Terminänderungen bei der Kursgewinnsteuer



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Transkript:

Ausgabe 21 DAS KANZLEIMAGAZIN WERTPAPIER-KAPITALERSTRAGSSTEUER EDITORIAL Terminänderungen bei der Kursgewinnsteuer Der Protest war letztlich unüberhörbar und kam konzertiert von insgesamt 14 Seiten. Nachdem der Gesetzgeber Ende 2010 im Rahmen des neuen Budgetbegleitungsgesetzes die Einführung einer Kursgewinnsteuer (die auch unter den Begriffen Vermögenszuwachssteuer oder Wertpapier-Kapitalertragssteuer firmiert) beschlossen hatte und den Starttermin zur Einhebung der neuen Abgabe mit 1. Oktober 2011 datierte, liefen die heimischen Geldinstitute dagegen Sturm und legten vereint eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof anerkannte die Beschwerde und er kippte im Juli 2011 zwar nicht den Nationalratsbeschluss an sich, doch der finale Entscheid über Fristen führte zu einer wesentlichen Verschiebung des Termins von besagtem 1. Oktober 2011 auf den (leider kein Scherz!) 1. April 2012! Dadurch kommt es nun natürlich zu einigen Änderungen und Terminverschiebungen wie etwa eine Verlängerung der Spekulationsfrist für Aktien- und Fondskäufe, etc. Wir haben für Sie aber nicht nur Terminverschiebungen sondern auch alle bestehenden Parameter rund um die gesetzlichen Vorgaben und deren Durchführung durchforstet, neu bewertet und präsentieren Ihnen in dieser Ausgabe einen sehr detaillierten Überblick zu diesem Thema. (Fortsetzung auf Seite 2) Liebe LeserInnen! Alles schläft, keiner wacht, für Finanznachrichten gilt Gute Nacht! Sie werden sich nun sicherlich stirnrunzelnd fragen, was diese teils triviale, teils auch provokante Feststellung zur Einleitung meines Vorworts bedeuten soll, nicht wahr? Nun, im Gegensatz zum meteorologischen Sommer, der heuer zwar als suboptimal zu bezeichnen war, jedoch mit seinen Temperatureskapaden wenigstens für Abwechslung und damit reichlich Gesprächsstoff sorgte, waren Gesetzgeber und Finanz so träge, schlapp und unproduktiv wie schon lange nicht mehr. Daher muss man ja fast jenen 14 heimischen Geldinstituten dankbar sein, die noch vor Sommerbeginn gegen die neue Kursgewinnsteuer Beschwerde einbrachten und den Verwaltungsgerichtshof nun zum Kippen der Abgabetermine für die Wertpapier-KESt veranlasst haben. Ohne dieses Thema wäre es eine fast unlösbare Aufgabe gewesen, Ihnen ein aktuelles, interessantes und lesenswertes Kanzleimagazin zu präsentieren. Hoffen wir gemeinsam also auf mehr Aktivität und das Durchbrechen des herrschenden Stillstands im nahenden Herbst. Mag Ursula Plachetka

TOPTHEMEN Seite 2 Aktuelle Änderungen bei der Kursgewinnsteuer (Fortsetzung von Seite 1) Prinzipielle Veränderungen durch den Entscheid des Verwaltungsgerichtshof vom 8. Juli 2011: Der Abzug der Kursgewinnsteuer durch die Banken erfolgt erst ab 1. April 2012. Die Spekulationsfrist für Käufe von Aktien und Fonds ab dem 1. Januar 2011 wurde bis zum 1. April 2012 verlängert. Kursgewinne von Anleihen, Zertifikaten und verbrieften Derivaten die ab 1. Oktober 2011 gekauft und ab 1. April 2012 verkauft werden, unterliegen einem Sondersteuersatz von 25%. Beim Wegzug aus Österreich muss die Kursgewinnsteuer zum Zeitpunkt des Wegzugs (= Meldung des Wegzugs) berechnet, jedoch erst bei Veräußerung der Wertpapiere beglichen werden. Beim Zuzug nach Österreich werden die Anschaffungskurse als Basis für die Kursgewinnsteuer herangezogen. Hier nun die detaillierte Übersicht über alle betroffenen Änderungen und weiter bestehenden Regelungen in komprimierter Form: Kursgewinnbesteuerung bei Aktien Kursgewinne noch vor dem 1. Januar 2011 gekaufter Aktien sind (nach Ablauf der Spekulationsfrist) weiterhin steuerfrei. Verkäufe vor dem 1. April 2012 von nach dem 1. Januar 2011 erworbenen Aktien unterliegen der neuen, verlängerten Spekulationsfrist und werden mit dem jeweiligen Einkommenssteuer-Tarif über die Steuererklärung besteuert. Für ab den 1. Januar 2011 erworbene Aktien, die ab dem 1. April 2012 verkauft werden, entfällt die Spekulationsfrist und die Kursgewinnsteuer von 25% wird automatisch durch die betreffende Bank abgezogen. Kursgewinnbesteuerung bei Anleihen Bei Käufen vor dem 1. Oktober 2011 bzw. Käufen ab dem 1. Oktober 2011 mit einem Verkauf vor dem 1. April 2012 unterliegen der KESt. Die KESt-Belastung erfolgt dabei gemäß Stückzinsen (= bei allen Käufen die vor dem 1. April 2012 getätigt wurden erfolgt eine KESt-Gutschrift, beim Verkauf eine entsprechende KESt-Belastung (auch bei Verkäufen nach dem 1. April 2012!). Bei Käufen ab dem 1. April 2012 gibt es keine KESt-Gutschrift und keine KESt-Belastung). Kursgewinne sind bei Emissionen unter pari mit mindestens 2% bei 5jährigen Anleihen steuerfrei. Ausnahme: Wenn die Spekulationsfrist unterschritten wird erfolgt eine Besteuerung zum jeweiligen Einkommenssteuer-Tarif über die Steuererklärung. Bei Käufen zwischen dem 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 mit einem Verkauf ab 1. April 2012 werden 25% Steuer auf Coupons fällig, ab 1. April 2012 gibt es für Stückzinsen keine KESt-Gutschrift. Kursgewinne unterliegen dem 25%igen Sondersteuersatz und diese Steuern sind über die Steuererklärung zu begleichen. Für Käufe ab dem 1. April 2012 gibt es keine KESt- Gutschrift auf Stückzinsen und eine 25%-Besteuerung auf Coupons ist fällig. Kursgewinne werden mit 25% versteuert die jeweils vom Geldinstitut abgezogen werden. Achtung! Einen Sonderfall stellen bei allen terminbezogenen Varianten die Wohnbauanleihen dar: Bei Käufen vor dem 1. Oktober 2011 bzw. Käufen ab dem 1. Oktober 2011 mit einem Verkauf vor dem 1. April 2012 endet die Anrechnung als Sonderausgaben mit 31. Dezember 2010! Kursgewinne sind somit (Ausnahme: Unterschreitung der Spekulationsfrist = Besteuerung über die Steuererklärung) steuerfrei. Bei Käufen zwischen dem 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 mit Verkauf ab 1. April 2012 gibt es keinen Sonderausgabenabzug und die 25%ige Sonderbesteuerung erfolgt über die Steuererklärung. Bei Käufen ab dem 1. April 2012 gibt es keinen Sonderausgabenabzug mehr und die 25%ige Steuer wird durch das Geldinstitut abgezogen. In allen drei Terminvarianten sind Coupons bis 4% KESt-steuerfrei! (Fortsetzung auf Seite 3)

TOPTHEMEN Seite 3 Kursgewinnbesteuerung bei Zertifikaten Laufende Erträge werden bei Käufen vor dem 1. Oktober 2011 mit 25% KESt auf Coupons besteuert, bei allen anderen Terminen erfolgt keine Änderung. Kursgewinne unterliegen bei Käufen vor dem 1. Oktober 2011 der 25%igen Steuer auf Kursgewinne (Ausnahmen: Keine KESt-Einhebung auf Kursgewinne unter dem Emissionspreis sowie bei (Turbo-) Zertifikaten mit Hebel größer 5 bei Emission. In diesen beiden Varianten gilt die einjährige Spekulationsfrist!). Bei Käufen zwischen dem 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 mit Verkauf ab 1. April 2012 ist bei bisherigen Ausnahmen nunmehr ein 25%iger Sondersteuersatz auf Kursgewinne über die Steuererklärung zu begleichen, während bei Käufen ab 1. April 2012 keine Ausnahmen mehr gelten. Kursgewinnbesteuerung bei Investmentfonds Laufende Erträge im Fonds werden allgemein einer 25%igen Steuer unterworfen. Bei realisierten Kursgewinnen innerhalb des Fonds gilt die aktuelle Steuerbehandlung (Effektivsteuersatz 5% für Aktien- und Options-Kursgewinne) nur noch bis 31. Dezember 2011 und da nur für Fonds deren Geschäftsjahr bis zum 30. Juni beginnt. Es gelten daher künftig folgende Einschleifregelungen (gültig für Alt- und Neubestand): ab 1. Juli 2011 ein effektiver Steuersatz von 7,5% für Aktien- und Options-Kursgewinne für Fonds mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 30. Juni; ab 1. Januar 2012 ein effektiver Steuersatz von 10% realisierter Aktien- und Options-Kursgewinne; ab 1. Januar 2013 ein effektiver Steuersatz von 12,5% auf sämtliche realisierten Kursgewinne; ab 1. Januar 2014 ein effektiver Steuersatz von 15% auf sämtliche realisierten Kursgewinne. Nicht realisierte Kursgewinne innerhalb von Fonds werden übrigens nicht besteuert. Bei Kursgewinnen bei Verkäufen von Fondsanteilen sind Käufe vor dem 1. Januar 2011 steuerfrei (Ausnahme: Nichteinhaltung der Spekulationsfrist = Besteuerung über Steuerklärung) Bei Kursgewinne bei Käufen ab dem 1. Januar 2011 mit Verkäufen vor dem 1. April 2012 wurde die Spekulationsfrist bis 1. April 2012 verlängert und die Besteuerung erfolgt via Steuererklärung. Bei Kursgewinnen bei Käufen ab dem 1. Januar 2011 mit Verkauf ab dem 1. April 2012 erfolgt ein 25%iger Steuersatz auf den Differenzbetrag vom Anschaffungswert (Kaufkurs + ausschüttungsgleiche Erträge minus bezahlte Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge, minus steuerfreie Ausschüttung) und Verkaufserlös. Der Abzug erfolgt über das Geldinstitut. Wichtig! Bei offenen Immobilienfonds besteht übergreifend bereits eine 25%ige Besteuerung auf 80% der Bewirtschaftungs- und Bewertungsgewinne innerhalb eines Fonds. Aufgepasst! Ausländische Fonds werden ab 1. April 2012 nur mehr in transparente und intransparente Fonds unterschieden. Bei den transparenten Fonds erfolgt die Berechnung wie vorher ausgeführt bei inländischen Fonds. Die Steuerbelastung erfolgt jedoch zum Vergleich mit Inlandsfonds über ein Verrechnungskonto des Anlegers. Bei intransparenten Fonds beträgt die Besteuerung 25% auf 90% des Unterschiedsbetrags, jedoch mindestens 10% des letzten Rechenwerts. Die Steuer selbst wird dabei von dem jeweiligen Geldinstitut einmal jährlich vom Kundenkonto abgeführt. Der bislang übliche Sicherungseinbehalt entfällt ab 1. April 2012 aufgrund der Besteuerung durch die Bank. Vorsicht! Durch die neue Regelung kann es auch bei Verlusten zu einer Besteuerung kommen! Kursgewinnbesteuerung bei Optionsscheinen (inkl. Zinscaps) und verbrieften Derivaten Kursgewinne für Käufe vor dem 1. Oktober 2011 und Käufe ab dem 1. Oktober 2011 mit Verkauf vor dem 1. April 2012 sind steuerfrei. (Ausnahme: Nichteinhaltung der Spekulationsfrist = Besteuerung über Einkommenssteuererklärung) Kursgewinne für Käufe zwischen dem 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 mit Verkauf ab 1. April 2012 unterliegen dem 25%igen Sondersteuersatz auf Kursgewinne und sind über die Steuererklärung zu begleichen. Kursgewinne für Käufe ab dem 1. April 2012 unterliegen der 25%igen Steuer auf Kursgewinne und 25%igen Steuer auf etwaige Ausgleichzahlungen bei Zinscaps. Der Abzug erfolgt durch die Banken. Besteuerung sonstiger Anlageklassen Alle Lebensversicherungen mit Einmalerlag (auch fondsgebunden) unterliegen keiner Kursgewinnsteuer sondern der Versicherungssteuer (4%). Lebensversicherungen (auch fondsgebunden) mit laufender Prämie unterliegen keiner Kursgewinnsteuer!

AKTUELL Seite 4 DIE VORAUSSICHTLICHEN WERTE FÜR DAS KOMMENDE JAHR SIND DIESER TAGE FRISCH EINGETROFFEN! Neue Sozialversicherungswerte für 2012 FIRMENBUCHGERICHT - OFFENLEGUNGSBESTIMMUNGEN FORDERN ELEKTRONISCHE ABGABE Verschärfte Zwangsstrafen bei FB-Jahresabschlüssen Aus aktuellem Anlass wollen wir darauf aufmerksam machen, dass sämtliche Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2010 endeten, beim Firmenbuch nunmehr zwingend elektronisch spätestens bis zum 30. September 2011 (also in Summe genau 9 Monate nach Bilanzstichtag) einzureichen sind. Eine Ausnahme für diese Regelung besteht dabei nur für Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem besagten Abschlussstichtag den Betrag von 70.000,- Euro nicht überschritten haben. Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegungsbestimmungen massiv verschärft wurden. Pro Geschäftsführer und Kapitalgesellschaft werden vom Firmenbuchgericht nunmehr 700,- Euro als automatische Zwangsstrafe vorgeschrieben. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten erneut keine Einreichung dann werden diese Beträge nochmals vorgeschrieben. Dies setzt sich unendlich fort. Beispiel: Eine GmbH wird, sagen wir einmal, von zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern vertreten. Daher werden im Fall einer Nichteinreichung automatisch insgesamt 2.100,- Euro (= 3 x 700,- Euro = 2 x Geschäftsführer + 1 x Kapitalgesellschaft) vorgeschrieben. ACHTUNG! Diese Strafen sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar!

SPENDENABZUGSFÄHIGKEIT - LISTE DER EMPFÄNGER WIRD ERWEITERT AKTUELL Seite 5 Verbreiterte Empfängerbasis hilft Steuern sparen So manche, bislang vielleicht etwas zu kurz gekommene Hilfsorganisation oder karitative Einrichtung kann schon jetzt Vorfreude entwickeln, denn ab 2012 wird die Spendenabzugsfähigkeit nochmals massiv erweitert. So kommen nun unter anderem auch freiwillige Feuerwehren, Tierschutzorganisationen die ein Tierheim betreiben oder diverse Umwelt- und Naturschutzorganisationen in den Genuss der Eintragung auf der Liste des Bundesministeriums für Finanzen. Bereits 2009, im Rahmen der Steuerreform, wurde ja die Abzugsfähigkeit von Spenden gewaltig ausgedehnt um das Spendenaufkommen für Hilfsorganisationen nachhaltig und deutlich zu erhöhen. So können Unternehmer seit 2009 auch zahlreiche humanitäre Organisationen, Entwicklungshelfer oder Organisationen im Katastrophenschutz mit Spenden im Ausmaß von bis zu 10% ihres Vorjahresgewinns unterstützen. Diese Palette an Organisationen und Empfängern wird nunmehr nochmals erweitert. Konkret sind zurzeit Spenden an folgende Spendenempfänger begünstigt: a) Organisationen die selbst mildtätige Zwecke unterstützen (d.h. Unterstützung von Personen in finanzieller Hinsicht, bei materieller Not oder bei körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen (z. B. Blindheit, Geisteskrankheit etc.) leisten); b) Organisationen die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder Organisationen und Gruppen die für diese Zwecke Spenden sammeln. Mit 1. Januar 2012 soll nun eine große Anzahl von neu begünstigten Empfängern dazukommen. Entsprechend dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wird der Empfängerkreis um folgende Organisationen erweitert: a) freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände b) Organisationen, die sich dem Umwelt-, Naturund Artenschutz widmen c) Tierheime Die Umwelt- und Tierorganisationen werden derzeit ebenfalls auf der BMF-Liste eingetragen. Anders die Feuerwehren; sie scheinen auf der Liste nicht auf, sollen aber demnächst aufgenommen werden. Dabei aber ist zu bedenken: Als Begünstigte gelten nur die freiwilligen Feuerwehren - Spenden an Berufsfeuerwehren sind weiterhin und somit auch 2012 nicht begünstigt. Kirchenbeitragsabzugsfähigkeit erhöht Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Spendenabzugsfähigkeit können auch die registrierten Kirchengemeinschaften bald schon jubeln, denn der Betrag der abzugsfähigen Sonderausgaben für Kirchenbeiträge wird ab 2012 auf stattliche 400,- Euro erhöht.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN Seite 6 QUALIFIZIERTE FACHPERSONALSUCHE FÜR DIENSTGEBER Online-Testverfahren für die neue Rot-Weiß-Rot-Karte gestartet WICHTIGE TERMINE 15. September 2011 Umsatzsteuer Fälligkeit der Umsatzsteuer für Juli 2011 ACHTUNG: (Elektronische) Abgabe der UVA wenn der Umsatz im Jahr 2010 grösser als 100.000,-- Euro war! NOVA Fälligkeit der Normverbrauchsabgabe für August 2011 Lohnabgaben Fälligkeit der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom August 2011 Die Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) besteht nunmehr seit 1. Juli 2011 und unterstützt die Zuwanderung von besonders hochqualifizierten Personen, Fachkräften in Mangelberufen, Schlüsselarbeitskräften und Studienabsolventen aus Drittstaaten nach Österreich. Dabei sind z.b. Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse des Drittstaatsangehörigen umfassend und relevant verzeichnet. Zur Beurteilung, ob ein aus einem Drittstaat stammender potentieller Arbeitnehmer die erforderlichen Kriterien für die RWR-Karte erfüllt, bietet das Arbeitsmarktservice nun auch potentiellen Dienstgebern ein einfaches Online-Testverfahren an. Dienstgeber, die Interesse daran haben oder sich generell über die RWR-Karte informieren wollen, können unter der Internetadresse des AMS auf http://www.ams.or.at/sfu.html sowohl Antworten auf etwaige bestehende Fragen sowie natürlich auch auf weiterführende Links aufrufen. Der Zugriff auf das Online-Tool direkt ist unter dieser angegebenen Adresse, aber natürlich auch über respektive Links auf den Internetinformationsseiten der verschiedenen Landessozialversicherungsanstalten (wie zum Beispiel etwa über das Dienstgeberportal der NOEGKK - Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) möglich. 15. November 2011 Körperschaftsteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Körperschaftsteuervorauszahlung 2011 Einkommensteuervorauszahlung Fälligkeit des vierten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2011 IN EIGENER SACHE I DAS KANZLEI-MAGAZIN IST AUCH ALS PDF-DOKUMENT MITTELS ANMELDUNG AUF UNSERER HOMEPAGE WWW.PLACHETKA.AT ELEKTRONISCH BEZIEHBAR. Impressum: Medieninhaber, Herausgeber & Verleger Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Chefredakteurin: Mag Ursula Plachetka Artdirektion Mag Mario Koeppl Foto&Grafikquellen: Corbis Stock Photography London, Getty Images Tokyo Branch, AMS.at Gestaltung, Layout & Umsetzung: Mag Mario Koeppl Vertrieb Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Druck Plachetka & Partner Steuerberatungsges.m.b.H. Verlags- und Redaktionsadresse: Enzersdorfer Strasse 7, 2340 Mödling, Telefon: 02236-22516-0, E-Mail: steuerberatung@plachetka.at, Internet: www.plachetka.at ABO-Bestellungen: steuerberatun g@plachetka.at.hinweis laut Mediengesetz: Alle Rechte, auch die Übernahme von Beiträgen nach 44 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz, sind vorbehalten. DIE NÄCHSTE AUSGABE Bitte schon jetzt vormerken! Die Ausgabe 22 (Winter 2011) erscheint am 5. Dezember 2011.