Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für die Nutzenbewertung nach 35 a SGB V

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Transkript:

Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für die Nutzenbewertung nach 35 a Rechtsanwalt Prof. Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0 mail@straeterlawyers.de D-53173 Bonn Fax: +49 (0) 228-934 54-54 Bindungswirkung der Zulassung für 35 a - I - BSG 19.03.2002 (B 1 KR 37/00 R) Es ist nicht Aufgabe des Bundesausschusses, zulassungspflichtige Arzneimittel für den Einsatz in der vertragsärztlichen Versorgung einer nochmaligen, gesonderten Begutachtung zu unterziehen und die arzneimittelrechtliche Zulassung durch eine für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Empfehlung zu ergänzen oder zu ersetzen [...] Die arzneimittelrechtliche Zulassung lässt Rückschlüsse auf die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des geprüften Medikaments [...] zu, soweit ihre rechtliche Bedeutung reicht. Diese beschränkt sich auf die gemäß 22 Abs. 1 Nr. 6 AMG vom Hersteller im Zulassungsantrag genannten Anwendungsgebiete. 2

Bindungswirkung der Zulassung für 35 a - III - Bestätigt durch Beschluss des BVerfG vom 05.03.1997 (1 BvR 1071/95). Das Bundesverfassungsgericht führt aus: Mit der arzneimittelrechtlichen Zulassung verfügen die Krankenkassen über ein eindeutiges und zugängliches Kriterium bei der Entscheidung über die Verordnungsfähigkeit von pharmazeutischen Produkten. Dieses Kriterium ist auch zuverlässig, denn die Zulassungsentscheidung nach 21 ff. AMG ergeht auf der Grundlage aufwendiger Zulassungsunterlagen [...] mit sachangemessener behördlicher Kompetenz (vgl. Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, 1994, S. 169 ff.). 3 Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für 35 a Bedeutung der Entscheidung BVerfG 20.09.1991 zur Negativliste Zu 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG 1976 - Zulassungsversagung nur, wenn therapeutische Wirksamkeit fehlt! daher kein Raum zu eigener Prüfung?! obsolet durch 5. AMG-Novelle als Reaktion August 1994 25 Abs. 2 S. 3 - Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn der Antragsteller nicht entsprechend dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist, dass sich mit dem Arzneimittel Ergebnisse erzielen lassen. Protokoll Vermittlungsausschuss: Klarstellung zur Beseitigung eines offensichtlichen Ärgernisses 4

Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für 35 a IQWIG dagegen mehrfach: Im Gegensatz zur Zulassungsbehörde, die die Wirksamkeit einer Therapie beurteilt, hat das IQWIG die Bewertung des Nutzens zur Aufgabe! Falsch: anders das Gesetz AMG + gefordert ist Bewertung des Zusatznutzens 5 Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für 35 a AMG in Umsetzung von EG-Recht: 25 Abs. 2 Nr. 5 Positives Risiko-Nutzen-Verhältnis 30 ivm 25 Abs. 2 Nr. 5 Widerruf und Rücknahme 31 Abs. 3 ivm 25 Abs. 2 Nr. 5 Verlängerung der Zulassung Nutzenbewertung ist integraler und wichtigster Teil der Zulassungsentscheidung und der Aufrechterhaltung von Zulassungen - kein Übersetzungsfehler! - 6

Bindungswirkung der Zulassung für 35 a Praxis der EMA: Nutzenbewertung ist effektiv Eichler und Abadie in Nature Reviews/Drug Discovery im Mai 2010, Zulassungsstatistik Zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2009 -Anträge für 48 Substanzen im zentralen Verfahren -19 haben entweder negative Opinion erhalten oder Antragsrücknahme - 40 % der Substanzen sind gescheitert - nicht Anträge! 7 Bindungswirkung der Zulassung für 35 a Zulassung ist Verwaltungsakt ~ Bindungswirkung 1.) Tenor: Fachinfo Anwendungsgebiete + Art und Dauer der Anwendung 2.) EPAR: Wesentliche Grundlagen der Zulassung 3.) CHMP: Guideline produktspezifisch wesentlicher Teil: Akzeptanz von Surrogatparametern vs. Klinische Relevanz 4.) Scientific Advice Protokoll Fundgrube!! 8

Bindungswirkung der Zulassung für 35 a Nutzenbewertung als komparativer Begriff - Bedeutung von Alternativen Hess zu 35 + 35 b KassKomm. Hess Rn. 4, 7 und 14 + Amtliche Begründung zum GMG Vergleichende Nutzenbewertung gefordert Verbesserte Wirkung + Nutzen verdienen Privilegierung 35 a Expressis Nutzen Zusatznutzen im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie 9 Bindungswirkung der Zulassung für 35 a Zulassung: Q U ggf. Prüfung W = Nutzen bindend Zusatz-Nutzen 3 Hürden 4. Hürde 10

Bindungswirkung der Zulassung für 35 a Zulassung EPAR Scientific Advice -Non-inferiority Zulassungsfähig Finstere Perspektiven für vergleichende Nutzenbewertung -Feststellung der Überlegenheit in der Zulassung auch in Bindungswirkung: ME (+) es sei denn, Komperator war nicht zweckmäßige Vergleichstherapie 11 Bindungswirkung der Zulassung für 35 a Zweckmäßige Vergleichstherapie Head to Head Studies - klar, wenn Komperator als zweckmäßig akzeptiert - Recherche im Zulassungsdossier nach Kriterium für Auswahl - effektiver + kostengünstiger Parameter Im Zweifel im Festbetrag mittelbarer Vergleich Extrapolation Biometriker! evidenzbasiert? 12

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Prof. Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0 mail@straeterlawyers.de D-53173 Bonn Fax: +49 (0) 228-934 54-54