Zwischen dem Verein Reiterfreunde Hüffenhardt e. V. (nachfolgend Verein genannt) und. (nachfolgend Einsteller genannt)



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Transkript:

Vertragspartner Seite 1 / 6 Zwischen dem Verein (nachfolgend Verein genannt) und Name/Vorname: Adresse: Telefon: (nachfolgend Einsteller genannt) wird folgender Vertrag über die Einstellung eines Pferdes in den Stallungen der Reiterfreunde Hüffenhardt e. V. geschlossen: Vertragsgegenstand Vereinbarte Leistung / Preise (Gewünschte Leistung bitte ankreuzen / Gesamtbetrag eintragen) Boxenmiete inkl. Misten / Monat inkl. Futter **), Heu, Einstreu, 1 x täglich Misten, 2 x täglich Fütterung Aktive Mitglieder Personen ohne Mitgliedschaft 368,00 *) 400,00 *) *) **) Alle Preise inkl. 19 % MWSt. / Zahlung bis zum 3. Werktag eines Monats. (Die Mitgliedschaft ist ggf. separat zu beantragen. / Mitgliedsbeiträge sind hier nicht enthalten.) Im Preis enthalten ist ausschließlich das vom Verein angebotene Pferdefutter (Hafer und Kraftfutter). Zusatzfutter und Ergänzungsmittel sind im Preis nicht enthalten und durch den Einsteller selbst zu stellen und zu füttern. Leerboxenmiete Eine vorübergehende Abwesenheit des eingestellten Pferdes befreit den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Pensionspreises. Bei Abwesenheit von mehr als vier Wochen reduziert sich der Pensionspreis auf eine monatliche Leerboxenmiete von 150,00 / Monat (inkl. 19 % MWSt.). Die Reservierung einer Box durch Zahlung einer Leerboxenmiete ist möglich jedoch zeitlich begrenzt auf 3 Monate. Abweichungen Veränderung der Boxenmiete Der Verein ist berechtigt, bei Veränderung der Betriebskosten eine angemessene Veränderung des Pensionspreises zu verlangen, ohne dass es einer Kündigung des Vertrages bedarf. Die Änderung der Boxenmiete gilt als genehmigt, wenn der Einsteller nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht. Ein Widerspruch gilt gleichzeitig als ordentliche Kündigung.

Zahlung des Pensionspreises Seite 2 / 6 Der Einsteller verpflichtet sich, den Pensionspreis im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats auf das Konto der Reiterfreunde Hüffenhardt, IBAN DE95674600410020545801 bei der Volksbank Mosbach, zu überweisen. Für die Überweisungen ist ein Dauerauftrag einzurichten. Verzugszinsen / Kosten für Mahnungen / Pfandrecht Ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen berechtigt den Verein zur Berechnung von Mahnkosten mit 10,00 je Mahnung sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 %. Die Mahnung erfolgt immer an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift. Der Einsteller ist verpflichtet, diese Kosten sowie Kosten aus einem nicht gemeldeten Wohnortwechsel (Auskunft Einwohnermeldeamt etc.) zu tragen. Nach der zweiten Mahnung wird unverzüglich das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Der Einsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Verein hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, das Pferd zurückzuhalten und sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. Hufschmied/Tierarzt Die Kosten für Hufschmied und Tierarzt sind vom Einsteller zu tragen. Der Einsteller verpflichtet sich, sein Pferd ordnungsgemäß impfen zu lassen und regelmäßig für eine angemessene Hufpflege zu sorgen. Der Verein oder eine von ihm beauftragte Person kann im Namen und auf Rechnung des Einstellers einen Tierarzt beauftragen, wenn die Hinzuziehung eines Tierarztes geboten erscheint oder eine einheitliche Behandlung (Wurmkur etc.) der eingestellten Pferde erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Hufschmiedes. Der Einsteller ist damit einverstanden, dass bei dessen Abwesenheit und Nicht-Erreichbarkeit nach Absprache mit dem Tierarzt, dem Verein oder einer vom Verein beauftragten Person am Pferd lebenserhaltende Maßnahmen vorgenommen werden dürfen und gegebenenfalls ein Transport in eine Klinik erfolgen darf. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Einstellers. Wurmkur Die Entwurmung muss mindestens zweimal jährlich erfolgen. Die Termine und das Medikament für die Entwurmung werden durch den Verein festgelegt. Die Medikamente für die Entwurmung werden durch den Verein besorgt. Die Kosten werden vorab beim Tierarzt angefragt und an entsprechender Stelle im Stallgebäude ausgehängt. Der Einsteller ist verpflichtet, die angekündigten Kosten im Voraus an den Verein zu entrichten und die Wurmkur dem Pferd termingerecht zu verabreichen.

Seite 3 / 6 Voraussetzungen für die rechtsverbindliche Gültigkeit Angaben zum Pferd Der Einsteller verpflichtet sich, dem Verein gegenüber vor Abschluss des Vertrages die laut Anhang 1 Angaben zum Pferd notwendigen Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an dem Pferd sowie eventuelle Krankheiten und Unarten des Pferdes wahrheitsgemäß zu erteilen. Das Zustandekommen des Vertrages ist wesentlich von den vollständigen und korrekten Angaben zum Pferd abhängig. Weiter ist der Einsteller verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd vor der Einstellung ordnungsgemäß geimpft und entwurmt ist und keine ansteckenden Krankheiten vorliegen. Vertragslaufzeit / Kündigungsfrist Die Vertragslaufzeit beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt nur für das gemäß Anhang 1 Angaben zum Pferd genannte Pferd. Der Einsteller ist ohne Zustimmung des Vereins nicht befugt, ein anderes Pferd einzustellen, die Box einem Dritten zur Nutzung zu überlassen oder bauliche Veränderungen vorzunehmen. Der Vertrag kann beiderseitig bis zum 3. eines Monats (Eingang beim Verein / Eingang beim Einsteller) zum Ende des Folgemonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Fristlose Kündigung durch den Verein Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist eine Beendigung des Vertrages durch den Verein aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe können sein: Fehlende oder unrichtige Angaben zum Pferd (s. Anhang zum Einstellvertrag) Zahlungsverzug Wiederholte Nichtbeachtung der Stall- / Reithallen- / Platzordnung Vereinsschädigendes Verhalten Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Fristlose Kündigung durch den Einsteller Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist eine Beendigung des Vertrages durch den Einsteller nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund für den Einsteller liegt vor, wenn das Pferd wegen Verletzung, schwerer Krankheit oder Verkauf aus dem Bestand genommen werden muss. Der Einsteller verpflichtet sich, dem Verein gegenüber einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Seite 4 / 6 Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung Der Verein verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers gefüttert und die Box gemistet wird. Weiter verpflichtet sich der Verein darauf zu achten, dass besondere Vorkommnisse und Krankheiten unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller gemeldet werden. Der Verein haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, sofern der Verein nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten des Vereins oder eines Gehilfen zurückzuführen sind. Dem Einsteller ist bekannt, dass jederzeit Lärm durch Arbeiten mit Pflegemaschinen entstehen kann. Der Verein kann diesbezüglich keine Haftung für die Reaktion der Pferde übernehmen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Verein keine Haftung übernimmt für Diebstähle von eingebrachten Sachen und eingestellten Pferden sowie für sonstige Schäden an eingestellten Pferden, welche diesen von außenstehenden Dritten zugefügt werden; für Schäden, welche die eingestellten Pferde infolge Feuer, ansteckender Krankheit oder sonst aus unvorhersehbaren Ereignissen erleiden. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Haftungsausschluss unterrichtet ist und nur bei grober Fahrlässigkeit Ansprüche gegen den Verein geltend machen kann. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Einsteller für alle etwaigen Ansprüche gegen den Verein die volle Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsachen hat. Eine entsprechende Feuer- und Sachversicherung für das eingestellte Pferd wird dem Einsteller empfohlen. Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und des Reitgeländes sowie an sonstigen Gerätschaften durch ihn bzw. sein Pferd oder eine mit der Pflege oder dem Reiten seines Pferdes beauftragte Person verursacht wurden. Der Einsteller ist verpflichtet, eine entsprechende Pferdehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Einsteller ist weiter verpflichtet eventuell auftretende ansteckende Krankheiten oder Unarten, welche auf andere Pferde übergreifen könnten unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber dem Verein oder der vom Verein beauftragten Person anzuzeigen.

Seite 5 / 6 Öffnungszeiten / Schlüssel Der Einsteller hat jederzeit freien Zugang zur Reithalle, der Hallennutzungsplan sowie die vom Verein festgelegten Ruhezeiten / Sperrzeiten sind dabei zu berücksichtigen. Der Verein händigt dem Einsteller Schlüssel aus. Die Schlüssel sind bei Beendigung des Vertrages unverzüglich an den Verein zurück zu geben. Sofern der Einsteller einen Schlüssel an Dritte Personen weitergibt (z. B. Reitbeteiligung) bleibt die Verantwortung für die Rückgabe des Schlüssels bei dem Einsteller. Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich zu melden. Bei Verlust eines Schlüssels muss der Einsteller die Kosten für das Auswechseln der Schließanlage tragen. Bei Beendigung des Einstellvertrages sind alle ausgehändigten Schlüssel unaufgefordert zurückzugeben. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. Datum/Unterschrift des Einstellers: Datum/Unterschrift des Vertreters des Vereins:

Seite 6 / 6 Anhang 1 zum Einstellvertrag Angaben zum Pferd Gemäß Absatz 1 des Pferdeeinstellvertrages kann der Vertrag nur dann rechtsgültig geschlossen werden, wenn der Einsteller die folgenden Auskünfte über das Pferd wahrheitsgemäß erteilt: Identität des Pferdes Name des Pferdes: Identnummer gemäß Equidenpass: Eigentümer: Equidenpass Eintragung als Nicht-Schlachtpferd gemäß Equidenpass: Ja Nein*) *) Sofern im Equidenpass der Hinweis Nicht zur Schlachtung bestimmt fehlt, verpflichtet sich der Einsteller während der Vertragslaufzeit alle Medikamente durch Aushändigen des Medikamentennachweises (Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg) beim Verein anzuzeigen. Für fehlende Nachweise im Stallbuch haftet der Einsteller. Krankheiten / ordnungsgemäße Impfungen / Entwurmung Das genannte Pferd ist ordnungsgemäß geimpft: Ja Nein Das genannte Pferd ist ordnungsgemäß entwurmt: Ja Nein Der Einsteller versichert, dass das genannte Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist: Ja Nein Unarten Das genannte Pferd weist folgende als Unart bekannte Verhaltensweisen auf: (z. B. Weben, Koppen, Austreten, Steigen etc.) Pferdehalterhaftpflichtversicherung Der Einsteller versichert, dass eine ausreichende Versicherung (Pferdehalterhaftpflicht) besteht: Ja Nein Ich versichere hiermit, dass die Angaben zum Pferd von mir vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet wurden: Datum/Unterschrift des Einstellers