Hilfsmittelversorgung von Pflegeheimbewohnern

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Transkript:

Absauggeräte (Produktgruppe 01) Sekret-Absauggeräte, netzabhängig (01.24.01) () Absauggeräte, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Für sie kommt eine Leistungspflicht der in Betracht. Sekret-Absauggeräte, netzunabhängig (01.24.02) Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzabhängig (01.24.03) () () (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Absauggeräte in Betracht kommen.) Sekret-Absauggeräte mit Inhalator, netzunabhängig (01.24.04) () Adaptionshilfen (Produktgruppe 02) Anziehhilfen (02.40.01) Ess-/Trinkhilfen (02.40.02) Die Ernährung, das An- und Auskleiden und die Körperpflege sind primäre Verrichtungen im Rahmen der Grundpflege. Hilfsmittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen dienen ganz überwiegend der Durchführung bzw. der Erleichterung der Pflege. Sie kommen daher als Leistung der grundsätzlich nicht in Betracht. Rutschfeste Unterlagen (02.40.03) Greifhilfen (02.40.04) Die Nutzung von Greif-, Schreib- und Lesehilfen ausschließlich durch jeweils einen Versicherten dient dagegen überwiegend dem Krankheits- und Behinderungsausgleich und begründet daher grundsätzlich die Leistungspflicht der. Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene (02.40.05)

- 2 - Schreibhilfen (02.40.06) Lesehilfen (02.40.07) Druck-/Berührungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.01) Bedienungssensoren und Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte passen das Wohnumfeld an die Bedürfnisse des Versicherten an, nicht aber den Versicherten an die Erfordernisse der Umwelt. Zur Durchführung einer adäquaten Pflege ist es Grundvoraussetzung, dass die baulichen und technischen Gegebenheiten die Erfüllung des Versorgungsauftrags ermöglichen. Daher kommt eine Leistungspflicht der nicht in Betracht. Bewegungssensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.02) Lichtsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.03) Schaltsensible Bedienungssensoren für elektrische Geräte (02.99.04) Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte (02.99.05)

- 3 - Applikationshilfen (Produktgruppe 03) () Applikationshilfen, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen sofern die medizinische Indikation vorliegt - der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Für sie kommt eine Leistungspflicht der in Betracht. Badehilfen (Produktgruppe 04) Bandagen (Produktgruppe 05) Bestrahlungsgeräte (Produktgruppe 06) (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Applikationshilfen in Betracht kommen.) Blindenhilfsmittel (Produktgruppe 07) () (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Blindenhilfsmittel in Betracht kommen.) Einlagen (Produktgruppe 08) Elektrostimulationsgeräte (Produktgruppe 09)

- 4 - Gehhilfen (Produktgruppe 10) Gehgestelle (10.46.01) Gehwagen (10.46.02) Gehübungsgeräte (10.46.03) Hand-/Gehstöcke (10.50.01) Die für den üblichen Betrieb notwendigen Gehhilfen (Nutzung durch mehrere Bewohner) gehören zur Ausstattung eines Pflegeheims. Gehhilfen, die ausschließlich von einem Versicherten innerhalb des Pflegeheims genutzt werden, fallen in die Leistungspflicht der, wenn dem Versicherten dadurch eine selbständige Mobilität ermöglicht wird. Gehhilfen, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims dienen, fallen in die Leistungspflicht der. Unterarmgehstützen (10.50.02) Gehübungsgeräte erleichtern die aktivierende Pflege und begründen daher keine Leistungspflicht der. Achselstützen (10.50.03) Fahrbare Gehhilfen (10.50.04) Sonstige Gehhilfen (10.99.02)

- 5 - Hilfsmittel gegen Dekubitus (Produktgruppe 11) Fersenschützer (11.03.01) Der Entstehung eines Druckgeschwürs kann nach medizinisch-pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen in der Regel durch bewegungsfördernde Maßnahmen entgegen gewirkt werden. Ellenbogenschützer (11.08.01) Sitzhilfen zur Vorbeugung (11.11.01) Sitzhilfen zur Be- und Nachbehandlung (11.11.02) Liegehilfen zur Vorbeugung (11.11.03) Aufgrund ihres Versorgungsauftrags hat die stationäre Pflegeeinrichtung eine qualifizierte Pflege sicherzustellen und Dekubitalgeschwüre soweit wie möglich zu verhindern. Hilfsmittel gegen Dekubitus gleichen in einem bestimmten Umfang eine Behinderung aus oder beugen dem Eintritt von Dekubitalgeschwüren vor. Sie begründen aber keine Leistungspflicht der, wenn sie zur Prophylaxe oder zur Weichlagerung eingesetzt werden. Liegehilfen zur Be- und Nachbehandlung (11.11.04) Die Leistungspflicht der tritt ein, sobald nach ärztlicher Feststellung ein Dekubitalgeschwür akut bzw. im Rahmen der Nachsorge behandelt wird oder ohne den Einsatz des Hilfsmittels dessen Eintritt konkret oder unmittelbar droht. Der Einsatz von Hilfsmitteln gegen Dekubitus erfolgt zeitlich begrenzt im Rahmen des ärztlichen Behandlungskonzepts.

- 6 - Hilfsmittel bei Tracheostoma (Produktgruppe 12) () (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Hilfsmittel bei Tracheostoma in Betracht kommen.) Hörhilfen (Produktgruppe 13) Inhalations- und Atemtherapiegeräte (Produktgruppe 14) () Inhalations- und Atemtherapiegeräte, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Für sie kommt eine Leistungspflicht der in Betracht. (Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungen kann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeit des Heimes für Inhalations- und Atemtherapiegeräte in Betracht kommen.)

- 7 - Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15) Außer: Sonstige Hilfsmittel zur Inkontinenztherapie (15.25.19) Die Leistungspflicht der ist gegeben, wenn der Einsatz der Inkontinenzhilfen medizinisch indiziert (in der Regel ärztliche Feststellung) und im Einzelfall erforderlich ist und den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Erfolgt der Einsatz der Inkontinenzhilfen aus anderen Gründen, z.b. zur Pflegeerleichterung, hat das Pflegeheim die Kosten zu tragen. Kommunikationshilfen (Produktgruppe 16) Außer: Signalanlagen (16.99.09) Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (Produktgruppe 17)

- 8 - Krankenfahrzeuge (Produktgruppe 18) Zimmerrollstühle (18.46.01) Toilettenrollstühle (18.46.02) Die für den üblichen Betrieb erforderlichen Krankenfahrzeuge (Nutzung durch mehrere Bewohner) oder die der Durchführung der Grundpflege (z. B. Maßnahmen zur Unterstützung der Ausscheidung und Körperhygiene) oder Transportmaßnahmen innerhalb des Pflegeheims dienen, gehören zur Ausstattung eines Pflegeheims. Duschrollstühle (18.46.03) Schieberollstühle (18.50.01) Krankenfahrzeuge, die ausschließlich von einem Versicherten innerhalb des Pflegeheims genutzt werden, fallen in die Leistungspflicht der, wenn dem Versicherten dadurch eine selbständige Mobilität ermöglicht wird. Rollstühle mit Greifreifenantrieb (18.50.02) Aktivrollstühle (18.50.03) Rollstühle mit Hebelantrieb (18.51.01) Treppenfahrzeuge (18.65.01) Krankenfahrzeuge, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims dienen, fallen in die Leistungspflicht der. Treppenfahrzeuge passen das Wohnumfeld an die Bedürfnisse des Versicherten an, nicht aber den Versicherten an die Erfordernisse der Umwelt. Zur Durchführung einer adäquaten Pflege ist es Grundvoraussetzung, dass die baulichen und technischen Gegebenheiten die Erfüllung des Versorgungsauftrags ermöglichen. Daher kommt eine Leistungspflicht der nicht in Betracht. Krankenpflegeartikel (Produktgruppe 19) Krankenpflegeartikel ermöglichen die Grundpflege bzw. erleichtern die Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims.

- 9 - Lagerungshilfen (Produktgruppe 20) Bei der fachgerechten Lagerung zur Vermeidung von Sekundärerkrankungen (z. B. durch Lagerungskissen) handelt es sich um eine primäre Verrichtung im Rahmen der Grundpflege bzw. der allgemeinen Prophylaxe. Lagerungshilfen zur Unterstützung dieser Maßnahmen dienen ganz überwiegend der Durchführung bzw. der Erleichterung der Pflege. Sie kommen daher als Leistung der grundsätzlich nicht in Betracht. Lagerungshilfen, die ausschließlich von einem Versicherten genutzt werden, dienen sofern die medizinische Indikation vorliegt - der Unterstützung und der Durchführung der Behandlungspflege. Die Leistungspflicht der ist daher gegeben, wenn der Einsatz der Lagerungshilfe medizinisch indiziert (in der Regel ärztliche stellung) und im Einzelfall erforderlich ist und therapeutischen Zwecken dient. Fest-

- 10 - Messgeräte für Körperzustände/-funktionen (Produktgruppe 21) Blutdruckmessgeräte (21.28.01) Blutzuckermessgeräte (21.34.02) Personenwaagen (21.99.01) Die für den üblichen Betrieb (routinemäßige Pflegemaßnahmen) notwendigen Messgeräte gehören zur Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung. Bei einer Nutzung von Messgeräten ausschließlich jeweils durch einen Versicherten - z.b. zur ständigen Anpassung der Medikation - kommt die Leistungspflicht der Betracht. Mobilitätshilfen (Produktgruppe 22) Mobilitätshilfen ermöglichen die Grundpflege (Lagern, Transfer, Mobilisation) bzw. erleichtern die Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung. Orthesen (Produktgruppe 23) Prothesen (Produktgruppe 24) Sehhilfen (Produktgruppe 25) Sitzhilfen (Produktgruppe 26) Sprechhilfen (Produktgruppe 27) Stehhilfen (Produktgruppe 28) Stomaartikel (Produktgruppe 29)

- 11 - Schienen (Produktgruppe 30) Schuhe (Produktgruppe 31) Therapeutische Bewegungsgeräte (Produktgruppe 32) Toilettenhilfen (Produktgruppe 33) Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50) Toilettenhilfen ermöglichen die Grundpflege (Ausscheidung, Körperpflege und Hygiene) bzw. erleichtern die Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege zählen zur Ausstattung eines Pflegeheims. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege (Produktgruppe 51) Pflegehilfsmittel zur Körperpflege ermöglichen die Grundpflege (Körperpflege und Hygiene) bzw. erleichtern die Pflege. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims. Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität (Produktgruppe 52) Zur Durchführung einer adäquaten Pflege ist es Grundvoraussetzung, dass die baulichen und technischen Gegebenheiten die Erfüllung des Versorgungsauftrags ermöglichen. Nach den Vorschriften des Heimrechts müssen Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann. Sie gehören somit zur Ausstattung eines Pflegeheims.

- 12 - Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53) Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) Lagerungsrollen dienen der Unterstützung von Entlastungslagerungen und Lageveränderungen sowie der Stabilisierung von Lagepositionen immobiler Versicherter. Hierdurch wird die Pflege erleichtert. Sie zählen zur Ausstattung eines Pflegeheims. Diese Produkte zählen aus hygienischen Gründen zur Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung.