Vechelde, den 10.08.2017 Gemeinde Vechelde Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 4658/2017 Aktenzeichen: 40.1 / 51.13.00 Sachbearbeiter: Frau Behnen Vorlage Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert. Ausschuss für Jugend, Kultur und Sport 24.08.2017 17:00 Uhr 6 öffentlich X Verwaltungsausschuss 28.08.2017 17:00 Uhr 7 nicht öffentlich Beratungsgegenstand 1. Überarbeitung der Richtlinien über die Vergabe von Kindertagesstättenplätzen 2. Vorstellung der Konzepte der Kindertagesstätten in der Gemeinde Vechelde Beschlussvorschlag: "Der Bürgermeister wird beauftragt, die Richtlinien für die Vergabe der Kindertagesstättenplätze auf der Grundlage dieser Vorlage zu überarbeiten. Begründung: zu 1. Richtlinien über die Vergabe von Kindertagesstättenplätzen 1.1 Ausgangssituation Die Vergabe der KITA-Plätze erfolgt derzeit gem. 2 der KITA-Benutzungssatzung nach den folgenden Aufnahmekriterien:
(2) Die Gemeinde erkennt den in 24 Sozialgesetzbuch VIII festgelegten Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für alle Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, an und erfüllt diesen bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der Elternwünsche hinsichtlich der Einrichtungen und Dienste innerhalb des Gemeindegebietes Vechelde. Die Vergabe der in den jeweiligen Einrichtungen zur Verfügung stehenden Plätze erfolgt nach einem sozial ausgewogenen Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der besonderen sozialen Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten. Für die Vergabe der von den Eltern gewünschten Platzart und Einrichtung werden dabei nachfolgende soziale Kriterien berücksichtigt: Sorgeberechtigte alleinerziehend und erwerbstätig Sorgeberechtigte alleinerziehend und in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung Sorgeberechtigte alleinerziehend mit dem Ziel, wieder erwerbstätig zu werden Sorgeberechtigte alleinerziehend mit Lebensgefährten oder verheiratet und Erwerbstätigkeit beider Elternteile Lebensalter des Kindes Förderung in einer Einrichtung ist für die Persönlichkeitsentwicklung geboten andere soziale Erfordernisse. Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz in derselben Einrichtung, in der das Kind bereits einen Platz in einer Krippengruppe besucht hat, besteht nur im Rahmen der verfügbaren Plätze und unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien. (3) Die Gemeinde erkennt den in 24 Kinderförderungsgesetz festgelegten Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres an und erfüllt diesen bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung der Elternwünsche hinsichtlich der Einrichtungen und Dienste innerhalb des Gemeindegebietes Vechelde. Gleichwertig zum Anspruch auf die frühkindliche Förderung in einer Einrichtung kann der Rechtsanspruch auch durch die Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden. Bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze findet die unter 2 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 und 5 genannte Vergabepraxis Anwendung. Zur Verfügung stehende Betreuungsplätze in altersübergreifenden Gruppen werden nicht an Kinder, die nicht mindestens das zweite Lebensjahr vollendet haben, vergeben. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz für unter dreijährige Kinder in einer altersübergreifende Kindergartengruppe besteht nicht.
Faktisch führen die aktuellen Aufnahmekriterien, die sowohl für die Vergabe der gewünschten Platzart als auch für die Einrichtung gelten, dazu, dass bei der Vielzahl der Kinder, die die gleichen sozialen Kriterien zur Familiensituation erfüllen, dann die Vergabe des Platzes an sich und auch die Berücksichtigung der Wunscheinrichtung nach dem Lebensalter erfolgt. Eine Überarbeitung der Aufnahmekriterien für die Kindertagesstätten wird vorgeschlagen, da sich die Ausgangssituation für die Vergabeentscheidungen in den letzten Jahren verändert hat. Ging es früher vorrangig um die Frage der Platzart (insbes. Vor- oder Nachmittagsplatz), geht es heute bei einem insgesamt ausreichenden Angebot an Plätzen aller Betreuungsumfänge im Wesentlichen um die Frage nach der individuellen Wunscheinrichtung. Zu den von der CDU-Fraktion in ihrem Antrag in den Raum gestellten Kriterien, ist im Einzelnen folgendes zu bedenken: Geschwisterkind ist bereits in der Wunscheinrichtung aufgenommen: Das Wunsch- und Wahlrecht ist bei allen Familienmodellen im Einzelfall gleichwertig zu berücksichtigen. Ein Vorrang für Geschwisterkinder würde automatisch Kinder aus Ein-Kind- Familien benachteiligen. Für die Berücksichtigung dieses Kriteriums sprechen aus Sicht der Mehr- Kind-Familien vorgebrachte organisatorische Gründe. Dagegen spricht jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Es wäre dabei auch zu bedenken, dass sich dieses Kriterium ausschließlich auf denselben Betreuungsbereich (Kiga oder Krippe) innerhalb einer Einrichtung beschränken dürfte. Ansonsten würden ggf. Kinder aus Einrichtungen mit nur einer Betreuungsart oder KIGA- Kinder, die nicht vorher eine Krippe besucht haben, benachteiligt werden. Anspruch auf einen Kindergartenplatz in der Kita, in der bereits ein Krippenplatz in Anspruch genommen wurde: Bei der Aufnahme und Betreuung von Krippenkindern und Kindergartenkindern handelt es sich um rechtlich, organisatorisch und pädagogisch unterschiedliche Betreuungsarten. Ein "Wechsel", wenn auch ggf. von Eltern anders empfunden, findet deshalb für jedes Kind statt, auch wenn es bereits eine Krippe besucht hat. Aus Sicht der Vergabe kommt hinzu, dass nicht von 100% der Eltern mit Kindern im Krippenalter ein Platz in Anspruch genommen wird (ca. 55% der unter 3jährigen fragen einen Krippenplatz nach) bzw. auch gar nicht für 100% der Krippenkinder Krippenplätze zur Verfügung stehen. Das ist im Betreuungsbereich Kindergarten anders (= 100% Plätze für 100% Kindergartenkinder). Im Ergebnis werden im Kindergarten zu 45% Kinder aufgenommen, die vorher noch keine Betreuungseinrichtung für eine U3-Betreuung in Anspruch genommen haben. Auch diese Familien haben das Recht auf die gleichberechtigte Berücksichtigung Ihres Wunsch- und Wahlrechtes und dürfen nicht wegen ihrer persönlichen Entscheidung gegen eine Krippenbetreuung oder für eine andere Art der U3-Betreuung schlechter gestellt werden. Für externe Kinder könnten ggf. nur "Restplätze" angeboten werden. Selbiges würde ggf. auf alle zuziehenden Familien zutreffen. Ein Nebeneffekt einer solchen Bevorzugung könnte auch sein, dass vermehrt Kinder im letzten Krippenjahr einen Platz belegen könnten, um
dann als Bestandskind bei der KIGA-Platzvergabe bevorzugt zu werden. Wunsch nach einer christlichen Erziehung: Die Aufnahme von Kindern in die Kindertagesstätten in der Gemeinde Vechelde wird nicht von ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession oder weltanschaulichen Organisation abhängig gemacht. Jede andere Regelung oder Verfahren würde gegen Grundrechte verstoßen. Auch besteht seitens der Eltern kein gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung. Im Übrigen kann jeder Anspruch oder Wunsch nur bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze (wie z.b. bei Kitas in kirchlicher Trägerschaft) erfüllt werden. andere soziale Gesichtspunkte/Härten: Das Kriterium andere soziale Erfordernisse ist in den aktuellen Vergabekriterien enthalten. Damit kann auf ganz individuelle Sonderfälle reagiert werden. alleinerziehende Sorgeberechtigte: Auch dieses Kriterium ist in den aktuellen Vergabekriterien enthalten. Sorgeberechtigte, die nach dem Sozialrecht als "alleinerziehend" gelten, werden bei der Platzvergabe derzeit vorrangig sowohl für die Platzart als auch für ihre Wunscheinrichtung berücksichtigt. So ist es auch satzungskonform in diesem Kita-Jahr in allen Einrichtungen umgesetzt worden. Fraglich ist, ob es bei einer 100%igen Erfüllung aller Rechtsansprüche tatsächlich erforderlich ist, Alleinerziehende bei ihrem Wunsch- und Wahlrecht vorrangig zu berücksichtigen. Auch könnte in diesem Zusammenhang die Definition "alleinerziehend" oder "allein sorgeberechtigt" transparent konkretisiert werden. 1.2 Erläuterungen zum diesjährigen Aufnahmeverfahren Die Aussage der CDU-Fraktion, dass die Kindergartenplatzvergabe bei Eltern regelmäßig Unmut hervorruft, erweckt einen falschen Eindruck. Im Aufnahmezeitraum vom 01.08.2017 bis 31.01.2018 konnten von 133 Interessenbekundungen lediglich 25 nicht auf einen Kindergartenplatz in der Erstwunscheinrichtung vergeben werden. Für die Mehrzahl dieser 25 konnte aber ein Platz in der von den Eltern angegebenen Zweitwunscheinrichtung angeboten werden. Nur 10 Familien, die überwiegend den Erstwunsch Kiga Arche Noah angegeben hatten, haben gegenüber der Verwaltung eine Unzufriedenheit mit der Situation geäußert. Diese Aufnahmewünsche in die Kita Arche Noah konnten nicht erfüllt werden, da in diesem Jahr in der KITA nur 22 Kindergartenplätze von Schulabgängerkindern zur Neuvergabe zur Verfügung standen. Im Vorjahr gingen noch 36 Kindergartenkinder in die Schule. Im nächsten Jahr werden es voraussichtlich 26 Schulabgänger sein. Hinzu kommt, dass der Geburtenjahrgang 2014/2015, der jetzt die Aufnahmen in den Kindergarten begehrt, eine erhöhte Geburtenrate zu verzeichnen hatte. Zuletzt entstand im Kiga-Jahr 2014/2015 eine solche Situation der erhöhten Nachfrage in der Kita Köchinger Straße. Dort konnte glücklicherweise durch die zusätzliche Betriebsgenehmigung einer weiteren Gruppe im ursprünglich geplanten Familienzentrum reagiert
werden. Das ist in der Kita Arche Noah oder in anderen Einrichtungen nicht möglich und/oder rechtlich nicht zulässig. In diesem Jahr wurden keine Kinder in die Kita Arche Noah aufgenommen, die nicht ausdrücklich auch nur diese Einrichtung gewünscht hatten. Mit allen Eltern, bei denen die Vermutung nahe lag, dass sie ihren Aufnahmewunsch verändern könnten, wurden seitens der Verwaltung in Voraussicht der entstehenden Situation Gespräche geführt. Auch mit der Kirchengemeinde Vechelde erfolgte eine intensive Beratung. Letztlich blieb aber die Kapazitätsgrenze. Eine derartige Situation kann in jeder Kita jahresweise eintreten. Sie kann aber auch durch eine Veränderung der Vergabekriterien nicht ausgeschlossen werden. Die KIGA-Platzvergaben für die zweite Hälfte des Kita-Jahres 2017/2018 werden, da noch mit zahlreichen Zuzügen gerechnet wurde und noch zwei Kitas in der ersten Hälfte des Jahres 2018 ihren Betrieb aufnehmen bzw. erweitern, erst im Oktober 2017 erfolgen. Aktuell bestehen ca. 70 Interessenbekundungen für eine Aufnahme in eine Kindergartengruppe in diesem Zeitraum. Die Kindergärten Arche Noah, Wierthe, Wahle und Wedtlenstedt sind (teilweise bereits ab Oktober 2017) vollständig belegt. Die anderen Einrichtungen haben noch Plätze verfügbar. Alle Rechtsansprüche werden erfüllt; überwiegend in der Wunscheinrichtung. 1.3 Weiteres Vorgehen Es wird vorgeschlagen, ein 2-stufiges Vergabeverfahren einzuführen. In der ersten Stufe würde der Platz an sich anhand des Betreuungsbedarfes nach den bisherigen Vergabekriterien vergeben. In der zweiten Stufe würde dann die Zuordnung zu einer Einrichtung abgesehen von besonderen sozialen Härtefällen durch Losentscheid erfolgen. zu 2. Vorstellung der Konzepte der Kindertagesstätten in der Gemeinde Vechelde Bisher wurde bei dem sehr umfassenden Thema der Kita-Betreuung vorrangig das persönliche, informierende Gespräch, z.b. an Tagen der offenen Tür oder im Familienservicebüro, angeboten und gesucht. Nahezu alle nachfragenden Eltern konnten so konkrete und individuelle Fragen umfassend beantwortet bekommen. Zur Unterstützung und Beratung der Eltern vor der Interessenbekundung für einen Betreuungsplatz stehen zusätzlich die Präsentationen der Kitas im Internet zur Verfügung, die laufend ausgebaut werden. Die pädagogischen Konzepte der Kitas können selbstverständlich ebenfalls über die Internetplattform veröffentlicht werden. Aber hier ist es ratsam, erst ein vollständiges Konzept zu veröffentlichen. Die Kitas, deren Betrieb erweitert oder erst aufgenommen wurde, befinden sich zu einigen Konzeptbereichen noch in der Erarbeitungsphase. Erstaunlicherweise kann im Kontakt mit den Eltern jedoch immer wieder festgestellt werden, dass die Inhalte der pädagogischen Konzepte, die sich alle am vorgegebenen Bildungs- und Orientierungsplan Niedersachsen zu orientieren haben, kein Auswahlkriterium für Eltern darstellt. Hauptkriterien sind seit jeher und
nach wie vor der "Wohlfühlfaktor", Freundschaften und Bekanntschaften, Betreuungszeiten und unmittelbare Wohnortnähe. Werner