- Dokument. Nationalen Plan

Ähnliche Dokumente
Energieausweis für Nicht-Wohngebäude

Energieausweis für Wohngebäude

EU Gebäuderichtlinie 2010

Aktuelle EU-Gebäude-Richtlinie 2010 Auf dem Weg zum energieneutralen Gebäude

Von der EU Gebäuderichtlinie zur NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung. Ein informativer Überblick

35,4 LEK ErstellerIn

WOHNGEBÄUDE. HWB - Heizwärmebedarf. PEB - Primärenergiebedarf. CO2 - Kohlendioxidemission. fgee - Gesamtenergieeffizienz Faktor

GreenBuilding Info-Event HERZLICH WILLKOMMEN. zum. AMiP Industrial Engineering GmbH

MIETOBJEKTE OTTO-PROBST STRASSE. Otto-Probst Straße Otto-Probst Straße Wien

Badhausstrasse 11a B B B

Baujahr SPEZIFISCHER HEIZWÄRMEBEDARF, PRIMÄRENERGIEBEDARF, KOHLENDIOXIDEMISSIONEN UND GESAMTENERGIEEFFIZIENZ-FAKTOR (STANDORTKLIMA) HWB SK PEB SK

Helle 3-Zimmer Wohnung mit Wintergarten in Lustenau!

WEGE ZUM FAST-NULLENERGIE-GEBÄUDE

Die EU-Gebäuderichtlinie und ihre Umsetzung in Österreich

Der neue EU-Kurs: Kostenoptimale Anforderungen an den Wärmeschutz. Christian Pöhn Bauphysiklabor - MA 39 PÜZ 18. April 2012

Energieausweis. OIB-Richtlinie 6

MIETOBJEKT MARKHOFGASSE 1-9 WÜRTZLERSTRASSE Wien

Alles plus? Das muntere Sprießen der Gebäudekonzepte. Gebäudekonzepte und Energiekennzahlen im Vergleich

MIETOBJEKT KRAKAUER STASSE 14 ERNST-MELCHIOR-GASSE Wien

MIETOBJEKT WOHNPARK KORNHÄUSEL. Kornhäuselgasse/ Robert Blum-Gasse 2/ Leystraße Wien

2.3 Energetische Bewertung von

Praxisnahe Information aus erster Hand

Die Entwicklungen von energetischen Gebäudestandards auf EU-Ebene

27. Juni EnEV 2013 Heutige und zukünftige Anforderungen an Betreiber und Industrieimmobilien. Hettich Forum, Kirchlengern

Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden. Vorblatt

Austrian Energy Agency

SPEZIFISCHER HEIZWÄRMEBEDARF, PRIMÄRENERGIEBEDARF, KOHLENDIOXIDEMISSIONEN UND GESAMTENERGIEEFFIZIENZ-FAKTOR (STANDORTKLIMA) HWB SK PEB SK CO2 SK

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-Richtlinie 6. zum Nachweis der. Kostenoptimalität

RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIEN. Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke

Was ist der Energieausweis? Wann brauche ich ihn? Welchen Nutzen habe ich? Rechtliche Situation. Inhalt und Interpretation des Ausweises

MIETOBJEKT HERNALSER HAUPTSTRASSE. Hernalser Hauptstraße Wien

Energieausweis für Wohngebäude

NOEST Energy Lunch Solarthermie 28. September 2015, Graz Mit dem Solar-Aktivhaus zum Nearly Zero Emision Building

Österreichisches Institut für Bautechnik OIB /15 Übergreifendes Dokument. - Erläuterung. der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen

SPEZIFISCHER HEIZWÄRMEBEDARF, PRIMÄRENERGIEBEDARF, KOHLENDIOXIDEMISSIONEN UND GESAMTENERGIEEFFIZIENZ-FAKTOR (STANDORTKLIMA) HWB SK PEB SK CO2 SK

OIB- Richtlinie 6 und Leitfaden

85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung

Die EU-Gebäuderichtlinie - Bedeutung und Chancen für Krankenanstaltengesellschaften

Finanzierung (KfW-Förderung) Alle Angaben ohne Gewähr, maßgeblich sind die Förderrichtlinien der KfW.

ENERGIEAUSWEIS für Gebäude in Oberösterreich. Energieeffizienz steigern & Transparenz erhöhen

Bedarfsanalyse und Szenarienentwicklung für Europa: Die Heat Roadmap Europe 2050

Energetische Anforderungen an die Gebäudehülle

Energiegespräch 2016 II ES. Zukunft der Energieversorgung im Wohngebäude. Klaus Heikrodt. Haltern am See, den 3. März 2016

energieeffiziente Gemeindegebäude

Energieausweis für Wohngebäude

. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet.

Energieausweis für Wohngebäude

Energieausweisberechnung Hietzinger Hauptstraße 124a/Geylinggasse 9, 1130 Wien

EU-Energieausweis. Mehr Wert für Ihr Gebäude mit dem EU-Energieausweis. Das lässt keinen kalt.

Der Umgang mit dem Energieausweis in der Praxis. Stefan Kerschbaumer

Was ist der Energieausweis? Inhalte des Energieausweises? Wer braucht einen Energieausweis?... 3

Immobilien, die überzeugen Herausforderung an den Wohnbau Seite 4. Neuauflage Energieausweis. Photovoltaikanlagen

EU-Richtlinie(n) zur Energieeffizienz von Gebäuden

Der nationale Plan zur Definition von Niedrigstenergiegebäuden und zur Festlegung von Zwischenzielen. Christian Pöhn MA 39 - Bauphysiklabor

Meldung gemäß Art. 5 Energieeffizienzrichtlinie

Das Passivhaus vom Baumeister

ERHÖHUNG DER SANIERUNGSRATE

EU Energieausweis in Salzburg Fragen und Antworten

in Österreich der RICHTLINIE 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz

Niedrigstenergiegebäude

Austrian Energy Agency

Energieausweis. Sechtergasse 2 A 1120, Wien-Meidling. Wagner. Verfasser / /

Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Steiermärkische Baugesetznovelle 2012) Vorblatt

ArchiPHYSIK VIRTUELLE GEBÄUDE - REALE WERTE DIE BAUPHYSIKSOFTWARE-LÖSUNG.

Energieeffizient Bauen

Auswirkung der Gebäuderichtlinie auf den Wohnbau

EnEV 2014/2016. Anforderungen 2016 zukünftige Entwicklung im Kontext mit der Energiewende Qualitätssicherung

EnEV 2014 und Gebäudeautomation

Der neue Energieausweis

F 2119 Langzeitevaluierung der Energiekennzahl-Plausibilität der NÖ-Wohnbauförderung-NEU

Neuerungen in den energetisch relevanten SIA-Normen. Prof. Gerhard Zweifel HSLU Technik & Architektur Präsident SIA KGE

Energieeffizienz von Gebäuden Anforderungen und Fördermöglichkeiten

Erbaut im Jahr. Gebäudezone. Rankweil. Katastralgemeinde. KG - Nummer. Einlagezahl. Grundstücksnr. Schöffenstraße 6830 Rankweil ERSTELLT.

Beuth Verlag GmbH Energieversorgung online Paket Bilanzierung und Effizienz Stand:

FKT Fachtagung Lünen EnEV 2007 und Energieausweise in Nichtwohngebäuden. Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf Öko-Zentrum NRW

Die neue EnEV: Was gilt ab wann?

Wohnungsbaugenossenschaft Erkrath Schlüterstraße 9 Tel Mo. und Di. 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Erkrath Fax.

ENERGIEAUSWEIS Planung Mehrfamilienhaus Wohnbau Schenner - Bauteil BRANDL

Der Energieausweis: Inhalt, Typen und Übergangsregelungen

Die Umsetzung des Energieausweises aus technischer und rechtlicher Sicht

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

Gebäudeenergiesysteme im Jahr 2020

Themenblock 1: Geschichte der Verordnungen

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

Richtlinie 2002/91/EG Energieeffizienz von Gebäuden

EnEV Ausblick 2014

Transkript:

- Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU 28. März 2014 Inhaltsverzeichnis 1 VORBEMERKUNGEN... 2 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN... 4 3 MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE GESAMTENERGIEEFFIZIENZ NEUBAU (2014 - )... 2 4 MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE GESAMTENERGIEEFFIZIENZ GRÖßERE RENOVIERUNG (2014 - )... 3

1 Vorbemerkungen Das gegenständliche Dokument stellt die Erweiterung vom Dezember 2012 auf Nicht- Wohngebäude für den Nationalen Plan in Österreich gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (kurz: EPBD:2010) bezüglich zukünftiger Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden dar. Diese Mindestanforderungen sollen in zukünftigen Ausgaben der OIB-Richtlinie 6 umgesetzt werden. Insbesondere sind Inhalt dieses Dokuments: Eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der österreichischen Definition des Niedrigstenergiegebäudes unter Berücksichtigung der österreichischen Gegebenheiten auf Basis des Heizwärmebedarfs (in kwh/m²a) einschließlich numerischer Indikatoren für den Primärenergiebedarf (in kwh/m²a) und die Kohlendioxidemissionen (in kg/m²a), ausgedrückt und festgelegt durch die Anforderungen für. Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für 2014 (Inkrafttreten mit 1.1.2015), (1.1.2017), (1.1.2019) und (1.1.2021) für den Neubau und größere Renovierungen. Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für den Niedrigstenergiehausstandard und der Zwischenziele sind die Länder mehrheitlich übereingekommen, dass neben den verpflichtend einzuführenden Anforderungen an den Primärenergiebedarf auch Anforderungen an die Kohlendioxidemissionen formuliert werden. Sämtliche Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung also die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird in Österreich durch die vier Indikatoren Heizwärmebedarf, Gesamtenergieeffizienz-Faktor, Primärenergiebedarf und Kohlendioxidemissionen angegeben. Zu beachten ist dabei, dass auch der Strombedarf (Haushaltsstrombedarf für Wohngebäude bzw. Betriebsstrombedarf für Nicht-Wohngebäude) berücksichtigt wird. Dieser wird zur Energiemenge, die für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes benötigt wird, hinzugezählt. Als Mindestanforderung für alle 4 Kennzahlen wird zumindest das Referenzklima herangezogen, es bleibt den Ländern jedoch unbenommen, die Anforderungen auf den Standort abzustellen. Eine Ergänzung der Werte für den Gesamtenergieeffizienz-Faktor für Nicht-Wohngebäude erfolgt nach Fertigstellung der normativen Grundlagen (ÖNORM H 5050). 2 Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Neubau (2014 - ) Als OIB-Anforderung für Wohngebäude gelten bis inklusive : [kwh/m²a] [kwh/m²a] [-] [kwh/m²a] [kg/m²a] 2014 16 (1 + 3,0 / l c ) mittels HTEB Ref 0,90 190 30 180 28 14 (1 + 3,0 / l c ) mittels HTEB Ref 16 (1 + 3,0 / l c ) 0,85 170 26 12 (1 + 3,0 / l c ) mittels HTEB Ref 16 (1 + 3,0 / l c ) 0,80 160 24 10 (1 + 3,0 / l c ) mittels HTEB Ref 16 (1 + 3,0 / l c ) 0,75

Als OIB-Anforderung für Bürogebäude gelten bis inklusive, für andere Nichtwohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen: [kwh/m³a] [kwh/m²a] [-] [kwh/m²a] [kg/m²a] 2014 5,50 (1 + 3,0 / l c ) mittels HTEB Ref 230 36 4,67 (1 + 3,0 / l c ) mittels HTEB Ref 210 33 4,00 (1 + 3,0 / lc) mittels HTEB Ref 190 30 3,33 (1 + 3,0 / l c ) mittels HTEB Ref 170 27 f GEE,DLGneu,max Diese Werte ergeben sich jeweils aus der strengeren HWB-Anforderung und der Anwendung der Referenzausstattungen. Diese Werte können für den Fall notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik um 70 kwh/m²a/12 kg/m²a, 65 kwh/m²a /11 kg/m²a, 60 kwh/m²a /10 kg/m²a bzw. 55 kwh/m²a /9 kg/m²a erhöht werden. Die PEB- und CO2-Anforderungen beziehen sich auf eine Geschoßhöhe von 3 m. Der Nachweis der Kostenoptimalität der Mindestanforderungen gemäß Artikel 5 für den Neubau und größere Renovierungen wird im OIB-Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität der Anforderungen der OIB-RL6 bzw. des Nationalen Plans gemäß Artikel 5 (2) der EPBD:2010 und VO 244/2012 bzw. den Leitlinien 2012/C115/01 dargestellt. 3 Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz größere Renovierung (2014 - ) Als OIB-Anforderung für Wohngebäude gelten bis inklusive : [kwh/m²a] [kwh/m²a] [-] [kwh/m²a] [kg/m²a] 2014 23 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 25 (1 + 2,5 / l c ) 1,10 21 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 25 (1 + 2,5 / l c ) 1,05 19 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 25 (1 + 2,5 / l c ) 1,00 17 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 25 (1 + 2,5 / l c ) 0,95 230 38 220 36 210 34 200 32

Von diesen Mindestanforderungen darf abgewichen werden, wenn erforderliche Maßnahmen aus bautechnischen baurechtlichen Gründen nicht durchführbar sind. Einzelbauteilsanierungen bzw. der Tausch Einbau einzelner Komponenten des gebäudetechnischen Systems haben derart zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung dieser Einzelmaßnahmen die obigen Zielwertanforderungen mit weiteren aber nicht zeitgleich durchgeführten - Maßnahmen erreicht werden können. Als OIB-Anforderung für Bürogebäude gelten bis inklusive, für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen: [kwh/m³a] [kwh/m²a] [-] [kwh/m²a] [kg/m²a] 2014 7,67 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 300 48 7,00 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 280 45 6,33 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 260 42 5,67 (1 + 2,5 / l c ) mittels HTEB Ref 250 39 f GEE,DLGsan,max Diese Werte ergeben sich jeweils aus der strengeren HWB-Anforderung und der Anwendung der Referenzausstattungen. Diese Werte können für den Fall notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik um 70 kwh/m²a/12 kg/m²a, 65 kwh/m²a /11 kg/m²a, 60 kwh/m²a /10 kg/m²a bzw. 55 kwh/m²a /9 kg/m²a erhöht werden. Die PEB- und CO2-Anforderungen beziehen sich auf eine Geschoßhöhe von 3 m. Von diesen Mindestanforderungen darf abgewichen werden, wenn erforderliche Maßnahmen aus bautechnischen baurechtlichen Gründen nicht durchführbar sind. 4 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen.

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden. Details siehe: http://e-government.bgld.gv.at/amtssignatur