Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767

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Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3030 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 Gleichberechtigte Errichtungschancen für alle Schulformen Der Gesetzentwurf - Drucksache 15/2767 - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 12. Oktober 2011 (Drucksache 15/2992) wird in Artikel 1 (Schulgesetz NRW) wie folgt geändert: 82 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein. Für die Errichtung und Fortführung einer Schule gelten dabei die Klassengrößen gemäß der Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulgesetz, wobei die Klassengrößen einer neu zu errichtenden Schule nicht kleiner sein dürfen als für die Anforderungen der bestehenden Schulen aller Schulformen für deren Fortführung. Datum des Originals: 18.10.2011/Ausgegeben: 19.10.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3030 Begründung: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) soll den Sekundarschulen eine Errichtung mit 25 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ermöglicht werden. Gleichzeitig wird die Errichtungsgröße für Gesamtschulen von 28 auf ebenfalls 25 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Die anderen Schulformen der Sekundarstufe I sollen jedoch nach dem Willen von CDU, SPD und Grünen weiterhin mit 28 Schülerinnen und Schülern zu errichten sein. Damit erhalten die beiden integrierten Schulformen der Sekundarschule und der Gesamtschule deutlich erleichterte Gründungsbedingungen, als diese den anderen Schulformen des gegliederten Schulsystems in der Sekundarstufe I zugestanden werden. Diese klare Bevorzugung der integrierten Schulformen widerspricht der Chancengerechtigkeit und benachteiligt Schüler, Eltern und Lehrer an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Gleichzeitig nimmt der Staat eine negative Steuerung zulasten bestehender und nachgefragter Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien vor. Um eine Besserstellung einzelner Schulformen zu Lasten anderer Schulformen und eine Schlechterstellung der übergroßen Mehrheit der Schüler, Eltern und Lehrer zu verhindern, werden die Vorschriften wie oben dargestellt angepasst. Der vorliegende Gesetzentwurf löst bis 2015 einen Mehrbedarf von rund 750 Lehrerstellen, bis 2020 von rund 1.750 Lehrerstellen aus. Die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs umfasst ebenfalls die Leitlinien, auf die sich CDU, SPD und Grüne im Rahmen des Schulkonsenses verständigt haben. In diesen Leitlinien ist festgelegt, dass die zukünftigen Sekundarschulen einen Klassenfrequenzrichtwert von 25 erhalten sollen. Jedoch wird in den Leitlinien den Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen lediglich eine schrittweise Absenkung der Klassenfrequenzrichtwerte von 28 auf 26 zugestanden. Die Realisierung dieses Prozesses steht darüber hinaus unter einem Finanzierungsvorbehalt und wird nicht zeitlich näher konkretisiert. In den Leitlinien ist niedergelegt, dass die finanzrelevanten Maßnahmen in dem Maße erfolgen können, in dem Ressourcen durch zurückgehende Schülerzahlen frei werden. Eine Absenkung der Klassenfrequenzrichtwerte und damit die flächendeckende Verkleinerung der Klassengröße ist ebenso wie an Grundschulen, den Förderschulen sowie Berufs- und Weiterbildungskollegs an allen weiterführenden Schulformen notwendig. Diese Absenkung der Klassenfrequenzrichtwerte muss jedoch für alle Schulformen gleichberechtigt und fair erfolgen. Der Klassenfrequenzrichtwert wird daher den Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien entsprechend auch für die neu zu gründenden Sekundarschulen auf 28 festgesetzt. Die Klassenfrequenzrichtwerte werden für die unterschiedlichen Schulformen in der jährlich anzupassenden Verordnung zur Ausführung des 93 Absatz 2 Schulgesetz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzgebers festgesetzt. In den kommenden Jahren werden unter Nutzung der Ressourcen, die aus rückläufigen Schülerzahlen entstehen, die Werte bei einer Errichtung sowie die Klassenfrequenzrichtwerte an Sekundarschulen, den Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien gleichberechtigt schrittweise auf 25 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Ebenfalls sollen in den kommenden Jahren aus demographischen Gewinnen die Klassengrößen an Grundschulen, Förderschulen sowie beruflichen Schulen schrittweise gesenkt werden. Somit werden in den kommenden Jahren die Klassengrößen gleichberechtigt an allen Schulformen sukzessive verringert, ohne einzelne zu privilegieren oder zu benachteiligen. 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3030 Dr. Gerhard Papke Ralf Witzel Ingrid Pieper-von Heiden und Fraktion 3

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3031 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 Flexible Teilstandortbildungen für alle weiterführenden Schulformen der Sekundarstufe I ermöglichen Der Gesetzentwurf - Drucksache 15/2767 - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 12. Oktober 2011 (Drucksache 15/2992) wird in Artikel 1 (Schulgesetz NRW) wie folgt geändert: 83 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Grundschulen, Sekundarschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs, Weiterbildungskollegs und Förderschulen können in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Sekundarschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien können mit allen Parallelklassen mehrerer Jahrgänge an einem und allen Parallelklassen der übrigen Jahrgänge an anderen Teilstandorten geführt werden (horizontale Gliederung). Sie können mit mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang führen, wenn nur dann das schulische Angebot der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert werden kann (vertikale Gliederung). Weitere Ausnahmen bei vertikaler Gliederung sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden. 83 Abs. 5 entfällt. 83 Abs. 6 wird zu Abs. 5 und wie folgt gefasst: Datum des Originals: 18.10.2011/Ausgegeben: 19.10.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3031 (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 darf durch die Bildung von Teilstandorten kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen. Der Schulträger ist verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Begründung: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) wird alleine den Sekundarschulen als Schulform der Sekundarstufe I eine umfassende Standortbildung mit der so bezeichneten vertikalen oder horizontalen Gliederung ermöglicht. Eine horizontale Gliederung ermöglicht bei unterschiedlichen Schulteilstandorten zum Beispiel eine Gliederung, die an einem Standort den Besuch mit den 5. und 6. Klassen, an einem weiteren Schulstandort den Besuch der 7. bis 10. Klassen einer Schule vorsieht. Vertikale Lösungen ermöglichen beispielsweise an zwei Standorten das jeweilige Vorhalten der Jahrgänge 5 bis 10. Solche Gestaltungsmöglichkeiten lediglich den Sekundarschulen einzuräumen, bedeutet jedoch eine deutliche Schlechterstellung der Schulformen Hauptschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium. Um eine Gleichbehandlung der Schulformen zu ermöglichen und den Schulträgern passgenaue Gestaltungsmöglichkeiten entsprechend der örtlichen und regionalen Anforderungen zu eröffnen, werden den in Abs. 4 Satz 2 genannten Schulformen der Sekundarstufe I gleichberechtigt entsprechende horizontale und vertikale Gliederungsmöglichkeiten eingeräumt. Dr. Gerhard Papke Ralf Witzel Ingrid Pieper-von Heiden und Fraktion 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3032 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 Kein Zwang zu einem integrierten Unterricht Schülern, Eltern und Lehrern pädagogische Entscheidungsfreiheiten eröffnen Der Gesetzentwurf - Drucksache 15/2767 - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 12. Oktober 2011 (Drucksache 15/2992) wird in Artikel 1 (Schulgesetz NRW) wie folgt geändert: 17 a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Unterricht an der Sekundarschule wird in Bildungsgängen nach den Lehrplänen des Hauptschulbildungsgangs und des Realschulbildungsgangs erteilt. Für leistungsstärkere Schüler können zusätzliche Angebote eingerichtet werden. Bei einer Neuerrichtung beschließen die Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger das pädagogische Konzept. In diesem Rahmen bestimmen die Schulen, ob und in welchem Umfang Elemente integrierter Unterrichtsformen die differenzierten Bildungsgänge ergänzen. Gegen den Willen der Schulkonferenz wird kein integrierter Unterricht als Ergänzung zu dem schulformbezogenen Unterricht eingeführt. Datum des Originals: 18.10.2011/Ausgegeben: 19.10.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3032 Begründung: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) wird in der 5. und 6. Klasse verbindlich integrierter Unterricht stattfinden. Erst ab der 7. Klasse kann der Unterricht bis einschließlich der 10. Klasse in integrierter, teilintegrierter oder kooperativer Form fortgeführt werden. Die Vorgabe eines integrierten Unterrichts in den 5. und 6. Klassen und der vollumfänglich integrierte Unterricht bis zur 10. Klasse beeinträchtigen die Möglichkeiten der individuellen Förderung aller Schülerinnen und Schüler, da sie den unterschiedlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und Jugendlichen unzureichend Rechnung tragen. Um die notwendige Bildungsgangdifferenzierung zu gewährleisten, wird 17 a Absatz 3 Satz 1 wie folgt formuliert: Der Unterricht an der Sekundarschule wird in Bildungsgängen nach den Lehrplänen des Hauptschulbildungsgangs und des Realschulbildungsgangs erteilt. Um den Schulen aufgrund der demographischen Entwicklung flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen, können die Schulkonferenzen im Einvernehmen mit dem Schulträger beschließen, in einigen Fächern integrierten Unterricht im Klassenverband oder in Lerngruppen zu erteilen. Somit kann an den Schulen auch teilweise bildungsgang-, klassen- oder jahrgangsübergreifend unterrichtet werden, wenn die Schulkonferenz einen solchen Beschluss fasst. Für leistungsstärkere Schüler können zusätzliche Förderangebote bereitgestellt werden; dies kann neben der Binnendifferenzierung, der Zusammenfassung in einzelnen Lerngruppen aber auch in der Form äußerer Differenzierung umgesetzt werden. Nach vorliegendem Gesetzentwurf werden die Schulträger über das pädagogische Konzept der Schulen entscheiden. Die Schulkonferenzen können demnach lediglich Änderungen der Organisationsform vorschlagen. Damit werden die betroffenen Schüler, Lehrer und Eltern unzureichend beteiligt. Es besteht die Gefahr, dass pädagogische Entscheidungen nach politischen Überzeugungen und nicht unter pädagogischen Gesichtspunkten gefällt werden. Auch um die Betroffenen an den Schulen angemessen einzubinden, wird in 17 a Abs. 3 Satz 3 neu gefasst. Um an Sekundarschulen eine umfassende Förderung spezifischer Talente von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, können für leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler zusätzliche Angebote eingerichtet werden. Die Entscheidung über Elemente integrierten Unterrichts als Ergänzung zu dem schulformbezogenen Unterricht als Bestandteil des pädagogischen Konzepts der Schule entscheidet zukünftig die Schulkonferenz, da dort die betroffenen Schüler, Eltern und Lehrer der jeweiligen Schule vertreten sind. Nach den Beschlüssen der Schulkonferenz ist das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen. Dr. Gerhard Papke Ralf Witzel Ingrid Pieper-von Heiden und Fraktion 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3033 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 Kein Einstieg in die Einheitsschule von Klasse 1 bis 10 Der Gesetzentwurf - Drucksache 15/2767 - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 12. Oktober 2011 (Drucksache 15/2992) wird in Artikel 2 (Übergangsvorschriften) wie folgt geändert: Artikel 2 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen. Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst: Die Arbeit der Schulen nach Absatz 1 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Ministerium berichtet dem Landtag bis 31. Dezember 2016 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 1. Absatz 4 wird zu Absatz 3. Absatz 5 wird zu Absatz 4. Datum des Originals: 18.10.2011/Ausgegeben: 19.10.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3033 Begründung: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) wird auf Antrag der Schulträger und nach Anhörung der Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn Schuljahren und in den Folgejahren jahrgangsstufenweise auslaufend ein neuer Schulversuch ermöglicht. Bei diesem neuen Schulversuch wollen die Antragsteller demnach bis zu 15 Schulen der Sekundarstufe I mit Grundschulen, also mit Schulen der Primarstufe, zusammenschließen. Durch einen solchen Schulversuch entstünden übergroße Schuleinheiten, in denen Kinder im durchschnittlichen Alter zwischen 6 und 16 Jahren unterrichtet würden. Eine Strukturierung, die altersgemäße Bedürfnisse umfassend berücksichtigt, wäre hierbei nur noch schwerlich möglich. Die nordrhein-westfälische Schulpolitik hat sich in der Vergangenheit darum bemüht, nicht zu große, für die Kinder unpersönliche Schuleinheiten entstehen zu lassen. Die schulgesetzliche Verankerung dieses Schulversuchs verdeutlicht darüber hinaus als schulpolitische Weichenstellung, in welcher Form sich das Schulsystem in Nordrhein- Westfalen nach Ablauf des Schulkonsenses offenbar weiterentwickeln können soll. Gerichtsurteile, so unter anderem des Oberverwaltungsgerichts Münster, haben in ihrer Bewertung des vermeintlichen Schulversuchs Längeres gemeinsames Lernen Gemeinschaftsschule aufgezeigt, dass ein Schulversuch nicht das Ziel einer umfassenden Umgestaltung der Schullandschaft verfolgen dürfe und einem Erprobungscharakter dienen müsse. Für einen solchen punktuellen Erprobungscharakter steht im Schulgesetz 25 zur Verfügung. Mithilfe dieses Paragraphen können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden ( 25 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Wenn es sich bei diesem neuen Schulversuch tatsächlich um einen ergebnisoffen gestalteten Schulversuch handeln würde, könnte die Landesregierung für einige wenige Schulen einen solchen Versuch auf der Basis des 25 SchulG umsetzen. Ein entsprechendes rechtliches Instrumentarium, auf dessen Grundlage zeitlich begrenzte Versuche zur Erforschung pädagogischer Vorhaben erprobt werden können, ist im ausreichenden Maße vorhanden. Eine Verankerung dieses weiteren umfassenden Schulversuchs im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist daher abzulehnen. Daher wird Artikel 2 Abs. 2 der Übergangsvorschriften ersatzlos gestrichen. In Abs. 3, der die wissenschaftliche Berichtspflicht regelt, werden die Formulierungen und Absatz 2 sowie und zum 31. Juli 2020 über das Ergebnis der Arbeit der Schulen nach Absatz 2 gestrichen. Die folgenden Absätze des Artikels 2 werden diesen Änderungen entsprechend systematisch angepasst. Dr. Gerhard Papke Ralf Witzel Ingrid Pieper-von Heiden und Fraktion 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3034 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 Keine Überforderung von Schülern herbeiführen Individuell nach Leistungsstand fördern Der Gesetzentwurf - Drucksache 15/2767 - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 12. Oktober 2011 (Drucksache 15/2992) wird in Artikel 1 (Schulgesetz NRW) wie folgt geändert: 17 a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Sekundarschule umfasst wie Haupt- und Realschule die Klassen 5 bis 10. Alle weiterführenden Schulen ohne eigene Oberstufe kooperieren mit mindestens einem schulischen Angebot der Sekundarstufe II eines Gymnasiums, eines Berufskollegs oder einer Gesamtschule, um den Erwerb der Hochschulreife organisatorisch zu erleichtern. Begründung: Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) will bei einem Zusammenschluss unterschiedlicher Schulformen verbindlich in jeder Organisationsform gymnasiale Standards gewährleistet sehen. Hierdurch wird eine Sekundarschule gezwungen, gymnasiale Standards anzubieten, auch wenn sie zum Beispiel alleine aus einer Hauptschule oder auch aus dem Zusammenschluss einer Haupt- und einer Realschule hervorgeht. Gleichzeitig ist eine Bildungsgangdifferenzierung im Gesetzentwurf nicht einmal in kooperativen Bildungsgängen ab der 7. Klasse vorgeschrieben, in der 5. und 6. Klasse muss sogar verbindlich integriert unterrichtet werden. Datum des Originals: 18.10.2011/Ausgegeben: 19.10.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3034 Durch diesen Zwang zu integriertem Unterricht werden auch leistungsschwächere Schüler zwangsläufig mit gymnasialen Standards konfrontiert werden. Den Eltern leistungsstärkerer Schüler wird eine vermeintliche gymnasiale Ausbildung suggeriert, die jedoch einem umfassenden gymnasialen Unterricht nicht entsprechen kann. Um leistungsschwächere Schüler nicht zu überfordern, wird auch die Formulierung gewährleistet in allen Organisationsformen auch gymnasiale Standards in 17 a Abs. 2 Satz 2 gestrichen, die obligatorisch das Vorhalten gymnasialer Standards in allen Organisationsformen der Sekundarschule vorschreibt. Um an allen weiterführenden Schulen eine umfassende Förderung individueller Leistungsstärken sicherzustellen, sollen den Schülern weitere Angebote unterbreitet werden. Hierzu wird eine entsprechende Änderung an anderer Stelle vorgenommen. Dr. Gerhard Papke Ralf Witzel Ingrid Pieper-von Heiden und Fraktion 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3035 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 Dem individuellen Leistungsvermögen der Kinder entsprechen Differenzierte Bildungsgänge sicherstellen Der Gesetzentwurf - Drucksache 15/2767 - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 12. Oktober 2011 (Drucksache 15/2992) wird in Artikel 1 (Schulgesetz NRW) wie folgt geändert: 17 a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) In der Sekundarschule können ebenso wie in der Hauptschule, Realschule, am Gymnasium und in der Gesamtschule alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erreicht werden. Alle weiterführenden Schulen bereiten die Schülerinnen und Schüler darauf vor, ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe, an einem Berufskolleg oder in der Berufsausbildung fortsetzen zu können. Begründung: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) wird festgelegt, dass an Sekundarschulen in der 5. und 6. Klasse verbindlich integriert unterrichtet wird. Erst ab der 7. Klasse kann demnach ein Unterricht in integrierter, teilintegrierter oder kooperativer Form differenziert nach Datum des Originals: 18.10.2011/Ausgegeben: 19.10.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3035 Bildungsgängen erfolgen. Ein verbindlicher integrierter Unterricht in einer Klasse führt bei einer Leistungsspanne der Schülerinnen und Schüler von einem sonderpädagogischen Förderbedarf bis zu Kindern mit einer Hochbegabung dazu, dass nicht allen individuellen Bedürfnissen und Begabungen der Kinder entsprochen werden kann. Um eine individuelle Förderung der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen, muss grundsätzlich der Schulformbezug differenzierter Bildungsgänge verankert werden. Auch ein Wechsel zwischen den Bildungsgängen muss jederzeit möglich sein. Um diesen Schulformbezug und damit differenzierte Bildungsgänge sicherzustellen, wird aus dem Gesetzentwurf in 17 Abs. 1 die Formulierung mit oder ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen gestrichen. Von dieser Veränderung unbenommen bleibt die Möglichkeit, an Sekundarschulen ebenso wie an allen anderen weiterführenden Schulformen alle Abschlüsse der Sekundarstufe I zu erreichen. Gleichzeitig wird es in die Entscheidungskompetenz der Schulkonferenzen gestellt, im Einvernehmen mit dem Schulträger teilweise integrierten Unterricht in einzelnen Fächern oder Lerngruppen durchzuführen (siehe Änderung des 17 a Abs. 3). Dr. Gerhard Papke Ralf Witzel Ingrid Pieper-von Heiden und Fraktion 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3036 18.10.2011 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) Drucksache 15/2767 Keine Verdrängung nachgefragter Schulen vor Ort Schulkonflikte in den Kommunen vermeiden Der Gesetzentwurf - Drucksache 15/2767 - in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 12. Oktober 2011 (Drucksache 15/2992) wird in Artikel 1 (Schulgesetz NRW) wie folgt geändert: 81 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Im Falle des 80 Abs. 2 Sätze 5 und 6 darf die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn eine Abstimmung der benachbarten Schulträger im Moderationsverfahren nicht gelingt, sofern die nicht planungstragende Kommune begründete Einwendungen gegen das Vorhaben des planungstragenden Schulträgers erhoben hat. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft fehlt. Datum des Originals: 18.10.2011/Ausgegeben: 19.10.2011 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3036 Begründung: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) wird die Einführung der sog. Sekundarschule als teil- oder vollintegratives Modell der Sekundarstufe I betrieben. Zugleich schwächt die Neufassung des bisherigen Absatzes 2 Satz 2 des 80 Schulgesetz NRW das interkommunale Rücksichtnahmegebot bei der Errichtung, Änderung oder Auflösung von Schulen ab. Nach bisheriger Rechtslage waren die Schulträger verpflichtet, in enger Zusammenarbeit auf ein regional ausgewogenes und differenziertes Angebot verschiedener Schulformen zu achten. Diese Konstruktion wird nunmehr um ein fakultatives Moderationsverfahren zur Abstimmung kommunaler Schulplanungen mit Auswirkungen auf das Gebiet einer Nachbarkommune ergänzt ( 80 Abs. 2 S. 5 n. F.); dabei soll das Moderationsverfahren bei der oberen Schulaufsichtsbehörde stattfinden, die mit Blick auf 81 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz NRW zugleich Genehmigungsbehörde für die Errichtung oder Änderung einer Schule ist. Das OVG Münster (Beschluss vom 9. Juni 2011, 19 B 478/11, zitiert nach juris, Rz. 46) hat festgestellt, dass [ ] der Schulträger [ ] bei seiner Schulentwicklungsplanung, der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen rechtlich verpflichtet [ist], darauf zu achten, dass er von seinen schulorganisatorischen Befugnissen nicht rücksichtslos zum Nachteil anderer Schulträger Gebrauch macht. Denn schulorganisatorische Entscheidungen und Maßnahmen können wechselseitige Auswirkungen auf die Ordnung des örtlichen Schulwesens benachbarter Schulträger haben. Dies hat auch die Genehmigungsbehörde gemäß 81 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW zu beachten, weil sie kein gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßendes und mithin rechtswidriges Schulvorhaben genehmigen darf. [ ] Aufgrund der Einführung des zwar fakultativen, aber gleichwohl bei der Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde ( 88 Abs. 2 S. 1 Schulgesetz NRW) angesiedelten Moderationsverfahrens zur Abwendung derartiger Nachbarkonflikte zwischen Kommunen entsteht eine Gemengelage, in der die Bezirksregierung sowohl für die Durchführung der Moderation ( 80 Abs. 2 S. 5 und 6 Schulgesetz NRW n.f.) als auch für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung oder Änderung der kommunalen Schulplanung zuständig ist ( 81 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz NRW). Dieser Umstand kann bedingen, dass die Bezirksregierung aufgrund ihrer Vorbefassung mit der zwischen den beteiligten Kommunen in Streit stehenden Schulplanung im Moderationsverfahren bereits die Erteilung oder Versagung der Genehmigung präjudiziert, oder dass sie aus außerrechtlichen, mitunter sogar politischen Gründen das Moderationsverfahren nur mit dem Zweck führt, den Boden für eine Erteilung oder Versagung der Genehmigung in ihrem Sinne zu bereiten. Da die Bezirksregierung indes kein rechtswidriges Schulvorhaben genehmigen darf und die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots gerade Voraussetzung einer rechtmäßigen Schulgenehmigung ist, darf die Genehmigung im Falle begründet dargelegter und im Moderationsverfahren soweit ein solches durchgeführt wurde nicht ausgeräumter Bedenken einer Nachbarkommune nicht erteilt werden. Die Klarstellung ist erforderlich, da die Durchführung des Moderationsverfahrens nicht zwingend ist. Verzichten die beteiligten Schulträger auf die Durchführung dieses Verfahrens, begründet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ohnehin auch nach dem bereits geltenden Recht ( 81 Abs. 3 S. 3 i.v.m. 80 Abs. 2 S. 2 Schulgesetz NRW) die Rechtswidrigkeit des Schulvorhabens und damit dessen mangelnde Genehmigungsfähigkeit. Daran ändert sich auch mit der Neufassung nichts. Wird das Verfahren jedoch durchgeführt 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3036 und ist die spätere Genehmigungsbehörde dadurch anders als in der vorbezeichneten Konstellation bereits im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens mit dessen Inhalten befasst, müssen begründet erhobene Einwendungen eines Schulträgers die Erteilung der Genehmigung auszuschließen geeignet sein. Anderenfalls könnte die Genehmigung nämlich unter Hinweis auf das durchgeführte Moderationsverfahren mit Blick darauf erteilt werden, allein aufgrund der Durchführung des Moderationsverfahrens selbst sei die interkommunale Rücksichtnahme gewährleistet worden. Die Neuregelung verengt auch nicht die Möglichkeiten der planungstragenden Kommune, die Genehmigung ihres Schulvorhabens doch noch zu erreichen, da insoweit einschlägige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das Moderationsverfahren soll streitschlichtend wirken. Entfaltet es diese Wirkungen nicht, ist die weitere rechtliche Auseinandersetzung ohnehin vorprogrammiert. Die Klarstellung dient daher auch dem Zweck, den begründeten Einwendungen einer am Moderationsverfahren beteiligten Kommune angemessen Rechnung zu tragen und einen Widerspruch zwischen dem Ergebnis der Moderation und der Verbescheidung im Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Dr. Gerhard Papke Ralf Witzel Ingrid Pieper-von Heiden und Fraktion 3