Ministerium für Wirtschaft und Arbeit

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Transkript:

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen (Beratungsprogramm) vom 29. August 2005 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen durch externe Fachleute kommt im Zuge des sich immer schneller vollziehenden wirtschaftlichen und technologischen Wandels und der dadurch bedingten Änderungen der Wettbewerbssituation eine wachsende Bedeutung zu. Daher gewährt das Land auf der Grundlage des 23 des Gesetzes Nr. 1052 zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz- MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841) Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen Zuwendungen zu den Kosten externer Beratungen. Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt. Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, finden auch die Bestimmungen des 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsblatt 2000 S. 194 ff) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2004 (Amtsbl. 2005 S. 80) Anwendung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die mittelverwaltende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden können Existenzgründungsberatungen sowie Beratungen betriebswirtschaftlicher, organisatorischer und technischer Art, insbesondere zu Fragen der - Arbeitsflexibilisierung, - Mitarbeiterbeteiligung, - Informations- und Kommunikationstechnik, - Umwelt- und Energietechnik, - Automatisierungs- und Fertigungstechnik, - Qualitätssicherung, - Außenwirtschaft. Von der Förderung ausgeschlossen sind:

2 - Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen beziehen, - die Aufstellung baureifer Neu- oder Umbaupläne, die Übernahme von Ausschreibungen, Angebotsbearbeitungen, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie die Erarbeitung von EDV-Software, - gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen, sofern sie überwiegender Teil einer Beratung sind, - Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten sowie Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich des Management auf Zeit, - Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst werden. Die Beratungen sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, konkrete Handlungsempfehlungen entwickeln sowie im Zusammenhang damit Anleitungen zu ihrer Umsetzung geben. Inhalt und Ergebnis der Beratung sind in einem ausführlichen schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Im Rahmen des Beratungsauftrags muss der Bericht mindestens beinhalten eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens, die ermittelten Schwachstellen und darauf aufbauend konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Bestandteil des Berichts sind ggf. auch erstellte Konzepte, Handbücher etc. Beratungen zur Vorbereitung einer Existenzgründung müssen klären, ob und auf welche Weise das Gründungsvorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann. Die Berichte müssen eine Prüfung des Objekts und des Betreibers, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, der Unternehmenskonzeption, des Investitions- und Finanzierungskonzepts und der Wirtschaftlichkeit enthalten. Dem Existenzgründer müssen Handlungsempfehlungen mit den entsprechenden detaillierten Anleitungen zur Umsetzung gegeben werden. Die Beratungen müssen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden. 3. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen werden der "Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.v." (ZPT) zwecks Weiterleitung an Letztempfänger gewährt. Letztempfänger können sein: - kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Saarland ihren Sitz haben, - natürliche Personen, die sich im Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Saarland selbständig machen wollen.

3 4. Zuwendungsvoraussetzungen Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unabhängig sind und deren Umsatz im Jahr vor der Antragstellung die folgenden Höchstgrenzen nicht überschritten hat: Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Handwerks 20 Mio Euro sonstige Unternehmen 10 Mio Euro Als unabhängig gelten Unternehmen, die sich zu weniger als 25 % im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die der jeweiligen Definition kleiner und mittlerer Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft nicht entsprechen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in der Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie beläuft sich auf 200 Euro je Tagwerk der Beratung. Für Beratungen zur Vorbereitung einer Existenzgründung und für Beratung innerhalb der ersten beiden Jahre nach Unternehmensgründung (Existenzgründungsberatung) sowie für Beratungen zu den Themen "Arbeitsflexibilisierung" und " Mitarbeiterbeteiligung" beträgt die Zuwendung 400 Euro je Tagwerk. 5.2 Zuwendungsfähig sind höchstens 6 Tagwerke je Unternehmen und Kalenderjahr. Der erhöhte Zuwendungssatz für Existenzgründungsberatungen wird jedem Antragsteller nur für insgesamt 8 Tagwerke gewährt. Die Zuwendungsempfänger haben von den Kosten der Beratung je Tagwerk mindestens die folgenden Eigenanteile zu tragen: - bei Existenzgründungsberatungen: 100, - bei sonstigen Beratungen: 300. Bei Unterschreitung der Eigenanteile wird die Zuwendung um den vollen Betrag der Unterschreitung gekürzt. 5.3 Zuwendungsfähig sind nur solche Beratungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Auftrag gegeben wurden.

4 6. Verfahren 6.1 Anträge der ZPT Die Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.v. (ZPT) beantragt beim Ministerium für Wirtschaft die für Zuschüsse zu Betriebsberatungen für kleine und mittlere Unternehmen erforderlichen Zuwendungen zur Weitergabe an die in Nr. 3 genannten Letztempfänger. 6.2 Anträge der Letztempfänger Anträge auf Förderung sind formlos bei der "Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e.v." (ZPT), Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken, einzureichen. Handwerksbetriebe reichen ihre Anträge über die Handwerkskammer des Saarlandes, Hohenzollernstraße 47, 66117, Saarbrücken, zur Weiterleitung an die ZPT ein. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: - Name und Anschrift des Antragstellers, - Gegenstand des Unternehmens, - Angaben zur Mitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer, - Umsatz des Vorjahres, ggf. konsolidiert, - Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse, - Beschreibung des Beratungsgegenstandes, - voraussichtlicher Zeitpunkt der Beratung, - Angebot des Beraters mit Pflichtenheft und Angabe von Zahl und Kosten der Beratungstage, - eine Erklärung über die Subventionserheblichkeit der im Antrag gemachten Angaben sowie über die "De minimis" -Regelung der Europäischen Union ( Erklärungsvordrucke sind bei der ZPT erhältlich). 6.3 Bewilligung der Anträge der ZPT Über den Antrag der ZPT entscheidet das Ministerium für Wirtschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es legt im Bewilligungsbescheid fest, dass die Zuwendungsmittel an die Letztempfänger unter Einhaltung dieser Richtlinien und - soweit zutreffend - der Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO weiterzugeben sind. Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch für die Letztempfänger Geltung erlangen. Im Bewilligungsbescheid kann zugelassen werden, dass der Verwendungsnachweis der ZPT in Form eines einfachen Verwendungsnachweises erbracht wird. 6.4 Weitergabe der Zuwendung an Letztempfänger Die ZPT leitet die Zuwendung unter Beachtung der Förderrichtlinien, des Haushalts- und Vergaberechts und der Bestimmungen des Zuwendungsbe-

5 scheides mittels Zuwendungsbescheid an antragsberechtigte Letztempfänger weiter. Die ZPT überzeugt sich von der Qualifikation und Zuverlässigkeit des Beraters und von seiner Eignung für den Beratungsgegenstand. Sie kann hierfür die Vorlage aussagefähiger Referenzen, insbesondere bisher erstellter, ggf. anonymisierter Beratungsberichte, sowie von Nachweisen der unternehmensberatenden Tätigkeit verlangen (z.b. Gewerbeanmeldung, HR- Auszug, Gesellschaftsvertrag). Sie kann auch ihr bereits vorliegende sonstige Erkenntnisse auswerten. Werden die Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geführt oder bestehen Zweifel an der Eignung oder der Zuverlässigkeit des Beraters kann die ZPT den Berater ablehnen. Sie kann geeignete andere Berater vorschlagen. Die Auszahlung der Zuwendung darf frühestens nach Vorlage des Beratungsberichts, der Rechnung des Beraters sowie des Nachweises über die Zahlung des Honorars erfolgen. Bei Barzahlungen wird kein Zuschuss gewährt. 7. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten 7.1 Mit dem Antrag auf Zuwendung evtl. verbundene Kosten trägt der Letztempfänger. 7.2 Soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlichen Änderungen oder Aufhebungen der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und die 48, 49, 49 a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung von Art. 87 und 88 des EG-Vertrags als De-minimis - Beihilfen gewährt. 7.3 Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Subventionen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht sowohl diese Vorschrift als auch 2-6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 Anwendung. Alle förderungsrelevanten Angaben im Antrag und in der Berichterstattung sind subventionserheblich im Sinne von 2 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen vom 25. Mai 1977 (Amtsbl. S. 598). 7.4 Das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, hat das Recht, jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen die Verwendung der Mittel zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach 91 der Haushaltsordnung des Saarlandes bleibt hiervon unberührt.

6 7.5 Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen (Beratungsprogramm) vom 18. Juli 2003 (GMBI. des Saarlandes S. 438 ff) außer Kraft. Saarbrücken, den 29. August 2005 Dr. Hanspeter Georgi