Öffentliche Bekanntmachung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - Schutzbereichbehörde - 24106 Kiel, 7. April 2016 Feldstraße 234 Tel.: 0431/384-5448 E-Mail: BAIUDBwKompZBauMgmKiK4@ bundeswehr.org I. Schutzbereichanordnung: Bundesministerium der Verteidigung IUP I 6 - Anordnung - Nr.: I/004 MV/1 Bonn, 21. März 2016 Anordnung Erklärung eines Gebietes zum Schutzbereich Aufgrund der 1,2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 07. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, 2015, S. 706), wird in der Stadt Gnoien Kreis Rostock, Land Mecklenburg-Vorpommern Ein Gebiet zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Warbelow erklärt. Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in dem Plan des Schutzbereiches für die Verteidigungsanlage Warbelow (Schutzbereichplan) vom 21. März 2016 durch einen Sektor gekennzeichnet, der durch eine rote durchgezogene Linie abgegrenzt wird. Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke ergeben sich aus der dieser Anordnung als Anlage beigefügten Übersicht. Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass nicht alle Grundstücke erfasst sind. Der Plan des Schutzbereiches ist die verbindliche Grundlage dieser Schutzbereichanordnung ( 2 Abs. 1 SchBG). Der Schutzbereichplan vom 21. März 2016, BMVg - IUD I 6 - Anordnung-Nr.: 1/004 MV/1, ist Bestandteil dieser Anordnung. Die maßgebliche Ausfertigung des Planes ist bei dem - Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - Schutzbereichbehörde - in 24106 Kiel, Feldstraße 234, je eine weitere Ausfertigung beim - Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Rostock, Kopernikusstraße 1,18057 Rostock und der - Amtsverwaltung Gnoien, Teterower Straße 11 a, 17179 Gnoien zur Einsichtnahme niedergelegt.
-2- Der Plan ist den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind ( 2 Abs. 1 SchBG). Bei den genannten Stellen wird neben einer Ausfertigung des Übersichtsplanes in Papierform auch eine digitale Ausfertigung des Schutzbereichplanes zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flurstück-, Parzellen-Nummern) sowie der Grundstücksgrenzen sind auf die Wirksamkeit der Schutzbereichanordnung ohne Einfluss. Rechtsbehelfsbelehrunq Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323 b, 19055 Schwerin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder - entsprechend den jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen - in elektronischer Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Fontainengraben 150, 53123 Bonn, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel, -Schutzbereichbehörde-, Feldstraße 234 in 24106 Kiel, zu richten. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Anlagen: - Schutzbereichplan - Übersicht der vom Schutzbereich betroffenen Grundstücke
Anlage zur Schutzbereichanordnung BMVg IUD I 6 - Anordnung-Nr. 1/004 MV/1 vom 21. März 2016 Übersicht der vom Schutzbereich betroffenen Grundstücke Vollständig enthaltene Flurstücke: Gmk Gemarkung Gemeinde Schlüssel Flur Flurstück Bäbelitz Behren- 131673 1 319, 3 36-343 Lübchin Gnoien Gnoien, Stadt 131698 1 23, 24, 26-30, 32 Gnoien Gnoien, Stadt 131698 6 390/6, 533, 534/4, 534/6-534/12, 535-548, 550, 552, 556/1, 557-609, 614-618 Warbelow Gnoien, Stadt 131699 1 83, 84, 129-131, 513-524, 526, 529, 532, 538, 543, 545-574, 575/1, 575/2, 576-586, 592/2, 596, 598-602, 621-626 Teilweise enthaltene Flurstücke: Gmk- Gemarkung Gemeinde Schlüssel Flur Flurstück Bäbelitz Behren- Lübchin 131673 1 16, 70-74, 263/2, 270, 318, 320-329, 334, 335, 344 Gnoien Gnoien, Stadt 131698 1 8-22, 25, 31, 33-39, 4? - 46, 50, 51-53, 5 5-6 0,7 2, 319, 823/6, Gnoien Gnoien, Stadt 131698 6 237/1, 237/2, 238/2, 239, 531, 532, 534/13, 549, 551, 553-555, 610, 612, 613, 619-624, 644 Warbelow Gnoien, Stadt 131699 1 80/3, 85-91, 121-128, 132, 133, 525, 528, 530, 531, 533-535, 537, 539, 541, 542, 544/1, 544/3, 587-589, 591, 592/1, 594, 595, 597, 603, 616, 619, 620, Quitzenow Behren- Lübchin 131774 1 333,334
II. Mit Anordnung des Schutzbereichs treten von Gesetzes wegen folgende Beschränkungen ein: Die Genehmigung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - Schutzbereichbehörde - ist einzuholen, wenn im Schutzbereich - bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt, - Inseln, Küsten oder Gewässer verändert, - in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden sollen ( 3 Abs. 1 SchBG). (Beschränkt sich die Genehmigungspflicht nur auf wenige Objekte, so sind nur diese zu benennen. Dann erübrigt sich der Abdruck des 3 Abs. 1. SchBG) III. Maßnahmen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - Schutzbereichbehörde- (Vollzugsmaßnahmen) : -keine - IV. Weitere Hinweise Die Betroffenen haben die Möglichkeit bei den unter I. genannten Stellen einzusehen: - die Begründung für die Anordnung des Schutzbereichs - den Plan des Schutzbereiches - den Wortlaut der 3-6, 9 und 27 des Schutzbereichgesetzes Darüber hinaus kann jeder Betroffene bei den o. g. Stellen Auskunft darüber erhalten, inwieweit er von dem Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Im Auftrag fit i d u i Fischer
Anlage 1 zur Schutzbereichanordnung BMVg IUD I 6 - Anordnung-Nr. : I/004 MV/1 vom 21. März 2016 Benennung der zuständigen Behörden Zuständige Behörden Gemäß 9 Abs. 3 Schutzbereichgesetz ist die zuständige Schutzbereichbehörde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel Feldstraße 234 24106 Kiel Tel.: 0431/384-5448 o. 5450 E-Mail: BAIUDBwKompZBauMgmtKiK4@bundeswehr.org Die Festsetzungsbehörde für Entschädigungen nach dem Schutzbereichgesetz ist gemäß 17 Schutzbereichgesetz das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern -Enteignungsbehörde- Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin
Anlage 2 zur Schutzbereichanordnung BMVg IUD I 6 - Anordnung-Nr.: 1/004 MV/1 Begründung der Schutzbereichanordnung der Verteidigungsanlage Warbelow Mit Anordnung BMVg IUD I 6 vom 21. März 2016 - Anordnung Nr. 1/004 MV/1 - hat das Bundesministerium der Verteidigung ein Gebiet in der Stadt Gnoien Kreis Rostock, Land Mecklenburg-Vorpommern zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Warbelow erklärt. Aufgrund der 1,2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I, 2015, S. 706), wird das Gebiet um die Verteidigungsanlage Warbelow zum Schutzbereich erklärt. Dieser Schutzbereich, in dem die Benutzung von Grundstücken beschränkt ist und dessen Umfang aus dem der Anordnung beigefügten Schutzbereichplan ersichtlich ist, dient zum Schutz und zur Erhaltung der Verteidigungsanlage Die Verteidigungsanlage Warbelow ist Teil des mobilen Richtfunks des Waffensystems PATRIOT. Es handelt sich hierbei um eine Friedensausbildungsstellung, in der die Ausbildung und Inübunghaltung der am Waffensystem PATRIOT eingesetzten Soldaten sichergestellt werden soll. Um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu erhalten und um sie vor künftigen Störungen, Hindernissen oder Beeinträchtigungen zu schützen, bedarf es eines Schutzbereichs. Gemäß 1,2 und 9 SchBG ist die Anordnung dieses Schutzbereichs erforderlich, da II. der Notwendigkeit der Anordnung dieses Schutzbereichs eine zwischen Bedarfsträger und dem Bundesministerium der Verteidigung abgestimmte Forderung zugrunde liegt, die auf den unumgänglich notwendigen Umfang beschränkt worden ist, es keine technischen Möglichkeiten gibt, deren Einsatz den Schutzbereich ganz oder teilweise entbehrlich machen würde und BAlUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel als Schutzbereichbehör-
de festgestellt hat, dass der Abschluss privatrechtlicher Verträge nicht zum angestrebten Erfolg führt. Gemäß 1 Absatz 3 des Schutzbereichgesetzes wurde die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 22. April 2015 Az. K 4-45-70-04/003MV unterrichtet, dass die Anordnung eines Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Warbelow beabsichtigt sei und um Durchführung des gemäß 2 Abs. 4 i. V. m. 1 Abs. 3 SchBG vorgesehenen Anhörungsverfahrens gebeten. In der Stellungnahme der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 27. August 2015 wurden Bedenken der Stadt Gnoien geltend gemacht, die befürchtet, dass im Schutzbereich lebende und arbeitende Personen durch die Strahlung erfasst werden könnten. Diese Bedenken konnten durch die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel vom 2. November 2015 nicht ausgeräumt werden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 weist das Land Mecklenburg-Vorpommern die Forderungen der Stadt Gnoien als unbegründet zurück. Die nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2016 Az VIII 410a lautet dahingehend, dass gegen die Erstanordnung des Schutzbereichs keine Bedenken erhoben werden. Die Bundesnetzagentur, die Wasser-und Schifffahrtsverwaltung und die Deutsche Bahn äußerten kein Bedenken. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben äußerte sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Bedenken bestehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass III. der Schutzbereich auf unbestimmte Zeit benötigt wird, eine Alternative zum Schutzbereich mit geringeren Auswirkungen auf die Betroffenen nicht gegeben ist, die Verfahrensvoraussetzungen für die Anordnung des Schutzbereichs erfüllt sind, die Landesregierung nach Durchführung des Anhörungsverfahrens keine Bedenken hat. Nach Abwägung der vorgebrachten Bedenken mit den militärischen Interessen wird die Anordnung des Schutzbereichs für notwendig erachtet. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Warbelow daher am 21. März 2016 angeordnet. Im Auftrag Fischer
Anlage 3 zur Schutzbereichanordnung BMVg IUD I 6 - Anordnung-Nr.: 1/004 MV/1 vom 21. März 2016 Auszug aus dem Schutzbereichgesetz 3 (1) Wer innerhalb der Schutzbereiche 1. bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen, 2. Inseln, Küsten und Gewässer verändern, 3. in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodennutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist. (2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden. Wer ohne die Genehmigung nach 3 handelt, muss auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. 8 9 (1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen. (2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht. (3) Schutzbereichbehörden sind die Kompetenzzentren Baumanagement des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.
27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Handlung nach 3 oder 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach 4 oder 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 3. eine Handlung stört, die nach 6 oder 10 zu dulden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - Schutzbereichbehörde 24106 Kiel, 7. April 2016 Feldstraße 234 Mitteilung über Befreiungen nach 3 Abs. 2 Schutzbereichgesetz (SchBG) B e tr.: Bezug: Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Warbelow (004 MV) Öffentliche Bekanntmachung des BAlUDBw - KompZBauMgmt Kiel - Schutzbereichbehörde - vom 7. April 2016 Gemäß 3 Abs. 2 SchBG wird hiermit für folgende Vorhaben Befreiung von der Verpflichtung nach 3 Abs. 1 SchBG, die Genehmigung der Schutzbereichbehörde einzuholen erteilt: - in einem Schutzabstand bis 2.000 m um die Verteidigungsanlage innerhalb des Schutzbereichsektors für alle Vorhaben, die eine Höhe von 20,50 m über NN nicht überschreiten. Ausgenommen ist die Errichtung von Windkraftanlagen. Im Auftrag Fischer
Datengrundlage ALK, 2015, Herausgeber: GeoBasis-DE/M-V; Geobasisinformationen BKG und Vermessungsverwaltungen der Länder Maßstab 1 : 5.000 0 125 250 500 750 1.000 ^ Meter Legende WARBELOW 004 MV Bezeichnung, Anlage, Radius WARBELOW, Radar, 2000 m Gemarkungsschlüssel, Gemarkung, Flur 1673, Bäbelitz, 1 1698, Gnoien, 6 1698, Gnoien, 1 1699, Warbelow, 1 1774, Quitzenow, 1 aufgestellt: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel (KompZ BauMgmt KI) Kiel, den Im Auftrag P ajl Paul Oberstabsbootsmann Og, Ol Z046 Die in diesem Schutzbereichplan enthaltenen Flurstücke und Flurstücknummem stimmen mit den in der wörtlichen Aufzahlung in der Schutzbereichanordnung aufgeführten überein Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIDBw) Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel (KompZ BauMgmt KI) Kiel, den / \ Q. 0^> \ö ^ Im Auftrag Plan des Schutzbereiches für die Verteidigungsanlage 004 MV - WARBELOW Der Plan ist Bestandteil der Schutzbereichanordnung BMVg - IU D I 6 Anordnung Nr. I / 004 MV / I vom Bundesministerium der Verteidigung Bonn, den Im Auftrag jp/f-
im Internet veröffentlicht: 19. April 2016 Sachbearbeiter/in: gez. i.a. K. Fischer