Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz

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Transkript:

Merkblatt ZiE Nr. 2A Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) Bereich Brandschutz (Fassung September 2016) Brandprüfung einer Feuerschutztür T 30-2 mit Seitenteilen und Oberlicht 0 Vorbemerkung Ergänzend zum Merkblatt ZiE Nr. 1, das allgemeine Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) enthält, wird im vorliegenden Merkblatt über Besonderheiten zur Erlangung einer ZiE im Bereich des Brandschutzes informiert.

- 2-1 Brandschutzspezifische Antragsunterlagen Neben den im Merkblatt ZiE Nr. 1 genannten Unterlagen gehören hierzu z. B.: - Angabe bauordungsrechtlicher Anforderungen, die der Antragsgegenstand erfüllen muss (z. B. Baustoffklasse, Feuerwiderstandsklasse und Rauchschutz), - Angabe der zugrunde liegenden DIN-Norm (z. B. DIN 4102-4), der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abz) bzw. des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abp) mit Nr. und Datum, falls zutreffend, - Angabe der Stückzahlen und Einbauorte (falls möglich Elementliste oder behelfsweise Grundrisse mit farbiger Eintragung der Einbauorte), - Auflistung und ggf. Beschreibung der beiliegenden bautechnischen Nachweise und zusätzlichen Unterlagen, - Vorlage der aktuellen abz (bzw. abp). 2 Gutachtliche Stellungnahme im Bereich Brandschutz In der objektbezogenen gutachtlichen Stellungnahme nach Nr. 2.5 des Merkblatts ZiE-Nr. 1 muss bewertet werden, ob und ggf. mit welchen Auflagen die im konkreten Fall gestellten Anforderungen (z. B. Feuerwiderstand, Dauerfunktionstüchtigkeit, Rauchschutz, Außenanwendung und Brandverhalten) vom Antragsgegenstand erfüllt werden. Der Gutachter hat dabei in jedem Fall die objektkonkrete Einbausituation mit zu berücksichtigen (Beispiel: Bei der Begutachtung von Trennwänden F 60 müssen auch darin integrierte Feuerschutztüren T 30 berücksichtigt werden!). Falls es sich bei dem Antragsgegenstand um eine nicht zugelassene Außenanwendung handelt (z. B. Feuerschutztür, die nur für den Innenbereich zugelassen ist), sind hierfür entsprechende Nachweise dafür anerkannter Stellen vorzulegen. Im Regelfall ist das eine objektbezogene gutachtliche Stellungnahme, die die Eignung des Antragsgegenstandes ggf. mit entsprechenden Auflagen belegt.

- 3-3 ZiE Brandschutz Für häufig vorkommende Fälle werden nachstehend Beispiele für ZiE aus dem Bereich Brandschutz angegeben. - Für eine Feuerschutztür oder eine Brandschutzverglasung mit abz ist bei wesentlicher Abweichung von dieser abz eine ZiE für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich. - Für die Verwendung einer neu entwickelten Feuerschutztür oder Brandschutzverglasung ist solange noch keine abz vorliegt eine ZiE für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich. - Für die Außenanwendung einer Feuerschutztür oder einer Brandschutzverglasung, die nach abz nur für die Innenanwendung zugelassen ist, ist eine ZiE für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich. - Brandschutzabschottungen, die für bestimmte Einbausituationen, z. B. in einer Holzbalkendecke, nicht zugelassen sind, bedürfen für diese Einbausituation einer ZiE für das jeweilige Bauvorhaben. - Brandschutzverglasungen, die öffenbar als sog. Brandschutzfenster (häufig in Form von kleinen Feuerschutztüren mit umlaufender Zarge) ausgeführt werden sollen, bedürfen einer abz oder hilfsweise einer ZiE für das jeweilige Bauvorhaben. - Reaktive Brandschutzsysteme sind nicht für Stahlzugsysteme, z. B. bei Dachunterspannungen, zugelassen. Für diesen Anwendungsfall ist derzeit eine ZiE für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich. - Für Feuerschutzvorhänge ohne abz oder mit wesentlicher Abweichung von der abz ist dort, wo Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden, eine ZiE für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung einer ZiE ist bei Feuerschutzvorhängen neben dem objektbezogenen Gutachten immer die Vorlage einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO, weil Feuerschutzvorhänge nicht alle Anforderungen herkömmlicher Feuerschutzabschlüsse erfüllen, z. B. bezüglich des Wärmedurchgangs, der bei Feuerschutzvorhängen höher ist.

- 4 - Brandversuch mit Feuerschutzvorhang zur Verhinderung einer Brandübertragung über Eck 4 Europäische Normung: DIN EN 16034 Künftig soll die harmonisierte europäische Norm (hen) DIN EN 16034:2014-12 Türen, Tore und Fenster Produktnorm, Leistungeigenschaften Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften den genannten Produktbereich normativ regeln. Diese Norm wurde am 10.07.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, kann aber aufgrund der von der Europäischen Kommission festgestellten mangelnden Kompatibilität mit anderen Normen aus diesem Produktbereich derzeit noch nicht angewendet werden. Die Koexistenzperiode beginnt laut Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.06.2016 daher erst am 01.11.2016 und endet am 01.11.2019.

- 5-5 Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO Von der bautechnisch begründeten Abweichung von einer DIN-Norm, einer abz oder einem abp zu unterscheiden ist die bauordnungsrechtlich begründete Abweichung von Anforderungen der BayBO oder dazu erlassener Vorschriften, z. B. wenn anstelle der nach BayBO geforderten Brandschutzverglasung F 30 eine solche der Feuerwiderstandsklasse G 30 eingebaut werden soll. In solchen Fällen ist keine ZiE, sondern eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderlich. Brandprüfung mit Brandschutzverglasungen F 30 (links) und G 30 (rechts) Beispiel: Soll bei einer automatischen Schiebetür auf das nach der "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen AutSchR (1997-12)" erforderliche selbsttätige Auffahren bei Energieausfall verzichtet und dies durch einen Nottaster analog der "Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen EltVTR (1997-12)" kompensiert werden, so ist in der Regel nicht eine ZiE, sondern eine Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderlich. 6 Auskünfte Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung: Herr Keil, Tel. 089/2192-3449, norbert.keil@stmi.bayern.de Herr Eicher, Tel. 089/2192-3466, johann.eicher@stmi.bayern.de