden. Der massgebliche Lebensbedarf beträgt für eine alleinstehende Person CHF '60.00 / Monat CHF 9'440.00 / Jahr ein Ehepaar ohne Kinder CHF '470.00 / Monat CHF 9'640.00 / Jahr Alleinerziehende mit Kind CHF '0.00 / Monat CHF 5'440.00 / Jahr mit Kinder CHF '60.00 / Monat CHF 3'30.00 / Jahr mit 3 Kinder CHF '80.00 / Monat CHF 33'840.00 / Jahr pro weiteres Kind CHF 0.00 / Monat CHF '50.00 / Jahr Paare mit Kind CHF '850.00 / Monat CHF 34'00.00 / Jahr mit Kinder CHF 3'70.00 / Monat CHF 39'40.00 / Jahr mit 3 Kinder CHF 3'70.00 / Monat CHF 44'50.00 / Jahr mit 4 Kinder CHF 3'90.00 / Monat CHF 47'040.00 / Jahr pro weiteres Kind CHF 0.00 / Monat CHF '50.00 / Jahr 4

0 Härtefälle Wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Gemeinderat ausnahmsweise von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen. Verfahren Gesuche um Gewährung von Mietzinsbeiträgen sind der Gemeinde unter Beilage der folgenden Unterlagen einzureichen. - Mietvertrag - aktueller Lohnausweis - aktueller Lohnausweis der Haushaltmitglieder - allfällige Bescheinigung über eine Ergänzungsleistung - Bescheinigung über Stipendien, Alimenten etc. Im Falle eines zustimmenden Entscheides werden die Beiträge ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt. 3 Die Zusicherung gilt für ein Kalenderjahr, längstens jedoch bis zum Eintritt einer Veränderung der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse. 4 Veränderte Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse sind umgehend zu melden und bewirken für die laufende Anspruchsperiode eine Neuberechnung des Mietzinsbeitrags. Bei geringfügigen Änderungen kann auf eine Anpassung des Mietzinsbeitrags verzichtet werden. Als geringfügig gelten Änderungen der Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse, wenn die Neuberechnung des Mietzinsbeitrags im Vergleich zur alten Berechnung eine Differenz von höchstens CHF 0.00 pro Monat ergibt. Auszahlungsmodus Die Auszahlung von Mietzinsbeiträgen erfolgt quartalsweise. 3 Rechtsmittel Gegen Entscheide über Mietzinsbeiträge kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nach Erhalt innert 0 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin innert 0 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erheben. 4 Strafbestimmungen Zu unrecht bezogene Mietzinsbeiträge sind zurückzuerstatten. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Mietzinsbeitrages erwirkt, wird mit einer Busse in Höhe von maximal CHF 5'000.00 bestraft. 5

5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft rückwirkend auf den. Januar 04 in Kraft. An der Einwohnergemeindeversammlung vom 3. Dezember 03 beschlossen. Nenzlingen, 4. Februar 04. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Präsidentin Gemeindeverwalter Therese Conrad Nicolas Berger Von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mit Verfügung Nr. vom 30. Januar 04 genehmigt. 6