Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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Transkript:

Geräte- und ( vom GPSG zum ProdSG) Unter Verwendung von Material von Dipl.-Ing. Dirk Moritz, Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dr. Thomas Holtmann, BDI 1/63

Das Recht der Technik im Überblick Verordnung (EG) zur Akkreditierung und Marktüberwachung Nr. 765/2008 Art. 114 VAEU vorm. 95 REACH- Verordnung Marktüberwachung Art. 114 VAEU vorm. 95 GPSRL ArbSchRRL Art. 153 VAEU vorm. 137 ChemAgRL, KrebsRL ProdSichG (vorm. GPSG) ArbSchG ChemG Art. 114 VAEU vorm. 95 New Approach-RL 1. GPSGV BetrSichV GefStoffV Akkreditierung (DAkkS) Zertifizierung Normung 2/63

Ziel Gesetzeslücken lassen sich durch beständigen Gebrauch beträchtlich erweitern (Mark Twain) Anpassung/Umsetzung: Anpassung der bestehenden Marktüberwachungsbestimmungen an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeug) Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG (Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden) umfangreiche sprachliche und systematische Verbesserungen Seite 3 3/63

Ziel vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131)" *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, 2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), 3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, Seite 4 4/63

Ziel vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131)" *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung 4. der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), 5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom 8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, 6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, 7. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, Seite 5 5/63

Ziel vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131)" *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung 8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) geändert worden ist, 9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom 28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, 10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10) Seite 6 6/63

Ziel vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131)" *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung 11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, 12. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), 13. der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27, L 41 vom 15.2.2000, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, 14. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Seite 7 7/63

Wesentliche Änderungen Anwendungsbereich: erweitert auf Produkte zum Eigengebrauch ( erstmals verwendet ), aber: Erweiterter Ausnahmekatalog, insb. Lebensmittel, Medizinprodukte, Pflanzenschutzmittel. Erweiterter Definitionsteil ( 2), s. Begriff Produkt (Nr. 22) Gefährlichkeit wird nur anhand der Eigenschaften eines Produkts beurteilt, nicht mehr aus dem Verhältnis zu anderen, ähnlichen Produkten gefolgert ( Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen ) Bestimmungen zum GS-Zeichen strenger gefasst und ergänzt (Abschn. 5) Informations- und Meldepflichten strenger gefasst und ergänzt (Abschn. 7) Straf- und Bußgeldvorschriften (Abschn. 10): Neue Tatbestände, höherer Bußgeldrahmen (bis 50.000 EUR) Seite 8 8/63

Ausblick Alignment Package : Anpassung von 10 New-Approach-Richtlinien an den NLF, u.a. LVD, ATEX, Druckgeräte, einfache Druckbehälter und Aufzüge Revision der Produktsicherheitsrichtlinie Revision der PSA-Richtlinie und der Gasverbrauchsgeräterichtlinie Seite 9 9/63

Inhalt I. Anlässe für die GPSG-Novelle II. Was ändert sich? III. Ausblick 10/63

I. Anlässe für die GPSG-Novelle New Legislative Framework NLF / Goods Package Verordnung (EG) Gegenseitige Anerkennung Nr. 764/2008 Verordnung (EG) zur Akkreditierung und Marktüberwachung Nr. 765/2008 Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten 768/2008/EG 11/63

Gesamtkonzept Verordnung 765/2008 Begriffsbestimmungen Akkreditierung Marktüberwachung (RAPEX, Zusammenarbeit mit dem Zoll) CE-Kennzeichnung Niederspannungsgeräte Einfache Druckbehälter Maschinen Beschluss Begriffsbestimmungen CE-Kennzeichnung Notified Bodies Marktüberwachung Begriffsbestimmungen CE-Kennzeichnung Notified Bodies Marktüberwachung Begriffsbestimmungen CE-Kennzeichnung Notified Bodies Marktüberwachung 12/63

Gesamtkonzept Verordnung 765/2008 Begriffsbestimmungen Akkreditierung Marktüberwachung (RAPEX, Zusammenarbeit mit dem Zoll) CE-Kennzeichnung Geräte- und (GPSG) Begriffsbestimmungen CE-Kennzeichnung Zugelassene Stellen Marktüberwachung 1. GPSGV 6. GPSGV 9. GPSGV 13/63

I. weitere Anlässe für die GPSG-Novelle Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeug) Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG (Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden) 14/63

II. Was ändert sich? 15/63

GPSG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ProdSG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 16/63

2 Begriffsbestimmungen Bereitstellen auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt (vgl. VO (EG) Nr. 765/2008) 17/63

Bereitstellen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts ( 2 Nummer 4 ProdSG-E)) Hersteller Händler Händler 1. Verwender 2. Verw.... neu gebraucht Inverkehrbringen 18/63

2 Begriffsbestimmungen Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. (vgl. VO (EG) Nr. 765/2008) 19/63

GPSG Produkte technische Arbeitsmittel Verbraucherprodukte Gebrauchsgegenstände verwendungsfertig nicht verwendungsfertig sonstige Produkte Arbeitsmittel nach BetriebssicherheitsVO 20/63

ProdSG Produkte Verbraucherprodukte (unverändert) neue, gebrauchte oder wieder aufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden Nicht Verbraucherprodukte 21/63

GPSG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ProdSG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 22/63

1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich (GPSG): Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Anwendungsbereich (ProdSG): Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. damit wird klar gestellt, dass auch Produkte, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des ProdSG fallen 23/63

II. Welche Produkte werden erfasst? Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Nicht erfasst werden z.b. ( 1 Abs. 3 ProdSG-E) Antiquitäten Medizinprodukte Lebens- und Futtermittel Teilweise erfasst werden z.b. ( 1 Abs. 4 ProdSG-E) Bauprodukte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile 24/63

GPSG ProdSG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Abschnitt 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten 4 Inverkehrbringen und Ausstellen 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten 6 CE-Kennzeichnung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten 4 Harmonisierte Normen 5 Normen und andere technische Spezifikationen 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt 7 CE-Kennzeichnung 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 25/63

GPSG 4 Absatz 3 (Maßgebliche Rechtslage) Liegt eine Ausnahme nach 1 Abs. 1 GPSG vor? nein Einfuhr aus Drittland? nein Produkt wurde wesentlich verändert? ja ja ja GPSG nicht anwendbar nein Technisches Arbeitsmittel? ja nein Verbraucherprodukt Rechtslage / Sicherheitsniveau Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens in D Zeitpunkt des tatsächlichen Inverkehrbringens in D Wie beim Inverkehrbringen eines neuen Produkts im EWR 26/63

4 Absatz 3 GPSG entfällt dafür Ergänzung in 3 Absatz 2 ProdSG Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. Risiko 27/63

GPSG ProdSG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Abschnitt 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten 4 Inverkehrbringen und Ausstellen 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten 6 CE-Kennzeichnung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten 4 Harmonisierte Normen 5 Normen und andere technische Spezifikationen 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt 7 CE-Kennzeichnung 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord. 28/63

GPSG Abschnitt 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten 4 Inverkehrbringen und Ausstellen 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten 6 CE-Kennzeichnung 7 GS-Zeichen ProdSG Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten 4 Harmonisierte Normen 5 Normen und andere technische Spezifikationen 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt 7 CE-Kennzeichnung 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord. Abschnitt 5 GS-Zeichen 20 Zuerkennung des GS-Zeichens 21 Pflichten der GS-Stelle 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers 23 GS-Stellen 29/63

Stärkung des GS-Zeichens Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. ( 21 Abs. 2) Die GS-Stelle informiert über Fälschungen ihres Zeichens. ( 21 Abs. 4) Bei der Einfuhr ist die Gültigkeit des GS-Zeichens zu überprüfen. ( 22 Abs. 5) 30/63

GPSG ProdSG Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen 12 Anträge auf Notifizierung 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung 14 Konformitätsvermutung 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen 19 Widerruf der erteilten Befugnis 31/63

Konformitätsbewertungssystem nach dem Beschluss 768/2008/EG Notifizierte Stelle 2. Stufe Erteilung der Befugnis Notifizierende Behörde Konformitätsvermutung 1. Stufe Kompetenzfeststellung Akkreditierung VO(EU) Nr. 765/2008 Konformitätsbewertungsstelle 32/63

Konformitätsbewertungssystem nach ProdSG Notifizierte Stelle GS-Stelle 2. Stufe Erteilung der Befugnis Befugnis erteilende Behörde (ZLS) Konformitätsvermutung 1. Stufe Kompetenzfeststellung Akkreditierung (DAkkS) Konformitätsbewertungsstelle 33/63

GPSG Abschnitt 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden ProdSG Abschnitt 6 Marktüberwachung 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden 26 Marktüberwachungsmaßnahmen 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen 28 Betretensrechte und Befugnisse Abschnitt 7 Informations- und Meldepflichten 9 Meldeverfahren 10 Veröffentlichung von Informationen 29 Meldeverfahren 30 Schnellinformationssystem RAPEX 31 Veröffentlichung von Informationen 34/63

GPSG Abschnitt 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden ProdSG Abschnitt 6 Marktüberwachung 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden 26 Marktüberwachungsmaßnahmen 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen 28 Betretensrechte und Befugnisse Abschnitt 7 Informations- und Meldepflichten 9 Meldeverfahren 10 Veröffentlichung von Informationen 29 Meldeverfahren 30 Schnellinformationssystem RAPEX 31 Veröffentlichung von Informationen 35/63

Veröffentlichung von Informationen Bekanntmachung von Anordnungen, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist. Veröffentlichung von Erkenntnissen zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind. ( 31 ProdSG) Kein individueller Anspruch auf Information! Wer informiert? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) www.produktsicherheitsportal.de 36/63

GPSG Abschnitt 4 Besondere Vorschriften ProdSG Abschnitt 8 Besondere Vorschriften 11 Zugelassene Stellen 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 33 Ausschuss für Produktsicherheit Empfehlungen zur GS-Zeichenfähigkeit Ermittlung von GS-Spezifikationen 37/63

Abschnitt 5 Überwachungsbedürftige Anlagen 14 bis 18 GPSG 34 bis 38 ProdSG Abschnitt 9 Überwachungsbedürftige Anlagen Nicht Gegenstand dieser GPSG-Novelle, daher keine inhaltlichen Änderungen nur redaktionelle Anpassung 38/63

Abschnitt 5 Überwachungsbedürftige Anlagen 14 bis 18 GPSG Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften 19 Bußgeldvorschriften 20 Strafvorschriften 34 bis 38 ProdSG Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften 39 Bußgeldvorschriften 40 Strafvorschriften Abschnitt 9 Überwachungsbedürftige Anlagen zusätzliche Tatbestände höherer Bußgeldrahmen, bis 10.000 bzw. 50.000 39/63

III. Ausblick Alignment Package Anpassung von 10 New Approach Richtlinien an den NLF, u.a. LVD, ATEX, Druckgeräte, einfache Druckbehälter und Aufzüge Revision der PSA-Richtlinie und der Gasverbrauchsgeräte-Richtlinie Revision der Produktsicherheitsrichtlinie nach der Novelle ist vor der Novelle! 40/63

ProdSG Marktüberwachung 41/63

ProdSG Marktüberwachung 42/63

ProdSG Marktüberwachung 43/63

ProdSG Marktüberwachung 44/63

ProdSG Marktüberwachung 45/63

ProdSG Marktüberwachung 46/63

ProdSG Marktüberwachung 47/63

ProdSG Marktüberwachung 48/63

ProdSG Marktüberwachung Untersagungsverfügungen 2016 Wenn von einem Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer oder auch Dritter ausgeht, kann die zuständige Behörde als letzte Maßnahme eine Untersagungsverfügung aussprechen. Damit wird dem Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer oder ggf. auch dem Händler die weitere Abgabe des Produkts untersagt. 49/63

ProdSG Marktüberwachung Untersagungsverfügungen 2016 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht an dieser Stelle gemäß 31 Abs. 1 i. V. m. 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 6, 7, 8 und 9 und Abs. 4 des es die ihr im Jahr 2016 bekannt gewordenen Untersagungsverfügungen. Die Liste der Untersagungsverfügungen wird im Produktsicherheitsportal der BAuA www.produktsicherheitsportal.de oder www.rueckrufe.de ständig aktualisiert. 50/63

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ProdSG Zusammenfassung Das ProdSG regelt das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen auf dem Markt von Produkten im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Gelten für ein Produkt spezifische sektorale Regelungen, beispielsweise die Maschinenrichtlinie, haben diese Vorrang; ergänzend kann das ProdSG zur Anwendung kommen. Das ProdSG ist das zentrale Gesetz für den Vertrieb von Non-Food-Produkten in Deutschland. 55/63

ProdSG Zusammenfassung Für folgende Produkte gilt das ProdSG nicht: Medizinprodukte Lebens- und Futtermittel Pflanzenschutzmittel lebende Pflanzen und Tiere Antiquitäten gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet. 56/63

ProdSG Zusammenfassung DEFINITIONEN Das ProdSG findet seine Anwendung, wenn Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Das ProdSG versteht unter dem Begriff Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. 57/63

ProdSG Zusammenfassung DEFINITIONEN Gesondert wird auf sog. Verbraucherprodukte eingegangen. Diese Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die direkt für den (End-) Verbraucher bestimmt sind (z. B. Möbel) oder die vernünftigerweise unter vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (z. B. Gerüste). Dazu zählen auch Produkte, die im Rahmen von Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden (z. B. Leihgeräte). Diese Produktgruppe muss besondere Anforderungen erfüllen. 58/63

ProdSG Zusammenfassung ADRESSATEN DES PRODUKTSICHERHEITS- GESETZES Das ProdSG richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern kann es auch unter seinem Namen bzw. seiner Marke in Verkehr bringen (als sog. Quasi-Hersteller ). Der Bevollmächtigte ist im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen die Verpflichtungen des Herstellers zu erfüllen; er ist Ansprechpartner für die Behörden. 59/63

ProdSG Zusammenfassung ADRESSATEN DES PRODUKTSICHERHEITS- GESETZES Das ProdSG richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Der Einführer (Importeur) ist ebenfalls in der EU niedergelassen und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr. Er muss die Marktaufsichtsbehörden auf Nachfrage mit den notwendigen Informationen versorgen. Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. Ein Händler darf kein Produkt verkaufen, von dem er weiß, dass es nicht sicher ist.. 60/63

ProdSG Zusammenfassung SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DAS PRODUKT Nach 3 des ProdSG sind bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produktes grundsätzlich vier Aspekte zu beachten: 1. Eigenschaften eines Produktes (Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für den Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer) 2. Mögliche Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte (sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist) 3. Produktbezogenen Angaben (Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung) 4. Verbraucher bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen 61/63

ProdSG Zusammenfassung PRODUKTKENNZEICHNUNG Der Hersteller, sein Bevollmächtigter bzw. der Einführer tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Dies wird durch ein sog. Konformitätsbewertungsverfahren sichergestellt. Der Hersteller bestätigt die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen durch die Anbringung der CE- Kennzeichnung. 62/63

ProdSG Zusammenfassung PRODUKTKENNZEICHNUNG Nach 7 ProdSG ist es einerseits verboten, ein Produkt in Verkehr zu bringen, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass eine Rechtvorschrift dies vorsieht. Auf der anderen Seite ist es verboten, Produkte auf den Markt zu bringen, die keine CE-Kennzeichnung aufweisen, obwohl eine Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. Die CE-Kennzeichnung muss dabei dauerhaft gut les- und sichtbar aufgebracht werden. 63/63