Prozessablauf für Arbeitskräfteüberlasser: Fachkräfteausbildung (FKA)

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Diese Nachweise sind bei Eingabe ins SWF-Onlineportal hochzuladen: Anspruchsberechtigte: Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser (AKÜ) mit Sitz im In- oder Ausland 1 für deren ZeitarbeitnehmerInnen (ZA) ab 01.01.2017, die sich während der Ausbildung in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden. Generelle Fördervoraussetzungen: Der AKÜ hat sich im SWF-Onlineportal registriert, und vom SWF wurde ihm ein Zugang (Benutzername/Passwort) frei geschaltet. Förderleistungen 2 werden nur in einem angemessenen Verhältnis zu den entrichteten SO-Beiträgen erbracht. Diese dürfen im Förderzeitraum die eingezahlten SO-Beiträge um nicht mehr als 200 % bzw. in begründeten Einzelfällen um nicht mehr als 300 % 3 übersteigen. Es kommt die De-minimis-Regelung idgf zur Anwendung, wonach der Förderwerber innerhalb von 3 Jahren insgesamt 4 nicht mehr als 200.000,- an De-minimis-Beihilfen erhalten darf. Die nachstehend geforderten Unterlagen müssen vollständig innerhalb von 6 Monaten nach Ausbildungsende ins SWF-Onlineportal eingebracht werden. Für die eingebrachten Förderfälle dürfen keine Rückzahlungsvereinbarungen gemäß 2d AVRAG abgeschlossen werden. Förderungen von Ausbildungsmaßnahmen/Prüfungskosten (inkl. etwaiger Lohnkosten), für die auch bei anderen Stellen für denselben Förderfall und dieselben beihilfefähigen Kosten Förderungen bezogen werden, sind ausgeschlossen! Spezielle Fördervoraussetzungen für Fachkräfteausbildung (FKA): Gefördert werden als Zielgruppe ZA mit (abgebrochener) Lehre ohne Lehrabschlussprüfung oder angelernte ZA, die den Lehrabschluss anstreben, sofern ihnen ein AMS- Weiterbildungsgeld (WBG) im Rahmen der Bildungskarenz (BK), ein AMS-Bildungsteilzeitgeld (BTZG) im Rahmen der Bildungsteilzeit bzw. ein AMS-Fachkräftestipendium gewährt wird. Der Ausbildungsschwerpunkt liegt im Bereich der Metall- und Elektrotechnik. 1 AKÜ mit Sitz im Ausland, die ZA nach Österreich entsenden und der Beitragspflicht nach 22d Abs. 2 AÜG unterliegen. 2 SWF-Gesamtbetrachtung: Rückvergütung für Kosten Allgemeiner Bildungsmaßnahmen und etwaiger Lohnkosten, für Kosten der Fachkräfteausbildung und etwaiger Lohnkosten, des Überbrückungsgeldes und der Einarbeitungsbeihilfe. 3 Antragstellung an den SWF-Vorstand für Firmen möglich, die monatlich weniger als durchschnittlich 2.285,- an SO-Beiträgen einzuzahlen haben (= kleinere Unternehmen). 4 Unter Zusammenrechnung aller, auch von anderen Förderstellen erhaltenen, De-minis-Beihilfen. AKÜ_Prozessablauf_Fachkräfteausbildung_010117.docx 1

Von Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen tatsächlich aufgewendete Ausbildungsund etwaige Prüfungskosten werden zur Gänze durch den SWF rückvergütet, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung zumindest noch ein Monat unaufgelöst aufrecht ist. Der Ausbildungskostenersatz gebührt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Monats nach Beendigung der Ausbildung durch ArbeitnehmerInnen-Kündigung, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wird. In begründeten Einzelfällen können Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen auch entstandene Kosten ersetzt werden, wenn der/die ZA ohne Verschulden des Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmens die Ausbildung vorzeitig beendet. Die/der ZA erhält während der Ausbildung einen Zuschuss zum Weiterbildungsgeld, zum Bildungsteilzeitgeld bzw. zum Fachkräftestipendium. Ausbildungen im obigen Sinne außerhalb Österreichs werden nur dann gefördert, wenn sie gem. 27a BAG österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten werden und eine Förderung der ZA im vergleichbaren Ausmaß wie in Österreich erfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache nachzuweisen. Das Lehrabschlusszeugnis muss an die/den ZA ausgehändigt werden. Ablauf: Schritt 1: Ausgangssituation Die/der ZA befindet sich in einem unaufgelösten, aufrechten Arbeitsverhältnis und soll eine FKA absolvieren. Im Jahr 2017 sind im SWF-Leistungsbudget 200 Ausbildungsplätze für die Fachkräfteausbildung vorgesehen. Schritt 2: Potentialcheck Die/Der ZA absolviert bei einem fachlich qualifizierten Schulungsträger einen Potentialcheck, um die Schulungseignung festzustellen. Im Falle eines positiven Potentialchecks erstellt der Schulungsträger einen Ausbildungsplan, worin die Inhalte, Zeiten und Kosten festgeschrieben werden. Im Falle eines negativen Potentialchecks können diese Kosten ebenfalls beim SWF eingereicht werden. Schritt 3: Karenzierungsvereinbarung Der AKÜ schließt mit dem ZA für die Dauer der Ausbildung eine Karenzierungsvereinbarung ab, die die Grundlage für eine BK nach 11 AVRAG, eine BTZ nach 11a AVRAG bzw. ein Fachkräftestipendium nach 34b AMSG darstellt. Schritt 4: Antrag über die BK bzw. die BTZ beim AMS Der/die ZA beantragt bei seinem/ihrem Wohnsitz-AMS die Bildungskarenz/Bildungsteilzeit bzw. das Fachkräftestipendium durch Vorlage des Potentialchecks, des Ausbildungsplanes und AKÜ_Prozessablauf_Fachkräfteausbildung_010117.docx 2

der Vereinbarung einer Bildungskarenz nach 11 AVRAG, einer Bildungsteilzeit nach 11a AVRAG bzw. eines Fachkräftestipendiums nach 34b AMSG. Schritt 5: Beauftragung der FKA Der AKÜ bestellt die FKA bei einem Schulungsträger seiner Wahl. Schritt 6: Dateneingabe ins SWF-Onlineportal Der AKÜ bringt die notwendigen Einträge/Unterlagen bei Ausbildungsbeginn ins SWF-Onlineportal (mittels Upload der Dokumente) ein, damit der SWF den Zuschuss zur FKA berechnen und an die/den ZA auszahlen kann. Einträge ins SWF-Online-Portal o Leistungsart Fachkräfteausbildung o Vorname/Zuname/SV-Nummer der/des ZA/Kontonummer der/des ZA für die Zuschuss-Zahlung o Schulungsträger/-inhalt/-dauer (von-bis), Anzahl der Übungseinheiten Anhängen der Dokumente ins SWF-Online-Portal (UPLOADs) o Pro TeilnehmerIn GKK-Anmeldung der/des ZA Datenschutz-Zustimmungserklärung Potentialcheck/Ausbildungsplan Letzten 3 Lohnzettel vor Eintritt in die FKA für die Berechnung des Zuschusses Lohnzettel Ausbildungsmonat (optional bei Lohnkostenersatz) und Behaltemonat AMS-Leistungsnachweis über die Höhe des WBG, des BTZG bzw. des FKS Schritt 7: Berechnung des Zuschusses zum WBG, BTZG bzw. FKS Der SWF berechnet aufgrund der eingebrachten Unterlagen den Zuschuss zum Weiterbildungsgeld, zum Bildungsteilzeitgeld bzw. zum Fachkräftestipendium und zahlt diesen bis zum 15. des nachfolgenden Monats an die/den ZA aus. Der Zuschuss beträgt die Differenz zwischen dem beim Arbeitgeber vor Beginn der Karenzierung zuletzt bezogenen durchschnittlichen Nettoentgelt (13-Wochen-Schnitt, inkl. Sonderzahlungen) und der Höhe des Weiterbildungsgeldes, des Bildungsteilzeitgeldes und des Aktiveinkommens bzw. des Fachkräftestipendiums. Der Zuschuss vermindert sich um etwaige Zuverdienste. Es sind nur Zuverdienste max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze (Jahr 2017: 425,70 pro Monat) erlaubt. Sobald die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes, des Bildungsteilzeitgeldes bzw. des Fachkräftestipendiums wegfallen, wird kein weiterer Zuschuss gewährt bzw. ist ein darüber hinaus gewährter Zuschuss zurückzuzahlen. Der Zuschuss gebührt ausschließlich während der Fachkräfteausbildung. AKÜ_Prozessablauf_Fachkräfteausbildung_010117.docx 3

Schritt 8: Bezahlung der FKA-Kosten Der AKÜ finanziert die Schulungskosten für die/den ZA. Schritt 9: Absolvieren der FKA Die/der ZA absolviert erfolgreich die FKA und erhält das Lehrabschlusszeugnis ausgehändigt. Schritt 10: Restliche Dateneingabe ins SWF-Onlineportal/Fristen Der AKÜ bringt die restlichen Einträge/Unterlagen vollständig innerhalb von 6 Monaten nach Ausbildungsende ins SWF-Onlineportal (mittels Upload der Dokumente) ein und stellt somit den Förderantrag auf Refundierung seiner Ausbildungskosten. Anhängen der Dokumente ins SWF-Online-Portal (UPLOADs) o Pro Schulung Rechnung (Netto-Kosten der Qualifizierung; ausgestellt auf den Namen des AKÜ) Zahlungsbestätigung o Pro TeilnehmerIn Lehrabschlusszeugnis Beispiel: Einbringungsfrist bis Für Fachkräfte-Ausbildungen bis 6 Monate nach Ende der FKA Für eine FKA, die am 13.5.2017 endet Einreichfrist bis 13.11.2017 Schritt 11: Förderantrag Der Förderantrag für die Fachkräfteausbildung kann einfach und unbürokratisch über das SWF-Onlineportal gestellt werden, sobald die vom SWF geforderten Unterlagen vollständig innerhalb von 6 Monaten nach Ausbildungsende ins SWF-Onlineportal eingebracht wurden. Schritt 12: Prüfung durch SWF SWF prüft die Förderwürdigkeit der eingebrachten FKA-Kosten: Aufrechtes Dienstverhältnis 5 der/des ZA während der Dauer der FKA und zumindest noch ein Monat nach Ausbildungsende. Ausbildungen im obigen Sinne außerhalb Österreichs werden nur dann gefördert, wenn sie gem. 27a BAG österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten werden, und eine Förderung der/des ZA im vergleichbaren Ausmaß wie in Österreich erfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache nachzuweisen. 5 Im Falle der Entsendung von ZA aus dem Ausland muss eine Bestätigung über das aufrechte Arbeitsverhältnis über das Wohnsitz-AMS eingebracht werden. AKÜ_Prozessablauf_Fachkräfteausbildung_010117.docx 4

Bei Erfüllen der Voraussetzung bis zu diesem Abschnitt werden die FKA-Kosten, vorbehaltlich der Erfüllung der De-minimis-Regelung, zur Gänze refundiert. o FKA-Kosten können vom AKÜ auch dann geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis während der Ausbildungszeit durch folgende Beendigungsarten aufgelöst wird: ArbeitnehmerInnen-Kündigung Berechtigte Entlassung Vorzeitiger, unberechtigter Austritt o In begründeten Einzelfällen (Beschluss im Vorstand) können dem AKÜ auch entstandene Kosten ersetzt werden, wenn der/die ZA ohne Verschulden des AKÜ die Ausbildung vorzeitig beendet. Schritt 13: Zu-/Absage des Förderantrages Die Genehmigung eindeutig der Leistungsordnung entsprechender Förderanträge erfolgt durch den Direktor. Die verbleibenden, nicht eindeutigen Fälle werden an den Vorstand weitergeleitet und dort entschieden. Schritt 14: Dokumentation/Förderantrag Das Ergebnis dieser Genehmigungen/Beschlüsse - Zusage bzw. Ablehnung (inkl. Begründung) der Förderanträge wird ins SWF-Onlineportal eingetragen. Schritt 15: De-minimis-Bestätigung des AKÜ Die SWF-Förderung unterliegt der De-minimis-Regelung. Der Förderwerber (AKÜ) hat vor dem Zeitpunkt der SWF-Förderauszahlung schriftlich zu bestätigen, dass er in den letzten 3 Jahren insgesamt nicht mehr als 200.000,- an De-minimis-Fördergeldern (auch von anderen Förderstellen) erhalten hat. Definition SWF-Fördergelder : = Summe aller genehmigten und an den AKÜ zur Auszahlung gebrachten Förderleistungen (Ausbildungs-/Prüfungskosten und Lohnkostenersatz für Allgemeine Bildungsmaßnahmen/ABM, Ausbildungs-/Prüfungskosten und Lohnkostenersatz für Fachkräfteausbildung/FKA, Überbrückungsgeld/ÜG und Einarbeitungsbeihilfe/EB). Der SWF als Fördergeber holt vom Förderwerber (AKÜ) die De-minimis-Bestätigung ein. Anhängen der Dokumente ins SWF-Online-Portal (UPLOADs) o Achtung: Nachweis über eingezahlte SO-Beiträge erhält der SWF direkt vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. von der BUAK o Eventuell GKK-Unbedenklichkeitsbescheinigung pro Förderzeitraum bei Unklarheiten o De-minimis-Bestätigung durch den AKÜ (vor Auszahlung der Fördersumme) AKÜ_Prozessablauf_Fachkräfteausbildung_010117.docx 5

AKÜ-Bestätigung, dass mit Auszahlung der vom SWF errechneten Fördersumme innerhalb der letzten 3 Jahre der Betrag von 200.000,- nicht überschritten wird. AKÜ-Bestätigung, dass für die eingereichten Förderfälle keine Rückzahlungsvereinbarung gemäß 2d AVRAG abgeschlossen wurde. AKÜ-Bestätigung, dass für die eingereichten Förderfälle nicht anderweitig eine Förderung bezogen wurde bzw. bezogen wird. Schritt 16: Auszahlung des Förderbetrages Bei Vorliegen der De-minimis-Bestätigung wird die Fördersumme vom SWF zu folgenden Zeitpunkten ausbezahlt: Auszahlung im Für Ausbildungen, die bis zum 31.03.2017 eingereicht werden Mai 2017 Für Ausbildungen, die bis zum 30.06.2017 eingereicht werden August 2017 Für Ausbildungen, die bis zum 30.09.2017 eingereicht werden November 2017 Für Ausbildungen, die bis zum 31.12.2017 eingereicht werden Februar 2018 Für Ausbildungen, die bis zum 31.03.2018 eingereicht werden Mai 2018 Für Ausbildungen, die bis zum 30.06.2018 eingereicht werden August 2018 AKÜ_Prozessablauf_Fachkräfteausbildung_010117.docx 6