Rechtliche Grundlagen

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Transkript:

Rechtliche Grundlagen Auszüge aus: I Grundgesetz II Bayerische Verfassung III Beamtenstatusgesetz Bayer. Beamtengesetz IV Laufbahnverordnung (LbV) Bayern (Stand April 2010) V Beurteilungs-KMS Gymnasien/Kollegs vom 16.7.2009 VI Beurteilungs-KMS Gymnasien/Kollegs vom 27.10.2009 VII Beurteilungs-KMS Berufliche Schulen vom 30.10.2009 VIII Beurteilungs-KMS Gymnasien/Kollegs vom 19.10.2005 IX Beurteilungsrichtlinien (Stand 15.07.2009) Rechtliche Grundlagen - Auszüge I. Grundgesetz Stand: Zuletzt geändert durch G v. 29.7.2009 I 2248 Artikel 33 (Staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen) (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstund Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. II. Bayerische Verfassung 9. Abschnitt: Die Beamten Artikel 94 Berufung von Beamten (1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt. (2) Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. Für die Beförderung des Beamten gelten dieselben Grundsätze. Artikel 95 Stellung und Rechte der Beamten (1) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten. (2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen. (3) Gegen jede dienstliche Straferkenntnis muss der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren offenstehen.

(4) In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung des Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen. (5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen. Artikel 96 Unparteilichkeit und Verfassungstreue der Beamten Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen. Artikel 97 Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. III. Beamtenstatusgesetz (Bayer. Beamtengesetz) 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. 33 Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Die bisherigen Regelungen im Bayer. Beamtengesetz wurden in das Beamtenstatusgesetz übernommen IV Laufbahnverordnung Auszug aus der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) Vom 1. April 2009

Fundstelle: GVBl 2009, S. 51 57 Dienstliche Beurteilung 58 Probezeitbeurteilung 59 Periodische Beurteilung 60 Zwischenbeurteilung 61 Inhalt der dienstlichen Beurteilung 62 Bewertung und Gesamturteil 63 Zuständigkeit 64 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung 65 Ausnahmegenehmigungen 66 Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften Teil 5 Dienstliche Beurteilung 57 Dienstliche Beurteilung (1) 1 Dienstliche Beurteilungen sind die Probezeitbeurteilung, die periodische Beurteilung und die Zwischenbeurteilung. 2 Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde weitere dienstliche Beurteilungen zulassen. (2) Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlusszeugnisse der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 58 Probezeitbeurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind mindestens bis zum Ablauf der Probezeit zu beurteilen. 59 Periodische Beurteilung (1) 1 Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2 Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit. (2) 1 Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn 1. gegen die Beamtin oder den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder 2. ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht. 2 Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen. (3) 1 Nicht periodisch beurteilt werden 1. Beamtinnen und Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher, 2. Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 3. weitere Personengruppen nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

2 Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen anordnen 3 Beamtinnen und Beamte im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 sind auf schriftlichen Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen. 60 Zwischenbeurteilung Eine Zwischenbeurteilung ist zu erstellen, wenn Beamtinnen oder Beamte mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt werden. 61 Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen. (2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. (3) 1 Die fachliche Leistung ist nach dem Arbeitserfolg, der praktischen Arbeitsweise und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. 2 Die Eignung ist nach den geistigen Anlagen und der physischen und psychischen Belastbarkeit, die Befähigung nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen. (4) 1 Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. 2 Dabei ist bei Beamtinnen und Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 3 Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 4 Schließlich ist hier darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen. (5) 1 Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Abs. 1 bis 3 abgewichen werden. 2 Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. (6) 1 Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt. 2 Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden. 62 Bewertung und Gesamturteil (1) 1 Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. 2 Für die Bewertung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale bei der Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann durch Verwaltungsvorschriften gemäß 61 Abs. 6 Satz 1 eine abweichende Regelung getroffen werden. 3 Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. 4 Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet.

5 Die Beurteilung enthält daneben ergänzende Bemerkungen und nach dem Gesamturteil abschließend Äußerungen über die Verwendungseignung. (2) 1 Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 2 Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. 63 Zuständigkeit (1) 1 Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. 2 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden im Einvernehmen mit der Leitung der Behörde beurteilt, an die sie abgeordnet sind; besteht die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Leitung der Behörde, an die sie abgeordnet sind. 3 Die Leiterinnen und Leiter von Behörden werden von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. 4 Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. 5 Bei den Behörden, die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, kann die Leiterin oder der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf ihre oder seine allgemeine Vertretung übertragen. 6 Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann die Behördenleitung die Befugnis zur Beurteilung übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Beurteilung von einer Person erstellt wird, die zumindest die gleiche Qualifikation besitzt wie die zu beurteilende Person. (2) 1 Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2 Die Überprüfung soll spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein. 3 Ist die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde, kann sie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen oder auf die Fälle beschränken, in denen gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben wurden. 4 Die Probezeitbeurteilungen in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bedürfen der Überprüfung nicht, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde ist. 64 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung (1) 1 Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten vor der Überprüfung zu eröffnen. 2 Sie soll besprochen werden. 3 Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt haben. 4 Einwendungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. 5 Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach der Überprüfung, nochmals zu eröffnen. (2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen. 65 Ausnahmegenehmigungen Das Staatsministerium des Innern kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der dienstlichen Beurteilung von 62 abweichende Beurteilungssysteme zeitlich befristet zulassen, ausgenommen solche Bereiche, in denen staatliche und kommunale Beamtinnen und Beamte gleichzeitig tätig sind.

66 Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften 1 Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften dieses Teils abweichen können. 2 Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden. E. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 11. April 2005 Nr. II.5 5 P 4010.2 6.29979 (KWMBl I S. 132ff.). V Beurteilungs-KMS Gymnasien/Kollegs vom 16.07.2009 VI.1 5 P 5010.2-6.53 342 München, 16.07.2009 Inhaltsverzeichnis I. 1. Einschlägige Vorschriften: 2. Zweck der dienstlichen Beurteilung (Abschnitt A Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien) 3. Beurteilungsmaßstab 4. Kreis der Beurteilten (z.b. zu den Altersgrenzen 50 bzw. 55, Rückkehr aus Beurlaubungen und Abordnungen) 5. Beteiligung der kirchlichen Oberbehörde 6. Beurteilung Schwerbehinderter 7. Termine und Formalien 7.1 Beurteilungszeitraum, Eröffnung und Vorlagetermin 7.2 Koordinierung der Beurteilungspraxis 7.3 Beurteilungsformblätter 7.4 Vorlagemodus 8. Periodische Beurteilung in vereinfachter Form II. Hinweise zum Beurteilungs-KMS vom 19.10.2005 Nr. VI.9 - P 5010.2-6.68 265, z.b. zu den eigenständigen Unterrichtsbesuchen durch Fachbetreuer (Beschluss BayVGH vom 28.07.2008) und zu Änderungen zum Abschnitt Rechtsbehelfe Periodische Beurteilung 2010 Anlage: Übersicht über die Häufigkeit der vergebenen Gesamturteile (Formblatt) Sehr geehrte Damen und Herren, bei der anstehenden periodischen Beurteilung der Lehrkräfte im Beurteilungszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 ist Folgendes zu beachten: 1. Einschlägige Vorschriften: I. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung sind

a) die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beam-tinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV) vom 01. April 2009 (GVBl S. 51), b) die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom 11. April 2005 (KWMBl I S. 132), geändert durch KMBek vom 30. Oktober 2008 (KWMBl I S. 437). Den Lehrkräften ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zu geben. 2. Zweck der dienstlichen Beurteilung (Abschnitt A Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien) Es ist darauf hinzuweisen, dass ein funktionierendes System der dienstlichen Beurteilungen im Interesse der Chancengleichheit notwendige Voraussetzung für die Durchsetzung des Leistungsprinzips im öffentlichen Dienst ist, d.h. Beförderungen und die Vergabe von Funktionen haben gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die dienstliche Beurteilung macht der Lehrkraft deutlich, wie ihre Arbeit eingeschätzt wird. Sie ist damit ein Instrument der Personalführung und der Qualitätssicherung des Unterrichts. 3. Beurteilungsmaßstab Bei der Festlegung der Beurteilungsprädikate kommt der Bedeutung des Worturteils der 7 Bewertungsstufen und der im Folgenden zitierten Vorschrift der Beurteilungsrichtlinien eine besondere Bedeutung zu: Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der Lehrkraft in Bezug auf ihre Funktion und im Vergleich zu anderen Lehrkräften derselben Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn objektiv darstellen ( 51 Abs. 2 LbV alt). Nach einer Beförderung ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau. (Abschnitt A Nr. 2. 4. 1 der Beurteilungsrichtlinien) Dies ermöglicht insbesondere auch bei Studienrätinnen und Studienräten die gebotene Differenzierung bezüglich der erbrachten Leistungen unterschiedlicher Qualität. Insgesamt soll durch die Beurteilungen ein stimmiges Bild des Kollegiums wiedergegeben werden, das sich sowohl an der Ausübung von verantwortungsvollen Aufgaben, grundsätzlich aber auch an den besoldungs- und funktionsunabhängigen Tätigkeitsbereichen orientiert. 4. Kreis der Beurteilten a) Zu beurteilen sind - alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auch bei unterhälftiger Teilzeit nach Art. 89 und 90 BayBG (Abschnitt A Nr. 4.2.2 a) der Beurteilungsrichtlinien). - alle überhälftig unbefristet angestellten Lehrkräfte (Abschnitt C Nr. 2.1 der Beurteilungsrichtlinien) Andere angestellte Lehrkräfte sind nur auf Anforderung des Ministeriums zu beurteilen (Abschnitt C Nr. 2.2 der Beurteilungsrichtlinien). b) Nicht periodisch zu beurteilen sind Studienräte, für die im Beurteilungsjahr eine Probezeitbeurteilung erstellt worden ist. c) Bei Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr spätestens mit Ablauf des Beurteilungsjahres vollendet haben (also auch bei denjenigen Lehrkräften, die im Beurteilungsjahr 2010 55 Jahre alt werden, das heißt, die am 1.1.1956 oder früher geboren sind), wird von einer periodischen Beurteilung abgesehen. Die Lehrkräfte sind jedoch darüber aufzuklären, dass sie die Möglichkeit haben, schriftlich ihre Einbeziehung in die periodische Beurteilung zu beantragen ( 59 Abs. 3 Satz 3 LbV). Ein solcher Antrag kann aber nur berücksichtigt werden, wenn er der Schulleitung spätestens bis 15. Januar 2010 zugegangen ist. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann eine Lehrkraft, die das 55. Lebensjahr im Beurteilungsjahr vollendet oder bereits vollendet hat, auch ohne Antrag aus besonderen dienstlichen Gründen in die Beurteilung einbeziehen; der Lehrkraft ist dann mitzuteilen, dass sie beurteilt werden soll ( 59 Abs. 3 Satz 2 LbV). Der Schulleiter kann die Einbeziehung

unter Angabe der Gründe beim Ministerium beantragen (vgl. Abschnitt A Nr. 4.2.2 c) der Beurteilungsrichtlinien). d) Lehrkräfte, die spätestens mit Ablauf des Beurteilungsjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben (also auch diejenigen, die im Beurteilungsjahr 2010 50 Jahre alt werden, d.h. diejenigen, die am 1.1.1961 oder früher geboren sind), können durch schriftlichen Antrag auf die Beurteilung verzichten. Ein solcher Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er der Schulleitung spätestens bis 15. Januar 2010 zugegangen ist. Dem Antrag wird entsprochen, wenn ein dienstlicher Grund dem nicht entgegensteht (vgl. Abschnitt A Nr. 4.2.2 c) der Beurteilungsrichtlinien). e) Dienstliche Gründe für eine Beurteilung im Sinne der vorgenannten Ausführungen zu den Gruppen der mindestens 55- bzw. mindestens 50-jährigen Lehrkräfte bestehen zum Beispiel bei denjenigen Lehrkräften, die im bayerischen Schuldienst noch nie beurteilt wurden, sowie bei denjenigen Lehrkräften, die bei ihrer letzten Beurteilung mit MA oder IU beurteilt wurden. Dienstliche Gründe in diesem Sinne bestehen auch bei denjenigen Lehrkräften, die aufgrund ihres Alters 2006 hätten beurteilt werden müssen, bei denen eine Beurteilung aber aufgrund einer Beurlaubung nicht erfolgt ist. Diese Lehrkräfte sollen daher unabhängig von ihrem Alter in die Be-urteilung mit einbezogen werden. f) Um den mindestens 55- bzw. 50-jährigen Lehrkräften die Entscheidung über die Anträge zur Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung in die Beurteilung zu ermöglichen, sind sie ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie mit Nachteilen bei der Bewerbung um Funktionsstellen rechnen müssen, wenn keine zeitnahe periodische Beurteilung vorliegt (vgl. Abschnitt A Nr. 4.2.2.c) der Beurteilungsrichtlinien). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten für einen Beförderungsdienstposten den dienstlichen Beurteilungen besondere Bedeutung zukommt ( 8 Abs. 1 Satz 3 LbV). Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung von Beamtinnen und Beamten, insbesondere die Übertragung von Beförderungsdienstposten, zu sein. Die auf einheitlichen Richtlinien beruhenden Beurteilungen sind regelmäßig geeigneter Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung. Bei der Auswahlentscheidung kommt es nach der Rechtsprechung auf den aktuellen Stand von Eignung, Befähigung und Leistung an. Deshalb müssen der Auswahlentscheidung zeitnahe Beurteilungen zugrunde gelegt werden. Auch bei Beamtinnen und Beamten, die wegen Überschreitens der Altersgrenze bei der letzten Regelbeurteilung nicht mehr beurteilt worden sind, kann nicht auf eine zeitnahe periodische Beurteilung oder doch auf eine vom Dienstvorgesetzten erstellte Eignungs- und Leistungseinschätzung, die einer periodischen Beurteilung in ihrer Aussagekraft gleichkommt, verzichtet werden. In Hinblick auf die Forderung der Rechtsprechung nach einer zeitnahen Leistungsbeschreibung empfiehlt sich für Lehrkräfte, die im Beurteilungsjahr das 50. bzw. 55. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sich aber gegebenenfalls um eine (höherwertige) Funktionsstelle bewerben möchten, die Einbeziehung in die periodische Beurteilung. Sofern mindestens 55-jährige Lehrkräfte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird die Schulleitung gebeten, die Liste der zu Beurteilenden entsprechend zu ergänzen und den Namen dieser Lehrkräfte mit einem * zu kennzeichnen. g) Gemäß Abschnitt A Nr. 4.2.1 c) 2. Spiegelstrich der Beurteilungsrichtlinien sind Lehrkräfte, die im Laufe des Beurteilungsjahres aus einer Abordnung oder Beurlaubung an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle, aus einer Beurlaubung an eine Auslandsschule oder aus einer anderen Beurlaubung (z.b. nach Art. 89 oder 90 BayBG) zurückkehren, innerhalb eines Jahres nach Rückkehr in den bayerischen Schuldienst periodisch zu beurteilen, ohne dass es einer Aufforderung hierzu bedarf (Beispiel: Wer im Februar 2010 aus einer Beurlaubung zurückkehrt, ist bis Februar 2011, wer zu Beginn des Schuljahres 2010/11 zurückkehrt, bis zum Ablauf des Schuljahres zu beurteilen). Entsprechendes gilt für Lehrkräfte, die im Laufe der Jahre 2011 und 2012 den Schuldienst wieder antreten.

Lehrkräfte, die ab 2013 in den Schuldienst zurückkehren, werden in die folgende periodische Beurteilung einbezogen. Wenn die zurückkehrende Lehrkraft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Rückkehr beantragt, nur in die nächste periodische Beurteilung einbezogen zu werden, und diesem Antrag vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus stattgegeben wird, entfällt die Beurteilung in Jahresfrist nach Rückkehr aus der Beurlaubung bzw. Abordnung. Dem Antrag kann in der Regel nur stattgegeben werden, wenn die Lehrkraft bereits in der Vergangenheit periodisch beurteilt wurde. Diese Lehrkräfte unterliegen dann in jedem Fall und auch bei Überschreitung der Altersgrenze - wieder der nächsten periodischen Be-urteilung. Die zurückkehrenden Lehrkräfte sind über ihr Antragsrecht zu informieren. Über die erfolgte Information ist ein Vermerk in den Personalunterlagen der Schule aufzunehmen. Angesichts der Forderung der Rechtsprechung, dass bei den Entscheidungen über Beförderungen und Funktionsvergaben auf zeitnahe Leistungsbeschreibungen zurückzugreifen ist, sind auch die zurückkehrenden Lehrkräfte auf die unter 3. f) gegebenen Hinweise aufmerksam zu machen. Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr spätestens im Beurteilungsjahr vollendet und die periodische Beurteilung versäumt haben, können sich auf Antrag nach ihrer Rückkehr beurteilen lassen; der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr zu stellen. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Lehrkräfte, die aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bzw. von anderen Dienstherren übernommen werden, da ohne Beurteilung des neuen Dienstherrn möglicherweise anstehende Beförderungen nicht vollzogen werden können. h) Den Schulen werden mit gesondertem Schreiben in Papierform Listen mit den zu beurteilenden Lehrkräften übermittelt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass Lehrkräfte, die 2009 eine Probezeitbeurteilung erhalten haben und nach dem 01.08.2009 lebenszeitverbeamtet werden, gegebenenfalls in diesen Listen nicht erfasst sind. Sie müssen aber trotzdem beurteilt werden. Es wird darum gebeten, die Listen im Einzelfall entsprechend zu ergänzen. 5. Beteiligung der kirchlichen Oberbehörde Vor der Erstellung der periodischen Beurteilung ist bei hauptamtlichen Lehrkräften für katholische bzw. evangelische Religionslehre mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde Verbindung aufzunehmen (vgl. Abschnitt A Nr. 4.5.1 b) der Beurteilungsrichtlinien). Die Beurteilung muss den Satz enthalten: Die kirchliche Oberbehörde wurde gehört. Die Nichtbeteiligung der kirchlichen Oberbehörde macht die Beurteilung fehlerhaft. 6. Beurteilung Schwerbehinderter Zur Beurteilung Schwerbehinderter wird auf Abschnitt A Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ZBR 1991, S. 145) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (ZBR 1991, S. 154) besteht kein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung. Die Gemeinsamen Vertrauensleute werden jedoch vom Ministerium darüber unterrichtet, dass im Jahr 2010 dienstliche Beurteilungen anstehen. Sie haben die Möglichkeit, sich von sich aus bis 1. Juni 2010 gegenüber den Schulleitern der betreuten Schwerbehinderten zur anstehenden Beurteilung zu äußern. 7. Termine und Formalien 7.1 Beurteilungszeitraum, Eröffnung und Vorlagetermin Der Beurteilungszeitraum, der auszuschöpfen ist, beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Datum der letzten periodischen Beurteilung. Für Lehrkräfte, die im Jahr 2006 nicht periodisch beurteilt wurden, weil sie das 55. Lebensjahr vollendet hatten, die aber für 2010 eine periodische Beurteilung beantragen oder aus dienstlichen Gründen beurteilt werden, beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem 1.1.2007. Der Beurteilungszeitraum endet

unbeschadet der Sonderregelungen unten unter b) mit dem Ablauf des Beurteilungsjahres (31.12.2010). Die Festsetzung eines einheitlichen Endes des Beurteilungszeitraums dient der Vergleichbarkeit der Beurteilungen auch in zeitlicher Hinsicht. Danach anfallende Erkenntnisse können im Rahmen dieser Beurteilung nicht mehr gewürdigt werden. Die Beurteilungen sind nach dem 31.12.2010 zu unterschreiben und zu eröffnen. Das Datum in der Codierzeile des Beurteilungsformulars ist das der Unterschrift. a) Alle periodischen Beurteilungen sind bis 15. Februar 2011 - in den Fällen nach dem nachfolgenden Buchstaben b) bis 31. August 2010 beim zuständigen Ministerialbeauftragten vorzulegen. Auf schriftlichen Antrag der Schule kann der Ministerialbeauftragte die Frist für die Vorlage der dienstlichen Beurteilungen ausnahmsweise bis 1. März 2011 verlängern. Wegen der in 63 Abs. 2 Satz 2 LbV genannten Frist für die Überprüfung der Beurteilungen und im Interesse der Beamtinnen und Beamten selbst, denen bei etwaigen Beförderungen keine Nachteile erwachsen sollen, darf diesem Antrag auf Fristverlängerung nur in zwingend begründeten Einzelfällen entsprochen werden. b) Folgende Sonderfälle im Sinne des Abschnitts A Nr. 4.2.1 a) Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien, in denen der Beurteilungszeitraum ausnahmsweise mit dem Schuljahr 2009/2010 endet, sind zu beachten: ba) Wenn der Schulleiter mit dem Ende des Schuljahres 2009/2010 die Schule wechselt oder in den Ruhestand versetzt wird, hat er die dienstlichen Beurteilungen vor dem Wechsel an eine andere Schule oder dem Eintritt in den Ruhestand gegen Ende des Schuljahres 2009/10 abzuschließen und zu eröffnen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Bei einem vor dem Schuljahresende 2009/2010 eintretenden Ruhestand oder Schulwechsel des Schulleiters ist es erforderlich, dass dieser seinem Nachfolger einen qualifizierten, d. h. lesbaren und aussagekräftigen Be-urteilungsbeitrag zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen, hinterlässt. Hierbei muss insbesondere deutlich sein, welche Unterrichtsbesuche durchgeführt wurden, welches Ergebnis sie hatten und welche beurteilungs-relevanten Beobachtungen gemacht werden konnten. Im Hinblick darauf, dass der größte Teil des Beurteilungszeitraums bereits verstrichen ist, sollte das hinterlassene Material auch erkennen lassen, welches Gesamturteil der scheidende Schulleiter für angemessen hält. Eine mündliche Erläuterung des Materials mit dem Nachfolger ist zu gegebener Zeit wünschenswert. Ein qualifizierter Beurteilungsbeitrag ist Bestandteil einer ordnungsgemäßen Übergabe der Amtsgeschäfte und gleichzeitig Erfordernis der Fürsorgepflicht für die unterstellten Beamtinnen und Beamten. bb) Die dienstliche Beurteilung einer Lehrkraft, die vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2010/11 beurlaubt wird (darunter fällt auch die Gewährung von Elternzeit oder einem Freistellungsjahr) oder die versetzt wird, ist gegen Ende des Schuljahres 2009/2010 abzuschließen und zu eröffnen. Wird die Tatsache der Versetzung nicht rechtzeitig vor Schuljahresende bekannt, so ist die dienstliche Beurteilung baldmöglichst von dem bisherigen Schulleiter abzuschließen; sie ist von dem Leiter der Schule zu eröffnen, an der sich die Lehrkraft bei Abschluss der Beurteilung befindet. Nach der Eröffnung wird die Beurteilung an die Schule zurückgesandt, deren Leiter die Beurteilung erstellt hat. Sie wird grundsätzlich zusammen mit den übrigen Beurteilungen dieser Schule dem zuständigen Ministerialbeauftragten vorgelegt. 7.2 Koordinierung der Beurteilungspraxis Zur Vermeidung differierender Beurteilungsmaßstäbe und zur weitestmöglichen Vermeidung späterer Abänderungen sowie zur Sicherung und Wahrung möglichst gleicher Chancen werden die Schulleiter gebeten, den zuständigen Ministerialbeauftragten bis spätestens 31. Oktober 2010 bzw. 31. Mai 2010 (in den Sonderfällen nach 6.1. ba))

eine Namensliste der zu beurteilenden - verbeamteten und angestellten - Lehrkräfte mit Angabe der beabsichtigten Gesamturteile sowie eine Übersicht über die Häufigkeit der beabsichtigten Prädikate vorzulegen. In diese Listen sowie in die Übersichten sind die wegen Beurlaubung oder Versetzung vorgezogenen periodischen Beurteilungen sowie die Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufzunehmen; diese Beurteilungen sind in der Namensliste durch * besonders zu kennzeichnen. Die Ministerialbeauftragten stellen fest, ob die Schulen auf MB-Ebene vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe angelegt haben. Gegebenenfalls sind einzelne Schulen aufzufordern, erhebliche Abweichungen von den Durchschnittswerten, die sich auf MB-Ebene bewegen, zu begründen oder zu korrigieren. Die Beurteilungen dürfen erst nach dem 31. 12. 2010 (vgl. unter 6.1) und nur dann eröffnet werden, wenn bis zum 31.12.2010 (beim Sonderfall nach 6.1 ba) bis zum 30. Juni 2010) nach Überprüfung der vorstehend genannten Unterlagen hiergegen keine Einwendungen seitens des zuständigen Ministerialbeauftragten erhoben wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2010 erst nach Abschluss der Überprüfung aller Einzelbeurteilungen und deren Erfassung in der Lehrerdatei des Staatsministeriums als Grundlage für Beförderungen herangezogen werden können. Die entsprechenden Arbeiten werden ca. Herbst 2011 abgeschlossen sein. 7.3 Beurteilungsformblätter Die Formblätter werden als Formularvorlage für ein Textverarbeitungsprogramm bereitgestellt. Die Schulen finden diese Vorlagen: a) auf dem Server des Kultusministeriums unter der Web-Adresse www.km.bayern.de/km/lehrer/formulare, b) auf der CD-ROM Bayerische Schulverwaltungsprogramme 2009-08 im Ordner Sonstiges / Beurteilung; diese CD-ROM geht den Schulen Anfang September 2009 zu. Die Beurteilungsformulare können aus dem Programm Lehrerdatei an Schulen WinLD ab der Version 2009-08 heraus direkt erzeugt werden. Hierbei werden die wesentlichen Stammdaten der Lehrkraft automatisch ausgefüllt (Name, Lehrbefähigung, PKZ, eventuelle Schwerbehinderung etc.). Wenn die Schule die Formularvorlagen für die Beurteilung selbst ausfüllt (ohne Zuhilfenahme von WinLD), wird um eine besonders sorgfältige Bearbeitung gebeten. Insbesondere ist Folgendes zu beachten: - Die Schulnummer ist vierstellig anzugeben. - Bei der Belegnummer ist kein Eintrag vorzunehmen. - Als Datum der Beurteilung ist der 31.12.2010 oder - in den oben genannten Sonderfällen ein jüngeres Datum einzutragen. - Die einzutragende PKZ stimmt NICHT mit der Nummer der Bezügestelle überein. Die Nummer der Bezügestelle darf auf keinen Fall eingetragen werden. - Als Beurteilungsart ist die Schlüsselziffer 4 für eine periodische Beurteilung einzutragen. Die Formblätter enthalten eine Spalte für Angaben zum Beurteilungszeitraum. Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem Tag nach dem Datum der Unterschrift des Schulleiters auf der vorausgegangenen Beurteilung, in den unter 3. g) dargestellten Fällen mit der Rückkehr in den bayerischen Schuldienst gegebenenfalls einschließlich der nach dem 31.12.2010 im bayerischen Schuldienst erbrachten Dienstzeiten. Der Beurteilungszeitraum endet regelmäßig am 31.12.2010, in den Sonderfällen nach 6.1 ba) mit dem Datum der Unterschrift des Schulleiters. 7.4 Vorlagemodus Die eröffneten Beurteilungen aller Lehrkräfte sind unter Einhaltung der unter 6.1 genannten Termine dem Minsterialbeauftragten in zweifacher Ausfertigung gemeinsam vorzulegen. Ein weiteres Exemplar ist der beurteilten Lehrkraft auszuhändigen. Ein Exemplar verbleibt bei den Unterlagen der Schule. Die Schulen werden gebeten, die für den Ministerialbeauftragten bestimmten Beurteilungen alphabetisch zu ordnen. Dem Paket sind drei alphabetisch geordnete Namenslisten der beurteilten Lehrkräfte mit Angabe des jeweiligen Gesamturteils und zwei Übersichten über die

Häufigkeit der an der Schule vergebenen Gesamturteile (Anlage 2) beizufügen. In diese Listen sowie in die Übersichten sind die wegen Beurlaubung oder Versetzung vorgezogenen periodischen Beurteilungen sowie die Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufzunehmen; diese Beurteilungen sind in der Namensliste durch * besonders zu kennzeichnen. Schwerbehinderte Lehrkräfte sind durch ein ** auszuweisen. Die im Jahr 2010 erstellten Probezeitbeurteilungen gehen nicht in die Namensliste der periodischen Beurteilungen ein und sind gesondert vorzulegen. Dem Staatsministerium ist ein Abdruck der Listen und Übersichten ebenfalls zu übersenden, um eine frühzeitige Auswertung zu statistischen Zwecken sowie die Abschätzung der Beförderungszeiten zu ermöglichen. Den Ministerialbeauftragten obliegt die abschließende Prüfung der Beurteilungen (Abschnitt I, 2. Unterabsatz, Ziff. 10 der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien - KMBek vom 21. Januar 2004 (KWMBl I S. 36)). Zu statistischen Zwecken und für die Aufnahme in den Personalakt erhält das Staatsministerium nach der Prüfung durch den Ministerialbeauftragten von diesem im Paket die endgültigen Beurteilungen der jeweiligen Schule mit einer Namensliste der beurteilten Lehrer mit Angabe der jeweiligen Gesamtbewertung und einer Übersicht über die Häufigkeit der an der Schule vergebenen Gesamturteile. 8. Periodische Beurteilung in vereinfachter Form Nachdem die periodische Beurteilung 2006 im gleichen Verfahren, vor allem mit denselben Bewertungsstufen durchgeführt wurde, ist im Beurteilungsjahr 2010 die Feststellung möglich, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil und die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind. Die periodische Beurteilung 2010 kann daher in vereinfachter Form erstellt werden. Eine vereinfachte Beurteilung ist nicht möglich, wenn der zu Beurteilende nach der letzten Beurteilung befördert worden ist oder zwischenzeitlich eine Funktion übernommen hat. Abweichend von Abschnitt A Nr. 4.2.3 der Beurteilungsrichtlinien ist eine solche Feststellung aber nicht auf einem gesonderten Blatt, sondern auf dem zu verwendenden Beurteilungsformular niederzulegen. Die in vereinfachter Form erstellten Beurteilungen sind im Übrigen im Verfahren analog zu behandeln (z. B. Termine, Weitergabe, ausgefüllte Codierzeile). Die Abschnitte II, III und IV des KMS vom 19.10.2005 Nr. VI.9 - P 5010.2-6.68 265 gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend auch für die periodische Beurteilung 2010: II. Die Ausführungen über Unterrichtsbesuche in Abschnitt II Nr. 9.6 d) (S. 23) dieses KMS gelten in folgender Fassung: Von den Unterrichtsbesuchen sind mindestens zwei durch den Schulleiter durchzuführen. Weitere Unterrichtsbesuche sollen durch den Stellvertreter erfolgen. Die Entscheidung über die an den Unterrichtsbesuchen zu beteiligenden Personen trifft der Schulleiter. Eine zusätzliche Anwesenheit des Schulleiters bei den Unterrichtsbesuchen seines Stellvertreters ist möglich, aber nicht notwendig. Der BayVGH hat mit Beschluss vom 28. Juli 2008 entschieden, dass die Anordnung eigenständiger Unterrichtsbesuche durch Fachbetreuer der Mitbestimmung der Personalvertretung nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 11 BayPVG bedarf. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat der entsprechenden Anordnung im KMS vom 19.10.2005 nicht zugestimmt.

Abschnitt IV Nr. 11.2 a) des KMS vom 19.10.2005 (S. 27) enthält im Zusammenhang mit Ausführungen über Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen u. a. den Satz Nach Art. 122 BayBG in Verbindung mit 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - ist vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage das Vorverfahren nach 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (= Widerspruchsverfahren) durchzuführen. Diese Aussage trifft nicht mehr zu. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) können Lehrkräfte nunmehr gegen ihre dienstliche Beurteilung entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben. Abschließend wird gebeten, die nach Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes an den Schulen bestellten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie den örtlichen Personalrat von diesem Schreiben zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen V Beurteilungs-KMS Gymnasien/Kollegs vom 27.10.2009 Inhaltsverzeichnis: 1. Beginn der Elternzeit oder einer Beurlaubung in 2010 2. Teilzeit in Elternzeit 3. Ablauf des einjährigen Zeitraumes ab Rückkehr aus der Beurlaubung im Beurteilungsjahr 2010 4. Unterbrechung des Beurteilungszeitraumes 5. Dauer des Beurteilungszeitraumes für die periodische Beurteilung 2010 bei einer im Kalenderjahr 2006 nicht erfolgten periodischen Beurteilung 6. Lehrkräfte mit unmittelbar vorausgehender Probezeitbeurteilung 7. Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anordnung der periodischen Beurteilung trotz Verzichts bei (über) 50jährigen Lehrkräften bzw. bei (über) 55jährigen Lehrkräften 8. Datum der Codierzeile VI.1 5 P 5010.2 6.108204 München, 27.10.2009 ENTWURF Datum: 27.10.2009 Periodische Beurteilung 2010 hier: Informationen zu verschiedenen Einzelfällen Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter, aufgrund entsprechender Rückfragen erhalten Sie zur periodischen Beurteilung 2010 im Folgenden ergänzende Informationen zum KMS Nr. VI.1-5 P 5010.2-6.53342 vom 16.07.2009: 1. Beginn der Elternzeit oder einer Beurlaubung in 2010 Beginnt die Elternzeit (bzw. die Mutterschutzzeit) oder die Beurlaubung vor Unterrichtsende des Schuljahres 2009/2010 und wird sie am 31.12.2010 noch andauern, ist die Lehrkraft zunächst nicht in die periodische Beurteilung 2010 einzubeziehen; für sie ist gegebenenfalls gemäß Abschnitt A. Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. Im Hinblick auf die nachstehend aufgeführten Aspekte wird den Lehrkräften dieser Fallgruppe allerdings ein Antragsrecht auf Einbeziehung in die Beurteilung eingeräumt. Dem Antrag ist von der Schulleitung stattzugeben, falls keine schwerwiegenden dienstlichen

Gründe dagegen sprechen. Über eventuelle Nachteile hinsichtlich der Beförderungsmöglichkeiten bei einem Verzicht auf die Beurteilung ist die Lehrkraft aufzuklären. Die Lehrkräfte können sich bei entsprechendem Beratungsbedarf ohne Bindung an den Dienstweg an den Hauptpersonalrat (Gruppe der Lehrer an Gymnasien) wenden. In den entsprechenden Fällen ist von besonderer Bedeutung, dass sich die Beförderungswartezeiten insbesondere bei der Beförderung zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat aufgrund mehrer Faktoren inzwischen erheblich verkürzt haben (z. B. Stellenhebungen, Altersstruktur der Lehrkräfte). Außerdem werden Kindererziehungszeiten inzwischen im Umfang von bis zu zwei Jahren und Teilzeitbeschäftigungen unabhängig vom Stundenmaß voll auf die Beförderungswartezeit angerechnet. Die Berechnung der fiktiven Beförderungswartezeit (vgl. regelmäßig übermittelte Listen) wird zur Vermeidung von Missverständnissen und Fehleinschätzungen aber nicht verändert und hat wie bisher lediglich die Bedeutung eines Ranglistenplatzes und nicht eines Prognosedatums für die Beförderung (Veränderungen der Angaben nur durch andere Beurteilungen, Funktionen usw. und nicht durch die allgemeine Beförderungssituation). Waren Beförderungen in der jüngeren Vergangenheit erst nach dem fiktiven Beförderungsdatum möglich, so wird dieses aufgrund der günstigen Entwicklung inzwischen um rund 2-3 Jahre unterschritten. Keinesfalls hat dies etwas mit einem beabsichtigten Vorziehen oder Hinausschieben von Beförderungen zu tun. Beförderungen sind grundsätzlich im genau gleichen Umfang möglich, wie entsprechende Stellen in A14 oder A15 frei werden (abgesehen von Stellenhebungen im Staatshaushalt). Beförderungen bei Beamten sind (wie auch Höhergruppierungen bei Angestellten) allerdings nur bei Vorliegen einer Beurteilung mit Bewertungsstufe (keine Zwischenbeurteilungen) möglich. Falls abzusehen ist, dass die Lehrkraft mit einer durchschnittlichen Beurteilung in mittelfristiger Zukunft zur Beförderung anstehen würde, ist eine Einbeziehung in die periodische Beurteilung empfehlenswert. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Überprüfung der periodischen Beurteilungen 2010 aufgrund der rund 10.000 einbezogenen Lehrkräfte bis ca. Herbst 2011 andauern wird. Erst danach werden die Beurteilungen rechtswirksam und für anstehende Beförderungen verwertbar. Nach derzeitigem Sachstand sind bis dahin Beförderungen zur Oberstudienrätin / zum Oberstudienrat bis zu einem fiktivem Beförderungsdatum von etwa 2014/2015 möglich. Beginnt die Elternzeit (bzw. die Mutterschutzzeit) oder die Beurlaubung mit oder nach dem Unterrichtsende des Schuljahres 2009/2010, aber vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2010/2011, und wird sie am 31.12.2010 noch andauern, so ist die Beurteilung gegen Ende des Schuljahres 2009/2010 abzuschließen und zu eröffnen. Beginnt die Elternzeit (bzw. die Mutterschutzzeit) oder Beurlaubung mit oder nach dem Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2010/2011, so endet der Beurteilungszeitraum mit dem Tag vor Beginn der Beurlaubung. Hinsichtlich des Verfahrens (Fristen zur Vorlage beim Ministerialbeauftragten etc.) werden diese Beurteilungen in den im KMS vom 16.07.2009 geschilderten gewöhnlichen zeitlichen Ablauf mit einbezogen. 2. Teilzeit in Elternzeit Soweit während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeübt wird, erfolgt eine periodische Beurteilung unabhängig von dem Wochenstundenumfang der Beschäftigung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,

dass eine Teilzeitbeschäftigung inzwischen bereits ab einer Stunde Unterrichtspflichtzeit voll auf die Beförderungswartezeit angerechnet wird. 3. Ablauf des einjährigen Zeitraumes ab Rückkehr aus der Beurlaubung im Beurteilungsjahr 2010 Kehrt eine Lehrkraft im Beurteilungsjahr 2010 aus einer Beurlaubung zurück, ist sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr zu beurteilen, es sei denn, sie stellt maximal nach drei Monaten ab Rückkehr den Antrag, erst in die nächste periodische Beurteilung einbezogen zu werden. Die Entscheidung über den Antrag liegt beim Staatsministerium. Der Antrag ist daher über die Schulleitung beim Staatsministerium einzureichen. Wegen der inzwischen stark verkürzten Wartezeiten bei der Beförderung zur Oberstudienrätin / zum Oberstudienrat wird auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Beförderung eine Beurteilung (mit Bewertungsstufe, also keine Zwischenbeurteilung) unumgängliche Voraussetzung ist. Wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann in entsprechenden Fällen (bisher keine Einbeziehung in eine periodische Beurteilung) in aller Regel nicht mit einer Genehmigung durch das Staatsministerium auf Einbeziehung in die nächste periodische Beurteilung gerechnet werden. 4. Unterbrechung des Beurteilungszeitraumes Wird die Beschäftigung während des Beurteilungszeitraums unterbrochen (etwa durch Beurlaubung, Schwangerschaft o. ä.), so zählt sowohl die Zeit vor der Unterbrechung als auch die Zeit danach zum Beurteilungszeitraum. Eine Klarstellung über die tatsächlich erfolgten Beschäftigungszeiten und die Unterbrechung muss in die Beurteilung aufgenommen werden. 5. Dauer des Beurteilungszeitraumes für die periodische Beurteilung 2010 bei einer im Kalenderjahr 2006 nicht erfolgten periodischen Beurteilung Wurde eine Lehrkraft 2006 gleichgültig aus welchem Grund nicht beurteilt, beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem 1.1.2007. 6. Lehrkräfte mit unmittelbar vorausgehender Probezeitbeurteilung Entscheidend ist für die periodische Beurteilung 2010, wann die Probezeit der Beamtin / des Beamten faktisch endet (ggf. auch unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen und Änderungen). Lehrkräfte, die im Kalenderjahr 2009 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, sind in die periodische Beurteilung 2010 einzubeziehen. Endet die Probezeit erst im Kalenderjahr 2010, ist die Lehrkraft nicht 2010, sondern 2014 erstmalig periodisch zu beurteilen. 7. Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anordnung der periodischen Beurteilung trotz Verzichts bei (über) 50jährigen Lehrkräften bzw. bei (über) 55jährigen Lehrkräften Über die Einbeziehung in die Beurteilung trotz Verzichts bei 50- bis 54jährigen Lehrkräften sowie über die Anordnung einer Beurteilung bei mindestens 55jährigen Lehrkräften entscheidet der Schulleiter anhand der im KMS Nr. VI.9 P 5010.2 6.68 265 vom 19.10.2005 dargestellten Leitlinien. 8. Datum der Codierzeile Abweichend zur Seite 9 des KMS Nr. VI.1-5 P 5010.2-6.53342 vom 16.07.2009 wird festgelegt, dass das Datum der Codierzeile einheitlich der 31.12.2010 ist (mit Ausnahme der im Schreiben genannten Sonderfälle). Das Datum der Unterschrift spielt also für die Codierzeile keine Rolle.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bereits getroffene und mitgeteilte Einzelfallentscheidungen durch dieses Schreiben nicht geändert werden. Für den Einsatz und Ihre Mühe im Beurteilungsjahr 2010 darf ich Ihnen bereits jetzt herzlich danken. Mit freundlichen Grüßen VI Beurteilungs-KMS Berufliche Schulen vom 30.10.2009 Auszug aus dem Beurteilungs-KMS für die staatlichen beruflichen Schulen in Bayern KMS-Nr. VII.7-5 P 9010.2-7.110 589 vom 30.10.2009 Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen im Beurteilungszeitraum 2007-2010 An alle staatlichen beruflichen Schulen in Bayern An alle Regierungen An die Ministerialbeauftragten für die Beruflichen Oberschulen in Bayern Inhalt: 1. Personenkreis 2. Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung 3. Beurteilungszeitraum 4. Zuständigkeit 5. Abordnung, Versetzung von Lehrkräften 6. Vereinfachte Beurteilung 7. Beurteilungsmerkmale, Beurteilungsmaßstab und Bewertung 8. Beteiligung der Schulaufsicht 9. Liste der zu beurteilenden Lehrkräfte; Beurteilungsformulare 10. Eröffnung 11. Vorlagetermine und Überprüfung 12. Auswertung 13. Einwendungen, Rechtsbehelfe 14. Sonstiges Sehr geehrte Damen und Herren, im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 sind die Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen wieder periodisch zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. April 2005, KWMBl I S. 132, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2009, KWMBl S. 283; Beurteilungsrichtlinien).

Auf Folgendes wird besonders hingewiesen: 1. Personenkreis a) Der periodischen Beurteilung unterliegen grundsätzlich alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auch diejenigen mit unterhälftiger Teilzeit nach Art. 88 und 89 BayBG (Abschnitt A Nr. 4.2.2 a) Beurteilungsrichtlinien). Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 2010 vollendet haben, werden grundsätzlich nicht beurteilt. Diese Lehrkräfte sind jedoch zu beurteilen, wenn sie dies bis 26. Februar 2010 bei der oder dem Beurteilenden schriftlich beantragen, oder wenn die oder der Beurteilende oder die überprüfende Behörde aus besonderen dienstlichen Gründen die Beurteilung für erforderlich halten (Abschnitt A Nr. 4.2.2 c) Beurteilungsrichtlinien). Eine dienstliche Beurteilung ist erforderlich, wenn die Lehrkraft in ihrem gegenwärtigen Amt oder einer übertragenen Funktion bisher noch nicht beurteilt wurde. Die oder der Beurteilende muss die Beamten darauf hinweisen, dass sie einen Antrag auf Einbeziehung in die periodische Beurteilung stellen können. Das Vorliegen einer aktuellen dienstlichen Beurteilung ist Voraussetzung für eine Beförderung. Darüber hinaus sind die Beamten auf die Eckpunkte der Staatsregierung zur Dienstrechtsreform (abrufbar unter http://www.verwaltung.bayern.de/anlage3060816/dasneuedienstrechtinbayern.pdf) aufmerksam zu machen. Im dortigen Eckpunkt 2 ist die Zielsetzung formuliert, die dienstliche Beurteilung als maßgebliches Kriterium für die Gewährung von flexiblen Leistungselementen in der Besoldung zu verankern. Von einer verpflichtenden periodischen Beurteilung ausgenommen sind auch Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden und bis zum 15. Dezember 2009 bei der oder dem Beurteilenden schriftlich auf die fällige periodische dienstliche Beurteilung verzichten (Abschnitt A Nr. 4.2.2 c) Beurteilungsrichtlinien). Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dienstliche Gründe stehen jedenfalls dann entgegen, wenn die Lehrkraft in ihrem gegenwärtigen Amt oder einer übertragenen Funktion bisher noch nicht beurteilt wurde. Die Lehrkräfte sind vom Schulleiter ausdrücklich darüber zu belehren, dass sie im Falle des Verzichts bei der Bewerbung um Funktionsstellen mit Nachteilen zu rechnen haben, weil ihnen dann eine aktuelle periodische dienstliche Beurteilung fehlt, die bei einer Bewerbung um eine Funktionsstelle vorliegen muss. Auch hier ist auf die Eckpunkte der Staatsregierung zur Dienstrechtsreform und die mögliche Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die geplanten flexiblen Leistungselemente in der Besoldung hinzuweisen. Die betreffende Lehrkraft hat die Belehrung schriftlich zu bestätigen. Schulleiterinnen und Schulleiter an den beruflichen Schulen in den Besoldungsgruppen A 15, A 15 + Z und A 16 sowie die Leiter/innen der staatlichen Studienseminare für das Lehramt an beruflichen Schulen erhalten keine periodische Beurteilung (Abschnitt A Nr. 4.2.2 d) Beurteilungsrichtlinien). Bei Lehrkräften, für die im Beurteilungsjahr eine Probezeitbeurteilung erstellt wird, entfällt die periodische Beurteilung (Abschnitt A Nr. 4.2.2 e) Beurteilungsrichtlinien). b) Unbefristet angestellte Lehrkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit, die die fachlichen pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, sind nach Maßgabe der Vorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beamten zu beurteilen (Abschnitt C Nr. 2.1 Beurteilungsrichtlinien). Unbefristet angestellte Lehrkräfte mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, werden nicht periodisch beurteilt. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die für eine Höhergruppierung notwendige Bewährung vom Schulleiter festgestellt.