Einigung: Das Rentenpaket kommt



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Transkript:

Einigung: Das Rentenpaket kommt Mit der Einigung beim Rentenpaket haben die Koalitionsparteien den Weg frei gemacht für wichtige Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit vielen Jahren. Insbesondere die Rente nach 45 Beitragsjahren ( Rente ab 63 ) hilft, soziale Härten zu vermeiden, die Menschen getroffen haben, die nach Jahrzehnten harter Arbeit nicht mehr konnten und mit teils deutlichen Abschlägen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden mussten. Damit wird das Rentensystem an dieser Stelle wieder ausbalanciert. Gemeinsam mit den weiteren Komponenten des Rentenpakets stärken wir die Akzeptanz der gesetzlichen Rentenversicherung als tragender Säule in der Sozialversicherung und bekämpfen das Gefühl in der Bevölkerung, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung etwas aus dem Lot geraten ist. Das Rentenpaket erfreut sich nicht nur breiter Unterstützung in der Bevölkerung, sondern greift insbesondere wichtige Anliegen von Gewerkschaften und Sozialverbänden auf, die das Rentenpaket daher eindeutig unterstützen. I. Überblick über die Bestandteile des Rentenpakets - 1. Abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren - ( Rente ab 63 ) - Versicherte, die 45 oder mehr Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können ab 1. Juli 2014 abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen. Dieses Alter steigt parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze bis 2029 auf 65 Jahre an. Auch vorübergehende Zeiten von Arbeitslosengeld-I-Bezug werden bei der Errechnung der 45 Beitragsjahren berücksichtigt. Bei der Errechnung der 45 Beitragsjahre werden Zeiten des Arbeitslosengeld-I-Bezugs dann nicht mitgerechnet, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt liegen und nicht durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind (sog. rollierender Stichtag mit Arbeitnehmer-Schutzklausel). Wer jedoch bis zum Alter von 61 Jahren 45 Beitragsjahre beisammen hat, kann ohnehin auf die Anrechenbarkeit der letzten beiden Jahre bis zur Rente mit 63 verzichten. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, z.b. von Selbständigen, werden bei der Errechnung der 45 Beitragsjähre berücksichtigt, wenn innerhalb der 45 Beitragsjahre mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden. Zur Vermeidung von Frühverrentung werden auch hier in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge, die neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden, nicht berücksichtigt. - 2. Die Mütterrente - Die Mütterrente ist eine Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente für begünstigte Mütter oder Väter kann sich um bis zu einen Entgeltpunkt erhöhen. Dies entspricht nach den ab 1. Juli 2014 geltenden Rentenwerten im Westen 28,61 Euro, im Osten von 26,39 Euro. Um diesen Betrag wird sich die monatliche Bruttorente je Kind, das vor 1992 geboren wurde, bei denjenigen, die bereits in Rente sind, erhöhen. - 2 -

- 2 - - 3. Die verbesserte Erwerbsminderungsrente - Die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung für diejenigen, die krankheitsbedingt oder wegen eines Unfalls nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können und ab dem 1. Juli 2014 in eine EM-Rente gehen müssen, wird verbessert: Die sog. Zurechnungszeit wird um zwei Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis 62 (anstatt bis 60) weiter gearbeitet hätten. Die letzten vier Jahre des Einkommens vor Eintritt der Erwerbsminderung werden aus der Berechnung des Durchschnittsverdienstes, nach dem sich der Rentenanspruch richtet, herausfallen, wenn sie den Anspruch mindern. Es wird also eine sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt, ob die Erwerbsminderungsrente mit oder ohne Berücksichtigung der letzten vier Erwerbsjahre höher ist. Denn oft tritt die tatsächliche Erwerbsminderung nicht von heute auf morgen ein, sondern es mindern sich über Jahre hinweg schrittweise Leistungsvermögen und Verdienst. - 4. Die Erhöhung des Reha-Budgets - Das Reha-Budget sind Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bedroht ist. Zusätzlich zur bisherigen Anpassung der jährlichen Ausgaben soll das Reha-Budget um rund 100 Mio. Euro erhöht werden. Bis zum Jahr 2017 steigt dieser Betrag auf bis 200 Mio. Euro. Anschließend wird diese Erhöhung aufgrund der demografischen Entwicklung und damit sinkenden Bedarfs wieder abgebaut. II. Argumente und Fakten zum Rentenpaket- - Gerechtigkeitslücke schließen - Was wurde erreicht? - Es wird eine Gerechtigkeitslücke für Menschen geschlossen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben. Sie müssen künftig keine Einbußen mehr in Kauf nehmen, wenn sie nach 45 Beitragsjahren aus dem Beruf ausscheiden. Einer Generation, die in den 1950er Jahren geboren wurde, früh angefangen hat einen Beruf zu erlernen und über Jahrzehnte hinweg ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, wird Respekt für ihre Lebensleistung gezollt. Sie hat sich diese Regelung verdient. Der Einsatz von Menschen, die ihr Leben lang durchgezogen haben, ist Anerkennung wert und keine Abschläge. - Die Komponenten des Rentenpakets finden eine breite Zustimmung in der Bevölkerung - Die Zustimmung für die Rente ab 63 liegt bei der jüngeren Generation (18- bis 34-Jährigen) bei 89%. (Umfrage von TNS Infratest, im Auftrag der IG Metall) Eine weitere Studie ergab, dass 76% (gestiegen von 73 % im März) der Befragten die Rente ab 63 befürworten. Bei der Erhöhung der Erwerbsminderungsrente sind dies 78%, bei der Mütterrente 79%. (Umfrage im April von Info GmbH, im Auftrag des BMAS) - 3 -

- 3 - Gefragt, worum sich die neue Bundesregierung in den Bereichen Arbeitsmarkt und Rente besonders kümmern soll, landeten die Rente ab 63 auf Platz 4 der Befragung, die Mütterrente auf Platz 3. (Umfrage des IfD Allensbach) III. Hintergrundinformation zur Einigung bei der Rente ab 63 - Härtefälle werden vermieden und Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt - Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde, werden bei der Errechnung der 45 Beitragsjahre berücksichtigt. Diese Anrechnung wird nicht gedeckelt. Menschen, die im Laufe ihres besonders langen Erwerbslebens zwischenzeitlich unverschuldet für kurze Zeit arbeitslos waren, sollen nicht deswegen von der Rente ab 63 ausgeschlossen sein. Dies gilt für diese und künftige Generationen. - Vermeidung von Frühverrentung: rollierender Stichtag mit Arbeitnehmer-Schutzklausel - Der Befürchtung, dass Arbeitgeber und Beschäftigte einen Deal zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ( Frühverrentung ) schließen, wird mit einer Regel begegnet, die zugleich Arbeitnehmerinteressen schützt: Bei der Errechnung der 45 Beitragsjahre werden Zeiten der Arbeitslosigkeit dann nicht mitgerechnet, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt liegen (sog. rollierender Stichtag ). Damit wird verhindert, dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezielt frühzeitig vor Renteneintritt entlassen werden, ALG I beziehen und danach in die abschlagsfreie Rente übergehen. Hierbei wird es jedoch einen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Härtefällen geben: Verliert ein Beschäftigter seinen Job nach seinem 61. Geburtstag durch Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständige Betriebsaufgabe, werden sämtliche Zeiten der Arbeitslosigkeit vor und nach dem 61.Geburtstag berücksichtigt. Der rollierende Stichtag bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten zwei Jahren vor Renteneintritt die abschlagsfreie Rente ausschließt. Er bedeutet lediglich, dass diese Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht bei der Errechnung der 45 Beitragsjahre berücksichtigt werden. Diese Regelung betrifft ohnehin nur diejenigen Arbeitnehmer, die mit 61 Jahren noch nicht 45 Beitragsjahre erreicht haben. Versicherte, die bereits vor dem 61. Geburtstag 45 Beitragsjahre oder mehr beisammen haben, können auf die Anrechenbarkeit der letzten beiden Jahre bis zur Rente mit 63 verzichten. - Freiwillige Beitragszeiten werden berücksichtigt - Freiwillig geleistete Beiträge können bei der Errechnung der 45 Beitragsjahre berücksichtigt werden, wenn innerhalb der 45 Beitragsjahre mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass langjährige Erwerbsbiographien häufig Zeiten der Selbständigkeit enthalten. Wer zum Beispiel nach langer Zeit im Betrieb mit Mitte 50 arbeitslos wird und sich - weil es dann schwer ist, eine neue Stelle zu finden - statt andauernder Arbeitslosigkeit selbstständig macht, der soll auch in den Genuss der Regelung kommen, wenn er über Jahre hinweg Pflichtbeiträge und weiter freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. - 4 -

- 4 - - Der Renteneintritt wird flexibler - Wer länger arbeiten will, soll dies auch können. Dies wird erleichtert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können künftig vor Erreichen der Regelaltersgrenze (aber nicht mehr nach ihrem Ausscheiden) mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie nach Erreichung dieser Altersgrenze weiter im selben Betrieb tätig sein werden. Dies ist ausdrücklich eine vereinbarte Weiterbeschäftigung und keine Neueinstellung desselben Beschäftigten oder neue Befristung(smöglichkeit). Es gibt keine Absenkung bisher vereinbarter Arbeitsbedingungen (d.h. kein Zwei-Klassen- Arbeitsrecht) und kein Verzicht auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Übergänge aus dem Berufsleben in die Rente sollen insgesamt besser und flexibler gestaltet werden. Hierzu wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Bearbeitet werden die Möglichkeit von Teilrenten und Hinzuverdiensten, das attraktive Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie die Verpflichtung von SGB-II Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme von Renten mit Abschlägen. IV. Wie es weiter geht - Zeitplan - Dienstag, 20. Mai Arbeitsgruppen der Regierungsfraktionen: Abstimmung über den Änderungsantrag, danach Abstimmung in den Fraktionssitzungen der Regierungsfraktionen Mittwoch, 21. Mai Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales: Abstimmung über den Änderungsantrag und den geänderten Gesetzentwurf Freitag, 23. Mai 2./ 3. Lesung im BT-Plenum Dienstag, 27. Mai Bundesratsausschuss für Arbeit und Soziales Freitag, 13. Juni 2. Lesung des Gesetzes im Bundesrat Dienstag, 1. Juli 2014 Inkrafttreten - 5 -

- 5 - - Was Bürger machen müssen, um die Leistungen des Rentenpaketes zu erhalten - Die abschlagsfreie Rente ab 63 kann ab dem 1. Juli 2014 von denjenigen beantragt werden, die die Voraussetzungen erfüllen. Auch die Erwerbsminderungsrente kann ab diesem Datum von Menschen, die sich noch nicht im Rentenbezug befinden, beantragt werden. Für die sog. Mütterrente müssen keine Anträge gestellt werden. Sie gilt auch für Bestandsrentnerinnen und -renter. Das Geld wird nach Bearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend zum 1. Juli 2014 gezahlt. Allerdings muss wegen des Umfanges der Neuberechnungen von Millionen Renten damit gerechnet werden, dass dies erst zum Ende des Jahres 2014 erfolgt. Zum REHA-Budget gilt: Jeder Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung hat unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. Mindestversicherungszeit) im Bedarfsfall Anspruch auf Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation und kann damit von der Erhöhung des Reha-Budgets profitieren.