Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis

Ähnliche Dokumente
Inhaltsverzeichnis.

Geheimhaltungsvereinbarung

Ständiges Schiedsgericht. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 1 Ständiges Schiedsgericht

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten

Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland

Vor- und Nachteile von Schiedsgerichtsverfahren in ärztlichen Gesellschaftsverträgen

DNotI. Dokumentnummer: 34sch031_06 letzte Aktualisierung: OLG München, Sch 031/06

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einführung Kapitel: Problemaufriss 5

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Az: 4 Z Sch 05/00 Vorhergehendes Az: Datum: B E S C H L U S S

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar in dem Rechtsstreit

Titel: Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Zerstrittene Gesellschafterstämme in Familiengesellschaft

Die Wirkung von Schiedsvereinbarungen, Schiedsklauseln und Schiedssprüchen im Gesellschaftsrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen:

Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsverfahren und andere Modelle der Streitschlichtung

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in der Wohnungseigentumssache

Kammergericht Elßholzstraße Berlin ü 167/09 - In der Sache. Aufbau Liquidationsgesellschaft mbh. gegen

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

In welchen Fällen empfiehlt sich die Vereinbarung eines internationalen Schiedsverfahrens?

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

DAS NEUE SCHIEDSRECHT

Internationales Zivilprozessrecht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Geheimhaltungsvereinbarung

Brandenburgisches Oberlandesgericht

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G

RKPN-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Königsbahnstr Neunkirchen. Telefon: / Telefax: / Post@RKPN.

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Viertes Buch Schiedsgerichtsbarkeit Erster Titel Inländische Schiedsgerichtsbarkeit Erstes Kapitel Die Schiedsvereinbarung. Art.

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Außergerichtliche Streitbeilegung aus Versicherersicht. RA Joachim Balk (VHV Allgemeine Versicherung AG) Isernhagen, d

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen ZPO. Lukas Wyss, Rechtsanwalt

Vorwort. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. I. Einleitung 1

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4

OLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

Musterlösung zur Prüfung Internationales Zivilverfahrensrecht und Schiedsgerichtsbarkeit vom 08. Januar 2013 (HS 2012)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. März 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse

Gesellschaftervereinbarung. zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und. der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Gesellschafterstreit in der GmbH. Dr. Moritz Pöschke 19. Juni 2015

II. von 5 A. Private Übernahmeangebote 5 B. Auktionsverfahren 6 C. Nationale/Internationale Transaktionen 6

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. AnwZ (Brfg) 44/15. vom. 22. September in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

- Seite 1 von 5 - Autor: Urs Breit- sprecher. Quelle: LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

1 Zwischen den Beteiligten ist der Status des Klägers zu 2) als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) streitig.

Private Enforcement aus Sicht der Rechtswissenschaft

Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Darlehensverträgen - Möglichkeit von Bearbeitungsentgelten auch im Unternehmerinteresse-

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

Die Konfliktmanagementordnung der DIS. Dr. Gabriele Scherer, LL.M.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Februar in dem Rechtsstreit

STREITLÖSUNGSORDNUNG FÜR DAS BAUWESEN. SL Bau. Mediation Schlichtung Adjudikation Schiedsgericht. Fassung 1. Januar 2010

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Arbeitsgerichtsgesetz...

Die Beendigung der GmbH

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Außergerichtliche Konfliktlösung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar in dem Rechtsstreit

L a n d p a c h t v e r t r a g

Normenkette: ZPO 1030 I 1, 1048 II, III, IV 2, 1059 II Nr. 2 lit. a und b, 1060 II 1, 1066, 1055, 1040 II, III, 331a 2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Wirtschaft & Recht aktuell - August 2016

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 16/09. BGB 125, 305b

IQB - Kurzbeitrag 2005

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Beschluss. ... GmbH, - Antragsgegnerin -

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, , Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, , Az: 315 O 767/07

Transkript:

Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Internationales Schiedsverfahrensrecht der Unternehmenspraxis Priv.-Doz. Dr. Christoph Reymann, LL.M. Eur. Würzburg, 13. März 2014

Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen Schiedsvereinbarung Schiedsabrede ( 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) Schiedsklausel ( 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) Anwendbarkeit von 1066 ZPO auf statutarische Schiedsklauseln Anwendbarkeit auf GmbH und AG Strittig bei Personengesellschaften Inhalt einer Schiedsvereinbarung Notwendiger Inhalt Optionaler Inhalt

Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951)

BGH, Urt. v. 4.7.1951 II ZR 117/50 MDR 1951, 674 (1) Kein schiedsgerichtsfähiger Gegenstand, weil nichtvermögensrechtlicher Anspruch isd 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO, der keinem Vergleich zugänglich ist. (2) Ausschließliche Zuständigkeit des LG für die Anfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit eines HV-Beschlusses ( 246 Abs. 1, 249 Abs. 1 AtkG). (3) Entscheidung, ob ein Beschluss nichtig oder anfechtbar ist, kann nur durch das ordentliche Gericht getroffen werden (vgl. 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG).

Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996

BGH, Urt. v. 29.3.1996 II ZR 124/95 NJW 1996, 1753 Schiedsfähigkeit I (1) 246 Abs.3 S. 1 AktG konzentriert nur Zuständigkeit im staatl. Verfahren beim LG, trifft aber keine Aussage über die Zulässigkeit eines Schiedsgerichts als Alternative. (2) Gestaltungswirkung des staatl. Urteils steht nicht entgegen, weil auch andere Gestaltungsprozesse (zb 767 ZPO schiedsfähig sind. (3) Minderheitenschutz ist dann nicht beeinträchtigt, wenn Schiedsverfahren dem staatl. Verfahren gleichwertig. (4) Kein Rechtsschutzmonopol des Staates bei Beschlussmängeln, anders als bei Statusverfahren (zb Ehescheidung). (5) GmbH und nachfolgende Gesellschafter sind durch körperschaftlichen Charakter der Schiedsklausel gebunden. Problem: Schiedsspruch wirkt nur inter partes, nicht wie 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG erga omnes.

Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009

BGH, Urt. v. 6.4.2009 II ZR 255/08 SchiedsVZ 2009, 233 Schiedsfähigkeit II 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG stehen der Zulässigkeit von Schiedsklauseln nicht entgegen, sofern das schiedsgerichtliche Verfahren gleichwertig ausgestaltet ist. Gemessen an 138 Abs. 1 BGB muss die Schiedsklausel folgende Voraussetzungen erfüllen: Sämtliche Gesellschafter müssen der Schiedsabrede zugestimmt haben. Jeder Gesellschafter muss über die Einleitung eines Schiedsverfahrens informiert werden. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und an der Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können. Alle denselben Streit betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.

Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009 Aufnahme durch die OLG-Rechtsprechung

Rezeption durch die OLG-Rechtsprechung (1) OLG Frankfurt a. Main, Beschl. v. 9.9.2010, Az.: 26 SchH 4/10 SchiedsVZ 2010, 334: Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag einschließlich dessen Gültigkeit ergeben, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer endgültig entschieden werden. (2) OLG Bremen, Beschl. v. 22.6.2009, Az.: 2 Sch 1/09 NZG 2010, 230: Alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.

Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009 Aufnahme durch die OLG-Rechtsprechung Ergänzung der DIS-Regeln am 15.9.2009

DIS-ERGeS: Zustimmung aller Gesellschafter zur Schiedsklausel (1. Voraussetzung) 1. Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. 2. Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht haben ( 11 DIS- ERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen. 3. Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden. 4. Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß Ziffer 1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.

DIS-ERGeS: Voraussetzungen 2.-4. des BGH-Urteils Schiedsfähigkeit II Bezeichnung aller Betroffenen in der Klageschrift ( 2.2 DIS-ERGeS); Aufforderung zum Beitritt durch DIS- Geschäftsstelle innerhalb von 30 Tagen ( 3.1 DIS- ERGeS), Teilnahmeverzicht bei nicht fristgerechter Erklärung ( 4.2 DIS-ERGeS), fortlaufende Unterrichtungspflicht durch das Schiedsgericht ( 5 DIS- ERGeS). Ernennung eines Einzelrichters ( 7 DIS-ERGeS) bzw. Ernennung eines Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern ( 8 DIS-ERGeS) durch Kläger- und Beklagtenseite Zuständigkeitskonzentration bei Parallelverfahren ( 9 DIS-ERGeS): Sperrung des Nachrangverfahrens durch das Vorrangverfahren ( 9.2 DIS-ERGeS), Behandlung der Klageerhebung im Nachrangverfahren als Betritt zum Vorrangverfahren ( 9.4 DIS-ERGeS).

Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009 Aufnahme durch die OLG-Rechtsprechung Ergänzung der DIS-Regeln am 15.9.2009 Offene Fragen nach Schiedsfähigkeit II Auswirkungen auf die AG (Grundsatz der Satzungsstrenge, 23 Abs. 5 AktG) und auf Personengesellschaften

Form der Schiedsvereinbarung Formvorgaben des 1031 ZPO Dokumenterfordernis nach 1031 Abs. 1 bis 3 ZPO Verbraucherbeteiligung ( 1031 Abs. 5 ZPO) Beurkundungserfordernis nach 2 GmbHG Umfang des Beurkundungserfordernisses Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsordnung? Dynamische Verweisung Statische Verweisung