Einbezug der Öffentlichkeit

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Transkript:

142i-402d Einbezug der Öffentlichkeit Wegleitung zu den Ordnungen SIA 142 und SIA 143 Kommission SIA 142/143 Wettbewerbe und Studienaufträge November 2012 Bestätigt: Juni 2004, Publikation: August 1993 Diese Wegleitung kann kurzfristig geändert werden. Die aktuelle Version ist auf www.sia.ch/142i verfügbar.

Bezugsquellen: Die Wegleitungen zur Interpretation und Anwendung der Ordnungen SIA 142 und SIA 143 können unter www.sia.ch/142i eingesehen und heruntergeladen werden. SIA 142/143 Kommission für Wettbewerbe und Studienaufträge Selnaustrasse 16, Postfach, 8027 Zürich Telefon 044 283 15 15; Fax 044 283 15 16; E-Mail contact@sia.ch Die vorliegende Wegleitung ist in der Regel in der männlichen Form verfasst. Diese gilt sinngemäss auch für weibliche Personen. Der SIA haftet nicht für Schäden, die durch Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können. 2 SIA 142i-402d, Copyright 2012 by SIA Zurich

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 4. Ziel und Inhalt der Wegleitung... 4. Begriffe und Darstellung... 4. Wettbewerbe (Ordnung SIA 142)... 4. Studienaufträge (Ordnung SIA 143)... 4. Sinn und Zweck... 5. Zeitpunkt... 5 1. Vor dem Wettbewerb (Studienauftrag) 6 2. Während des Wettbewerbs (Studienauftrags) 6 2.1 Nennung im Programm... 6 2.2 Anonymität... 6 2.3 Mitspracherecht... 6 2.4 Einflussnahme... 6 2.5 Public Voting... 6 2.6 Selektive Verfahren... 6 2.7 Mehrstufige Verfahren... 6 2.8 Optionale Bereinigungsstufe... 7 2.9 Studienaufträge ohne Folgeauftrag... 7 2.10 Bekanntgabe Zeitpunkt... 7 2.11 Besucher... 7 2.12 Räumliche Voraussetzungen... 7 2.13 Öffentliche Berichterstattung... 7 3. Nach dem Wettbewerb (Studienauftrag) 7 SIA 142i-402d, Copyright 2012 by SIA Zurich 3

. Einleitung. Ziel und Inhalt der Wegleitung Die wesentlichen Ziele eines Beizugs der Öffentlichkeit bei Wettbewerben und Studienaufträgen sind Förderung der öffentlichen Diskussion über Architektur und Städtebau Mit dem Einbezug einer interessierten Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess bei Wettbewerben und Studienaufträgen Verständnis für den zur Weiterbearbeitung vorgeschlagenen Beitrag zu wecken und Einblick in den Ablauf der Beurteilung zu gewähren Gelegenheit zu geben, Beurteilungskriterien und Argumente einer Jurierung kennen zu lernen Frühzeitige Information der Öffentlichkeit über ein geplantes öffentlich relevantes Bauvorhaben. Begriffe und Darstellung Die vorliegende Wegleitung verwendet die Begriffe der Ordnungen SIA 142 für Wettbewerbe und SIA 143 für Studienaufträge. Der Einfachheit halber wird Jury als Oberbegriff für das Preisgericht beim Wettbewerb bzw. das Beurteilungsgremium beim Studienauftrag verwendet. Zitate aus der Ordnung SIA 142 für Wettbewerbe sind kursiv gesetzt. Es gilt der vollständige Wortlaut der Ordnungen. [Verweise auf die entsprechenden Artikel der Ordnungen sind in eckigen Klammern beigefügt.] (Begriffe der Ordnung SIA 143 für Studienaufträge, die sich von denen der Ordnung SIA 142 für Wettbewerbe unterscheiden, sind grau und in runden Klammern beigefügt.) Öffentlichkeit Der Begriff Öffentlichkeit bezeichnet alle am Ablauf der Jurierung von Wettbewerben (Studienaufträgen) interessierten Laien und Fachleute. Dazu können beispielsweise auch Vertreter von öffentlichen Institutionen oder von Interessensgruppen sowie Medienvertreter gehören. Öffentliche Jurierung Der Begriff Öffentliche Jurierung bezeichnet eine Beurteilung der Beiträge von Wettbewerben (Studienaufträgen), die der Öffentlichkeit Einblick in den Ablauf einer Jurierung bietet. Die Öffentlichkeit hat dabei jedoch kein Mitspracherecht.. Wettbewerbe (Ordnung SIA 142) Während der Beurteilung dürfen die Unterlagen für Dritte nicht zugänglich sein. Das Vorgehen bei einer öffentlichen Beurteilung ist im Wettbewerbsprogramm anzukündigen und ausführlich zu regeln. [Art. 20.3]. Studienaufträge (Ordnung SIA 143) Auf den Studienauftrag können folgende Beteiligte Einfluss nehmen: Der Auftraggeber, das Beurteilungsgremium sowie Vertretungen der Eigentümer, der Nutzer oder der Öffentlichkeit. [Art. 14.1] Bei Studienaufträgen mit Folgeauftrag: Eine Mitwirkung der Öffentlichkeit darf erst nach Abschluss des Studienauftrags erfolgen. [Art. 14.3] Bei Studienaufträgen ohne bzw. ohne substantiellen Folgeauftrag: In begründeten Fällen kann die Meinung der Öffentlichkeit während der Durchführung eingeholt werden. Das Beurteilungsgremium ist verantwortlich für deren Auswertung sowie für deren Berücksichtigung in den Rahmenbedingungen des Programms und in den Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorgehens. [Art. 14.4] 4 SIA 142i-402d, Copyright 2012 by SIA Zurich

Bei Studienaufträgen mit Folgeauftrag dürfen während der Beurteilung die Unterlagen für Dritte nicht zugänglich sein. Das Vorgehen bei einer öffentlichen Jurierung ist im Programm anzukündigen und zu regeln. Der Einbezug der Öffentlichkeit als Beurteilungsinstanz ist nicht möglich. [Art. 20.3 a)] Bei Studienaufträgen ohne Folgeauftrag muss eine allfällige Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Beurteilung explizit im Programm erwähnt werden. [Art. 20.3 b)]. Sinn und Zweck Der Einbezug der Öffentlichkeit bei Wettbewerben (Studienaufträgen) ist grundsätzlich nur bei Aufgaben von erheblichem öffentlichem Interesse sinnvoll. Vor und nach dem Wettbewerb (Studienauftrag) soll die Öffentlichkeit grundsätzlich einbezogen werden. Die Berücksichtigung von Wünschen und Anliegen der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung des Programms und der Umsetzung der Aufgabe ist zentral und wird vielfach nicht oder zu spät beachtet. Dieser Aspekt ist häufig massgebend dafür, ob ein Verfahren von der Öffentlichkeit als transparent und zielführend wahrgenommen wird. Während dem Wettbewerb (Studienauftrag) ist der Einbezug der Öffentlichkeit nur bei Aufgaben mit hohem öffentlichem Interesse sinnvoll. Vielfach wird aus politischen Überlegungen der Einbezug der Öffentlichkeit in die Jurierung von Wettbewerben (Studienaufträgen) gewünscht. Dieser kann zum Beispiel von der Teilnahme der Öffentlichkeit an der Jurierung mittels delegiertem Jurymitglied, über sogenannte öffentliche Jurierungen bis hin zu nachträglichen Präsentationen der Ergebnisse gehen. Ziel dieses Vorgehens ist es, eine breit abgestützte Akzeptanz der Ergebnisse zu erreichen, Einspracherisiken zu minimieren und die Anliegen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.. Zeitpunkt Die Öffentlichkeit kann zu folgenden Zeitpunkten beigezogen werden: vor dem Wettbewerb (Studienauftrag) während des Wettbewerbes (Studienauftrages) nach dem Wettbewerb (Studienauftrag) SIA 142i-402d, Copyright 2012 by SIA Zurich 5

1. Vor dem Wettbewerb (Studienauftrag) Vor dem Wettbewerb (Studienauftrag) kann die Öffentlichkeit über Workshops zur Erarbeitung des Programms beigezogen werden (z.b. über Workshops, Echoräume, Umfragen, begleitete Machbarkeitsstudien, etc.). Ziel dieses Vorgehens ist es, die Bedürfnisse der Öffentlichkeit abzuklären, um ein möglichst breit abgestütztes und fundiertes Programm und eine akzeptierte Jury für nachfolgende Verfahren (Wettbewerbe oder Studienaufträge) zu erhalten. In dieser Phase kann eine Person als Vertreter der Öffentlichkeit bestimmt werden, die als Sachpreisrichter oder Experte mitwirkt. Experten haben kein Stimmrecht, können aber zur Vermittlung eines Verfahrens beitragen und die politische Akzeptanz eines Juryentscheids verbessern. 2. Während des Wettbewerbs (Studienauftrags) Während des Wettbewerbes (Studienauftrages) ist ein allfälliger Einbezug der Öffentlichkeit für alle Beteiligten sehr anspruchsvoll und setzt voraus, dass die in dieser Wegleitung beschriebenen Regeln eingehalten werden, um einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens sicher zu stellen. Folgende Aspekte sind besonders zu beachten. 2.1 Nennung im Programm Eine öffentliche Jurierung findet nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers statt. Das Vorgehen wird im Programm erwähnt und deren Regeln werden detailliert beschrieben. Das Wettbewerbsprogramm enthält insbesondere: Hinweis, ob eine öffentliche Beurteilung vorgesehen ist [Art. 13.3 o)] Das Programm enthält insbesondere: Hinweis, ob eine öffentliche Beurteilung oder bei Studienaufträgen ohne Folgeauftrag der Einbezug der Öffentlichkeit vorgesehen ist [Art. 13.3 o)] 2.2 Anonymität Während des Wettbewerbs ist das Gebot der Anonymität unbedingt einzuhalten. Dies stellt besondere Anforderungen bei öffentlichen Jurierungen. 2.3 Mitspracherecht Während des Wettbewerbs (Studienauftrags) hat die Öffentlichkeit kein Mitspracherecht, es sei denn, sie sei durch bereits im Wettbewerbsprogramm namentlich genannte stimmberechtigte Mitglieder in der Jury vertreten. Der Auslober kommuniziert klar, dass ein Einbezug der Öffentlichkeit bei der Jurierung kein Mitspracherecht der Öffentlichkeit bedeutet. Die Besucher können als Zuhörer teilnehmen. Sie sind keine Gesprächspartner der Jury und nehmen an den Diskussionen nicht teil. Fragen der Besucher werden während der Jurierung nicht beantwortet. 2.4 Einflussnahme Während der Jurierung ist die Einflussnahme durch einzelne Interessengruppen, z.b. durch gezieltes Versammeln oder anerkennendes Murmeln vor einzelnen Beiträgen, etc. nicht statthaft. 2.5 Public Voting Eine öffentliche Abstimmung (public voting) über die eingereichten Beiträge ist nicht zulässig, da die Öffentlichkeit nie in gleichem Masse über die Rahmenbedingungen der Aufgabe des Wettbewerbs (Studienauftrags) informiert sein kann wie die fachkompetente und unabhängige Jury. Während des Wettbewerbes (Studienauftrages) geht der Entscheid der fachlich kompetenten und unabhängigen Jury der öffentlichen Meinung vor. Die Jury darf nicht durch die öffentliche Meinung beeinflusst werden. 2.6 Selektive Verfahren Die Präqualifikation bei selektiven Verfahren findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 2.7 Mehrstufige Verfahren Bei mehrstufigen Wettbewerben (Studienaufträgen mit Folgeauftrag) ist eine allfällige öffentliche Jurierung erst bei der der letzten Stufe (Schlusspräsentation) zulässig, um Ideentransfers zu verhindern. 6 SIA 142i-402d, Copyright 2012 by SIA Zurich

2.8 Optionale Bereinigungsstufe Bei Einbezug der Öffentlichkeit während der Jurierung darf keine optionale Bereinigungsstufe durchgeführt werden, weil dadurch die Gefahr eines Ideentransfers besteht. 2.9 Studienaufträge ohne Folgeauftrag Die Meinung der Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen bei Studienaufträgen ohne Folgeauftrag eingeholt werden. Sie wird mit Veranstaltungen unabhängig von der Jurierung eingeholt und vom Beurteilungsgremium ausgewertet. Dieses berücksichtigt die Ergebnisse in den Rahmenbedingungen des Programms sowie in den Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorgehens. 2.10 Bekanntgabe Zeitpunkt Der Zeitpunkt der öffentlichen Jurierung wird öffentlich bekannt gegeben. 2.11 Besucher Beim Eingang hängt ein Hinweis, dass die Besucher sich in die Präsenzliste eintragen müssen. nicht diskutieren dürfen. nicht in die Verhandlungen der Preisrichter eingreifen dürfen. keine Aufzeichnungen der Jurierung und der Beiträge in Bild und Ton machen dürfen. Teilnehmer von Wettbewerben (Studienaufträgen) und ihre Mitarbeiter dürfen an einer öffentlichen Jurierung nicht teilnehmen, damit die Anonymität des Verfahrens gewahrt bleibt. Die Besucherzahl kann gegebenenfalls beschränkt werden, um einen ordnungsgemässen Verlauf der Beurteilung zu gewährleisten. Bei Störungen, die den ordnungsgemässen Ablauf der Jurierung beeinträchtigen, kann die Jury Besucher, die sich nicht an die Regeln der öffentlichen Jurierung halten, von der Teilnahme ausschliessen oder die Öffentlichkeit ganz von der Jurierung ausschliessen. 2.12 Räumliche Voraussetzungen Für die Jurierung steht ein angemessen grosser Raum zur Verfügung. Der Auslober sorgt dafür, dass keine Vermischung von Jurymitgliedern und Besuchern stattfindet. Dies kann beispielsweise durch eine Raumteilung mit einer Kordel o.ä.sichergestellt werden, welche eine Zone für die Jury und eine Zone für die Besucher ausscheidet. Für die Besucher können Kopien aller eingereichten Pläne aufgehängt werden. In diesem Fall wird von den Teilnehmern ein zusätzlicher Plansatz verlangt. 2.13 Öffentliche Berichterstattung Eine öffentliche Berichterstattung während der Beurteilung ist nicht zulässig. Die Jury legt die Modalitäten für die Information der Öffentlichkeit fest. Die Ergebnisse des Wettbewerbs (Studienauftrags) dürfen in den Medien erst nach der offiziellen Bekanntgabe des Juryentscheides und dem Erscheinen des Juryberichts veröffentlicht werden. Medienvertreter müssen eine vom Auftraggeber festgelegte Sperrfrist einhalten und dürfen Berichte nur in Absprache mit der Jury veröffentlichen. 3. Nach dem Wettbewerb (Studienauftrag) Nach dem Wettbewerb (Studienauftrag) ist der Einbezug der Öffentlichkeit bei Aufgaben von erheblichem öffentlichem Interesse zur Präzisierung der Anforderungen sinnvoll und dient der breiten Akzeptanz des Juryentscheids in der Öffentlichkeit. Nach dem Juryentscheid kann das Ergebnis des Verfahrens präsentiert, diskutiert und gegebenenfalls auf eine Präzisierung der vorgegebenen Anforderungen überprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung kann z.b. zu einem Bericht der Öffentlichkeit führen, welcher ähnlich wie der Jurybericht allfällige zu prüfende Hinweise zur Weiterbearbeitung des Beitrags des Gewinners beinhaltet. Es können weitere Vertreter von öffentlichen Institutionen oder Interessengruppen bestimmt werden, die das Projekt in der Umsetzung begleiten sollen. *** SIA 142i-402d, Copyright 2012 by SIA Zurich 7

Arbeitsgruppe Einbezug der Öffentlichkeit" Kommission SIA 142/143: Publikation August 1993 Mitglieder: Begleitung Gret Löwensberg, Architektin, Zürich Klaus Fischli, Architekt, Generalsekretariat SIA, Zürich Revision November 2012 Vorsitz: Bertram Ernst, Architekt, Zürich, Mitglied Kommission SIA 142/143 Mitglieder: Monika Jauch-Stolz, Architektin, Luzern, Mitglied Kommission SIA 142/143 Ursula Müller, Architektin, Zürich, Mitglied Kommission SIA 142/143 Begleitung: Jean-Pierre Wymann, Architekt, Mitglied Kommission SIA 142/143, Generalsekretariat SIA Copyright 2012 by SIA Zurich Alle Rechte, auch das des auszugsweisen Nachdrucks, der auszugsweisen oder vollständigen Wiedergabe (Fotokopie, Mikrokopie, CD-ROM usw.), der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen und das der Übersetzung, sind vorbehalten. 8 SIA 142i-402d, Copyright 2012 by SIA Zurich