2 Ca 2361/16 Arbeitsgericht Siegburg ty:!e l- l- L-_ ö-==,j. In dem Rechtsstreit

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Transkript:

'k ' 9 Ta 14/18 2 Ca 2361/16 Arbeitsgericht Siegburg ty:!e l- l- L-_ ö-==,j M7'; (8"; 5 EDhs":.;E«:'.".-4?-'!G'!Ea.'N 2'O.APR.20?8 F;"fai'aaAa,j:k,,"ii'-fn]!YA,!i!N ywalt iiö. spi Zah luy In dem Rechtsstreit Ausbildungsausgleic vertre en - Klägerin und Beschwerdeführerin ProzessbevoIImächtigte: gegen - Beklagter und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Essener Straße 89, 46236 Bottrop, hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 03.04.2018 - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Gäntgen als Vorsitzenden beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 10. 11.2017 verkündeten und mit dem 21.11.2017 datierten VerweisungsbeschIuss des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 2361/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. -2-

Gründe l. Die Klägerin fördert die ausbildenden Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk und will dadurch sowohl eine ausreichende Anzahl von Ausbildungsplätzen als auch die Durchführung einer qualifizierten Berufsbildung sicherstellen. Zu diesem Zweck erhebt sie auf der Grundlage der für allgemeinverbindiich erklärten Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012 und vom 01.07.2014 Beiträge von Schornsteinfegerbetrieben. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie von dem Beklagten, der sich darauf beruft, seit dem 01.01.2014 keinen Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, sondern 2014 lediglich einen Schornsteinfegermeister als selbständigen Unternehmer gegen Rechnung beauftragt zu haben, Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 sowie Auskunft über die im Jahr 2015 gezahlten Bruttolohnsummen. Der Beklagte begehrt bezüglich der geltend gemachten Beiträge für die Jahre 2fü4 die Feststellung, dass die Klägerin keine entsprechenden Ansprüche habe. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den 'Gerichten für Arbeitssachen nach Anhörung der Parteien mit einem am 10.11.2017 verkündeten und mit dem 21.11.2017 datierten VerweisungsbeschIuss für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Goslar verwiesen. Gegen diesen, der Klägerin am 28.11.2017 zugestellten Beschluss, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 01.12.2017 bei dem Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. ll. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Beschluss den Rechtsweg zu den -2- -3-

3 Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Dorsten verwiesen. 1.) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das Arbeitsgericht davon aus, dass als Arbeitgeber isd. 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nur derjenige anzusehen ist, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähniiche Person isd. 5 ArbGG beschäffigt (BAG, Beschluss vom O1. August 2017-9 AZB 45/17 -, Rn. 12, juris). a) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte in den streitgegenständlichen Jahren 2014 und 2015 einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähniiche Person beschäffigt hat. Hierzu wäre sie nach allgemeinen Grundsätzen aber gehalten gewesen. Denn Grundlage einer Rechtswegprüfung ist der Streitgegenstand, der von der klagenden Partei durch den Antrag und den Tatsachenvortrag bestimmt wird. Dabei kann die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, die beklagte Partei sei ein Arbeitgeber isd. 2 Abs. I Nr. 6 ArbGG die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit allein nicht begründen (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. April 2008-2 Ta 30/08 -, Rn. 14, juris; siehe auch BAG, Beschluss vom 4 8. Dezember 1996-5 AZB 25/96 -, BAGE 85, 46-55, Rn. 48). b) Der Umstand, dass der Beklagte einem Herrn ffi Schornsteinfegerarbeiten überträgt, sagt nichts über dessen Arbeitnehmereigenschaft aus. Vielmehr kann He benso als Selbständiger für den Beklagten tätig werden. Er kann nach dem Vortrag der Klägerin auch nicht als arbeitnehmerähniiche Person angesehen werden, die zwar wirtschaftlich vom Auffraggeber abhängig ist, nicht aber aufgrund einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dienstgebers und auf Grund dessen Weisungsrechts in einer persönlichen Abhängigkeit zu ihm steht. Der Vortrag der Klägerin,dassder Einsatzumfang desherrnffvergleichsweise geringsei, lässt nicht auf eine wirtschaffliche Abhängigkeit von dem Beklagten schließen, so -4-

-4- dassherr0uch nichtalssogȧrbeitnehmerähnliche Person isd. 5Abs.1 Satz 2 ArbGG einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist. Falles verneint. a) Fälle dieserart sind dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, jedoch frag1ich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind insoweit "doppelreleyant", nämlich sowohl für die Rechtswegzuständigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend (BAG, Beschluss vom 24. April 1996-5 AZB 25/95 -, BAGE 83, 40-52, Rn. 34; zur Zuständigkeit wegen Beitragsstreitigkeiten BAG, Beschluss vom OI. August 2017-9 AZB 45/17 -, Rn. 18-20, juris). b) Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen doppelrelevanter Tatsachen mit der Begründung verneint, dass weder die Beitragspflicht noch die Auskunftspflicht davon abhingen, ob der Beklagte ein Arbeitgeber isd. 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG sei. Dies ist im Ergebnis zutreffend. aa) Die Klägerin macht allerdings für die Jahre 2014 und 2fü5 nicht nur die Mindestbeiträge gernäß 7 Abs. 2 der Tarifverträge für die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk geltend. [)iese hat der Beklagte für die beiden Jahre gezahlt. Vielmehr verlangt sie für die beiden Jahre Beitragspflichten auf der Grundlage der von dem Beklagten angegebenen Bruttolohnsummen. Dies setzt, anders als bei dem Mindestbeitrag für Soloselbständige nach 7 Abs. 2 der Tarifverträge voraus, dass der Beklagte zumindest in den Vorjahren, die für die Bemessung der Beitragshöhe maßgeblich sind, also in den Jahren 2013 und 2014, einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäffigt hatte. 2.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch das Vorliegen eines sog. sic-non- -5-

bb) Gleichwohl ergibt sich daraus keine Doppelrelevanz dieser Tatsache, wie sie für die sic-non-fälle typisch ist. Denn für die Frage, ob der Beklagte auch im Folgejahr Arbeitgeber isd. 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG war, sagt die Arbeitgebereigenschaft im Vorjahr nichts aus. Nur wenn Arbeitgebereigenschaff und Beitragsberechnung auf dasselbe Kalenderjahr bezogen wären, könnte die Behauptung, der Beklagte schulde mehr als den für Soloselbständige maßgeblichen Mindestbeitrag, Doppelrelevanz entfalten. Ist jedoch, wie hier, auf den Betrag des Vorjahres abzustellen, kann sie für das jeweils folgende Beitragsjahr keine doppelte Relevanz haben. 3.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, Tindet hier keine Anwendung. Denn die Vorschrift gilt nur für die Kosten des gemeinsamen ersten Rechtszugs. Für das Beschwerdeverfahren ist daher eine eigene Kostenentscheidung veranlasst (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. August 2013 13 Ta 245/'13 Rn. 14, juris; GMP/GermeImann/Künzl ArbGG 48 Rn. 131-132, beck-online; Schwab/Weth). 4.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Gäntgen -5- -6-