Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung. für Pflegefachkräfte. Vom XX. April Artikel 1

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Transkript:

Anlage 1 L-170-18 Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte Vom XX. April 2015 Aufgrund des 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 223 h 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375 223-h-5), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2013 (Brem.GBl. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort "Kinderintensivpflege" durch die Wörter "pädiatrische Intensivpflege" ersetzt. b) Nach Nummer 8 wird ein Komma und folgende Nummer 9 eingefügt: 9. Fachpfleger für komplementäre Pflege oder Fachpflegerin für komplementäre Pflege, c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: "10. "Fachpfleger für Notfallpflege" oder "Fachpflegerin für Notfallpflege"." 2. In 2 Satz 3 wird die Angabe Anlagen 1 bis 9 durch die Angabe Anlagen 1 bis 11 ersetzt. 3. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe Anlagen 1 bis 9 durch die Angabe Anlagen 1 bis 11 ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe Anlagen 1 bis 9 durch die Angabe Anlagen 1 bis 11 ersetzt. 4. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "vom 27. März 2007" wird gestrichen. bb) Die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" werden durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 5. In 6 Absatz 1 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" werden durch die Wörter "der Senator für Gesundheit" ersetzt. 6. 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe Anlagen 1 bis 9 durch die Angabe Anlagen 1 bis 11 ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwölf" ersetzt. bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: "Ausnahmen kann der Senator für Gesundheit in begründeten Fällen zulassen." 7. In 8 Satz 1werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt. 8. In 9 Satz 3 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt. 9. In 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt. 10. 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe Anlage 10 durch die Angabe Anlage 12 ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "der Senator für Gesundheit" ersetzt. 11. In 18 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" und die Angabe Anlage 11 durch die Angabe Anlage 13 ersetzt. 12. In 19 Absatz 1 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt. 13. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege" werden nach den Wörtern " Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend 7 Absatz 3

Nummer 1" die Wörter "oder mündliche Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 3" eingefügt. b) Im Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen in der neonatologischen Intensivpflege" wird unter der Überschrift "Modulprüfung" der Text wie folgt gefasst: "Schriftliche Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 3." c) Im Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 4: Komplexe Pflegesituationen in der pädiatrischen Intensivpflege" wird unter der Überschrift "Modulprüfung" der Text wie folgt gefasst: "Schriftliche Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 3." 14. Nach Anlage 9 werden folgende Anlagen 10 und 11 eingefügt: Anlage 10 (zu 2 und 3 Absatz 2) Fachweiterbildungsrichtung komplementäre Pflege Fachmodul 1: Grundlagen und Konzepte der komplementäre Pflege Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Die 150 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Einführung in Naturheilverfahren, 2. pflegewissenschaftliche Grundlagen: Konzept der Leiblichkeit, salutogenetische Orientierung und komplementäre Pflege, 3. Rahmenbedingungen der komplementären Pflege, 4. Beziehungsgestaltung in der komplementären Pflege, 5. Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele: Die Teilnehmer kennen die klassischen Verfahren der Naturheilkunde (Hydro- / Thermotherapie, Phytotherapie, Ernährungstherapie, Ordnungstherapie und Bewegungstherapie). Sie übertragen diese auf exemplarische Pflegesituationen. Sie ordnen komplementärpflegerische Anwendungen pflegewissenschaftlichen Grundlagen (Konzept der Leiblichkeit) und Konzepten der Gesundheitswissenschaft (Salutogenese) zu und reflektieren die Bedeutung komplementärer Pflege für Beziehungsaufnahme und gestaltung. Sie wenden das Konzept der leiblichen Kommunikation in der Interaktion mit Patienten an, mit dem Ziel deren Selbstheilungskräfte zu fördern und zu unterstützen. Sie reflektieren die Rahmenbedingungen komplementärer Pflege in exemplarischen pflegerischen Anwendungsgebieten und gestalten die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams. Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer verfügen über vertieftes allgemeines Wissen zu naturheilkundlichen Verfahren. - Sie verfügen über integriertes fachtheoretisches Wissen zu den Konzepten Leiblichkeit und Salutogenese. - Sie verfügen über Fertigkeiten und personale Kompetenzen, Interaktion in komplementären Pflegehandlungen geplant und reflektiert zu gestalten und zu evaluieren. - Die Teilnehmer planen und gestalten Arbeitsprozesse bezogen auf komplementäre Pflege im multiprofessionellen Team kooperativ. - Sie analysieren und reflektieren rechtliche, strukturelle und organisatorische Rahmenbedingungen für die Umsetzung komplementärer Pflege im beruflichen Kontext. Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 1. Fachmodul 2: Komplementäre Verfahren in der Pflege I: Hydro- und Thermotherapie - Wickel, Auflagen Kompressen und Wasseranwendungen Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht, 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Wickel, Auflagen und Kompressen, 2. Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp, 3. Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele: Die Teilnehmer kennen die Wirkungsweisen und Kontraindikationen von Wickeln, Auflagen und Kompressen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an. Sie kennen Wirkungsweise, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp. Sie reflektieren die Rahmenbedingungen für deren Einsatz in exemplarischen Pflegesituationen und entwickeln Handlungssicherheit in der Anwendung. Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren. Die Teilnehmer planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Hydro- und Thermotherapie) an. Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen. Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer verfügen über vertieftes fachtheoretisches Wissen bezogen auf Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen zu Wickel, Auflagen und Kompressen und zu Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp. - Sie reflektieren die Grenzen der angewendeten komplementärpflegerischen Verfahren. - Sie berücksichtigen in der Planung und Durchführung Handlungsalternativen und Wechselwirkungen mit benachbarten Professionen. - Sie übertragen ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren selbständig in ihre Arbeitsprozesse. - Die Teilnehmer sind befähigt Mitarbeiter und Patienten bezogen auf ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren zu beraten und anzuleiten. - Sie gestalten und reflektieren eigene und fremdgesetzte Lern- und Arbeitsziele bezogen auf komplementärpflegerische Verfahren. Praktische Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 2. Fachmodul 3: Komplementäre Verfahren in der Pflege II: Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht, 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Heilpflanzen und ihre Anwendung in der Pflege, 2. Aromapflege, 3. Entspannende Verfahren (Rhythmische Einreibungen, Klangschalenmassage),

4. Theorie Praxis-Transfer. Ziele: Die Teilnehmer kennen Pharmakologie, Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche, Applikationsformen und Kontraindikationen von Heilpflanzen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an. Sie kennen die Wirkungsweise von ätherischen Ölen und berücksichtigen deren Anwendungsbereiche und Kontraindikationen. Sie wenden Aromapflege in exemplarischen Pflegesituationen begründet an. Die Teilnehmer kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von rhythmischen Einreibungen nach Wegman/Hauschka. Sie wenden diese in exemplarischen Pflegesituationen begründet an. Die Teilnehmer kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von entspannenden Verfahren und wenden die Klangschalenmassage und rhythmische Einreibungen an. Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren. Die Teilnehmer planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren) an. Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen. Angestrebter Kompetenzgewinn: Die Weiterbildungsteilnehmer verfügen über vertieftes fachtheoretisches Wissen bezogen auf Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen zu Heilpflanzen, Aromapflege und entspannenden Verfahren. Sie reflektieren die Grenzen der angewendeten komplementärpflegerischen Verfahren. Sie berücksichtigen in der Planung und Durchführung Handlungsalternativen und Wechselwirkungen mit benachbarten Professionen. Die Teilnehmerinnen übertragen ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren selbständig in ihre Arbeitsprozesse. Sie sind befähigt Mitarbeiter und Patienten bezogen auf ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren zu beraten und anzuleiten. Sie gestalten und reflektieren eigene und fremdgesetzte Lern- und Arbeitsziele bezogen auf komplementärpflegerische Verfahren. Schriftliche Prüfung als Hausarbeit nach 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung nach 7 Absatz 3 Nummer 2.

Anlage 11 (zu 2 und 3 Absatz 2) Fachweiterbildungsrichtung Notfallpflege Fachmodul 1: Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege Mindestens 80 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Die 80 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Kenntnisse über die Ersteinschätzung, 2. Kenntnisse über deeskalierende Maßnahmen, 3. kommunikative Kompetenzen, 4. Strukturen und Organisation im Handlungsfeld Notfallaufnahme. Ziele: Die Teilnehmer des Fachmoduls Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege sind in der Lage eigenständig die Ersteinschätzung durchzuführen und die Patientensituation mit Hilfe standardisierter Methoden richtig einzuordnen. Sie entwickeln professionelle Strategien im Umgang mit Aggression und körperlicher Gewalt und können Gesprächssituationen in der Notfallaufnahme professionell gestalten und in Stresssituationen geeignete Bewältigungstechniken anwenden. Sie verstehen das Handlungsfeld Notfallaufnahme mit den unterschiedlichen Aufgaben, Organisationsmodellen und Erwartungen an die Notfallaufnahme. Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer erkennen Akutsituationen und schätzen ihre Bedeutung mit Hilfe von Einschätzungsinstrumenten der Notfallaufnahme ein. Sie können Behandlungsdringlichkeiten erkennen, beurteilen und analysieren. - Sie beraten Patienten und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache. In Krisen- und Notfallsituationen reagieren und kommunizieren die Teilnehmer besonnen und strukturiert, mit dem Ziel angstreduzierend und deeskalierend zu wirken. - Sie begleiten Patienten und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert. Sie kennen die Besonderheiten der Notfallaufnahme und beachten die sozialen, weltanschaulichen und kulturellen Hintergründe der Patienten.

- Sie haben Kenntnisse und Fähigkeiten über die Strukturen und die Organisation der Notfallaufnahme um mit anderen Fachkräften zusammenzuarbeiten und berufsübergreifend zu handeln. Schriftliche Prüfung als Aufsichtarbeit entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 2. Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen Mindestens 240 Stunden theoretischer Unterricht, 20 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern. Die 240 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Grundlagen zu Ursachen von Atem- und Herzkreislaufstillstand und Prinzipien der Reanimation, 2. Überwachung und Bewertung vitaler Funktionen und kritischer Gesundheitsstörungen, 3. Grundlagenkenntnisse typischer Erkrankungen auf Überwachungs- und Intensiveinheiten, 4. Ausgewählte unterstützende Maßnahmen in der Pflege kritisch Kranker, 5. Gerätekunde, 6. ethische Fragen zum Umgang mit Grenzsituationen. Ziele: Die Teilnehmer beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen des Patienten inklusive des Basismonitorings. Sie kennen Auswirkungen kritischer Störungen auf spezifische Organsysteme. Sie wirken bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen mit. Sie wählen angemessene, an die Situation kritisch kranker Menschen angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie. Die Teilnehmer sind in der Lage, Patienten und Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen wie Tod, Sterben, Unfall, schwere Erkrankung zu begleiten.

Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen. - Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an. - Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen. - Die Teilnehmer erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen. - Sie begleiten Patienten und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert. - Sie beraten Patienten und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache. - Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss. - In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmer besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien. Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 1. Fachmodul 3: Komplexe Situationen in der Notfallpflege Mindestens 170 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 17 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern, davon mindestens 4 Wochen im Rettungsdienst. Die 170 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche: 1. Fähigkeiten und Fertigkeiten pflegerischer Erstversorgung, 2. Spezielle Notfälle, 3. Inhalte und Aufgaben des Großschadensfalls, 4. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen in der Notfallaufnahme, 5. Grundlagen der Anästhesie. Ziele: Die Teilnehmer des Fachmoduls Komplexe Situationen in der Notfallpflege besitzen umfangreiches Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um in komplexen Situationen der Erstversorgung pflegerische Interventionen zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Sie assistieren sicher bei Maßnahmen der medizinischen Notfallversorgung und verfügen über entsprechendes Fachwissen und die Fähigkeiten häufig auftretende Symptome zu identifizieren und möglichen, schwerwiegenden Diagnosen zuzuordnen. Sie beherrschen die Anforderungen des Schockraummanagements und sind sie in der Lage die richtigen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; weiterhin kennen sie die Inhalte der

grundlegenden Aufgaben im Großschadensfall. Sie verfügen über das Fachwissen und die Fertigkeiten notwendige Narkoseverfahren für Patienten in Notfallaufnahmesituationen vorzubereiten und dabei zu assistieren. Angestrebter Kompetenzgewinn: - Die Teilnehmer sind in der Lage ihr erworbenes Expertenwissen anzuwenden, zu bewerten und zu reflektieren. - Sie haben ihre Handlungssicherheit in Krisen und Notfallsituationen weiter vertieft und können in speziellen Notfällen und bei häufig auftretenden Symptomen sach- und fachkundig handeln. - Die Teilnehmer übernehmen erweiterte Verantwortung in speziellen Tätigkeitsfeldern der Patientenüberwachung, bei Diagnostik und Therapie. - Die Teilnehmer begründen, reflektieren und analysieren ihr Handeln mit fundiertem pflegerischen, medizinischen und technischen Fachwissen. - Die Teilnehmer verfügen über das notwendige praxisorientierte Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten um bei Herausforderungen wie lebensbedrohliche Situationen und im Katastrophenfall angemessen handeln zu können. Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend 7 Absatz 3 Nummer 2." 15. Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 12 und wie folgt geändert: Der Aufzählung der Fachweiterbildungsrichtungen werden nach den Wörtern Hygiene und Infektionsprävention die Wörter Komplementäre Pflege Notfallpflege" angefügt. 16. Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 13 und wie folgt geändert: a) Das Wort "Kinderintensivpflege" wird jeweils durch die Wörter "pädiatrische Intensivpflege" ersetzt. b) Den Auflistungen der Weiterbildungsbezeichnungen werden jeweils nach den Wörtern Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention die Bezeichnungen Fachpflegerin für komplementäre Pflege Fachpfleger für komplementäre Pflege "Fachpflegerin für Notfallpflege" "Fachpfleger für Notfallpflege" angefügt.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den xx.xx. 2015 Der Senator für Gesundheit