Besonderheiten der notariellen Kautelar- und Beurkundungspraxis Internationales Schiedsverfahrensrecht der Unternehmenspraxis Priv.-Doz. Dr. Christoph Reymann, LL.M. Eur. Würzburg, 13. März 2014
Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen Schiedsvereinbarung Schiedsabrede ( 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) Schiedsklausel ( 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) Anwendbarkeit von 1066 ZPO auf statutarische Schiedsklauseln Anwendbarkeit auf GmbH und AG Strittig bei Personengesellschaften Inhalt einer Schiedsvereinbarung Notwendiger Inhalt Optionaler Inhalt
Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951)
BGH, Urt. v. 4.7.1951 II ZR 117/50 MDR 1951, 674 (1) Kein schiedsgerichtsfähiger Gegenstand, weil nichtvermögensrechtlicher Anspruch isd 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO, der keinem Vergleich zugänglich ist. (2) Ausschließliche Zuständigkeit des LG für die Anfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit eines HV-Beschlusses ( 246 Abs. 1, 249 Abs. 1 AtkG). (3) Entscheidung, ob ein Beschluss nichtig oder anfechtbar ist, kann nur durch das ordentliche Gericht getroffen werden (vgl. 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG).
Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996
BGH, Urt. v. 29.3.1996 II ZR 124/95 NJW 1996, 1753 Schiedsfähigkeit I (1) 246 Abs.3 S. 1 AktG konzentriert nur Zuständigkeit im staatl. Verfahren beim LG, trifft aber keine Aussage über die Zulässigkeit eines Schiedsgerichts als Alternative. (2) Gestaltungswirkung des staatl. Urteils steht nicht entgegen, weil auch andere Gestaltungsprozesse (zb 767 ZPO schiedsfähig sind. (3) Minderheitenschutz ist dann nicht beeinträchtigt, wenn Schiedsverfahren dem staatl. Verfahren gleichwertig. (4) Kein Rechtsschutzmonopol des Staates bei Beschlussmängeln, anders als bei Statusverfahren (zb Ehescheidung). (5) GmbH und nachfolgende Gesellschafter sind durch körperschaftlichen Charakter der Schiedsklausel gebunden. Problem: Schiedsspruch wirkt nur inter partes, nicht wie 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG erga omnes.
Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009
BGH, Urt. v. 6.4.2009 II ZR 255/08 SchiedsVZ 2009, 233 Schiedsfähigkeit II 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG stehen der Zulässigkeit von Schiedsklauseln nicht entgegen, sofern das schiedsgerichtliche Verfahren gleichwertig ausgestaltet ist. Gemessen an 138 Abs. 1 BGB muss die Schiedsklausel folgende Voraussetzungen erfüllen: Sämtliche Gesellschafter müssen der Schiedsabrede zugestimmt haben. Jeder Gesellschafter muss über die Einleitung eines Schiedsverfahrens informiert werden. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und an der Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können. Alle denselben Streit betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009 Aufnahme durch die OLG-Rechtsprechung
Rezeption durch die OLG-Rechtsprechung (1) OLG Frankfurt a. Main, Beschl. v. 9.9.2010, Az.: 26 SchH 4/10 SchiedsVZ 2010, 334: Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag einschließlich dessen Gültigkeit ergeben, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer endgültig entschieden werden. (2) OLG Bremen, Beschl. v. 22.6.2009, Az.: 2 Sch 1/09 NZG 2010, 230: Alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.
Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009 Aufnahme durch die OLG-Rechtsprechung Ergänzung der DIS-Regeln am 15.9.2009
DIS-ERGeS: Zustimmung aller Gesellschafter zur Schiedsklausel (1. Voraussetzung) 1. Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. 2. Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht haben ( 11 DIS- ERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen. 3. Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden. 4. Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß Ziffer 1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.
DIS-ERGeS: Voraussetzungen 2.-4. des BGH-Urteils Schiedsfähigkeit II Bezeichnung aller Betroffenen in der Klageschrift ( 2.2 DIS-ERGeS); Aufforderung zum Beitritt durch DIS- Geschäftsstelle innerhalb von 30 Tagen ( 3.1 DIS- ERGeS), Teilnahmeverzicht bei nicht fristgerechter Erklärung ( 4.2 DIS-ERGeS), fortlaufende Unterrichtungspflicht durch das Schiedsgericht ( 5 DIS- ERGeS). Ernennung eines Einzelrichters ( 7 DIS-ERGeS) bzw. Ernennung eines Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern ( 8 DIS-ERGeS) durch Kläger- und Beklagtenseite Zuständigkeitskonzentration bei Parallelverfahren ( 9 DIS-ERGeS): Sperrung des Nachrangverfahrens durch das Vorrangverfahren ( 9.2 DIS-ERGeS), Behandlung der Klageerhebung im Nachrangverfahren als Betritt zum Vorrangverfahren ( 9.4 DIS-ERGeS).
Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängeln GmbH-Gesellschafterbeschlüsse Restriktive BGH-Rspr. (z.b. Urt. v. 4.7.1951) BGH Schiedsfähigkeit I, Urt. v. 29.3.1996 BGH Schiedsfähigkeit II, Urt. 6.4.3009 Aufnahme durch die OLG-Rechtsprechung Ergänzung der DIS-Regeln am 15.9.2009 Offene Fragen nach Schiedsfähigkeit II Auswirkungen auf die AG (Grundsatz der Satzungsstrenge, 23 Abs. 5 AktG) und auf Personengesellschaften
Form der Schiedsvereinbarung Formvorgaben des 1031 ZPO Dokumenterfordernis nach 1031 Abs. 1 bis 3 ZPO Verbraucherbeteiligung ( 1031 Abs. 5 ZPO) Beurkundungserfordernis nach 2 GmbHG Umfang des Beurkundungserfordernisses Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsordnung? Dynamische Verweisung Statische Verweisung