B. Leistungszeit Eingang der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung, wenn die Höhe der Schuld noch nicht feststeht Der Gläubiger muss eine Leistung vor Fälligkeit grds nicht annehmen ( 1413) Stundung = nachträgliche Vereinbarung zwischen den Parteien, wodurch die Fälligkeit hinausgeschoben wird Die sog reine Stundung lässt die Fälligkeit hingegen unberührt; nur die Geltendmachung der Forderung wird hinausgeschoben 41
C. Leistung Zug um Zug 42
C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung und damit Kreditierung zu verlangen. Einrede des nicht erfüllten Vertrages Die eigene Leistung kann so lange zurückgehalten werden, bis der andere Teil zur gleichzeitigen Erbringung der Gegenleistung bereit ist. Die Einrede bezieht sich nur auf jene Pflichten, die im Austauschverhältnis stehen (Hauptleistungspflichten und äquivalente Nebenpflichten). 43
C. Leistung Zug um Zug Vorleistungspflicht und Unsicherheitseinrede Schutz für Vorleistungspflichtigen, wenn Erfüllung der Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten ( 1052 S 2) Er kann in diesem Fall seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern ( 1052 S 2). 44
C. Leistung Zug um Zug Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) nach 471 Ausgangslage: Jemand ist zur Herausgabe einer Sache verpflichtet, hat aber seinerseits einen Ersatzanspruch wegen eines Aufwandes für diese Sache oder eines durch diese Sache verursachten Schadens. Der Herausgabepflichtige kann die Sache bis zur Bewirkung oder Sicherstellung (vgl 471 Abs 2) seines Ersatzanspruchs zurückbehalten. Zurückbehaltungsrecht gem 471 steht nach überwiegender Lehre nur gegenüber dem Schuldner des Aufwand- oder Schadenersatzanspruchs zu 45
C. Leistung Zug um Zug Die Judikatur spricht sich für einen gutgläubigen Erwerb des Zurückbehaltungsrechts aus (analog 367), wenn der Herausgabeberechtigte dem Ersatzpflichtigen die Sache anvertraut hat. Zurückbehaltungsrecht ist gem 1440 S 2 ausgeschlossen, wenn der Herausgabepflichtige die Sache eigenmächtig oder listig entzogen entlehnt in Verwahrung oder in Bestand genommen hatte 46
D. Leistungsort 47
D. Leistungsort Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem der Schuldner bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw seine Geschäftsniederlassung hatte ( 905 Abs 1) Holschuld Ergibt sich hingegen aus der Vereinbarung (oder Natur und Zweck des Geschäfts), dass der Schuldner seine Leistung am (Wohn-)Sitz des Gläubigers zu erbringen hat, spricht man von Bringschuld. 48
D. Leistungsort Ist der Schuldner bloß verpflichtet, den Leistungsgegenstand an den Gläubiger zu versenden, liegt eine sog Schickschuld vor. Erfüllungsort bleibt im Zweifel der Sitz des Schuldners Dieser ist zur Absendung des Leistungsgegenstandes an den Gläubiger verpflichtet Übermittlungsrisiko (Transportgefahr) trägt hingegen der Gläubiger Vgl Versendungskauf ( 1063a) 49
D. Leistungsort Geldschulden Eine Geldschuld ist mangels abweichender Vereinbarung am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird ( 907a Abs 1 idf ZVG). Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung ( 907a Abs 2 idf ZVG) Differenzierung der Rechtzeitigkeitsregelung nach im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin und nicht vorausbestimmter Fälligkeit 50
D. Leistungsort im Vorhinein bestimmter Fälligkeitstermin ( 907a Abs 2 S 1 idf ZVG) Schuldner hat Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass Betrag bei Fälligkeit auf Konto des Gläubigers wertgestellt ist Zeitspanne für den Ablauf des Überweisungsvorgangs im Geltungsbereich des ZaDiG gut einschätzbar (vgl 42, 38 ZaDiG) nicht vorausbestimmte Fälligkeit ( 907 Abs 2 S 2 idf ZVG) Schuldner hat Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands (zb Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung) zu erteilen 51
D. Leistungsort Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis ( 6a KSchG) Pflicht zur Bekanntgabe eines Bankkontos (Abs 1) Für die Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer kommt es immer auf die Erteilung des Überweisungsauftrages an (Abs 2) Gefahrtragung ( 907a Abs 2 S 3) Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt 52